Art. 24 OR; sale of a business; fraud, mistake, and unfair competition: a seller does not act fraudulently where the sold product differs in composition and the statement that it is a different tea is made in good faith; nor is there liability for non-disclosure of a recipe absent an actual warranty that it was unknown to everyone. A promise not to communicate a recipe means only that the seller will not facilitate imitation, not that the recipe is universally secret. Similar packaging and common advertising formulas are not unlawful where no exclusive right exists. By contrast, use of a name suggesting a successor relationship, known to be reserved under the contract, constitutes unfair competition and may justify an injunction and damages (consid. 2-5).
Schuldbriefes, hat Kläger jedoch im ganzen nur eirca 45,000 Fr. gezahlt. Von den beiden Geschäften war das Theegeschäft bei weitem das wichtigere, und bei diesem wiederum handelte es sich nach der Behauptung des Klägers hauptächlich 1. um die größten Teils in Deutschland befindliche Kundschaft und den Namen Robert Meißner, 2. um das Recept zur Fabrikation des sog. Alpenthees; nach der Behauptung des Beklagten hat das Recept nur eine untergeordnete Rolle gespielt und bestand das Vertrags objekt hauptsächlich in der Kundschaft und dem Namen. Der notarialisch gefertigte Kaufvertrag drückt sich diesbezüglich folgendermaßen aus: Das Kaufsobjekt umfaßt: 2. Die Recepte für die Herstellung des Thees und der Zahn tinktur. Der Verkäufer wird dieselben dem Käufer übergeben und er verpflichtet sich, Niemandem sonst von den Recepten Kennt nis zu geben. b. Die ganze Kundschaft. Der Verkäufer wird dem Käufer das Kundenbuch und die vorhandene Geschäftskorrespondenz über geben. c. Alle vorhandenen Waren: fertige Waren, Rohstoffe und Verpackungsmaterial. d. Das ausschließliche Recht, den Thee unter der bisherigen Bezeichnung Robert Meißner zu verkaufen, und sich in Briefen, Fakturen 2c. als Nachfolger von Robert Meißner zu bezeichnen. Bevor der Kläger den Vertrag unterzeichnete, jedoch nachdem derselbe bereits ausgefertigt war, fragte er seinen Gegenkontra henten, wie es mit dem von dessen Sohn Karl Meißner fabri zierten Thee stehe. Robert Meißner antwortete, das sei ein an derer Thee, und den verkaufe Karl Meißner nur in der Schweiz. Hierauf unterzeichnete Burkhard den Vertrag. Seither haben sowohl der Kläger wie der Beklagte Alpen thee fabriziert und verkauft, ersterer namentlich in Deutschland, letzterer hauptsächlich in der Schweiz. Die Verpackung beider Parteien ist eine Kopie derjenigen, die Robert Meißner zu ver wenden pflegte. Die Verpackungen sowohl als die Reklamen unter scheiden sich nur dadurch, daß diejenigen des Klägers mit dem Namen Robert Meißner ohne Zusatz versehen sind, diejenigen des Beklagten dagegen die Aufschrift tragen: Karl Meißner, Sohn von Robert Meißner. Im übrigen nennen sich beide Pro duzenten Alleiniger Fabrikant und bitten beide, behufs Vermei dung von Nachahmungen genau auf den Vornamen zu achten. Der Inhalt der Pakete sieht annähernd gleich aus. Der Thee des Klägers ist etwas feiner zerschnitten als derjenige des Be klagten; in letzterem sind viele unzerschnittene Blüten enthalten, aber auch bei ersterem ist die Unterscheidung einzelner Blüten sorten mit bloßem Auge möglich. Laut gerichtlicher Expertise ent hält der Thee des Beklagten alle Bestandteile, welche sich in dem des Klägers befinden, jedoch in andern Gewichtsverhältnissen, und außerdem noch einen Zusatz, der das Aussehen des Thees verändert. Ferner ist ein Bestandteil, der abführend wirkt, im Thee des Beklagten geringer vertreten als in demjenigen des Klägers. Mit Klage vom 29. März 1900 stellte Kläger die heute vor Bundesgericht wiederholten und hievor reproduzierten Anträge. Sein Prinzipalbegehren begründete er u. a. damit, daß der Vater des Beklagten den Kläger durch betrügerische Vorspiege lungen oder zum mindesten in fahrlässiger Weise zum Vertrags abschluß verleitet habe, weshalb er nach Art. 24 O. R. zur Rückerstattung des Kaufpreises unter Abzug des vom Kläger aus dem Geschäft gezogenen Gewinnes verpflichtet sei. Eventuell lasse sich das Prinzipalbegehren auch als Wandelungsklage auffassen. Das erste Eventualbegehren charakterisierte der Kläger als Klage auf Erfüllung: Robert Meißner habe sich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Kläger allein nach dem verkauften Recept fabri zieren könne. Das zweite Eventualbegehren begründete der Kläger als Minderungsklage. Das dritte Eventualbegehren stützte er auf die Grundsätze betreffend unlautern Wettbewerb. Der Beklagte verkündete seinen Miterben den Streit. Dieselben beteiligten sich am Prozesse. Das Civilgericht ließ den Notar, welcher den Vertrag gefertigt hatte, einvernehmen und stellte auf Grund von dessen Aussage fest, daß die Parteien schon einig waren, als Burkhard fragte, wie es denn mit dem von Karl Meißner fabrizierten Thee stehe.
