Art. 172 und 173 Ziff. 1 eidg. C.-P.-O.; Abgrenzung zwischen neuen Beweismitteln und neuen Tatsachen im bundesgerichtlichen Hauptverfahren; bei reinen Taxationsfragen folgt das Bundesgericht grundsätzlich der übereinstimmenden Auffassung der Instruktions- und Expertenkommission, sofern deren Schätzung nicht überzeugend als unrichtig oder ungenügend widerlegt ist. Ein Begehren um Aktenergänzung setzt ein neu entdecktes Beweismittel zu bereits behaupteten Tatsachen voraus; die Einführung neuer Klagetatsachen ist nach Art. 173 Ziff. 1 nicht zulässig. Eine Oberexpertise wird nur angeordnet, wenn das vorhandene Gutachten ungenügend erscheint (vgl. Art. 128 C.-P.-O.).
a. Für Abtretung von 4760 m2 Land der Planparzelle 8 Fr. 57,120 St. Gallen (Zyligut) à 12 Fr. per m2. b. Für Abtretung von 5010 m2 Land der Plan parzelle 1 Straubenzell (Wetzelgut) à 11 Fr. 55,110 per m2 c. Für Abtretung von 16,000 m2 des Von wylgutes nördlich der Bahn, Plan Straubenzell 72,000Nr. 2 à 4 Fr. 50 Cts, per m2. d. Für Abtretung von 11,260 m2 Land südlich der Bahn, Plan Straubenzell Nr. 3, à 3 Fr. 39,410 50 Cts. per m2. Zusammen Fr. 223,640 2. Von dieser Summe sind 111,410 Fr. (c und d hievor) vom 1. Mai 1900 an, der Rest von 112,230 Fr. vom 1. Juni 1900 an zu 4 % zu verzinsen und nach Anleitung von Art. 43 u. ff. des eidgen. Expropriationsgesetzes abzubezahlen. 3. Bei Dispositiven 3 und 5 des Schätzungsentscheides hat es sein Bewenden. 4. Mit ihren weitergehenden Forderungen wird die Expro priatin abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 26. Juni 1901 hat die Bahngesellschaft erklärt, sie nehme den Urteilsantrag an. C. Eine Annahme des Urteilsantrages seitens der Expropriatin erfolgte nicht. Dagegen legte sie mit Eingabe vom 11. Juli 1901 unter Berufung auf Art. 174 und 173, Ziff. 1 der eidg. C. P. O. einen Plan über Straßenbauten und Überbauung des Zyligutes ein, mit dem weitern Begehren, von den Gemeindebehörden der Stadt St. Gallen und der Gemeinde Straubenzell in Bruggen die Bestätigung einzuholen, daß die Überbauung des genannten Areals in der Hauptsache nach dem vorliegenden Plane vor kur zem definitiv beschlossen worden sei, speziell soweit es das Terri torium in der Gemeinde St. Gallen und das anliegende Terrain anbelange. Mit Eingabe vom gleichen Tage stellte die Expropriatin das Gesuch um Verschiebung der auf den 19. Juli angesetzten Tag fahrt zur Hauptverhandlung und bemerkte dabei, sie verlange im Sinne ihrer Eingabe vom 14. Januar 1901 an die Instruktions kommission Bestellung einer neuen Expertise, eventuell derselben vorgängig Begutachtung nach Art. 33 des Expropriationsgesetzes. Mit Eingabe vom 15. Juli protestierte die Bahngesellschaft gegen die Einlegung des genannten Überbauungsplanes, da es sich dabei nicht um die Produktion eines neuen Beweismittels im Sinne des Art. 173, Ziff. 1 der eidgen. C. P. O. handle und bemerkte, die Berufung auf diesen Plan als auf ein novum sei um so weniger stichhaltig, als das vorgelegte Straßenprojekt nicht die Genehmigung der städtischen Baukommission erhalten habe, sondern abgelehnt worden sei. D. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht er neuert der Anwalt der Expropriatin sein Begehren um Erhebung einer Oberexpertise. Er beantragt ferner, Beweis für die Nichtig keit seiner Behauptung zu erheben, daß seit der Einreichung des Expertengutachtens der Überbauungsplan für das fragliche Terri torium mit den Straßenzügen endgültig festgestellt worden sei, aus welchem Plane sich ergebe, daß der Expropriatin bei der Art und Weise, wie die Vereinigten Schweizerbahnen die Expro priationsgrenze gezogen haben, vom Wetzelgut 1284 m2 als Zwickel verloren gehen. Der Anwalt der Bahngesellschaft beantragt Abweisung der von der Gegenpartei gestellten Anträge, und Bestätigung des Urteils antrages. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Taxationsfragen der übereinstimmenden Ansicht der bundesgericht lichen Instruktions und Expertenkommission zu folgen, sofern nicht der Nachweis der Unrichtigkeit der Schatzung dieser Kom missionen überzeugend geleistet ist. Nun hat die Expropriatin freilich das Gutachten der bundesgerichtlichen Experten bemängelt und Anordnung einer Oberexpertise verlangt. Dem Begehren wäre gemäß Art. 128 der eidgen. C. P. O. zu entsprechen, wenn das Gutachten sich als ungenügend erwiese. Allein diese Voraus setzung trifft nicht zu. Es liegt durchaus kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die bundesgerichtlichen Experten, wie die Expropriatin geltend macht, sich mit den für die Schätzung maßgebenden Ver hältnissen der Stadt St. Gallen nicht ausreichend vertraut ge macht hätten. (Folgen nähere Ausführungen hierüber 2. Das in ihrer Eingabe vom 11. Juli 1901 gestellte Be gehren um Aktenergänzung hat die Expropriatin damit begründet, daß sie geltend machte: Sie habe in den Eingaben an das Bun desgericht seiner Zeit Entschädigung verlangt, weil die Vereinigten Schweizerbahnen die geradlinige Nordgrenze während der Dauer des Verfahrens in eine gebrochene abgeändert haben, mit der Behauptung, daß auf diese Weise gewisse Bodenparzellen unüber baubar und wertlos werden. Nach Schluß des Vorverfahrens sei nun (wofür Beweis durch die verlangten Editionsakten und den Eid des Verwaltungsratspräsidenten beantragt werde) speziell von Seite des Gemeinderates St. Gallen die Feststellung der neuen Straßenzüge im Zyligut und der bezüglichen Baulinien erfolgt denen naturgemäß in gleicher Weise die Regelung auf Strauben zeller Gebiet folgen müsse. Damit sei nun definitiv und erst jetzt estzustellen, daß auf Grund dieser Straßenbauten und infolge der gebrochenen Grenzlinie der Vereinigten Schweizerbahnen 1248 m2 Bodenfläche vollständig wertlos geworden seien. Die Experten und die Instruktionskommission, welche ohne Kenntnis dieser neuen Thatsache das Entschädigungsbegehren der Expropriatin ab wiesen, hätten wohl kaum zu diesem Schlusse kommen können, wenn diese neuen Thatsachen schon eingetreten oder ihnen bekannt gewesen wären. Hierüber ist zu bemerken: Gemäß Art. 172 der eidg. C. P. O. findet das Hauptver fahren vor Bundesgericht auf Grundlage der vom Instruktions richter erhobenen Akten statt. Allerdings kann nun, nach Art. 173 Ziff. 1 daselbst, eine Partei Ergänzung dieser Akten durch neue Beweismittel verlangen, sofern sie beschwört, daß sie dieselben erst seit dem Schlusse des Vorverfahrens entdeckt habe. Allein bei dem von der Expropriatin vorgebrachten novum handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel im Sinne des Art. 173 Ziff. 1 cit., sondern um die Geltendmachung einer neuen Thatsache; es wird in That und Wahrheit nicht die Ergänzung des Beweises für eine bereits im Vorverfahren geltend ge machte thatsächliche Behauptung angestrebt, sondern ein neues Faktum vorgebracht, und für Ergänzungen des Prozeßstoffes in dieser Beziehung, d. h. in Beziehung auf die Klagethatsachen kann Art. 173 Ziff. 1 C. P. O. nicht angerufen werden; er beschlägt lediglich die Ergänzungen in der Beweisführung. Ist aber auch in diesem Punkie lediglich auf Grund der vor liegenden Akten zu entscheiden, so muß es aus den eingangs ge machten Erwägungen bei der durch den Urteilsantrag festgesetzten Bemessung der Expropriationsentschädigung sein Bewenden haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird zum Urteil erhoben.