Art. 6 Abs. 2 F.-H.-G.; Berechnung des Jahresverdienstes und Verhältnis zum Anspruch aus unerlaubter Handlung: Bei Unfällen in haftpflichtigen Betriebsunternehmungen ist die Schadenersatzpflicht ausschließlich nach dem Spezialgesetz zu beurteilen; eine konkurrierende Anwendung der Art. 50 ff. OR ist ausgeschlossen. Für das nach Art. 6 Abs. 2 maßgebende Jahresverdienstmaximum ist der im Unfallszeitpunkt tatsächlich bezogene Lohn zugrunde zu legen; bloß wahrscheinliche spätere Einkommenssteigerungen bleiben außer Betracht. Ein Lehrlingsverhältnis liegt nur vor, wenn die Erlernung eines Berufs Gegenleistungselement des Arbeitsverhältnisses bildet; bei bloß mechanischer Arbeit ohne eigentliche Ausbildung ist ein Zuschlag wegen Lehrlingswerts nicht zulässig. Die in diesem Rahmen zugesprochenen Beträge sind um bereits geleistete Zahlungen zu reduzieren.
alles unter Anrechnung der von ihr bereits geleisteten Zahlunge von 1171 Fr. 40 Cts. Die erste Instanz hieß die Klage in der Höhe von 4225 Fr. gut, dabei von der Annahme eines Verschuldens der Beklagten wegen nicht gehöriger Einschalung der Transmissionsanlage ausgehend und den Taglohn der Ver unfallten auf 2 Fr. 50 Cts. ansetzend, mit Rücksicht darauf, daß der im Moment des Unfalles bezogene Lohn wahrscheinlich bald auf diesen Betrag gestiegen wäre. Dem gegenüber gelangte das Obergericht in seinem eingangs genannten Urteil dazu, lediglich die von der Beklagten bereits anerkannten Beträge zuzusprechen, wobei es das behauptete Verschulden nicht als vorhanden ansah, seiner Berechnung des Schadens einen Taglohn von 1 Fr. zu Grunde legte und so auf einen Maximalbetrag des durch die dauernde Erwerbsunfähigkeit verursachten Schadens von 1800 Fr. kam. 2. Es handelt sich, wie von der Beklagten nicht bestritten ist, um einen im haftpflichtigen Betriebe der Beklagten vorgekommenen Unfall und ist also auf denselben die Haftpflichtgesetzgebung an wendbar. Der Kläger glaubt aber, daneben seine Klage auch noch auf die Art. 50 u. ff. des Obligationenrechtes stützen zu können, soweit sich nach Haftpflichtrecht die von ihm eingeklagte Forderung nicht begründen lasse. Dieser Standpunkt ist offenbar ein irrtümlicher, und findet sich im Widerspruch mit der konstan ten bundesgerichtlichen Praxis, derzufolge die Schadenersatzpflicht haftpflichtiger Betriebsunternehmungen ausschließlich durch die einschlagenden, die Unfallsfolgen regelnden Spezialgesetze geregelt wird, so daß eine konkurrierende Anwendung der Bestimmungen des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen daneben nicht möglich ist (vergl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XVI, Nr. 21 Erw. 2, S. 152; Bd. XIV, Nr. 37, Erw. 3, S. 188; Bd. XXIII, Nr. 147, Erw. 1, S. 1055; Bd. XXIV, 2. Teil, Nr. VV 18, Erw. 5, S. 133/134; Bd. AX , 2. Teil, Nr. 62, Erw. 1, S. 531). 3. Was nun die Anwendung des Fabrikhaftpflichtgesetzes anbe langt, so hat die Vorinstanz ihrer Entscheidung die sub Art. 6 dieses Gesetzes enthaltene Bestimmung über das Maximum des zu ersetzenden Schadens zu Grunde gelegt, und zwar in der Weise, daß sie den Betrag des sechsfachen Jahresverdienstes der Verunglückten als Entschädigung zuerkannte. Da die Beklagte diese Summe von Anfang an anerboten und übrigens das ober gerichtliche Urteil nicht weitergezogen und nur für den Fall, als das Gericht das Maximum höher ansetzen würde, sich vorbehalten hat, diejenigen Einreden geltend zu machen, welche nach ihrer Ansicht zu einer Reduktion desselben führen müßten (Selbstver schulden, Vorteil der Kapitalabfindung, Abzug eines Betrages an dem während des Spitalaufenthaltes bezahlten Lohn), braucht nicht untersucht zu werden, ob solche Gründe für eine Herabsetzung der Entschädigung vorhanden wären, wenn dieses Maximum wirklich mit 1800 Fr. richtig berechnet ist. Eine höhere Berechnung der Entschädigung erscheint nun nur von einem doppelten Gesichtspunkte aus als denkbar: entweder wenn das Obergericht als Jahresverdienst der Verunglückten einen zu niedrigen Betrag in Ansatz gebracht haben sollte; oder dann, wenn eine strafrechtlich verfolgbare Handlung der Beklagten als Unfallsursache vorläge, und deshalb die Haftpflicht laut Art. 6 cit. nach oben nicht mehr limitiert wäre. a. In ersterer Beziehung ist vor allem darauf hinzuweisen, daß nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bei der Berechnung des Jahresverdienstes im Sinne der erwähnten Vorschrift der jenige Lohn in Ansatz zu bringen ist, den der Verunglückte im Zeitpunkte des Unfalles bezog und daß auf die Möglichkeit spä terer Erhöhung seines Lohneinkommens keine Rücksicht genommen werden darf. Wie das Bundesgericht in dem in dieser Frage grundlegenden Entscheide in Sachen Merz gegen Schmid Heng geler Cie. ausführte, soll durch die Festsetzung des Entschädi gungsmaximums eine fixe, ziffermäßig von vornherein bestimmte Schranke der Haftpflicht des Fabrikanten festgestellt werden, womit die Berücksichtigung des konjekturalen Elements einer zukünftigen Einkommenssteigerung des Verletzten bei der Bemessung der Maxi malentschädigung unvereinbar sei. Und an diesem Grundsatze hat denn auch die spätere Praxis unverändert festgehalten (vergl. Amtl. Samml., Bd. XVI, Nr. 21, S. 158, und Bd. XXI, Nr. 163, S. 1268). Alle Fälle, in denen bei Bemessung der Entschädigung auch auf eine wahrscheinlich später eintretende höhere
Erwerbsfähigkeit Rücksicht genommen wurde (vergl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 530; Bd. XXII, S. 1339), haben Bezug auf die Schadensbemessung innerhalb des gesetzlichen Maximums. In diesen letztern Fällen, wo es sich also um die Schadensausmessung nach freiem Ermessen innerhalb der durch das Maximum gesetzten Grenze handelt, rechtfertigt sich eine solche Rücksichtnahme aus dem Grunde, weil sie das notwendige Korrelat dazu bildet, daß jeweilen auch wegen einer in sicherer Aussicht stehenden Verminderung der Erwerbsfähigkeit eine Re duktion der Entschädigung vorgenommen wird. Wo es sich aber um die bestimmte ziffermäßige Absteckung der Grenzen handelt, innert denen sich der Haftpflichtanspruch bewegen muß, kann auf solche Wahrscheinlichkeiten nicht abgestellt werden; handle es sich nun um einen Arbeiter, dessen Erwerbsfähigkeit sich erst noch mehr entwickelt, oder um einen, bei dem sie schon im Abnehmen begriffen ist; in beiden Fällen kann nur dann mit bestimmten Zahlen operiert werden, wenn der thatsächliche Verdienst der Berechnung des Maximums zu Grunde gelegt wird. Der Un billigkeit, die darin de lege ferenda gegenüber einem jugendlichen Arbeiter liegen mag, steht auf der andern Seite die Begünstigung gegenüber, welche sich aus diesen Grundsätzen für einen Ar beiter ergibt, dessen Erwerbsfähigkeit im Abnehmen ist. Freilich macht nun dem gegenüber die Klägerschaft geltend, daß das fragliche Prinzip in einer Beziehung, die gerade für den vorliegenden Fall Bedeutung habe, durchbrochen worden sei, näm lich hinsichtlich der Lehrlinge. Nun ist allerdings soviel richtig daß die Rechtssprechung bei Festsetzung des Jahresverdienstes von Lehrlingen nicht einfach darauf abstellte, ob und welchen Lohn der Betreffende im Zeitpunkte des Unfalles in bar bezog, sondern darauf Rücksicht nahm, daß neben dieser Leistung in Geld der Lehrling gemäß der Natur des Lehrvertrages eine solche auch noch empfängt in Form der ihm vom Meister erteilten Anleitung zur Erlernung seines Berufes. In That und Wahrheit handelt es sich aber hier nicht um eine Abweichung von der allgemeinen Regel, sondern vielmehr um eine folgerichtige Durchführung des Grundgedankens derselben, insofern sie eben bezweckt, das wirk liche Arbeitseinkommen des Haftpflichtberechtigten im Momente des Unfalles, dieses aber auch voll und ganz, in Berücksichtigung zu ziehen. Wie aus dem Gesagten für den gegebenen Fall zunächst folgt, kann als Barlohn der Verunglückten nur der Betrag von 1 Fr. in Rechnung gestellt werden, da sie unbestrittenermaßen zur Zeit des Unfalles an solchem nicht mehr bezog. Soweit also die Klä gerschaft ohne übrigens den gehörigen Beweis dafür erbracht zu haben darzuthun sucht, daß der Lohn der Rosa Merz sich später bedeutend, bis auf 2 Fr. 50 Cts. per Tag, erhöht haben würde, so erscheinen diese Anbringen für die Bemessung der Haftpflichtforderung als irrelevant. Und da auch nicht einmal die Thatsache festgestellt ist, daß die Rosa Merz, wie die Klage be hauptet, in der nächsten Zeit ganz sicher einen Taglohn von 1 Fr. 10 Cts. erhalten hätte, so kann auch die Frage unent schieden gelassen werden, ob bei der Berechnung des Jahres verdienstes darauf noch hätte Rücksicht genommen, also der wahrscheinliche durchschnittliche Jahresverdienst berechnet werden müssen. Es frägt sich nach obiger Erörterung im weitern, ob zu dem von der Verunglückten bezogenen Taglohn von 1 Fr. noch ein bestimmter Betrag auf Grund des von der Klägerschaft behaup teten Lehrlingsverhältnisses hinzuzurechnen sei. Indessen ist auch dieser Standpunkt abzulehnen, schon deshalb, weil man es hier mit einem Dienstverhältnis genannter Art in Wirklichkeit nicht zu thun hat. Ein solches liegt nach dem hiefür grundlegenden Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Sigg gegen Escher Wyß Cie. (Amtl. Samml., Bd. XVI, Nr. 21, S. 158) vor, wenn der betreffende Arbeiter einen Teil der Gegenleistung für die von ihm geleistete Arbeit nicht in bar erhält, sondern in der ihm erteilten Anleitung zur Berufserlernung zu finden hat. Nun kann aber hier nicht davon gesprochen werden, daß Rosa Merz im Etablissemente der Beklagten thätig gewesen sei, um einen eigent lichen Beruf zu erlernen. Sie gehörte nicht zu den sog. qualifi zierten Arbeitern, deren Arbeit durch längere Übung erst erlernt werden muß. Vielmehr war ihre Arbeit eine rein mechanische, die keiner Vorbereitung und besonderer Kenntnisse bedurfte, sondern bei der lediglich mit längerer Ausübung bis zu einem gewissen
