- Urteil vom 20. Juli 1901 in Sachen
Burkhard gegen Meißner.
Verkauf eines Geschäftes. Anfechtung durch den Verkäufer wegen
Betruges (Art. 24 O.-R.); eventuell Wandelungsklage. Weiter
eventuell Minderungsklage. Mlloyale Konkurrenz.
A. Durch Urteil vom 24. Juni 1901 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und be
antragt, unter Aufhebung desselben zu erkennen:
Der Rekursbeklagte möge zur Zahlung von 38,257 Fr.
45 Cts. nebst Zinsen zu 5 %
ab Fr. 20,000 seit 5. Dezember 1898;
ab Fr. 114 seit 31. Dezember 1898;
ab Fr. 20,000 seit 24. März 1899.
ab Fr. 400 feit 31. März 1899
ab Fr. 5000 seit 30. September 1899
ab Fr. 38,257 45 seit Anhebung der Klage an Kläger
verurteilt werden.
Eventuell I:
a. Der Rekursbeklagte möge zur Zahlung von 5000 Fr.
nebst Zinsen zu 5% seit dem Tag der Klagerhebung verurteilt
werden.
b. Es möge dem Rekursbeklagten verboten werden, nach dem
bisherigen oder nach einem ähnlichen Recept fabrizierten Thee
in irgendwelcher Verpackung zu verkaufen.
Eventuell II:
Der Rekursbeklagte möge zur Zahlung von 35,000 Fr.
nebst Zinsen zu 5 % seit dem Tag der Klagerhebung an Kläger
verurteilt werden.
Eventuell III:
a. Rekursbeklagter möge zur Zahlung von 5000 Fr. nebst
Zinsen zu 5% seit dem Tag der Klagerhebung an Kläger ver
urteilt werden.
b. Es möge dem Rekursbeklagten verboten werden, irgend
welchen Thee in der bisherigen Verpackung oder auch nur mit
der Bezeichnung Karl Meißner, Sohn von Robert Meißner
zu verkaufen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht beantragt
der Vertreter des Klägers Gutheißung der Berufung, der Ver
treter des Beklagten Abweisung derselben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das appellationsgerichtliche Urteil fußt auf folgenden That
sachen:
Am 7. Dezember 1898 verkaufte Robert Meißner, der seither
verstorbene Vater des Beklagten, an den Kläger sein Theege
schäft und sein Zahntinkturgeschäft um den Preis von 60,000 Fr.,
wovon 20,000 Fr. in Bar und 40,000 Fr. durch Ausstellung
eines Schuldbriefes entrichtet werden sollten. Infolge einer nach
träglichen Abmachung, verbunden mit der Annullierung des
Schuldbriefes, hat Kläger jedoch im ganzen nur eirca 45,000 Fr.
gezahlt.
Von den beiden Geschäften war das Theegeschäft bei weitem
das wichtigere, und bei diesem wiederum handelte es sich nach
der Behauptung des Klägers hauptächlich 1. um die größten
Teils in Deutschland befindliche Kundschaft und den Namen
Robert Meißner, 2. um das Recept zur Fabrikation des sog.
Alpenthees; nach der Behauptung des Beklagten hat das Recept
nur eine untergeordnete Rolle gespielt und bestand das Vertrags
objekt hauptsächlich in der Kundschaft und dem Namen.
Der notarialisch gefertigte Kaufvertrag drückt sich diesbezüglich
folgendermaßen aus:
Das Kaufsobjekt umfaßt:
2. Die Recepte für die Herstellung des Thees und der Zahn
tinktur. Der Verkäufer wird dieselben dem Käufer übergeben und
er verpflichtet sich, Niemandem sonst von den Recepten Kennt
nis zu geben.
b. Die ganze Kundschaft. Der Verkäufer wird dem Käufer
das Kundenbuch und die vorhandene Geschäftskorrespondenz über
geben.
c. Alle vorhandenen Waren: fertige Waren, Rohstoffe und
Verpackungsmaterial.
d. Das ausschließliche Recht, den Thee unter der bisherigen
Bezeichnung Robert Meißner zu verkaufen, und sich in Briefen,
Fakturen 2c. als Nachfolger von Robert Meißner zu bezeichnen.
