Art. 48 Ziff. 2, 54 Abs. 2, 60 Abs. 2 Org.-Ges.; Rheingenossenschaft and Rhine fishing right; nature of privilege and effect of abolition of the guild. A fishing entitlement granted to a guild by princely privilege is to be characterized as an exclusive use of the sovereign’s regal right and not as a pre-existing private right, unless such older right is strictly proved. Where the privilege is attached to the guild’s corporate organization, the extinction of that organization entails the lapse of the privilege and its reversion to the granting State by public-law succession. A later administrative practice of issuing permits cannot create a new private right. Prescription must be specifically proved for each claimant; mere membership in a later association is insufficient.
unterthänigst sublicieret und gebetten worden, Wir als Ertz herzog zu Oesterreich auch Herr und Landesfürst der v. ö. Lan den, wolten ihnen solchen ihren angezogenen Meyenbrief und Vischerordnung gleichfalls gndst. confirmiren und bestättigen, und umberührte übergebene fernere puncten und articlen, so gar dienst lich, fürständig und Niemands nachtheilig, ertendirren und er streckhen, auch folgendes dabei handzuhaben, zu schützen und zu schirmen gdst. zu verordnen: Wann Wir um solch ihr unter thänigstes Bitten nicht für unziemlich, sondern fürständig nutzlich und gut angesehen; So haben Wir darauf auß Landsfürstl. Vollkommenheit Gewalt und Macht, auch ihnen den vilbemelten Meyen und Waydgenossen zu sondern Gnaden (doch Uns, Unsern Erben und Nachkommen, an Unserer Herrschaft Rheinfelden ober herrlichen Recht und Gerechtigkeiten unvergrifenlich und ohn abbrüchlich) denselben alten Meyenbrief gdst. erneüweret, bestät tiget, und dann umb beßerer Ordnung und Richtigkeit willen, die noch weiters unterthgst. übergebene und gebittene puncten, wie die hiernach begriffen stehen, darzu bewilliget, thuen auch dasselbige hiemit in Kraft diß Briefs und wollen daß nun hin führo mehrbesagte Fischer, Meyen und Weydgenossen zu dem bemelten Meyen zählt, der Herrschaft Rheinfelden gehörig, wie auch ihre Nachkommen sich nicht allein des Fischens und Rhein führtfahrens, sondern auch all anderer ihrer wohlhergebrachten löbl. Gebreüchen, Freyheiten, Ordnungen, Satzungen und Ge wohnheiten, ohne männiglichs Eintrag, gebrauchen, nutzen und nießen, auch darbei durch die Unsrige gehandhabt, geschützt, ge schirmt, und die Verbrecher nach gebühr abgestraft werden sollen, und mög inmaßen solches hernach inscriert, und noch mehr an gehenkhte puncten weitläuftiger ausweisen, getreülich und ohn gefährlich. Erstlich so haben gemeine Waidgenossen von Rheinfelden nit sich oder abwärts zu fischen, und zu fahren Macht, bis gegen Hüningen ans Kapellin. Andertens haben sie Waidgenossen von Rheinfelden, und so unter der Bruk Rheinfelden sitzen, Macht, Salmengarn, Spreit garn, und allen Fischerzeug auf dem Rhein zu gebrauchen, nach ihrem Nutzen und Wohlgefallen. Drittens haben die Augster Macht nit sich zu zünden nach altem Gebrauch und Herkommen Item sie haben Macht ob sich zu zünden bis gegen Rhein felden an die Bruk, und fach die Zündung beym Raichenwaag an, und gehet zum engen Gäßlin, und dargegenüber an das Hauennest herauf bis an Bitzisfach und dargegenüber. Item, welcher unter Bruk eisen will, der soll ein Eispfannen, und ehe nicht, dann bis es ein Ruder und ein Ryemen tragen mag, und welcher ein Eispfannen will, der soll haben ein Waid ling, ein Ruder, ein Ryemen, ein Schauflen, ein Sail, ein Plasch fisch, ein Axt, ein Stückgarn, welcher deren Stücke eines nicht hat, so gibt man ihm nichts um sein Spannen, er sei unter oder ob Augst und Rheinfelden; die obern Züg, als Salmen garn, und Stanggarn, kann zween mit einander schalten um ein Zug, solle sie entweders beede Stein und Sail haben, oder beide Garn, auch mag einer mit Stein und Sail mit sammt dem Geschirr wohl spannen, und welcher ein Morgenzug bahnt, der soll um die 8 Uhren kommen, und soll von den achten bis um die zwölfen einen Nachtzug, und von den zwölfen bis auf die sechsen ein Nachtzug sein und werden. Nur welcher mit Salmengarn spannt, der soll mit Strang garn nicht fahren, es sey dann Sache, daß niemand bei ihm spannt 2c. 2c. Welcher der vorgeschriebenen Artikeln einer oder mehr nicht halten, und deren einer verbrochen wurde, der soll mit hernach geschriebenen Straf gestraft werden. Die Gemeinen Gemeinsgenossen, so ob der Bruck Rheinfelden bis gen Säckingen mit sammt denen von Säckingen und Rhein felden haben Macht und Gewalt zu fischen und zu fahren, auch nach ihrem Nutzen und Wohlgefallen. Erstlich haben sie Macht zu zünden von Kindsgraben bis an Schwein Haag, und dargegen über von der Sandgruben bis auf Fahnspach und dargegen über bis an Thannen, von der Tannen bis an Bittenen, und dargegen über von Steinfach bis zum Mühlbach, und dargegen über von Mühlbach bis an Waag und dargegen über vom Bruckacker bis an Nägel Flue, bis gegen Wallbach zur Eiche, und dargegen über von Wallbacher Eiche, bis an den Rothenflue, und dargegen über von der Rothenflue
bis an niedern Füchweeg, bis an das Fahr gegen Mumpf bis an Spitz an Gießen, und dargegen über vom Spitz an Gießen bis an die Säckinger Bruck, und dargegen über und zur jeder Zeit zum schöpfen. Ferner haben die Rheinfelder und Karsauer zwischen Rhein felden und Karsau mit einander Macht zu eisen, und sonst nie mand, und so sie eisen wollen, sollen sie einander rufen, und welcher eisen will, der soll ein halb Stuck Garn han; Item Säckinger, Wallbacher, Mumpfer, und Schwehrstetter haben Ge walt, mit einander zu eisen, sollen aber das einander verbunden, und so einer über desselbig Verkünden nicht zum Landschemmel kommt, dem soll kein Teil davon werden. Item, welcher Satzgarn, und Klebgarn zusetzen will, der soll um Vesperzeit setzen, und am Morgen fruh wieder hinweg nehmen. Item, welcher Klebgarn hintern fach setzen will, soll das bey Vesperzeit darsetzen, und morgen fruh wieder hinweg nehmen, aber so ihme geliebt, mag er drey Stein auf den Fach boden legen, und das eines Waidlings lang darhintersetzen. Item, welcher ein Wayd hat, und ein Licht darinnen macht, dem soll Niemand darein setzen, es wäre dann Sache, daß er nit darein setzen wollt, welcher auch ein Licht machen will, der solls machen, daß einer mit einem Waidling innerhalb durch fahren möge. Item, welcher unter ihnen den gemeinen Waidgesellen an seiner Ehre gescholten wird, dem soll der Rhein verboten sein, so lang bis er mit Recht widentschlagen wird, so aber der scholten, der Rechtens begehret, so soll er den Rheinvogt an rufen, um einen Rechtstag, derselbe soll ihm dann den Rechts tag auf seinen Kosten setzen, und ernennen, der Kläger soll auch allda man das Gericht zahlt, einen Wirth um den Kosten, so auf das Gericht mit Eßen und Trinken, auch anderen gehen nicht, verbürgen. Item, so es sich zutragen würde, daß einem unter dem Lauffen etwas entfahren, und solches einer unter den Waidgenoßen zu Land bringen, und länden würde, der soll dasselbe dem, so es entfahren, acht Täge behalten, und so ers in acht Tägen nit holt, soll der, so das Geschirr aufgefangen, daßelbige behalten, darmit schalten und walten nach seinem Gefallen, so ers aber in dem acht Tägen holen würde, soll ers ihm um einen ziehm lichen Lohn wieder zustellen, und wann sie des Lohns nit konn ten eins werden, so sollen beede zum Rheinvogt gehen, und sich mit einer vor ihme gütlich vertragen, so aber das alles nit helfen wollte, mögen sie einander mit Recht beklagen; Item, so etwas aus dem Lauffen einem entfahren, soll derselbe, so es auf fängt, vierzehn Täge behalten und gleichergestalt mitgehandelt werden, wie oben geschrieben steht. Item, welcher einen Ruder, Ryemen, Schöpf, oder von Schiffs geschirr etwas ohne dessen, so das Geschirr ist, Wißen und Willen, entwendet, der soll gestraft werden. Item, es soll kein Knöpfgarn in kein Wayd gesetzt werden ohne Wißen und Willen deren so die Wayd innhaben, und welcher aber wieder angeregten Potten mißhandeln würde, der selbe soll fünfzehn Schilling unnachsichtlich zu bezahlen verfallen sein, von welchem der Obrigkeit zehn, und gemeinen Waydgenossen fünf Schilling zustehen und gebühren, und soll auch sonst ine anderweg mit denen Gebotten zu fünfzehn Schilling von acht Tag zu acht Tag ferner schreiten, auch sonsten in andern Weg mit denen Gebotten, Verbotten, Gerichten, in dieser Ordnung Einziehung der Rheinfach und Waagzinß, auch den Mayen, wie von altersherr kommen, gehandelt, procedieret und gestraft werden; sodann hernach seyn dieß die noch weiters bewilligte Punkten: 1tens daß zur Zeit des Lachslaichs, als nehmlich von Aller heiligen bis auf St. Andreas Tag kein Waydgenoß oder Fischer dem andern in seinen Waid zinsen solle by Straf fünfzehn Schilling. 2tens daß zu Zeiten des Naßen und Plicken Strichs außerhalb gemeiner Fischer und Waydgenossen und die es von alters zu thun, und üblich hergebracht hätten, sonst niemand anderer, oder auf ländischer an den Gestaaden Rheins mit Blümel, oder Zopf beeren, ausgenommen den Angel fischen solle, bey Straf fünf zehn Schilling. Ztens daß mit solchen Blümel, oder Zopfbeeren am Sonntag oder verbannenen Feyertagen niemand fischen solle, bey Straf drey Pfund Stäbler.
