Art. 2 E.-H.-G.; self-inflicted fault and assessment of damages in railway liability: the Federal Court is bound by the cantonal findings of fact, but whether the proven conduct constitutes fault within the meaning of the exemption clause is a question of law reviewable by the Federal Court (consid. 4-7). Mere proximity to the track does not amount to contributory fault where no special circumstances made slipping or stumbling foreseeable. Damages are to be calculated not abstractly from bodily impairment, but according to the injured person's concrete earning loss in light of age, education, and vocational possibilities; a capital-sum deduction must be made with regard to the benefits of lump-sum payment (consid. 8). Interest runs from the date of the accident when the damage assessment already reflects average assumptions including temporary continued earnings (consid. 9).
Es sei der Klageschluß in vollem Umfange zuzusprechen und demgemäß die Entschädigung auf 24,000 Fr. samt Zins à 5% vom 23. September 1898 an zu erhöhen. Die Beklagte mit dem Antrage: Es sei die Klage in vollem Umfange abzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben die Parteien ihre Anträge wiederholt. Die Beklagte hat außerdem den Eventualantrag gestellt, es sei das Obergericht einzuladen, ein über den von ihm vorgenommenen Augenschein mit Zeugen einvernahme geführtes Protokoll zu den Akten zu legen; ganz eventuell sei die Klage in reduziertem Betrage gutzuheißen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
stand vom Bezirksgericht einvernommen. Derselbe wich ebenfalls von seinen vor Bezirksamt gemachten Aussagen ab und depo nierte: Herr Stoll stand, mit Schriften in der Hand, zwischen zwei Geleisen. Ich habe ihn nicht über die Geleise gehen sehen, sondern er stund schon zwischen denselben, als ich ihn bemerkte. Plötzlich wurde er von der Maschine erfaßt, ohne daß er in dieselbe hineinlief. Entweder muß er von Anfang an zu nahe an den Schienen gestanden oder dann ausgeglitten sein. Ob Kies in den Geleisen war, kann ich nicht mehr sagen. Auch sonst habe ich mich am Boden nicht geachtet. Auf weiteres Befragen wiederholte er: Ich habe Herrn Stoll schon von An fang an zwischen den beiden Geleisen stehen sehen, von denen wir das der Station abgewandte befuhren. Es brauchte von Stoll nur ein Schritt gemacht zu werden, so mußte der Unfall passieren. Dort, wo Herr Stoll stand, war er in Gefahr; er mußte von seinem Platz zurückireten. Die Stellung Stolls war schräg zur Maschine und von derselben abgewandt. Herr Stoll mußte die Maschine herabkommen sehen; ob er sie aber im Moment gesehen habe, weiß ich nicht. Ich habe ihn keine Be wegung machen sehen. Weder erinnere ich mich, daß er einen Schritt that, noch auch, daß er zurücktrat. Unter Zugrundelegung eines Expertengutachtens, welches die Verminderung der Arbeitsfähigkeit infolge Verlustes des Fußes auf 50% und die infolge der Armverletzung eingetretene auf weitere 10% veranschlug, und nach Vornahme eines Abzuges von circa ½ wegen teilweisen Selbstverschuldens und wegen der Vorteile der Kapitalabfindung gelangte das Bezirksgericht zu einer Entschädigung von insgesamt 15,000 Fr. Das Obergericht, an welches der Fall von beiden Parteien weitergezogen wurde, nahm einen zweiten Augenschein mit Zeugen einvernahme vor, über welchen jedoch kein Protokoll bei den Akten liegt. Auch das Obergericht bekannte sich zur Annahme eines teilweisen Selbstverschuldens, sowie zur Annahme einer Vermin derung der Erwerbsfähigkeit von 60 %, ließ aber mit Rücksicht auf das teilweise Selbstverschulden eine Reduktion der Entschädi gung von 50½ eintreten und machte schließlich noch einen Abzug von 10% für die Vorteile der Kapitalabfindung. Bezüglich des Herganges beim Unfalle führt das Obergericht aus: Der Zeuge Hiestand hat bei der Einvernahme vor Be zirksgericht allerdings erklärt, daß Stoll nahe am Geleise standen sei, und, wenn er nur einen Schritt gegen dieses gemacht hätte, habe mit der Maschine in Berührung kommen müssen; er habe aber beigefügt, daß er Stoll keine Bewegung, keinen Schritt habe machen gesehen, als die Maschine näher gekommen, daß somit der Kläger nicht in die Maschine hinein gelaufen sei. Und der Zeuge Heizer Bertschi, welcher auf der linken Seite der Maschine sich befand und daher Stoll beob achten konnte, erklärt, daß dieser auf den Zuruf Achtung noch hätte zurücktreten können, daß er aber wahrscheinlich aus gerutscht , infolge dessen der Maschine zu nahe gekommen und von ihr umgeworfen worden sei. Aus diesen vor der oberge richtlichen Augenscheinskommission bestätigten Aussagen ergibt sich zur Überzeugung, daß Stoll allerdings nahe, aber nicht zu nahe an dem Geleise 4 sich befand, daß er in der Folge nicht näher an dieses heranging, sondern durch Ausglitschen gerade an dieses herangedrängt wurde, als die Maschine auf der Höhe seines Standortes angelangt war. Was die Verminderung der Erwerbsfähigkeit betrifft, so stützt sich das obergerichtliche Urteil wesentlich auf das dem Bezirks gericht erstattete Gutachten und fügt bei: Wenn auch gefagt werden muß, daß der Kläger in Wirklichkeit voraussichtlich nicht eine Beeinträchtigung von 60 % seiner Erwerbsfähigkeit erleidet, so sind doch 60 % der Berechnung zu Grunde zu legen." 2. (Kompetenz 3. In der Sache selbst ist nicht streitig, daß der Kläger beim Betriebe des beklagtischen Eisenbahnunternehmens körperlich ver letzt worden ist. Die Beklagte haftet deshalb nach Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes für den dadurch entstandenen Schaden, sofern sie nicht einen der in diesem Artikel genannten Haftbe freiungsgründe darzuthun vermag. In casu ist nun der Haftbe freiungsgrund des Selbstverschuldens geltend gemacht worden; es kann denn auch nur dieser in Frage kommen. 4. Ist also zu untersuchen, ob der Unfall vom 23. September 1898 durch die Schuld des Verletzten selber verursacht worden sei oder nicht, so muß davon ausgegangen werden, daß das
Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellung der Vorinstanzen bezüglich des thatsächlichen Herganges gebunden ist, während da gegen die Frage, ob in Anbetracht dieses Thatbestandes dem Ver letzten ein Verschulden beizumessen sei, Rechtsfrage, d. h. Gegen stand der Anwendung von Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf den vorliegenden Fall ist und demnach der Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegt. 5. Nun hat die Vorinstanz gegenüber der Behauptung der Beklagten, der Kläger sei so nahe an das Geleise IV gegangen daß die Maschine ihn erfassen mußte, ja er sei sogar unmittelbar vor dem Herannahen der Maschine an dieselbe getreten, in dieselbe hineingelaufen, festgestellt, daß dieses Verhalten des Klägers nicht bewiesen worden sei. Sie erklärt, aus den vor Bezirksge richt gemachten Zeugenaussagen der Angestellten Hiestand und Bertschi, die vor der obergerichtlichen Augenscheinskommission be stätigt worden seien, ergebe sich zur Überzeugung des Richters, daß Stoll allerdings nahe, aber nicht zu nahe an dem Geleise IV sich befunden habe, daß er in der Folge nicht näher an dieses herangegangen, sondern durch Ausglitschen gerade in dem Augen blick an dasselbe herangedrängt worden sei, als die Maschine auf der Höhe seines Standortes anlangte. Im weitern enthält das obergerichtliche Urteil folgende thatsächliche Feststellungen: Statt sich in der Mitte zwischen dem III. und IV. Geleise, oder näher dem III. zu halten, sei Stoll in die Nähe des IV. ge gangen, und statt von Zeit zu Zeit rückwärts zu sehen, ob die Maschine sich ihm nähere, habe er sich mit seinen Papieren be schäftigt. Als ihm dann zugerufen worden sei, sei er ausge glitscht, entweder aus Überraschung, oder wegen der Bekiesung, oder schließlich wegen der Schiene eines Verbindungsgeleises, und sei dabei so nahe an die inzwischen herbeigefahrene Maschine geraten. 6. Die Vorinstanz erklärt also den von der Beklagten geltend gemachten Thatbestand, daß der Kläger vor die Maschine ge treten sei, oder daß er so nahe an das IV. Geleise getreten sei, daß die Maschine ihn habe erfassen müssen, welcher Thatbestand möglicherweise ein Verschulden des Klägers in sich schließen würde, als nicht bewiesen. Diese thatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht ver bindlich. Die Vorinstanz ist dabei nicht etwa von einer irrtüm lichen Auffassung der Frage der Beweislast ausgegangen; denn die Beweislast für die thatsächliche Unterlage der Einrede des Selbstverschuldens traf unbestreitbar die Beklagte. Auch die in Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes aufgestellten Grundsätze der freien Beweiswürdigung sind nicht verletzt worden, indem keineswegs ersichtlich ist, daß die Vorinstanz sich von abweichen den Beweisgrundsätzen des kantonalen Prozeßrechtes hat leiten lassen. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß die genannten thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch stünden. Sie stützen sich auf die Aussagen der Zeugen Hiestand und Bertschi vor Bezirksgericht, und der von der Vorinstanz angegebene Inhalt dieser Zeugenaussagen stimmt wörtlich mit dem Einvernahmeprotokoll. 7. Ist aber mit der Vorinstanz in thatsächlicher Beziehung davon auszugehen, daß der Kläger allerdings nahe, aber nicht zu nahe am IV. Geleise sich befunden habe und daß er auch in der Folge nicht näher an dasselbe herangegangen, sondern durch Ausglitschen an dasselbe herangedrängt worden sei, so frägt es sich weiter, ob nicht ein mit dem Unfall kausales Verschulden darin liege, daß er sich immerhin in einer solchen Nähe befand, daß der Zufall des Ausglitschens oder Stolperns ihn mit der Maschine in Berührung bringen, bezw. im Fallen ihn unter die Räder bringen konnte. Diese Frage ist zu verneinen. Im Gegensatz zu dem mit Entscheid vom 7. Juni 1899 in Sachen Bräm gegen N. O. B. erledigten Haftpflichtstreite (Amtl. Samml. der bundesgerichtlichen Entscheide, Bd. XXV, 2. Teil, S. 291) sind im vorliegenden Falle keine Umstände dargethan, vermöge welcher der Kläger die Ge fahr des Ausglitschens oder Stolperns hätte als wahrscheinlich betrachten müssen; die Beklagte selbst sagt, die Bekiesung sei durchaus normal gewesen. Daß der Kläger die Gefahr des Aus glitschens nicht in Betracht gezogen hat, als er zwischen dem III. und dem IV. Geleise einherschritt, kann nicht als Fahrläßig keit bezeichnet werden, insbesondere nicht bei einem Bahnangestell ten, der gewohnt ist, diese Stellen zu passieren, auf dem Schotter und über die Geleise zu gehen. Vergl. Amtl. Samml. der bun desgerichtlichen Entscheide, Bd. XIII, S. 474; XVIII, S. 248 Erw. 3; XXV, 2. Teil, S. 277.