Bevor der Kläger den Vertrag unterzeichnete, jedoch nachdem
derselbe bereits ausgefertigt war, fragte er seinen Gegenkontra
henten, wie es mit dem von dessen Sohn Karl Meißner fabri
zierten Thee stehe. Robert Meißner antwortete, das sei ein an
derer Thee, und den verkaufe Karl Meißner nur in der Schweiz.
Hierauf unterzeichnete Burkhard den Vertrag.
Seither haben sowohl der Kläger wie der Beklagte Alpen
thee fabriziert und verkauft, ersterer namentlich in Deutschland,
letzterer hauptsächlich in der Schweiz. Die Verpackung beider
Parteien ist eine Kopie derjenigen, die Robert Meißner zu ver
wenden pflegte. Die Verpackungen sowohl als die Reklamen unter
scheiden sich nur dadurch, daß diejenigen des Klägers mit dem
Namen Robert Meißner ohne Zusatz versehen sind, diejenigen
des Beklagten dagegen die Aufschrift tragen: Karl Meißner,
Sohn von Robert Meißner. Im übrigen nennen sich beide Pro
duzenten Alleiniger Fabrikant und bitten beide, behufs Vermei
dung von Nachahmungen genau auf den Vornamen zu achten.
Der Inhalt der Pakete sieht annähernd gleich aus. Der Thee
des Klägers ist etwas feiner zerschnitten als derjenige des Be
klagten; in letzterem sind viele unzerschnittene Blüten enthalten,
aber auch bei ersterem ist die Unterscheidung einzelner Blüten
sorten mit bloßem Auge möglich. Laut gerichtlicher Expertise ent
hält der Thee des Beklagten alle Bestandteile, welche sich in dem
des Klägers befinden, jedoch in andern Gewichtsverhältnissen,
und außerdem noch einen Zusatz, der das Aussehen des Thees
verändert. Ferner ist ein Bestandteil, der abführend wirkt, im
Thee des Beklagten geringer vertreten als in demjenigen des
Klägers.
Mit Klage vom 29. März 1900 stellte Kläger die heute vor
Bundesgericht wiederholten und hievor reproduzierten Anträge.
Sein Prinzipalbegehren begründete er u. a. damit, daß der
Vater des Beklagten den Kläger durch betrügerische Vorspiege
lungen oder zum mindesten in fahrlässiger Weise zum Vertrags
abschluß verleitet habe, weshalb er nach Art. 24 O. R. zur
Rückerstattung des Kaufpreises unter Abzug des vom Kläger aus
dem Geschäft gezogenen Gewinnes verpflichtet sei. Eventuell lasse
sich das Prinzipalbegehren auch als Wandelungsklage auffassen.
Das erste Eventualbegehren charakterisierte der Kläger als Klage
auf Erfüllung: Robert Meißner habe sich verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß der Kläger allein nach dem verkauften Recept fabri
zieren könne. Das zweite Eventualbegehren begründete der Kläger
als Minderungsklage. Das dritte Eventualbegehren stützte er auf
die Grundsätze betreffend unlautern Wettbewerb.
Der Beklagte verkündete seinen Miterben den Streit. Dieselben
beteiligten sich am Prozesse.
Das Civilgericht ließ den Notar, welcher den Vertrag gefertigt
hatte, einvernehmen und stellte auf Grund von dessen Aussage
fest, daß die Parteien schon einig waren, als Burkhard fragte,
wie es denn mit dem von Karl Meißner fabrizierten Thee stehe.
Mit Urteil vom 14. Mai 1901 erkannte das Civilgericht des
Kantons Baselstadt gemäß Antrag des Beklagten auf Abweisung
der Klage.
In dieser Gestalt kam die Sache infolge Berufung des Klägers
vor Appellationsgericht.