4ens demnach von altem gebreuchlich Herkommen, daß wan die Besitzer und Inhaber der Herrschaft Schwerstatt oder Werr, das Waßer die Werren genannt, spannen wollen, daß es, wie von alters Herkommen beschehe, die Zeichen und Pfeill nit weiter schlagen, darvon die gemeine Weydgenoßen zu Seckhingen und andern Orthen an ihren Fischzügen und ihre Rechtssambe, ver hindert auch unversetzt, damit die Fisch in die oberen Wässer ihren einzug gehalten, verbleiben bei Straf drey pfund Stebler. 5tens daß zu Zeit die zu Seckhingen ein Eiß hatten, und Eißen wollten, daß solches inmaßen obstehet, beschehen, und keiner, so nicht auch garn hätte, zugelassen werden solte, bey Straf fünf zehen Schilling. 6tens, Undt dieweil bishero an den Sonn und hohen Festtägen, mit den Fischerzeügen und die alte Ordnung, etwas gefährlich gehandlet, so solle hinfürder ein jeder Fischer oder Weydgesell, seinen fürgehende garn oder Fischerzeüg an dem Samstag oder hochen Festtag abends zur Vesperzeit aufhenckhen, und es nit wieder ziehen oder brauchen, dann bis wieder zur Vesperzeit, des Sontags, jedoch ausgenommen der Salmen wägen, und der Lachsweyd, da solle es wie von Alters her gehalten und ge braucht werden. Letzlich, daß auch gemeine Fischer und Waydgenossen ihr ge wöhnlichs Meyen gehalten, wie von Alters verführen sich auch ihres Fanens und Zeichens, wie biß auf die Zeit löbl. Her kommen, doch anderst nit, dan so Jahrs, und daß aus Ver günstigung und Beysein Unser jedzeit wesenden Ambtleüthen der Herrschaft Rheinfelden, das Meyen angesetzt und gehalten wird, gebrauchen mögen. Mit Urkhundt diß Briefs verfertigt mit Unserem anhangenden Insigel geben in Unserer Statt Ynnsprug den 3. Februar im Fünfzehenhundert Siben und Achtzigsten Jahr. v. Justinian Moser. (gez.) Ferdinand. Ad. Mand. Sermi Dri Archidis proprium. (gez.) Dietz. Wie sich aus dieser Urkunde ergibt, hatte schon Kaiser Maxi milian I. als Landesherr der vorderösterreichischen Lande einen derartigen Maienbrief ausgestellt. Unter dem 8. Oktober 1767 er neuerte Maria Theresia, wiederum in ihrer Eigenschaft als Lan desherrin zu Vorder Osterreich, die frühern Privilegien rc. durch folgenden neuen Maienbrief: Wir Maria Theresia von Gottes Gnaden Nömische Kaiserin Bekennen öffentlich mit diesem Brief und thun kund jedermännig lich, daß uns unsere getreue Liebe Unterthanen die sogenannten Rheingenossene, das ist die Schiffleuth und Fischern im Oberen Rhein Viertel zu Rheinfelden, in der Herrschaft und in deren Städten Rheinfelden und Sekingen, sodann die zu Kaiser Augst, Warmbach, Nieder Mumpf, Wallbach, Ryburg, Wehr, Schwer städten, Karsau und Riedmatt 2c. allerunterthänigst gebetten, womit Wir ihre von vielen Seculis her und von unseren Vor fahren ertheilte jederzeit, auch von Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät Confirmirte Privilegia und sogenannten Maien Brief gleichfalls Confirmiren, und ein förmliches, deut lich verfaßtes Schiff leuths Zunfts Privilegium allergnädigst er theilen möchten. Wann Wir nun ermelter Rheingenoßenen Schiffleuth und Fischern allerunterthänigste Bitte gnädigst angesehen, zumalen betrachtet haben, mit was besonderer Treu, und Eifer von mehr als Hundert Jahren, diese Schiffleuth, und Fischern ihre aller unterthänigste Pflicht sowohl zu Kriegs auch Friedenszeiten, als bei allen sich ergebenen Vorfallenheiten fortan mit Außetzung ihres Lebens beobachtet, und was von getreuen Unterthanen be gehrt werden mag, willig praestieret haben; Wir dahero denen selben die durch ihre Treu und Eifer erworbene und in mehr Waeg vermehrte Verdienste zu vergelten, ganz willig, und gern willfahren wollen. Als haben Wir mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath, und rechtem Wißen ihren Schiffleuten und Fischern in obgemelten Städten, Flecken und Dörfern zu besserer Beförderung ihres frommen Nutzen, und Wohlfahrt alle ihre wohlhergebrachte Pri vilegien, Gnaden, Freiheit nicht allein gnädigst Confirmiret, son dern dahern es auch von nöthen wäre, neuerdingen das behörige und mit nachfolgenden Articulen verfaßte Schiffleuth und Fischer zunfts Privilegium hiemit in Gnaden dergestalten ertheilt, daß
Erstens, Sie Schiffleuth jederzeit sich bestreben sollen, ge schickte, und Schifffahrts Verständige niechterne Leuthe zu halten, welchen Menschen und Güter vertraut, und von ihnen sicher geführt werden können. Andertens, solle denen sammentlich Gemeinen Rheingenoßenen gestattet sein, auf dem Rhein mit kleinen und großen Schiffen, Waidling, Flößen und anderen Fahrzeug ohngehindert jeder manniglich, ihren Verdienst zu suchen so gut es sein kann. Drittens wird ihnen Rheingenoßenen Vergünstiget, und das Recht bestättiget, mit allem Fischerzeug auf und nieder zu fischen nach ihrem Nutzen, und gut befinden, bis gegen Hüningen an das Capellele an die französische Gränzen, wie von Uralten her, alwo ein Landstein stehet. Viertens, jene Rheins und Mayengenoßene in der Stadt Rheinfelden, und die, welche unter der Rheinfelderbrück wohnen, haben erlangtes Recht auf dem Rhein Salmen und Spreithgarn nach ihrem Wohlgefallen zu gebrauchen, nicht weniger mögen die Augstemer bei Tag, oder Nacht bis an die Rheinfelder Bruk hinauf fischen, solle dieser Distrikt auch um beßere Ord nung willen bis an ersagte Bruk zum Fischen abgetheilt blei ben, wie die alte Observanz, Ordnung und Maienbrief enthaltet desgleichen, Fünftens haben die Mayen und Rheingenoßene, welche ober halb der Rheinfelder Bruk Wohnhaft seynd, das Recht mit Salmen Spreitgarn, und anderem Fischerzeug aufwärts zu sischen, bis an die Sekingerbrukk, und solle auch diesfalls der darinnen befindliche Bezirk wie von alters her unter ihnen zu fischen ausgetheilt, und in Mayen Briefen geschrieben ist, verbleiben; Wozumalen Sechtens diese oberhalb besagter Bruck wohnhafte Schiffleuthe gleich jenen, so unterhalb der Bruk seßhaft seynd, gleich ihnen mit groß und kleinen Schiffen, Waidling, Flößen, und anderen Fahrzeug nach ihrem gefallen, und Nutzen zu fahren, haupt sächlich aber erfahrne, niechtere Schiffleuthe, und Steuermeistere aufzustellen, weilen alle Fahrzeig durch das Steinige sogenannte Gewild und Hellhaggen passiren müssen: Und da Sibentes Ein Rhein und Mayengenoß einen Lehrjung zum Rheinfahren, und Fischen zu lehren annehmen will, so solle der Lehrfungen ohne Vorwißen der Zunft keiner angenommen oder aufgedingt werden, und welcher also angenommen wird, der solle auf der Stelle Sechs Gulden Rheinisch erlegen, von welchem zwei Drittel in unser Rent Amt zu Rheinfelden geliefert, ein Drittel aber der Zunft zuständig sein solle. Wäre es aber, Achtens daß ein Rheinsgenoß seines Bruders Sohn die Schiff art und Fischenz lehrete, derselbe solle gleich von alters her nichts zu bezahlen schuldig sein, die weilen auch Neuntes zu nicht geringem Nachtheil deren Rheingenoßen vor einigen Jahren her der Mißbrauch eingeschlichen, daß die Töch tere, deren Väter das Rhein Recht hat, oder gebohrner Rhein genoß ist, sich des nemlichen Rhein Rechts angemaßet, und ihre Ehemänner, die doch solches Recht weder gehabt, noch die Pro feßion erlehrnet, sammt ihren Kinderen abermahlen beiderley Geschlecht für Rheingenoßene geachtet und gehalten sein wollten; So ist jedoch fürohin solches gänzlichen abgestellt, und verboten, sondern dieses Rhein Recht solle allein auf die Söhne und nie malen auf Töchtern, oder Tochtermänner kommen oder fallen. Und Zehntens damit jedem Schiffmann, oder Fischer an dem Ge staad des Rheins sein Schiffahr Eisen und Fischerzeug sicher bleibe, so bleibet wie von alters her verboten, daß keiner sich unterstehen solle, aus einem Schiff, Waidling, Floß 2c. Viel oder wenig zu entwenden, die Uebertretern deßen sollen bei dem ohnehin abhaltenden Mayengericht als Frevler der Gebühr nach abgestraft werden. Desgleichen wann Eilftens, unter ihnen Rheingenoßen auf dem Rhein, oder am Ufer Schmäh Schelt Schläg und Rauf Händel bescheheten, diesen solle der Rheinvogt den Rhein in solang immer verbieten, bis die Sache behörig untersucht, und der, oder die Schuldig erfundene Gebührend abgestraft sein wird. Sollte Zwölftens einem Rheingenoßenen oder jemanden andern aus Städten und Landschaften, wie schon oft beschehen, und fürders hin beschehen kann, an dem Rheinufer wegen ohnvorgesehen und nicht verhoften schnell und großen Anlauf des Rheins, auch anderen sich ergebenden Ursachen halber etwas entrinnen oder
