- Urteil vom 6. Juni 1901 in Sachen
Wicki gegen Bürgin.
Streitwert bei Anfechtungsklagen (und -einreden), speziell im
Pfändungsverfahren.
A. Durch Urteil vom 16. März 1901 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
Der Beklagte habe anzuerkennen, daß der Kläger Eigentümer
der bei G. Stalder gepfändeten Gült von 5000 Fr., angegangen
- November 1899, ab Helgengütliparzelle D in der Gemeinde
Littau, errichtet von Anton Haas, sei.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Es
sei der Kläger mit seinem Eigentumsanspruch auf die in Betrei
bungssachen gegen Gotth. Stalder gepfändete Gült von 5000 Fr.
angelobt 4. November 1899, ab Helgenhöfli, Landparzelle D im
Reußthal zu Littau abzuweisen, und der Beklagte bei seiner Pfän
dung zu beschützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 23. März 1900 wurde für eine Forderung des heuti
gen Beklagten Wicki von 620 Fr. gegen Gotth. Stalder u. a.
eine Gült von 5000 Fr., angelobt 4. November 1899, errichtet
von Anton Haas Lustenberger ab Helgenhöfli Landparzelle D im
Reußbühl zu Littau, gepfändet. Diese Gült die laut Pfän
dungsurkunde der Dampfziegelei Kriens für circa 1900 Fr. ver
pfändet und von dieser für circa 650 Fr. weiter an Gut Cie.
verpfändet war wurde vom Schuldner Stalder als Eigentum
des Klägers Bürgin bezeichnet. Der Beklagte bestritt den Eigen
tumsanspruch des Klägers, worauf dieser Klage auf Anerkennung
seines Eigentums an der Gült erhob. Der Kläger stützte sich
hiebei auf einen Gültabtretungsakt vom 30. Januar 1900. Der
Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, indem er einerseits
die Gültigkeit der Abtretung bestritt, speziell die Einrede der man
gelnden Tradition erhob, anderseits das Rechtsgeschäft aus dem
Gesichtspunkte der Art. 287 Ziff. 2 und 3 und 288 Schuldbetr.
u. Konk. Ges. anfocht. Beide kantonalen Instanzen haben den
Standpunkt des Beklagten verworfen und die Klage gutgeheißen.
Hiegegen richtet sich die Berufung des Beklagten, wie aus Fakt. B
oben ersichtlich.
- In erster Linie und von Amtes wegen ist die Kompetenz
des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache
zu prüfen; und zwar hat diese Prüfung, gemäß der feststehenden
Praxis des Bundesgerichtes, in zweifelhaften Fällen der Partei
verhandlung vorgängig zu erfolgen. Soweit nun die kantonalen
Gerichte den Eigentumsanspruch des Klägers gutgeheißen gestützt
darauf, daß nach kantonalem Rechte ein gültiger Abtretungsakt
vorliege, untersteht die Entscheidung der Überprüfung des Bundes
gerichtes nicht, da es sich um die Abtretung einer grundversicher
ten Forderung handelt, und diese nach Art. 198 O. R. vom
kantonalen Rechte beherrscht wird, die Vorinstanzen also mit Recht
kantonales Recht angewendet haben. Das Bundesgericht kann
vielmehr mit Bezug auf das anzuwendende Recht nur soweit zu
ständig sein, als der Beklagte gegen die Abtretung einredeweise
die Anfechtbarkeit nach Art. 285 ff. Schuldbetr. u. Konk. Ges.
geltend macht. Nach dieser Richtung aber hängt die Kompetenz
des Bundesgerichtes davon ab, ob der für die Berufung erforder
liche Streitwert (Art. 59 Organis. Ges.) gegeben sei.