2. Ein Betrug liegt nicht vor, da der Thee des Beklagten in
der That andere Gewichtsverhältnisse aufweist, als der Thee
seines Vaters, und da insbesondere ein wichtiger Bestandteil in
viel geringerer Quantität darin enthalten ist, dagegen zwei neue
Ingredienzen aufgenommen worden sind, so konnte Robert
Meißner in guten Treuen sagen, es handle sich um einen andern
Thee. Dies um so mehr, als mit der Bezeichnung anderer Thee
eben nur eine andere Sorte, eine andere Varietät der Gattung
Alpenthee konnte verstanden werden: sobald eine Spezialität
wie Alpenthee als Gattung erscheint, genügt schon ein an sich
kleiner Unterschied, damit man, innerhalb dieser Gattung, von
einem andern Thee sprechen könne.
Aus denselben Erwägungen ergibt sich, daß in casu auch keine
fahrlässige Bewirkung eines beim Vertragsabschluß maßgebenden
Irrtums, keine culpa in contrahendo, vorliegt. Übrigens ist die
Theorie in Wissenschaft und Praxis verlassen, wonach jeder Ver
trag auf dem Umwege konnte angefochten werden, daß man sagte:
die eine Partei ist geschädigt, die andere Partei hätte dies voraus
sehen und daher nicht auf den Vertragsabschluß dringen sollen.
Schließlich könnte das Prinzipalbegehren wegen Betrugs oder
rtums auch schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil der
Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen ist. Die erste Instanz
hat im Gegenteil auf Grund der Aussage des Notars die That
sache festgestellt, daß die Parteien schon einig waren, als Burkhard
nebenbei die Frage nach dem von Karl Meißner fabrizierten Thee
aufwarf.
Die Eventualbegründung des Prinzipalbegehrens, wonach das
selbe auch als Wandelungsklage aufgefaßt werden könne, ist aus
demselben Grunde zu verwerfen, welcher die Abweisung des II.
Eventualbegehrens (Minderungsklage) bedingt. Es genügt daher,
auf Erwägung 4 in Verbindung mit Erwägung 3 hienach zu
verweisen.
3. Das erste Eventualbegehren muß deshalb abgewiesen wer
den, weil in der Erklärung, niemandem von dem Recept Kennt
nis geben zu wollen, nicht auch eine Garantie dafür liegt, daß
noch niemand davon Kenntnis habe. Daß eine solche Garantie
übernahme stattgefunden habe, ist im vorliegenden Falle um
so mehr ausgeschlossen, als dieselbe nach der Natur der Verhält
nisse gar nicht möglich war. Selbst wenn Robert Meißner in
guten Treuen hätte erklären können, er habe das Recept nieman
dem mitgeteilt, so konnte er doch keineswegs wissen, ob nicht auch
ohne Mitteilung das Recept anderwärts bekannt geworden war.
Genügte es doch, daß ihm irgend ein kräuterkundiger Abnehmer,
und also auch ein Konkurrent, der sich zu diesem Zwecke ein
Päckchen kaufte, das Recept abgesehen hätte, wie dies ja bei
bloßen Mischungen von grob zerschnittenen Blüten und Blättern
leicht möglich ist. Unter diesen Umständen konnte beim Vertrags
abschluß von einem sichern Geheimnis gar keine Rede sein, son
dern Robert Meißner versprach einfach, niemandem die Nachah
mung zu erleichtern.
4. Aus demselben Grunde wie das als Klage auf Erfüllung
eingeführte, hievor erörterte Begehren, muß auch das als Min
derungsklage charakterisierte zweite Eventualbegehren abgewiesen
werden. Wenn auf Verschaffung eines niemandem bekannten Alpen
thee Receptes deshalb nicht geklagt werden kann, weil ein der
artiges Recept gar nicht versprochen werden konnte, so ist es
auch ausgeschlossen, daß wegen Nichtverschaffung eines solchen
Receptes ein Minderungsanspruch entstanden sei.