weggespielt werden, welches ein Rheingenoß aufgefangen, und geländet hätte; So solle er solches weder gleich zu veräußern noch für sein Eigenthum zu behalten, oder anzusprechen befugt sein, sondern solches dem Rheinvogt, oder da es von Wichtigkeit wäre, dem Ober Vogtei Amt zu Rheinfelden anzuzeigen, ver bunden sein, welche alsdann schon ermeßen können, und sollen, ob es seinem verunglückten Eigenthums Herren wiederum zuzu bringen seye, oder nicht, alsdann es in solange in seiner Ge wahrsame halten, bis so viele Tage verfloßen und sich ergibt, was deswegen zu thun seye. Falls alsdann Dreizehntens, der Verunglükte sich meldet und glaubwürdig darthun kann, daß das aufgefangene, und angelandete sein eigen, oder in seiner Verwahr und Obsorg gewesen, so soll es ihnen jedoch gegen billigen Länderlohn, Bezahlung seiner gehabten Be mühung, und allenfalls derselbe Kosten darauf hätie verwenden müßen, gegen deren Vergütung abgefolgt und zugestellt wer den. Vierzehntens gleichwie von uraltem her gebräuchlich gewesen, daß von dem Tag aller Heiligen bis auf St. Andreas Tag, daß ist den ganzen Wintermonat hindurch kein Rheingenoß unter Herrschaftlicher Straf dem andern in sein Waid fahren, und darin fischen solle, also es auch fortan also verbleiben, und ver boten sein folle. Fünfzehntens, wann der Inhaber des Wassers, oder des Bachs die Wehra genannt, darinnen spannen will, der solle die Pfähl nicht zu weit hinaus setzen, daß gemeinen Fischeren und Rhein genoßenen am Fischen es hinderlich, und nachtheilig, oder gar denen Fischen ihren Zug und Lauf in den Rhein gesperrt werde, bei Straf zwei Gulden, oder nach gestalteten Umständen noch höher. Ferner und Sechszehntens Solle keiner der nicht ein Rheingenoß ist, er sey fremd oder einheimisch, am Gestaad des Rheins zu fischen erlaubt sein, ausgenommen mit Angell, und wofern ein Rhein genoß an einem Sonntag, oder gebotenem Feiertag vor der Vesperzeit sich zu fischen unterstehet, solle er es mit zwei Gulden Straf büssen. Zumahlen Siebenzehntens Kein Schiff oder Floz an solchen Tägen, ohne Erlaubnis, und dringender Noth von Land geführt, oder stoßen werden betreffend aber die Salmenwäg, und Lax Waiden, mögen solche, wie von alters her gehalten sein. Gleich wie auch Achtzehntens. Ihnen Schiffleuthen und Fischern an ihren habenden Rhein Rechten und Freyheiten Niemanden einige Hinder nuß oder Eintrag thun, auch nicht gestattet werden sollte, daß dieselben an ihrem Verdienst, und Nutzen gehinderet, oder ge hemmt werden, also hinantgegen Sie Rhein und Mayengenoßene nicht allein vorstehende Articulen, sondern beinebens all anderen guten Ordnung und Satzungen, alten Herkommen, Gebrauch und Gewohnheiten nachkommen, und zuleben, und dabey denen sich etwann ergebenden Ohngehorsammen die guten Ermahnungen nicht Platzgreifen, auch Geldbußen nichts fruchten oder erkleken wolten, oder solten, denenselben der Genuß des Rheins gänzlich verboten und abgesagt werden solle. Sofort und Neunzehntens da uns das Dominium Rheni, oder die Be herrschung des Rheins in unserem Gebiet ohnwiedersprechlich, und allein zustehet, mithin was auf oder ab, mit Gelegenheit des Rheines daselbsten passieret, Uns zu untersuchen, und zu entscheiden privative zu gehöret, so solle all solches noch fortan also gehalten werden, mithin Unserem zu Rheinfelden gestellten Oberamt obliegen, alle Fälle, so sich diesertwegen ergeben möchten, genau zu untersuchen, und zu entscheiden, es wäre dann die Sach, daß sich Fälle zutragen möchten, welche ohnehin an Unsere im Breußgau aufgestellte Regierung, und Cammer einberichtet, und von daraus die behörige Verordnung und Verbescheidung abgewartet, oder gar an Uns gebracht werden müßen. Weiters und Zwanzigstens ist denen Schiffleuthen und Fischeren vorgeschrie ben, daß Sie, wie von alters her üblich gewesen und annoch ist, also auch fortan alle zwei Jahre mit Erlaubnuß, und in Beiseyn Unserer Rheinfeldischen Amtleuthen das gewöhnliche Mayen Gericht abhalten, die inzwischen von denen Rheingenoße nen paßierte Frevel untersuchen, die etwann widrige abstellen, die Übertretern dieser Articulen zur Verantwortung ziehen und nach Befund des Verbrechens geziemend abstrafen sollen. Wovon wir aber
Ein und zwanzigstens Uns gleich von altersher zwei Drittel sowohl von denen Strafen, als übrigen in diese Zunft fließen den Gefällen gebühret, welche von der Zunft in unser Rent Amt zu Rheinfelden gleich von alters her zu entrichten sind, der übrige Drittel aber besagter Zunft zu Bestreitung derer Gerichts Umkosten, und anderen ohnumgänglichen Auslagen über laßen wird. Endlichen Zwei und zwanzigstens Soll all übriges was hier innen nicht wohl aber in dem uralten Mayenbrief enthalten ist, sowohl der Schiffahrt als des Fischens halber, sonderheitlich des Rheinischen Wochen Gefährts, und der Kheri halber, alles wie bishero, fortan beobachtet werden, es wäre dann, daß mittelst der Kheri, wie öfters beschehen das Publicum nicht versehen, oder versorgt wäre, so ist Unserem Oberamt zu Rheinfelden jederzeit obgelegen, hierin falls Pflicht mäßig und ernstliches Einsehen darauf zu haben, daß wegen Liederlichkeit ein oder anderen Schiffmanns weder Leuth noch Gut in Gefahr gesetzt werden, sondern allzeit gefließenest Bedacht sein sollen, daß dieser Unserer Gnädigsten und Heilsammen Verordnung nachgelebt werde. Verleihen dahero, Confirmiren und bestättigen die jetzt be schriebene Freiheits Artikel, so viel Wir daran von Recht und Billigkeit wegen verleihen und bestätigen können, nach ihrem gänzlichen Inhalt und Begriff aus Kaiser Königlich und Landesfürstlicher Macht Vollkommenheit hiemit wißentlich in Kraft dieses Briefes. Ordnen, setzen, und wollen auch, das solche in soweit sie Unseren in Handwerks Sachen bereits ergangenen, oder noch künftig erfolgenden Landesfürstlichen Generalien und Befehlen, wie zumahlen der Vorder Oesterreichischen Landes Polizei Ord nung und Sazungen nicht entgegen sind, stäts bei Kräften ver bleiben, und daß mehrermelte Schiffleuth, und Fischerzunft im Breißgauischen Ober Rhein Vrtl. zu Rheinfelden sich derenselben in billigen Dingen nüzlich freuen, und gebrauchen solle und möge, von Jedermanniglich ungehindert, jedoch uns und Unseren nachkommend regierenden Herren, und Landesfürsten, anbey aus drücklich vorbehaltend, besagtes Privilegium und Freiheits Arti culen nach Unseren gnädigsten Befehlen, und Erforderung der Zeit zu mehren, zu mindern, oder gar abzuthun. Gebieten hierauf allen, und jeden unseren Obrigkeiten, Prä laten, Grafen, Freyen, Herren, Ritteren, Knechten, Landes hauptleuten, Landrichtern, Vögten, Pflegeren, Haupt und Amt leuthen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, und sonst allen Unseren Unterthauen, und getreuen, was Wür den, Standes, Amts oder Wesens die sind, so gnädig, als ernst lich mit diesem Brief, und wollen, daß oftgedachte Schiffleuthe, und Fischer im Breißgauischen Ober Rhein Vrtl. gegenwärtig und künftig bei dieser ihnen obenangeführtermaßen gnädigst ver liehenen, und bestätigten Freiheit ruhig verbleiben, und derselben möglich freuen, und gebrauchen lassen, selbe Unseretwegen Obrig keitlich schützen, und Handhaben, darwider selbst nicht hinderen dergleichen zu thun gestattet, in keine Weis noch Weege als Lieb einem jeden seye, Unsere schwere Ungnad, und Strafe zu vermeiden. Das meinen wir ernstlich Mit Urkund dieses Briefs. (sig) Maria Theresia. Rudolphus Comes Chotek. Rae Cs e Sup. Arch. Aust. p. Cancellarius. (L. S.) Ad Mandatum Sac.-Caes. Regiae. Mi proprium. Frantz Joseph Edler von Hencke. Nachdem dann in den Jahren 1803 1806 die vorderöster reichischen Lande rechts des Rheins an das neugebildete Groß herzogtum (früher Kurfürstentum) Baden, diejenigen links des Rheines an den Kanton Aargau gefallen waren, kam am 2./17. September 1808 zwischen diesen beiden Staaten Staatsvertrag zustande, der bezüglich der Schiffahrt und Fischerei der Rheingenossen folgende Bestimmungen enthielt: Art. 4. Schiffahrt: Diesem zu Folge bleiben die
Rheingenossen beider Ufer zwischen Säckingen und Grenzach in Hinsicht der Schiffahrt und Flötzerei im ferneren Genusse jener Rechte, welche in dem Maienbriefe vom Jahre 1767 ausgedrückt sind. Da aber dessen Verfügungen den teils durch die Zeitum stände, teils durch die Trennung des Frickthales von dem Breis gau veränderten Verhältnissen in vielen Stücken nicht mehr passend sind, so ist ein neuer Maienbrief entworfen worden, der als Beilage des gegenwärtigen Staatsvertrages beiderseitigen Landesregierungen zur Genehmigung vorgelegt wird.
In Ansehung der Fischerei auf
Art. 5. Fischerei: dem Rheine wird festgesetzt, daß a) von der im Maienbriefe be zeichneten französischen Grenze bis zur Säckinger Rheinbrücke die in diesem Maienbriefe in Betreff des Fischfanges enthaltenen Verfügungen fernerhin statthaben und von den Maiengenossen beobachtet werden sollen. Der in diesem Staatsvertrage vorgesehene neue Maienbrief auch Neue Ordnung für die Rheingenossen geheißen, wurde vom Kleinen Rat des Kantons Aargau am 31. August 1808, von der badischen Regierung etwa ein Jahr später (Erlaß der großh. badischen Regierung des Oberrheinkreises zu Freiburg vom 25. September) genehmigt. Der Genehmigung durch den Kleinen Rat des Kantons Aargau ist folgende Verordnung bei gefügt: Es solle dasselbe (das Reglement) sobald die Ratifika tion von Seite Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden gleichfalls erfolgt sein wird von den Rheingenossen hie sigen Kantons befolget und zu dessen Vollziehung von unseren Beamten Handbietung geleistet werden, insolang wir uns nicht durch veränderte Umstände oder aus andern erheblichen Gründen bewogen finden, dasselbe abzuändern, oder aufzuheben. Die Neue Ordnung enthielt im I. Abschnitt folgende Be stimmungen über die Rheingenossenschaft:
Bezirk unter sie, wie in dem ältern Maienbrief enthalten, abge teilt bleiben. Dieser Brief sagt: Form haben sie Macht zu zünden von Kindsgraben bis an Schweinhag, und dagegen über von der Sandgruben bis auf Fahrspach, und dagegen über bis an Tannen; von der Tannen bis an Büttenen, und dagegen über von Steinfach bis an Mühlbach, und dagegen über von Mühlbach bis an Waag, und dagegen über vom Brunkaker bis an Nagelfluhe, bis gegen Wallbach zur Eiche, und dagegen über von der Wallbacher Eiche bis an den Rothenfluhe, und dagegen über von der Rothenfluhe bis an niedern Viehweg bis an das Fahr gegen Mumpf, bis an Spitz am Gießen und da gegen über vom Spitz am Gießen bis an die Säckinger Bruck, und dagegen über. Diese Bannabtheilung soll sich auf das Schöpfen erstrecken. 32. Die Rheinfelder und Karsauer haben zwischen Rhein felden und Karsau allein das Recht zu eisen, doch soll es ge meinsam geschehen, desgleichen haben die Säckinger, Wallbacher, Mumpfer und Schwörstädter das Recht, gemeinschaftlich zu eisen. 33. Vom Tage Allerheiligen bis Andreastag, das ist den ganzen Wintermonat über, soll kein Rheingenosse dem andern in seine Waid fahren und fischen. 35. Wer nicht Rheingenosse ist, dem ist es nicht erlaubt, außer am Ufer mit Angeln zu fischen. Der vierte Abschnitt enthielt unter der Überschrift Lehrjungen, Gesellen oder Knechte und Meister u. a. folgende Vorschriften: 43. Die Aufdingung der Lehrlinge kann vor dem gewöhn lichen Maiengericht, oder vor dem sich halbjährig versammelnden Ausschusse desselben statthaben. 44. Jeder Knabe, der in die Lehre treten will, muß volle 15 Jahre alt, und durch ein Zeugnis seines Pfarrers und Schullehrers auszuweisen im Standesein, daß er sowohl in der Religion als im Lesen, Schreiben und Rechnen den seinem Stande und Alter angemessenen Unterricht inne habe. 46. Bei dem Aufdingen soll ein förmlicher Lehrakord aus gefertigt, und darin nicht nur das Lehrgeld bestimmt, sondern auch alle übrige Bedingnisse ausgddrückt werden, worüber Meister und Lehrling oder dessen Vertreter übereingekommen. Im Allgemeinen soll jeder Lehrakord enthalten, daß der Meister dem Lehrlinge gegen das bedungene Lehrgeld die nöthige Unterweisung in der Schiffart und Fischerey ertheilen, und denselben, was an ihm liegt, zur Sittlichkeit und Religion führen, von Gelegenheiten zu Ausschweifungen und Lastern entfernen, und zu einer nützlichen Thätigkeit gewöhnen wolle. 47. Für das Aufdingen und Ledigsprechen werden 8 Fran ken oder 5 fl. 30 kr. R. W. gezahlt, wovon ½ in die Kasse der Rheingenossenschaft, die weitern ¾ aber unter beide Landes herrschaften gleichtheilig verrechnet werden. 48. Wenn ein Rheingenosse seines Bruderssohn in die Lehre aufnimmt, so mag dieser nach alter Gewohnheit ein ge ringeres Lehrgeld zahlen. 49. Derjenige, welcher nach vollbrachter Lehrzeit freige sprochen, mit einem förmlichen Lehrbrief versehen worden ist, trittet in die Zahl der Schiffknechte. 51. Ein jeder soll in der Regel gehalten sein, zwei Jahre als Knecht zu dienen. 52. Es kann nur derjenige das Meisterrecht erhalten, wel cher als Lehrling förmlich aufgedingt worden ist, und als solcher die Schiffahrt und Fischerey drey Jahre rechtmäßig erlernet, und als Beyknecht zwey Jahre gedient hat. Für die Erlangung des Meisterrechtes sollen nicht weniger als vier Franken, oder 2 fl. 45 kr. und nicht mehr als 8 Fr. oder 5 fl. 30 kr. ver langt und bezahlt, Meister und deren Bruderssöhne aber können von dieser Taxe zum Teil oder ganz befreit werden. 53. Aus einer Familie können gleichzeitig nicht zween oder mehrere Söhne das Meister und Genossenrecht erlangen, wenn gleich deren mehrere auf dem Rhein gezogen worden wären. 54. Jeder Rheingenosse hat das Recht Lehrjungen und Knechte zu halten, und zwar die letztern in unbeschränkter Zahl. 55. Alle der Rheingenossenschaft anklebende Rechte gehen mit Ausnahme des Rechtes Lehrlinge zu halten, auch auf die Wittwen über, welche deren Ausübung an Meistergesellen über tragen können; heurathet aber eine Wittwe einen solchen der kein Rheingenosse ist, so verliert sie den Genuß solcher Rechte. Endlich waren im fünften Abschnitt die finanziellen Verhältnisse
die eine eigene Kasse unter einem be der Rheingenossenschaft sondern Kassier hatte geregelt. Nachdem im Jahre 1876 das Bundesgesetz über die Fischerei vom 18. September 1875 in Kraft getreten war, wandten sich einige Rheingenossen von Wallbach an die aargauische Regierung zum Schutze ihres Eigentums und ihrer Gerechtsame. Laut Be schluß vom 23. Februar 1876 antwortete die aargauische Re gierung den Petenten: Die verletzt geglaubten Eigentumsrechte der Einsprecher auf ihre Rechtsame werden durch das Bundesgesetz nicht verändert oder sogar entzogen, indem Art. 1 ausdrücklich von Anerkennung von Rechten zum Fischfange spreche, bezüglich deren die Eigentümer und die Pächter von Fischenzen den allge meinen Vorschriften sich fügen müssen. Am 10. Mai 1879 schlossen die Schweiz und das Großherzog tum Baden eine Übereinkunft betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel. Durch diesen Vertrag wurde die Schiff und Floßfahrt auf der bezeichneten Strecke, vorbehältlich der polizeilichen Vorschriften mit Beziehung auf Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, jedermann gestattet. Sämtliche Alleinrechte zur Ausübung der Schiff und Floßfahrt, namentlich die durch Ziff. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Großherzogtum Baden und dem Kanton Aargau vom 2./17. September 1808 bestätigten ausschließlichen Schiffahrts und Flößereibefugnisse der Rheingenossen zwischen Säckingen und Grenzach wurden aufgehoben. In Art. 6 verpflichteten sich die beiden Regierungen noch speziell, namentlich die älteren Ordnungen, wie die auf die Schiffahrt und Flößerei bezüglichen Bestimmungen der Neuen Ordnung von 1808, außer Kraft zu setzen. Diese Außerkraftsetzung erfolgte schweizerischerseits durch die bundesrät liche Floßordnung für den schweizerisch badischen Rhein von Neuhausen abwärts auf dem Gebiete der Kantone Zürich, Aargau, Baselstadt und Basellandschaft, vom 18. September 1880, die (in 16) bestimmte: Vom Tage der Verkündung der Floßord nung an werden die ältern Ordnungen, namentlich die auf die Schiffahrt und die Flößerei bezüglichen Bestimmungen des Maien außer Kraft ge briefs (Neue Ordnung) von 1808 .. setzt. Die Rheingenossen aus den Gemeinden Mumpf und Wallbach wandten sich hierauf an den Regierungsrat des Kantons Aargau mit dem Ersuchen, dieser möge sich bei der Bundesbehörde dafür ver wenden, daß unter einstweiliger Beibehaltung der bis dahin be standenen und anerkannten Einrichtung der Rheingenossenschaft die vereinbarte neue Ordnung für die Schiffahrt auf dem Rhein frühestens auf den 1. Januar 1881 in Vollzug gesetzt werde. Diesem Gesuche wurde von der aargauischen Regierung keine Folge gegeben (Beschluß des Regierungsrates vom 2. Februar 1880). Nach Inkrafttreten der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 wurde der letzte Rheinvogt angehalten, seine Protokolle und Amtsinsignien samt dem Rheinfähnlein der Rheingenossenschaft an das groß herzoglich badische Bezirksamt Säckingen abzuliefern; die Juris diktion der Maiengerichte hörte auf und damit war auch die Rheingenossenschaft aufgehoben. II. Die Rheingenossen übten indessen trotzdem weiter thatsäch lich die Fischerei aus. Nach Inkrafttreten der aargauischen Voll ziehungsverordnung vom 11. November 1889 zum (neuen) Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Dezember 1888 ver langte die aargauische Finanzdirektion auf Grund des 3 der genannten Verordnung, der bestimmt: Überdies sind jedem Be rechtigten oder Pächter ein Fischerschein bezw. eine Fischerkarte auszustellen, auf welchen nebst dem Namen des Berechtigten auch das Berechtigungsgebiet, das Revier und die Schonzeiten für die verschiedenen Fischarten und Krebse, sowie das zulässige Mindestmaß anzugeben sind. Diese Karten liefert die Finanz direktion zum Selbstkostenpreis. Der Berechtigte hat sie beim Fischfang bei sich zu tragen und auf Verlangen der Polizei organe vorzuweisen, ansonst er in eine Ordnungsbuße von 1 5 Fr. verfällt werden kann , daß auch die Rheinge nossen als Berechtigte im Sinne dieses Paragraphen Fischer karten lösen sollten. So wurde z. B. im Jahre 1892 einem Aug. Schmid in Kaiseraugst als Rheingenosse eine Fischerkarte zugestellt. Gleichzeitig (unter dem 15. November 1892) zeigte jedoch die aargauische Finanzdirektion dem Fischereiaufseher Kauf mann in Wallbach an, er möge den Fischern im Bezirke Rhein
felden eröffnen, daß ihnen das nächste Jahr keine Fischfangbe willigungen mehr erteilt werden können, wenn nicht in Wallbach eine Fischzuchtanstalt errichtet wird. Inzwischen in Versammlungen zu Mumpf am 5. und 12. Juli 1891 hatten die Fischer des Bezirks Rheinfelden die Gründung eines Fischereivereins mit dem Titel Fischereiverein der Rheingenossen von Mumpf Wallbach, Rheinfelden und Kaiseraugst, Säckingen, Warmbach, Grenzach beschlossen. Die Grundzüge für die Gründung sagen: Nachdem durch die Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 die Bestimmun gen des Maienbriefes vom Jahre 1808 in Bezug auf die Schiffahrt und der (sic) Flößerei der Rheingenossen aufgehoben worden sind, die wohlberechtigten Ansprüche der letztern auf die Ausübung des Fischereirechts jedoch fortbestehen, haben sich die bisherigen Rheingenossen zur Erhaltung ihrer wohlerworbenen Rechte in Bezug auf die Fischerei im Rheine für sich und ihre Nachkommen als Fischerei Verein konstituiert und hiefür folgende Grundzüge für die Statuten aufgestellt:
das noch in Kraft stehende aargauische Gesetz über Ausübung der Fischerei vom 15. Mai 1862, welches in 1 3 be stimmt:
Kläger berechtigt sind, die Fischerei als Privatgerechtsame im
Rhein, und zwar von der Rheinfelderbrücke an bis zur Säckinger
brücke auszuüben, und es sei deshalb die hohe Regierung
verhalten, den Klägern gemäß 3 der kantonalen Vollziehungs
verordnung zum Fischereigesetz Fischerkarten auszustellen.
2. Alle der Ausübung dieses Rechtes entgegenstehenden Schluß
nahmen der hohen Regierung des Kantons Aargau seien als
aufgehoben und unwirksam zu erklären.
3. Der Kanton Aargau sei grundsätzlich haftbar zu erklären
für allen Schaden, den die Kläger durch die Eingriffe des Kantons
in ihr Recht erlitten haben.
Zur Begründung bringen die Kläger zunächst die oben sub A
wiedergegebenen Thatsachen vor. In rechtlicher Beziehung ziehen
sie aus diesen Thatsachen die Schlüsse: Das Recht, Rheingenosse
zu werden, sei nur bestimmten Familien zugestanden und erblich
gewesen. Wiederholt seien Verzeichnisse der berechtigten Familien
sowohl von den badischen Behörden wie von den aargauischen
Beamten aufgenommen worden; Abschrift eines Verzeichnisses
der hochheitlich anerkannten Privatfischenzrechte des Bezirks
Rheinfelden , für Fischereiaufseher Kaufmann in Wallbach wird
eingelegt (Klagebeil. 7). (Die Kopie dieses Verzeichnisses ist am
Rechtstage von der beklagten Partei als getreu anerkannt wor
den.) Die Ausübung der Fischerei seitens der Rheingenossen sei
demzufolge stets als privatrechtliche Gerechtsame beirachtet worden,
so auch ven Vetter a. a. O., S. 23. Durch die Übereinkunft
vom 10. Mai 1879 seien allerdings Maiengerichte und Rhein
vogt und damit auch die Rheingenossenschaft aufgehoben worden.
Nichtsdestoweniger seien die Kläger im ungestörten Besitze ihres
ischereirechts verblieben und sei dieses von den gargauischen Be
hörden immer anerkannt worden bis zum Jahre 1898. Die Legi
timation der Kläger zur Klage wird darauf gestützt, daß sie sämt
lich in den konstituierenden Statuten des Fischereivereins als voll
berechtigte Genossen anerkannt seien und also zu denjenigen Personen
gehörten, deren Fischereirecht von der Regierung des Kantons Aar
gau bis Ende 1897 in vollem Umfange anerkannt war. Nr. 1 14
der Kläger seien schon vor 1879 Rheingenossen gewesen. Es
werde Einlage des Verzeichnisses der berechtigten Rheingenossen,
denen Fischerkarten ausgestellt worden seien, verlangt, ferner Bei
zug der Protokolle und Akten der Rheingenossenschaft vom Großh.
bad. Bezirksamt Säckingen. Bezüglich des Streitwertes bemerkt
die Klageschrift: Die Kläger taxieren den Wert ihres Fischerei
rechtes auf mindestens je 3000 Fr. für jeden einzelnen Berechtig
ten. Sie haben sich wird weiter bemerkt in dieser Sache,
da ihre Interessen identisch seien und auf dem gleichen Rechte
beruhen, zu einer Streitgenossenschaft vereinigt.
tons Aargau namens des letztern Abweisung der Klage. Die
thatsächlichen Anbringen der Klage werden nicht bestritten;
gegen macht der Beklagte in rechtlicher Beziehung geltend:
sei nicht richtig, daß die Rheingenossenschaft aus bestimmten
milien gebildet worden sei. Jeder rechtschaffene Mann habe
Aufnahme verlangen können, wenn er sich über Lehrzeit und
Meisterstück ausgewiesen habe. Nur der Majenbrief von 1587
spreche von den Nachkommen der Fischer. Dieser Ausdruck sei
aber nicht in erbrechtlichem Sinne zu verstehen, sondern im Sinne
von Nachfolger im Beruf ; es seien die damaligen und die auf
sie im Laufe der Zeiten folgenden Rheingenossen, nicht die erb
rechtliche Descendenz, nicht bestimmte Familien, sondern Genera
tionen gemeint. Die Auffassung der Kläger sei schon deshalb
ausgeschlossen, weil es sich bei der Rheingenossenschaft um eine
Zunft gehandelt habe. Das ergebe sich unzweideutig aus dem
Maienbrief der Maria Theresia. Die geborenen Rheingenossen
seien hier und in der Neuen Ordnung den nicht gebornen
Rheingenossen gegenübergestellt, und es werde lediglich für jene
ein kleines Vorrecht statuiert. Unter den Waiden seien nicht
private Gerechtigkeiten der Rheingenossen zu verstehen, sondern es
sei darunter nur der Ort, wo gefischt werde, verstanden; das
faktische Innehaben eines solchen Ortes begründe kein Privatrecht.
Sodann aber und das sei das zweite entscheidende Moment
sei die Rheingenossenschaft entstanden durch ein aus landesherr
licher Machtfülle erteiltes Privileg, und zwar durch ein wider
rufliches Privileg (wofür auf die Maienbriefe und die Neue
Ordnung verwiesen wird). Von einem Erblehen (von dem
Vetter spricht) könne keine Rede sein; der Ausdruck Lehen sei in den Urkunden für die Rheingenossenschaft nirgends gebraucht, während in ihrer nächsten Nähe für die Fischer zwischen Säckingen und Laufenburg, die ein Lehen von Säckingen hatten das Verhältnis, das wirklich ein Lehen gewesen, auch aus drücklich so genannt worden sei. Jenes widerrufliche Privileg nun sei aargauischerseits wenigstens zurückgenommen worden, so fern es überhaupt nach der 1879 erfolgten Aufhebung der Zunft dessen noch bedurft hätte. Die Regierung habe es abgelehnt, dem sogenannten Fischereiverein das Privileg neuerdings zu bestätigen oder es ihm oder den Klägern zu verleihen. So lange die Rhein genossenschaft bestanden und ein Widerruf des Privilegs nicht stattgefunden habe, habe allerdings die Regierung die Rhein genossen als zum Fischfang befugt behandelt; das sei die Be deutung des als Klagbeilage 7 eingereichten Verzeichnisses. In dritter Linie sei zu betonen, daß die Rheingenossenschaft durch die Übereinkunft vom 10. Mai 1879 aufgehoben worden sei und daß damit auch alle ihr s. Z. verliehenen Rechte dahingefallen seien. Der Klage fehle also das Fundament, ein bestehendes einklagbares Recht. Sodann fehle den Klägern auch die Aktivlegitimation: da es keine Rheingenossenschaft mehr gebe, gebe es auch keine Rhein genossen mehr. Dazu komme noch, daß keiner der Kläger mehr noch Glied der alten aufgehobenen Rheingenossenschaft gewesen sei; Thatsache sei lediglich, daß einige von ihnen Familien zu gehören, die früher Rheingenossen gestellt haben. Daß sie Mit glieder des Fischereivereins seien, sei irrelevant. Endlich werde auch der von den Klägern angegebene Streitwert bestritten. E. In der Replik halten die Kläger daran fest, daß die alte Rheingenossenschaft auf bestimmte Familien beschränkt gewesen sei; die ganze Organisation derselben erkläre sich hieraus; auch sei das in den betreffenden Gemeinden notorisch (wofür Beweis durch Zeugen anerboten wird). Ebenso wird daran festgehalten, daß der Ausdruck Waiden in den Urkunden Privatgerechtigkeiten an deute. Über das Wesen der Rheingenossenschaft wird sodann aus geführt: Allerdings sei die Rheingenossenschaft eine Zunft gewesen; das jedoch nur hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes (der Schiffahrt, Flößerei und Fischerei). Daneben sei sie Trägerin von Privatrechten gewesen, sei es infolge ursprünglicher Okkupation, sei es gemäß hofrechtlichem Ursprung, sei es durch Privileg des Landesherrn, das aber älter als die Ausbildung des landesherr lichen Regals und deshalb unwiderruflich sei. Die Fischereizünfte seien überall nicht eigentliche Zünfte gewesen und deshalb speziell auch weder im Großherzogtum Baden noch im Kanton Aargau mit der allgemeinen Aufhebung der Zünfte (die im Kanton Aar gau vom Jahre 1858 an erfolgte) dahingefallen. Aus jenem rechtlichen Wesen der Rheingenossenschaft folge nun, daß aller dings durch Aufhebung der Rheingenossenschaft im Jahre 1879 die Zunft als solche aufgehoben worden sei, mit ihren gewerb lichen und gewerbepolizeilichen Funktionen und ihrer ganzen Or ganisation, daß aber die den Genossen zugestandenen privaten Fischereirechte, die in der Zunft nicht aufgegangen seien, von der Aufhebung nicht berührt worden seien. Vielmehr seien diese Rechte durch die Aufhebung der Zunft in das condominium der Rhein genossen übergegangen. Übrigens würde, auch wenn man das ganze Fischereirecht der Rheingenossenschaft als ein einer Zunf erteiltes Privileg konstruieren wollte, daraus noch nicht der Heim fall des Rechtes an den Staat durch Aufhebung der Zunft folgen. Denn weder sei das Privileg ein widerrufliches gewesen, noch wäre ein allein gültiger Widerruf, d. h. ein Widerruf durch die oberste souveräne Gewalt erfolgt. Im Großherzogtum Baden sei denn auch das Vermögen der aufgehobenen Schiffergilden und Schifferzünfte unter Aufsicht der landesherrlichen Behörden liqui diert und den lebenden Mitgliedern zugewiesen worden. Den Fischerzünften habe die badische Gewerbeordnung gar noch die Ablösung der Fischereirechte garantiert. Auch im Kanton Aargau habe sich bei Aufhebung der Zünfte der Staat deren Vermögen nicht angeeignet. Zu ihrer Legitimation berufen sich die Kläger neuerdings darauf, daß Nr. 1 14 derselben schon vor 1879 Rheingenossen gewesen seien, und auf das Verzeichnis der berech tigten Rheingenossen auf dem Bezirksamt Säckingen, sowie auf die Protokolle und Akten der Rheingenossenschaft. F. Aus der Duplik die im allgemeinen an den rechtlichen Ausführungen der Antwort festhält ist hervorzuheben: Der von den Klägern für ihre Auffassung, es habe sich bei den Fischerei
rechten der Rheingenossenschaft um private Rechte bestimmter Fa milien gehandelt, geltend gemachte Umstand, daß die Genossenrechte ganz verschieden abgestuft und abgegrenzt gewesen seien, beweise hiefür nichts. Möglich sei, daß es einst auch Fischwagen und Waiden gegeben habe, die nicht der Genossenschaft gehörten und viel älter waren als diese. Möglicherweise seien gelegentlich der artige Privatwagen und Waiden auch von Rheingenossen erworben worden. Allein derartige Privatwaiden stehen hier nicht in Frage: Kein einziger der Kläger behaupte, eine zu besitzen, sondern alle leiten ihren Anspruch von der alten Rheingenossenschaft, also von dem durch den Maienbrief und die Neue Ordnung geregelten kor porativen Verhältnis her, das mit jenen Privatwaiden nichts zu schaffen gehabt habe. Das Privileg sei widerruflich gewesen, und sei die Fischereiberechtigung, wenn die Rheingenossenschaft sie schon vor den Maienbriefen besessen haben sollte, durch diese widerrufen worden. Der Widerruf habe gültig durch die Regierung, als Verwaltungsakt, erfolgen können. Übrigens hätten die Kläger, wenn sie den Widerruf als verfassungswidrig anfechten wollten, den staatsrechtlichen Rekurs dagegen ergreifen sollen; im Civil prozeß könne das Bundesgericht nicht überprüfen, ob der Wider ruf verfassungsmäßig sei oder nicht. Die Ausführungen der Re plik über das Wesen der Rheingenossenschaft werden besiritten; neben der Zunft sei sie nichts anderes gewesen. Ihre Aufhebung habe durch die Zunftgesetzgebung deshalb nicht erfolgen können, weil sie auf einem Staatsvertrage der Neuen Ordnung von 1808 beruht habe. Die Zunft habe nach ihrer Aufhebung keinen Rechtsnachfolger gefunden. Die den Zünften erteilten Pri vilegien seien mit der Zunft dahingefallen. G. An dem am 19. April 1900 von der Instruktionskommis sion abgehaltenen Rechtstag wurde u. a. beschlossen, die Protokolle und Akten der Rheingenossenschaft beim Bezirksamte Säckingen beizuziehen zum Beweise der bestrittenen Thatsache, daß die 14 ersten Kläger vor 1879 Rheingenossen waren. H. Die Kläger haben am Rechtstage ein Rechtsgulachten von Dr. U. Stutz, o. ö. Professor der Rechte in Freiburg i/Br., eingelegt, das zu folgenden Schlüssen kommt:
bisher wesentlich vom öffentlichen Recht her begründete Persön
lichkeit.
7. Die Rheingenossenschaft wurde im übrigen eine private
Fischereigenossenschaft in Liquidation. Infolgedessen fiel ihr Ver
mögen, vor allem ihre Fischereigerechtsame, an die damaligen
Genossen.
8. Das rheingenössische Fischereirecht verwandelte sich demnach
aus einem korporativen in ein solches von Einzelnen. Ihre
Erweislichkeit behielten diese Einzelrechte, weil aus dem Recht
der Rheingenossenschaft entstammend, durch die nicht außer
Kraft gesetzten Bestimmungen der Neuen Ordnung von 1808
und der älteren Maienbriefe, welche das Fischereirecht be
treffen.
9. Berechtigte sind seither alle zur Zeit der Auflösung der
Rheingenossenschaft vorhanden gewesenen Genossen und deren
Erben, sowie sonstige Rechtsnachfolger, sofern sie damals, den
gesetzlichen Bestimmungen gemäß, ein Fischereirecht ausübten,
und, wenn es sich um Erben oder Rechtsnachfolger handelt, so
fern sie heute diese Ausübung oder die Ausübungsfähigkeit nach
weisen.
10. Nach aargauischem Recht bilden sie zusammen eine Ge
meinschaft, die hinsichtlich ihrer sachenrechtlichen Beziehungen den
Vorschriften des aargauischen privatrechtlichen Gesetzbuchs über
das Miteigentum untersteht, und hinsichtlich der bestehen ge
bliebenen Sonderrechte wieder in besondere Untergemeinschaften
zerfällt. So steht, wie von Alters her, nur in anderer rechtlicher
Gestalt, den Berechtigten von Säckingen, Mumpf, Wallbach,
Schwörstadt, Karsau und Rheinfelden, soweit solche noch vor
handen, und die berechtigten Familien oder ihre Rechtsnachfolger
nicht ausgestorben sind, wie alle Großsischerei, so die Schöpf
fischerei zwischen der Säckinger und der Rheinfelder Brücke ge
meinschaftlich zu und in gleicher Weise den Genannten ohne die
Karsauer und Rheinfelder die Eisfischerei zwischen Säckingen
und Karsau.
11. Die Bildung des Fischereivereins des Bezirks Rheinfelden
hat am sachenrechtlichen Verhältnis nichts geändert.
12. Daraus folgt als Ergebnis:
1880 eigentliche Rheingenossen waren, oder, zwar als Minder
berechtigte, aber dem damaligen aargauisch eidgenössischen Rechte
entsprechend, die Fischerei ausübten, oder sofern sie von einem
damaligen Rheingenossen abstammen und die heutigen gesetzlichen
Erfordernisse erfüllen. Das Vorhandensein des Fischereivereins
benimmt ihnen die Legitimation keinesfalls, da sie das Fischerei
recht nur in genossenschaftlicher Verbundenheit und Beschränkung
einklagen und weil selbst bei Genossenschaften, die, anders als
der Fischereiverein, eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, nach einem
alten, durch Praxis und Theorie ganz allgemein anerkannten
Grundsatz (Gierke, D. Pr. R. I, S. 548 f.) die einzelnen Mit
glieder im Bereich ihrer Sonderrechte jederzeit sich selbst und
mittelbar auch die Körperschaft vertreten können.
Der Beklagte hat zu diesem Gutachten Gegenbemerkungen er
stattet.
I. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien ihre Anträge erneuert. Dabei hat der Vertreter der Kläger
neu geltend gemacht, die Klage sei auch aus dem Grunde der
Ersitzung begründet. Der Vertreter des Beklagten hat diesen
Standpunkt bekämpft.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
welche für den Entscheid erhebliche Schlüsse zu ziehen, erhoben, und es kann ihr auch nach Art. 8 1. c. keine Bedeutung bei gemessen werden. 2. Bezüglich der Kompetenz des Bundesgerichts, die auf Art. 48 ff. 2 Organis. Ges. gestützt wird, kann es sich nur fragen, ob der Streitgegenstand den für die Kompetenz des Bundesgerichts als erste und letzte Instanz erforderlichen Streitwert erreiche, d. h. einen Hauptwert von wenigstens 3000 Fr. habe. Nun kann die Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 Organis. Ges. (die vom Streit wert bei der Berufung handelt), wonach mehrere in einer Klage von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden können, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschließen, un bedenklich auch auf die Fälle, wo das Bundesgericht als einzige Civilgerichtsinstanz angerufen ist, angewendet werden. Abgesehen hievon ist wohl auch zu sagen, daß von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche dann, wenn sie den gleichen Gegenstand be treffen wie das hier der Fall ist stets zusammen zu rech nen sind. Alsdann aber ist mit Sicherheit anzunehmen, daß der Wert des Streitgegenstandes den für die Kompetenz des Bundes gerichts als einzige Civilgerichtsinstanz erforderlichen Betrag weit übersteigt. Da es sich um den Wert wiederkehrender Nutzungen von ungewisser Dauer handelt, ist als Kapitalwert der zwanzig fache Wert der einjährigen Nutzung anzunehmen (Art. 54 Abs. 2 Organis. Ges.), und dieser Kapitalwert dürfte bei mehreren der Kläger nämlich bei denen, die von Beruf Fischer sind den erforderlichen Streitwert mindestens erreichen. 3. Da die Kläger, wie bemerkt, materiell ihr Recht auf ihre angebliche Nachfolge in die Berechtigungen der alten Rhein genossenschaft stützen; da ferner der Beklagte den Standpunkt ein nimmt, mit der Aufhebung dieser Genossenschaft seien auch die ihr zugestandenen Rechte dahingefallen; da endlich die Kläger dem gegenüber geltend machen, die Fischereirechte der Genossenschaft seien mit der Aufhebung dieser nicht auch untergegangen, so ist zunächst das Wesen, die rechtliche Natur dieser Genossenschaft und der ihr zugestandenen Rechte zu untersuchen. a. Wenn auch ausdrücklich nicht schon in der Klageschrift, so doch in der Replik, haben die Kläger den Ursprung dieser Rhein genossenschaft schon vor den Maienbrief des Kaisers Maximilian I. (als Erzherzogs) zurückdatiert, und namentlich in der Replik den privatrechlichen, vor die Maienbriefe zurückreichenden Ursprung der Fischereigerechtsame der Rheingenossenschaft behauptet. Auf diesem Standpunkt steht auch mit aller Schärfe das Gutachten Stutz. Dem gegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung: die Rhein genossenschaft vermöge ihre Rechte erst aus den Maienbriefen her zuleiten. Durch diese Maienbriefe sei die Genossenschaft als Zunft organisiert worden. Durch sie sei ferner der Genossenschaft das Privileg der Schiffahrt, Flößerei und Fischerei auf dem Rheine zwischen Säckingen und Rheinfelden erteilt worden, und zwar als widerrufliches Privileg. Während also der Beklagte den Stand punkt einnimmt, Ursprung und Berechtigung der Rheingenossen schaft leiten sich her von den Maienbriefen, behaupten die Kläger (namentlich an Hand des Gutachtens Stutz), Ursprung und Be rechtigung gehen hinter diese Urkunden zurück; diese Urkunden enthalten nur eine Anerkennung der Rechte der Rheingenossen schaft, sie konstituieren diese Rechte nicht. Nun ist klar, daß den Klägern der Nachweis der Entstehung des von ihnen behaupteten Rechtes obliegt. Was nun aber die Kläger (übrigens erst in der Replik) und das Gutachten Stutz dafür, daß das Rheingenossen recht älter gewesen sei als das landesherrliche Regal, vorbringen, beschränkt sich auf Vermutungen und nicht schlüssige Indizien. Nach Stutz (S. 10) kann man darin den Rest einer Mark oder Allmendnutzung sehen, oder an königliche Bannung zu Gunsten der rheingenössischen Familien denken, oder seinen Ursprung im Hofrecht suchen, und beweisend dafür, daß es ein ins frühere Mittelalter zurückgehendes Recht sei, sollen sein: einmal das alter tümliche Gepräge der Rheingenossenschaft mit ihrer Beschränkung auf bestimmte Familien, sodann der Umstand, daß in dem großen Bezirk der rheingenössigen Fischerei andere Fischereirechte neben ihm so gut wie gar nicht aufkamen, und endlich die Thatsache, daß die Genossen ein so ausgedehntes Recht überhaupt erwarben (was insbesondere gegenüber dem Umstande, daß im Jahre 1354 die Basler Schiffer und Fischerzunft gegründet worden, merk würdig sei). Allein das altertümliche Gepräge der Rheingenossen schaft an sich beweist noch nichts für die Existenz privater Fischerei
rechte schon vor den Maienbriefen, und die Beschränkung auf be stimmte Familien ist zum mindesten nicht dargethan. Der Umstand des faktischen Monopols sodann ist für die Existenz eines vor die Maienbriefe zurückgehenden Privatrechts ebenfalls nicht schlüssig. Dasselbe ist von der dritten Thatsache zu sagen. Alle diese Ver mutungen und Hypothesen vermögen den den Klägern obliegenden Beweis der frühern Entstehung ihres Rechtes nicht zu ersetzen. Dagegen sprechen umgekehrt die Ausdrücke, die sich im ältesten erhaltenen Maienbriefe dem des Erzherzogs Ferdinand vom 3. Februar 1587 finden, dafür, daß die Freiheiten und Ord nungen den Rheingenossen erst von Maximilian I. (als Erz herzog zu Osterreich) gegehen worden sind, da dort eingangs ge sagt ist, die gemeinen Fischer, Wayd und Mayengenossen haben zu erkennen gegeben, daß sie von Maximilian allergnädigst be gabt worden seien und daß die Befreyung und Ordnung her nach wieder erneuert worden sei. Ebenso spricht der Maienbrief von 1767, der ein eigentliches förmliches Schiffleuts Zunfts Pri vilegium erteilte, deutlich von der Bestätigung und Erneuerung der den Rheingenossen erteilten Privilegien, Rechte und Freiheiten, und das mit Rücksicht auf die Dienste der Rheingenossen als ge treuer Unterthanen. Auch wenn übrigens ältere Rechte (vor den Maienbriefen) bestanden haben sollten, so wären diese durch die Maienbriefe aufgehoben und wäre an deren Stelle das aus dem landesherrlichen Privileg herfließende Recht getreten. Denn ein bestehendes Privatrecht kann dem Regalrechte nicht untergeordnet werden, ohne unterzugehen. Die Annahme, die Rechte der Rhein genossenschaft seien aus dem landesherrlichen Regal hergeleitet, beruhen auf diesem, steht denn auch insofern mit der geschichtlichen Entwicklung im Einklang, als zur Zeit der Regierung des Kaisers (und Erzherzogs) Maximilians I. der Grundsatz der Regalität bereits voll ausgebildet war und nun doch kaum bezw. nur beim Vorhandensein ganz unzweideutiger Beweise hiefür, wie sie die Kläger nicht beigebracht haben, angenommen werden könnte, daß dieser Grundsatz gerade auf einem so wichtigen Gewässer, wie dem Rhein, nicht zur Anwendung gebracht worden sei. Ebenso fällt der Maienbrief von 1587 in die Zeit der voll ausgebildeten Pri vilegskorporation (Gierke, Genossenschaftsrecht I, S. 638 deren Existenzgrund das Privileg war (a. a. O., S. 639). b. So ist denn davon auszugehen, daß das Fischereirecht der Rheingenossen (gleichwie ihr ausschließliches Recht der Schiffahrt und der Flößerei) begründet worden ist durch landesherrliches Privileg, daß also die Rheingenossenschaft anzusehen ist als eine jener zahlreichen Innungen oder Zünfte, die ein für allemal nach Art einer Handwerkszunft mit dem Fischereirecht im ganzen be liehen worden sind (Gierke, Genossenschaftsrecht, II, S. 352 bei Anm. 8). Das Fischereirecht der Rheingenossenschaft war ab geleitet aus dem landesherrlichen Regal und bedeutete eine Ver leihung des dem Landesherrn zustehenden Nutzungsrechts an die Rheingenossen. Und zwar im Gegensatze z. B. zum Rechts verhältnisse der Fischer oberhalb Säckingen bis Laufenburg, die die Fischereigerechtsame als Erblehen vom Stifte Säckingen inne hatten (vgl. Liebenau, Geschichte der Fischerei in der Schweiz, S. 55 und 75; Vetter, a. a. O., S. 166 ff.) betraf die Verleihung nur die Ausübung des Regals, nicht das Regal selbst. Das beweist auf das klarste der Inhalt der beiden erhaltenen Maienbriefe, woraus erhellt, daß die Verleihung jeweilen vom neuen Landesherrn neu nachgesucht werden mußte, und sodann insbesondere die Widerrufsklausel. Letztere findet sich schon in beiden erhaltenen Maienbriefen (in dem von 1587 freilich noch nicht in voller Schärfe) und sodann wieder in der Verordnung des Kleinen Rates des Kantons Aargau betreffend Genehmigung der Neuen Ordnung von 1808. Dieser Widerrufsklausel kann nicht damit ihre Bedeutung genommen werden, daß (mit dem Gutachten Stutz, S. 15) erklärt wird, sie habe sich lediglich auf das den Rheingenossen erteilte Gewerbeprivileg bezogen, nicht dagegen auf die vom absoluten Staat bereits vorgefundene Fischereigerechtsame. Gegen diese Auffassung spricht schon die Stellung der Widerrufs klausel in den Urkunden, die sich an deren Eingang bezw. Schlusse befindet und alles nach bezw. vorgehende umfaßt. Sodann fällt diese Auslegung dahin mit der Hinfälligkeit der Annahme, die Fischereigerechtsame sei nicht erst durch die Maienbriefe verliehen worden, sondern habe vorher schon bestanden, und die Maien briefe hätten nur ihre Bestätigung enthalten. Endlich kann, wie später noch zu erörtern ist, eine derartige Trennung der der Rheingenossenschaft zustehenden Rechte in Gewerbeprivileg und Fischereigerechtsame gar nicht durchgeführt werden. Der Inhalt