- Bei der Bemessung des Streitwertes bei der Anfechtungs
klage hat das Bundesgericht in mehreren Urteilen ausgesprochen,
maßgebend sei der Wert, der für beide Parteien in Frage stehe,
im Konkurse also der Wert des der Konkursmasse entzogenen
Objektes, bei der Pfändung der Wert des den Gläubigern ent
zogenen Objektes (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch.,
Bd. XIX, S. 445 Erw. 2; Bd. XX, S. 404; Bd. XXVI,
II. Teil, S. 210 Erw. 1; S. 476 Erw. 1). In andern Ent
scheiden ist das Bundesgericht davon ausgegangen, es komme an
auf den Wert des vom eigentlichen Ansprecher beanspruchten Ob
jektes (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 288 Erw. 2; Bd. XXIII,
S. 338 Erw. 2). Dagegen ist überall ausdrücklich gesagt, auf
den Betrag der Forderung des Gläubigers komme es nicht an.
Um nun zu einer sachgemäßen Entscheidung der Frage des Streit
wertes bei Anfechtungsklagen zu gelangen, ist es notwendig, auf
das Wesen und den Zweck dieser Klage zurückzugehen; denn nur
hieraus kann ermittelt werden, was eigentlicher Streitwert ist.
Dieses Wesen des Anfechtungsanspruches ist dahin zu bestimmen,
daß der Anspruch nicht auf Ungültigerklärung des gesamten an
gefochtenen Rechtsgeschäftes jedem Dritten gegenüber geht, sondern
auf Rückgewähr dessen, was dem Anfechtungskläger (dem ein
zelnen Gläubiger bezw. der Konkursmasse) durch die angefochtene
Rechtshandlung entzogen ist (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIV.
II. Teil, S. 925; Bd. XXVI, II. Teil, S. 213 f. Erw. 5 und
hier citierte; ferner Reichel, Komm., Art. 285 Anm. 7 S.
414 ; Seuffert, Konkursprozeßrecht, S. 220; Kohler
Lehrbuch des Konkursrechtes, S. 206 ff.); der Anfechtungsan
spruch ist also nicht dinglicher, sondern persönlicher Natur. Bei
der Anfechtung im Konkurse nun dient die Rückgewähr der ge
samten Gläubigerschaft; maßgebend für den Streitwert ist daher
in der That das Interesse, das die Gläubigerschaft an der Rück
gewähr hat. Anders bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses,
bei bezw. nach der Pfändung: hier dient die Rückgewähr dem
einzelnen Gläubiger, bezw. den klagenden Gläubigern. Der An
fechtungsanspruch kann hier nicht mehr wert sein, als das Ver
mögensobjekt, das gemäß diesem Anspruche dem anfechtenden
Gläubiger zur Befriedigung dienen soll, da der Gläubiger eben
nur bis zum Betrage des Wertes dieses Objektes Befriedigung
aus demselben erlangen kann. Er kann aber anderseits, wenn der
Wert der Gläubigerforderung geringer ist, als der Wert jenes
Vermögensobjektes, auch nicht einen höhern Wert haben, als die
Gläubigerforderung, da der Gläubiger nur bis zum Betrage
dieser Forderung Anspruch auf Befriedigung aus jenem Objekte
hat. Danach ist zur Bestimmung des Streitwertes bei der An
fechtung außerhalb des Konkurses maßgebend der Wert des Ver
mögensobjektes, das gemäß dem Anfechtungsanspruche dem an
fechtenden Gläubiger zur Befriedigung dienen soll, eventuell, wenn
der Betrag der Gläubigerforderung unter diesem Werte bleibt,
dieser Betrag (vgl. auch Wach, Handbuch des Civilprozeßrechtes I,
S. 376 bei Anm. 18). Vorliegend nun erreicht die Gläubiger
forderung den Wert des gepfändeten Vermögensobjektes nicht;
der Beklagte (anfechtende Gläubiger) hat ein Interesse an der
Rückgewähr nur, soweit seine Forderung reicht, da er nur bis
zu diesem Betrage Anspruch auf Befriedigung hat. Nach diesem
Betrage bestimmt sich daher der Streitwert, und da dieser Betrag
die für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Summe
nicht erreicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Mit dem
Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Januar/1. März 1900 in
Sachen Bornand Hößli steht dieses Urteil insofern nicht in Wider
pruch, als dort hauptsächlich auf den Betrag der Widerklage
abgestellt wurde, der den Streitwert von 3000 Fr. weit über
stieg.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen mangelnden Streitwertes nicht
eingetreten.