5. Eine illoyale Konkurrenz kann in dem Gebrauche der vom
Beklagten für seine Ware verwendeten Verpackung, obschon die
selbe allerdings der klägerischen täuschend ähnlich ist, nicht erblickt
werden, da ein ausschließliches Recht des Klägers an dieser,
keineswegs originellen, Verpackung an sich nicht besteht und übri
gens der Beklagte diese Verpackung schon seit Gründung seines
Geschäftes unbeanstandet gebraucht zu haben scheint. Ebenso kann
unter den Umständen des vorliegenden Falles darin, daß der Be
klagte auf seinen Reklamezeddeln, Cirkularen u. s. w. seinen
Vornamen besonders hervorhebt, eine rechtswidrige Handlung nicht
erblickt werden, da er daran mit Rücksicht auf das gleichartige
Vorgehen des Klägers ein berechtigtes Interesse hat. In gleicher
Weise, weil auch der Kläger in gleicher Weise verfahren ist,
kann in der Warnung vor Nachahmungen und im Gebrauche
der Bezeichnung Alleiniger Fabrikant des echten Alpenthees,
auf welche beide Parteien gleich viel oder gleich wenig Recht be
itzen, ein zum Schadenersatze verpflichtendes Verschulden nicht er
blickt werden.
Dagegen ist es in der That ein Akt unlautern Wettbewerbes,
unter der Bezeichnung Karl Meißner, Sohn von Robert
Meißner, solche Waren zu verkaufen, von denen man weiß, daß
man sie unter der Bezeichnung Karl Meißner, Nachfolger von
Robert Meißner, nicht verkaufen darf. Übrigens beweist gerade
diese Aufschrift, daß der Beklagte jene Bestimmung des Kaufver
trages, wonach der Kläger allein sich als Nachfolger Robert
Meißners bezeichnen darf, sehr wohl kennt. Kennt er sie aber,
so ist es illoyal, sich beim Verkauf von Alpenthee in einer
Weise des väterlichen Namens zu bedienen, daß das Publikum
an ein Nachfolgerverhältnis zwischen Vater und Sohn glauben
muß. Denn daß der Beklagte den Vornamen seines Vaters nicht
mit Rücksicht auf ein biographisches oder genealogisches Interesse
des Kräuterthee trinkenden Publikums auf die Verpackung hat
drucken lassen, liegt auf der Hand.
Aus dem Gesagten folgt sowohl, daß der Gebrauch der Be
zeichnung Sohn von Robert Meißner im Theehandel dem Be
klagten zu verbieten ist, als auch, daß er für den bisherigen Ge
brauch derselben Schadenersatz zu leisten hat. Der Schaden kann
indes nicht hoch bemessen werden, weil das Publikum, wenn und
soweit es wirklich auf den Namen Røbert Meißner Gewicht legte,
die von Burkhard mit der Aufschrift Robert Meißner in den
Handel gebrachten Päckchen ebensogut und vielleicht noch eher für
ächt halten mußte, als die von Karl Meißner unter Berufung
auf seine Abstammung angepriesenen. Immerhin mag sich etwa
einmal ein Käufer durch die Aufschrift Sohn von Robert
Meißner haben beeinflussen lassen und aus diesem Grunde dessen
Ware eher als die des Klägers gekauft haben. Irgendwelches
diesbezügliches spezielles Beweismaterial liegt jedoch nicht vor.
Das Gericht schätzt in freiem Ermessen und unter Berücksichti
gung des illoyalen Vorgehens des Beklagten die für die Ver
gangenheit zu gewährende Entschädigung auf 200 Fr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Berufung wird insoweit begründet erklärt, daß dem
Beklagten verboten wird, sich im Theehandel der Bezeichnung
Sohn von Robert Meißner zu bedienen.
- Wegen der bisherigen Benützung obiger Bezeichnung hat
der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung von 200 Fr. nebst
5% Zins seit 29. März 1900 zu bezahlen.
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ange
fochtene Urteil bestätigt.