Art. 59 OG; Streitwert bei Anfechtungsklagen ausser Konkurs und nach Pfändung; die Anfechtungsklage ist persönlicher Natur und bezweckt die Rückgewähr des entzogenen Vermögenswertes. Im Konkurs bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse der Gesamtheit der Gläubiger an der Rückgewähr; ausser Konkurs hingegen nach dem Wert des Vermögensobjekts, das dem anfechtenden Gläubiger zur Befriedigung dienen soll, jedoch höchstens nach dem Betrag seiner Forderung, wenn dieser tiefer ist (consid. 3). Der Gläubiger kann aus der Rückgewähr nur im Umfang seiner eigenen Forderung Nutzen ziehen; der Wert des anfechtungsrechtlichen Begehrens übersteigt daher weder den Objektwert noch die Forderungshöhe. Ist die bundesrechtliche Streitwertgrenze nicht erreicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
mögensobjekt, das gemäß diesem Anspruche dem anfechtenden Gläubiger zur Befriedigung dienen soll, da der Gläubiger eben nur bis zum Betrage des Wertes dieses Objektes Befriedigung aus demselben erlangen kann. Er kann aber anderseits, wenn der Wert der Gläubigerforderung geringer ist, als der Wert jenes Vermögensobjektes, auch nicht einen höhern Wert haben, als die Gläubigerforderung, da der Gläubiger nur bis zum Betrage dieser Forderung Anspruch auf Befriedigung aus jenem Objekte hat. Danach ist zur Bestimmung des Streitwertes bei der An fechtung außerhalb des Konkurses maßgebend der Wert des Ver mögensobjektes, das gemäß dem Anfechtungsanspruche dem an fechtenden Gläubiger zur Befriedigung dienen soll, eventuell, wenn der Betrag der Gläubigerforderung unter diesem Werte bleibt, dieser Betrag (vgl. auch Wach, Handbuch des Civilprozeßrechtes I, S. 376 bei Anm. 18). Vorliegend nun erreicht die Gläubiger forderung den Wert des gepfändeten Vermögensobjektes nicht; der Beklagte (anfechtende Gläubiger) hat ein Interesse an der Rückgewähr nur, soweit seine Forderung reicht, da er nur bis zu diesem Betrage Anspruch auf Befriedigung hat. Nach diesem Betrage bestimmt sich daher der Streitwert, und da dieser Betrag die für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Summe nicht erreicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Januar/1. März 1900 in Sachen Bornand Hößli steht dieses Urteil insofern nicht in Wider pruch, als dort hauptsächlich auf den Betrag der Widerklage abgestellt wurde, der den Streitwert von 3000 Fr. weit über stieg. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen mangelnden Streitwertes nicht eingetreten.