des verliehenen Rechtes aber bestand (bezüglich der Fischerei) in der ausschließlichen Befugnis zur Ausübung der Fischerei. 4. Der Beklagte behauptet nun, wenn auch erst in zweiter Linie, ein Widerruf des Privilegs habe in der That stattgefunden und schon aus diesem Grunde sei die Klage unbegründet. Er findet diesen Widerruf allerdings selber erst in den Akten des aargauischen Regierungsrates vom Jahre 1898, nämlich im Ver weigern der Erteilung von Fischerkarten, speziell im Beschlusse vom 18. April 1898. Allein ein ausdrücklicher Widerruf eines Privilegs kann in diesen Handlungen des Regierungsrates nicht erblickt werden; der Regierungsrat stellte sich hier auf den Standpunkt, die der Rheingenossenschaft verliehenen Privilegien seien mit deren Aufhebung im Jahre 1879 dahingefallen, unter gegangen, und brauchte daher auch die Privilegien nicht zu wider rufen. Bei dieser Sachlage kann auch die Frage unerörtert bleiben, ob zum gültigen Widerruf ein Verwaltungsakt genügt hätte, oder ob dazu ein Akt oder wenigstens eine Ermächtigung der gesetz gebenden Gewalt nötig gewesen wäre. Bemerkt sei nur, daß der Ansicht des Beklagten, das Bundesgericht als Civilgerichtshof könnte die Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs eines Privilegs nicht überprüfen, nicht beigestimmt werden kann (vgl. Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XXIII, S. 1254 f.). 5. Weiterhin ist die Frage zu entscheiden, wer Subjekt des durch die Maienbriefe verliehenen Privilegiums ausschließlicher Fischereiberechtigung gewesen sei. Über diese Frage gehen die Par teien im Grunde zunächst einig, indem sie beide annehmen, die Gerechtsame sei der Rheingenossenschaft als solcher, als Zunft, also als öffentlich rechtlicher Korporation, zugestanden. Eine Un einigkeit besteht nur insofern, als die Kläger behaupten, die volle Mitgliedschaft der Rheingenossenschaft habe nur durch Geburt in bestimmten Familien erworben werden können, während der Be klagte den Standpunkt einnimmt, zur Erreichung der Mitglied schaft habe die Erfüllung gewisser, durch die Organisation der Rheingenossenschaft als Zunft vorgeschriebener Formalitäten ge nügt. Die Streitfrage kann indessen vorderhand unerörtert lassen werden, da sie nicht zu entscheiden ist, wenn feststeht, daß das Privilegium an die Rheingenossenschaft als solche geknüpft war und, wie der Beklagte geltend macht, mit der Aufhebung dieser Genossenschaft als dahin gefallen erklärt werden muß. Dem gegenüber nehmen die Kläger (mit dem Gutachten Stutz) den Standpunkt ein: Die Rheingenossenschaft sei eine Zunft ge wesen nur hinsichtlich der ihr verliehenen Gewerbegerechtigkeit, daneben aber eine auf der Grundlage einer privaten Gesamtbe rechtigung sich aufbauende Verbandsperson. Mit der Aufhebung der Zunft seien nun nur die zünftische Organisation und die Gewerbegerechtigkeit dahingefallen, nicht aber die Fischereigerecht same; diese sei vielmehr auf die einzelnen Rheingenossen überge gangen. Hiegegen ist jedoch zu erwidern: Die Prämisse dieser ganzen Deduktion: Die Trennung der Fischereigerechtsame von der Gewerbegerechtigkeit, ist unhaltbar. Nachdem erstellt ist, daß das Fischereirecht erst geschaffen wurde durch die landesherrliche Verleihung, ist zu sagen, daß sich dieses Recht erschöpfte in der Gewerbegerechtigkeit; Gewerbegerechtigkeit und Fischereigerechtsame sind in diesem Verhältnisse der Ableitung aus dem landesherr lichen Regal nur zwei Seiten einer und derselben Sache, nicht zwei verschiedene Dinge. Aufhebung der Gewerbegerechtigkeit be deutet daher hier auch Aufhebung der Fischereigerechtsame. 6. Damit ist nun auch die Frage der Bedeutung des Weg falles der zünftigen Organisation im Jahre 1879/1880 für das rheingenössische Fischereirecht (Stutz, S. 21 ff.) ihrer Lösung näher gebracht. In thatsächlicher Beziehung ist hiebei vorab an folgendes zu erinnern: Nach Aufhebung der Rheingenossenschaft hat eine anderweitige Organisation unter den Rheingenossen überhaupt nicht fortbestanden. Erst im Jahre 1891 ist der Fischereiverein gegründet worden, der aber weder thatsächlich noch rechtlich als Nachfolger der Rheingenossenschaft angesehen werden kann: thatsächlich nicht, weil nicht erwiesen ist, daß er sich ausschließlich aus ehemaligen Rheingenossen rekrutierte; rechtlich nicht, weil er einen ganz andern Lebenszweck und eine ganz an dere rechtliche Stellung hat; er ist ein privater Verein ohne das Recht der Persönlichkeit. Die Kläger behaupten denn auch selber nicht, der Fischereiverein sei in die Rechte der Rheingenossenschaft eingetreten, und erheben ihre Ansprüche nicht namens des Fischerei vereins oder für diesen, sondern im eigenen Namen als Streit
genossen. Dagegen behaupten sie, die Rechte der Rheingenossen schaft seien nach deren Auflösung auf sie übergegangen, da die Genossenschaft zu einer privaten Fischereigenossenschaft in Liqui dation geworden sei. Allein thatsächlich findet sich hievon, wie bemerkt, keine Spur. Es fehlt vollständig an irgend einer Or ganisation, während diese doch nach der aargauischen Gerichts praxis (die in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen des Allge meinen bürgerlichen Gesetzbuches für den Kanton Aargau maß gebend sein muß), die sich hiebei völlig im Einklang mit der deutschrechtlichen Wissenschaft befindet, zum Wesen einer Genossen schaft gehört (vgl. die Sammlung Schneider, Entsch. des aarg. Obergerichtes, Bd. I, Nr. 16). Einzelne ehemalige Rhein genossen haben allerdings mit Rücksicht auf ihre frühere Zuge hörigkeit zu der Rheingenossenschaft von der aargauischen Finanz direktion noch nach 1879 Fischerkarten erhalten und mochten sich deshalb als Individualberechtigte betrachten; doch kann daraus natürlich nicht auf einen Fortbestand der Rheingenossenschaft und ihrer Rechte geschlossen werden. Ist so der Fortbestand einer privaten Genossenschaft, wie bemerkt, ausgeschlossen, so kann ebenso wenig angenommen werden, daß die einzelnen Genossen die Rechtsnachfolger der der Rheingenossenschaft verliehenen Privi legien geworden seien. Es handelt sich hier nicht um ein persön liches Vermögensrecht, über das die Rheingenossenschaft hätte jederzeit frei verfügen und das sie beliebig hätte veräußern können, sondern um eine an den Bestand derselben geknüpfte Berechtigung, die von ihr selbst gar nicht einseitig losgelöst werden konnte. Deun für die Verleihung der Ausübung des Regalrechts an die Genossenschaft war ja zweifellos gerade die in derselben verkör perte Organisation der am Rheine wohnenden und die Fischerei ausübenden Personen maßgebend. Mit Rücksicht auf dieselbe konnte der Inhaber des Regals die Genossenschaft durch die Ver leihung auch zum Ausschluß aller anderen, Nicht Rheingenossen berechtigt erklären. Gleichwie nun mit dem Hinfall dieser Aus schließlichkeit die Berechtigung ihren wesentlichen Inhalt verlieren mußte (vgl. Zürich, Privatrecht, 227; Schaffhausen, Privat recht, 624; Bluntschli, Deutsches Privatrecht, S. 228), so konnte sie auch nicht mehr existieren, nachdem ihr Substrat, die Organisation, dahingefallen war (vgl. auch Gierke, Genossen schaftstheorie, S. 855; Gierke, Deutsches Privatrecht, S. 565), Die von den Klägern behauptete Umwandlung der Berechtigung der Genossenschaft in Einzelrechte der einzelnen Genossenschafter, welche von ihnen beliebig veräußert und auch vererbt werden könnten, könnte ja im Laufe der Zeit zu einer unabsehbaren Ver mehrung der Berechtigten führen, während doch aus den Maienbriefen ganz deutlich der Wille der Verleihenden ersichtlich ist, daß aus einer Familie jeweilen nur ein Sohn das Ge nossenrecht erlangen solle, und sie müßte auch beim Abgang jeglicher Bestimmungen über den Umfang und die Art und Weise der Ausübung dieser verschiedenen divergierenden Berechtigungen zu Konflikten führen, deren Lösung keineswegs auf dem Boden der von den Klägern angerufenen Bestimmungen über das Mit eigentum gefunden werden könnte. Endlich hätte sie eine den Absichten der Verleihenden offenbar direkt zuwiderlaufende Los lösung der Berechtigung von dem Objekte des Rechtes zur Folge. Bei der heutigen gegenüber früher verminderten Seßhaftigkeit der Bevölkerung wäre es nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahr scheinlich, daß nach einer gewissen Zeit die einzelnen Berechti gungen in der Mehrzahl Personen zuständen, die gar nicht mehr am Rhein wohnen, so daß sie die eigentlichen Anwohner, die doch faktisch die Ausübung allein übernehmen könnten, entgegen der der Verleihung zu Grunde liegenden Absicht, von derselben gänzlich auszuschließen, bezw. sie ihnen nur unter drückenden Be dingungen zu überlassen, die Möglichkeit hätten. Wenn sonach diese Annahme der Kläger von der Umwand lung der Gesamtberechtigung in Einzelberechtigungen abgelehnt werden muß, so bleibt als einzige mögliche Lösung nur noch der Heimfall des Privilegs an den verleihenden Staat, kraft sozial rechtlicher Nachfolge. An dieser Thatsache kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Beklagte (resp. dessen Organe) den ehe maligen Rheingenøssen noch eine Zeit lang Fischerkarten ausge stellt hat; es lag darin ein Irrtum über die rechtlichen Folgen der Aufhebung der Rheingenossenschaft, der die Rechtswirkungen dieser Aufhebung nicht zu entkräften und nicht ein neues Privat recht zu schaffen vermochte.