Mit Urteil vom 14. Mai 1901 erkannte das Civilgericht des Kantons Baselstadt gemäß Antrag des Beklagten auf Abweisung der Klage. In dieser Gestalt kam die Sache infolge Berufung des Klägers vor Appellationsgericht. 2. Ein Betrug liegt nicht vor, da der Thee des Beklagten in der That andere Gewichtsverhältnisse aufweist, als der Thee seines Vaters, und da insbesondere ein wichtiger Bestandteil in viel geringerer Quantität darin enthalten ist, dagegen zwei neue Ingredienzen aufgenommen worden sind, so konnte Robert Meißner in guten Treuen sagen, es handle sich um einen andern Thee. Dies um so mehr, als mit der Bezeichnung anderer Thee eben nur eine andere Sorte, eine andere Varietät der Gattung Alpenthee konnte verstanden werden: sobald eine Spezialität wie Alpenthee als Gattung erscheint, genügt schon ein an sich kleiner Unterschied, damit man, innerhalb dieser Gattung, von einem andern Thee sprechen könne. Aus denselben Erwägungen ergibt sich, daß in casu auch keine fahrlässige Bewirkung eines beim Vertragsabschluß maßgebenden Irrtums, keine culpa in contrahendo, vorliegt. Übrigens ist die Theorie in Wissenschaft und Praxis verlassen, wonach jeder Ver trag auf dem Umwege konnte angefochten werden, daß man sagte: die eine Partei ist geschädigt, die andere Partei hätte dies voraus sehen und daher nicht auf den Vertragsabschluß dringen sollen. Schließlich könnte das Prinzipalbegehren wegen Betrugs oder rtums auch schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil der Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen ist. Die erste Instanz hat im Gegenteil auf Grund der Aussage des Notars die That sache festgestellt, daß die Parteien schon einig waren, als Burkhard nebenbei die Frage nach dem von Karl Meißner fabrizierten Thee aufwarf. Die Eventualbegründung des Prinzipalbegehrens, wonach das selbe auch als Wandelungsklage aufgefaßt werden könne, ist aus demselben Grunde zu verwerfen, welcher die Abweisung des II. Eventualbegehrens (Minderungsklage) bedingt. Es genügt daher, auf Erwägung 4 in Verbindung mit Erwägung 3 hienach zu verweisen. 3. Das erste Eventualbegehren muß deshalb abgewiesen wer den, weil in der Erklärung, niemandem von dem Recept Kennt nis geben zu wollen, nicht auch eine Garantie dafür liegt, daß noch niemand davon Kenntnis habe. Daß eine solche Garantie übernahme stattgefunden habe, ist im vorliegenden Falle um so mehr ausgeschlossen, als dieselbe nach der Natur der Verhält nisse gar nicht möglich war. Selbst wenn Robert Meißner in guten Treuen hätte erklären können, er habe das Recept nieman dem mitgeteilt, so konnte er doch keineswegs wissen, ob nicht auch ohne Mitteilung das Recept anderwärts bekannt geworden war. Genügte es doch, daß ihm irgend ein kräuterkundiger Abnehmer, und also auch ein Konkurrent, der sich zu diesem Zwecke ein Päckchen kaufte, das Recept abgesehen hätte, wie dies ja bei bloßen Mischungen von grob zerschnittenen Blüten und Blättern leicht möglich ist. Unter diesen Umständen konnte beim Vertrags abschluß von einem sichern Geheimnis gar keine Rede sein, son dern Robert Meißner versprach einfach, niemandem die Nachah mung zu erleichtern. 