Grade von selbst eine Steigerung in der Schnelligkeit und Fertig keit möglich ist. Von einer anleitenden Thätigkeit des Arbeits herrn oder seiner Angestellten, die als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft hätte in Betracht fallen können, kann dagegen nicht die Nede sein. Die Stellung der Verun glückten entspricht vielmehr derjenigen eines bereits aus der Lehre getretenen Arbeiters, der, am Anfange seiner wirklichen Berufs thätigkeit stehend, seinen Beruf naturgemäß auch mit weniger Fertigkeit und demgemäß gegen geringeren Lohn ausüben wird, bei dem aber nach Maßgabe des Gesetzes für die Berechnung des Maximums auch nur dieser gegenwärtig erzielte Lohn als Entschädigungsfaktor in Betracht fallen kann. Um die Existenz eines wirklichen Lehrlingsverhältnisses darzuthun, weist die Ver unfallte allerdings noch darauf hin, daß sie bisweilen zu Aus gängen verwendet worden sei. Wenn nun aber auch solche Besor gungen meistens den Lehrlingen übertragen werden, so berechtigt dies doch keineswegs zu jenem von der Klagpartei gezogenen Schlusse. Vielmehr brachte es gerade die gering qualifizierte bezw. belohnte Arbeit der Rosa Merz mit sich, daß sie ohne Nachteil gelegentlich davon abgehalten und zu den genannten Kommissionen verwendet werden konnte. Mit einem für die Existenz eines Lehr lingsverhältnisses entscheidenden Kriterium hat man es hiebei über haupt nicht zu thun. Wie aus den vorstehenden Ausführungen sich ergibt, darf alfo das gesetzliche Maximum entsprechend der Ansicht der Vorinstanz nicht höher als auf 1800 Fr., d. h. 6 X 300 Fr., angesetzt werden. b. Frägt es sich ferner, ob eine Überschreitung dieses Maxi mums auf Grund einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung des Betriebsunternehmers angängig sei, so braucht auf eine nähere Untersuchung dieser Frage deshalb nicht mehr eingetreten zu werden, weil die Klägerschaft das Vorliegen einer derartigen Handlung in der bundesgerichtlichen Instanz gar nicht mehr be hauptet und keine bestimmte Strafrechtsnorm als verletzt namhaft macht, sondern sich lediglich auf die Bestimmungen der Art. 50 ff. O. R. über civilrechtliches Verschulden berufen, auch nicht etwa eine Übertretung bloß polizeilicher Vorschriften behauptet hat, so daß also eine Erhöhung des Maximums auch nicht aus diesem Grunde zulässig erscheint. 4. Neben der Entschädigungssumme von 1800 Fr. hat die Klägerschaft im weitern an Heilungskosten 895 Fr. 50 Cts. zu fordern, welcher Betrag auch quantitativ nicht mehr im Streite liegt. Demgemäß beläuft sich die gesamte Haftpflichtforderung auf 2696 Fr. 50 Cts. Hieran behauptet die Beklagte bereits Ab zahlungen gemacht zu haben von zusammen 1171 Fr. 40 Cts. Drei Posten dieser Gesamtsumme, zusammen 250 Fr. ausmachend, stellen Barzahlungen der Beklagten an den Vater Merz dar. Zu Unrecht will die Klägerschaft diesen Betrag von der Entschä digungsforderung per 2695 Fr. 50 Cts. nicht abziehen lassen, mit der Begründung, er sei als Lohnzahlung an die Verletzte für die 250 Werktage während des Spitalaufenthaltes zu betrachten. Denn diesbezüglich ist mit der Vorinstanz zu bemerken, daß die Entschädigung für die vorübergehende totale Erwerbsunfähigkeit im Entschädigungsmaximum inbegriffen ist und daß darüber hinaus nur noch die Kosten für ärztliche Behandlung und Ver pflegung gefordert werden können, welche nicht streitig sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des solothurnischen Obergerichtes vom 27. Juni 1901 in allen Teilen bestätigt.