4. Aus demselben Grunde wie das als Klage auf Erfüllung eingeführte, hievor erörterte Begehren, muß auch das als Min derungsklage charakterisierte zweite Eventualbegehren abgewiesen werden. Wenn auf Verschaffung eines niemandem bekannten Alpen thee Receptes deshalb nicht geklagt werden kann, weil ein der artiges Recept gar nicht versprochen werden konnte, so ist es auch ausgeschlossen, daß wegen Nichtverschaffung eines solchen Receptes ein Minderungsanspruch entstanden sei. 5. Eine illoyale Konkurrenz kann in dem Gebrauche der vom Beklagten für seine Ware verwendeten Verpackung, obschon die selbe allerdings der klägerischen täuschend ähnlich ist, nicht erblickt werden, da ein ausschließliches Recht des Klägers an dieser, keineswegs originellen, Verpackung an sich nicht besteht und übri gens der Beklagte diese Verpackung schon seit Gründung seines Geschäftes unbeanstandet gebraucht zu haben scheint. Ebenso kann unter den Umständen des vorliegenden Falles darin, daß der Be klagte auf seinen Reklamezeddeln, Cirkularen u. s. w. seinen Vornamen besonders hervorhebt, eine rechtswidrige Handlung nicht erblickt werden, da er daran mit Rücksicht auf das gleichartige
Vorgehen des Klägers ein berechtigtes Interesse hat. In gleicher Weise, weil auch der Kläger in gleicher Weise verfahren ist, kann in der Warnung vor Nachahmungen und im Gebrauche der Bezeichnung Alleiniger Fabrikant des echten Alpenthees, auf welche beide Parteien gleich viel oder gleich wenig Recht be itzen, ein zum Schadenersatze verpflichtendes Verschulden nicht er blickt werden. Dagegen ist es in der That ein Akt unlautern Wettbewerbes, unter der Bezeichnung Karl Meißner, Sohn von Robert Meißner, solche Waren zu verkaufen, von denen man weiß, daß man sie unter der Bezeichnung Karl Meißner, Nachfolger von Robert Meißner, nicht verkaufen darf. Übrigens beweist gerade diese Aufschrift, daß der Beklagte jene Bestimmung des Kaufver trages, wonach der Kläger allein sich als Nachfolger Robert Meißners bezeichnen darf, sehr wohl kennt. Kennt er sie aber, so ist es illoyal, sich beim Verkauf von Alpenthee in einer Weise des väterlichen Namens zu bedienen, daß das Publikum an ein Nachfolgerverhältnis zwischen Vater und Sohn glauben muß. Denn daß der Beklagte den Vornamen seines Vaters nicht mit Rücksicht auf ein biographisches oder genealogisches Interesse des Kräuterthee trinkenden Publikums auf die Verpackung hat drucken lassen, liegt auf der Hand. Aus dem Gesagten folgt sowohl, daß der Gebrauch der Be zeichnung Sohn von Robert Meißner im Theehandel dem Be klagten zu verbieten ist, als auch, daß er für den bisherigen Ge brauch derselben Schadenersatz zu leisten hat. Der Schaden kann indes nicht hoch bemessen werden, weil das Publikum, wenn und soweit es wirklich auf den Namen Røbert Meißner Gewicht legte, die von Burkhard mit der Aufschrift Robert Meißner in den Handel gebrachten Päckchen ebensogut und vielleicht noch eher für ächt halten mußte, als die von Karl Meißner unter Berufung auf seine Abstammung angepriesenen. Immerhin mag sich etwa einmal ein Käufer durch die Aufschrift Sohn von Robert Meißner haben beeinflussen lassen und aus diesem Grunde dessen Ware eher als die des Klägers gekauft haben. Irgendwelches diesbezügliches spezielles Beweismaterial liegt jedoch nicht vor. Das Gericht schätzt in freiem Ermessen und unter Berücksichti gung des illoyalen Vorgehens des Beklagten die für die Ver gangenheit zu gewährende Entschädigung auf 200 Fr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: