- Urteil vom 30. Mai in Sachen
Konkursmasse Balsiger gegen Siegenthaler.
Rechtshandlungen von Gemeinschuldnern, Art. 204 Schuldbetr.- und
Konk.-Ges.
A. Durch Urteil vom 21. März 1901 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrage: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils
das Rechtsbegehren der Klägerin zuzusprechen.
C. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Rechtsstreite liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 18. November 1898 stellte Christian Balsiger, Käsehändler
in Bern, an die Ordre des Beklagten, mit dem er in Geschäfts
verbindung stand, einen Eigenwechsel für den Betrag von 3500 Fr.,
fällig am 19. Januar 1899, Wert in Waren, aus. Der Beklagte
indossierte diesen Wechsel am 19. November 1898 an die Kanto
nalbank von Bern, mit der Bemerkung Wert in Rechnung
und erhielt von der letztern nach Abzug des Diskontos 3466 Fr.
50 Ets. in bar. Am 16. Dezember 1898 wurde über Christian
Balsiger der Konkurs eröffnet, der jedoch erst am 4. Februar
1899 öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Zwischenzeit ging
folgendes vor: Am 19. Januar 1899 präsentierte die Kantonal
bank Bern dem Balsiger den Wechsel; am 21. gl. Monats er
folgte die Protesterhebung mangels Zahlung, und am 23. gl.
Monats nahm die Kantonalbank von Balsiger den Wechselbetrag
nebst Spesen und Kommission zusammen 3516 Fr. 85 Cts.
in Zahlung. Es steht fest, daß die Kantonalbank in diesem Mo
mente von der Thatsache der Konkurseröffnung über Balsiger
keine Kenntnis hatte; ebenso sind die Parteien darüber einig, daß
die Kantonalbank im Falle der Nichteinlösung des Wechsels durch
Balsiger den wechselrechtlichen Regreß gegen den Beklagten als
Indossanten mit Erfolg hätte ausüben können.
- Gestützt auf diesen Sachverhalt erhob nunmehr die Konkurs
masse des Christian Balsiger gegen den Beklagten die vorliegende
Klage, die auf Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von
3500 Fr. nebst Zins zu 5% seit 19. Januar 1899 geht. Die
Klägerin bezeichnete vor der kantonalen Instanz ihren Anspruch
als Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 204 Schuldbetr.
und Konk. Ges., eventuell als condictio sine causa. Sie be
hauptete nämlich: die Zahlung der Wechselsumme sei gegenüber
der Kantonalbank von Bern gemäß Art. 204 Abs. 2 Schuldbetr.
und Konk. Ges. gültig gewesen, dagegen sei der Beklagte, der als
Wechselregreßschuldner thatsächlich zum Nachteil der Klägerin den
Nutzen aus der Zahlung gezogen habe, zur Rückerstattung ver
pflichtet. Eventuell liege eine Befreiung des Beklagten von seiner
Wechselregreßverpflichtung durch eine Zahlung des Konkursiten
vor, um deren Betrag die Konkursmasse benachteiligt sei. Der
Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Er machte geltend:
Der in Art. 204 Abs. 2 Schuldbetr. und Konk. Ges. vorgesehene
Ausnahmefall von dem in Abs. 1 daselbst aufgestellten Prinzip
der Ungültigkeit aller Rechtshandlungen des Schuldners nach der
Konkurseröffnung sei hier gar nicht vorhanden; denn die Kanto
nalbank hätte die Zahlungsannahme verweigern, und trotzdem den
Regreß gegen den Beklagten ausüben können, da sie sich diesen
durch rechtzeitigen Protest mangels Zahlung gewahrt hatte. In
folgedessen könne die von Balsiger geleistete Zahlung, als un
gültige, von der Kantonalbank zurückgefordert werden. Alsdann
aber könne der Klägerin kein Klagerecht gegen den Beklagten zu
stehen. Unrichtig sei auch das eventuelle Klagebegehren der un
gerechtfertigten Bereicherung, da der Beklagte weder ohne recht
mäßigen Grund, noch aus dem Vermögen des Balsiger bezahlt
worden sei. Die Vorinstanz hat in ihrem die Klage abweisenden
Urteile im wesentlichen die Argumentationen des Beklagten zu
den ihrigen gemacht. In der Berufungsschrift bemerkt die Kläge
rin, Abs. 2 des Art. 204 Schuldbetr. und Konk. Ges. möge seinem
Wortlaute nach hier nicht zutreffen, müsse aber nach der ratio
legis angewandt werden; der hier vorliegende Fall sei vom Ge
setze gar nicht vorgesehen.
3. Zur Entscheidung des Prozesses ist zunächst die Frage zu
lösen, ob die Zahlung Balsigers an die Kantonalbank von Bern
als ungültiges Rechtsgeschäft anzusehen ist, oder aber unter die
Ausnahmebestimmung des Art. 204 Abs. 2 Schuldbetr. und Konk.
Ges. fällt und daher gültig ist. Treffen nämlich auf die Zahlung
die Voraussetzungen des genannten Art. 204 Abs. 2 nicht zu,
und ist demgemäß die Zahlung als ungültig zu erklären, so ist
klar, daß alsdann der Konkursmasse gegen den heutigen Beklagten
ein Klagerecht nicht zustehen kann. Denn in diesem Falle kann
die Klägerin die Zahlung eben jederzeit von der Zahlungsempfänge
rin (Kantonalbank Bern) zurückfordern, und es bleibt für eine
Klage gegen den Beklagten, als Wechselregreßpflichtigen, kein
Raum. Nicht der Beklagte ist es in diesem Falle, mit dem das
ungültige Rechtsgeschäft eingegangen worden ist, sondern die Kan
tonalbank; nicht die Diskontierung des Wechsels von seiner Seite
an die Kantonalbank, sondern die Entgegennahme der Zahlung
von Balsiger seitens der letztern ist das Rechtsgeschäft, dessen
Gültigkeit oder Ungültigkeit in Frage steht. Erst wenn dieses
Rechtsgeschäft als unter die Bestimmung des Art. 204 Abs. 2
Schuldbetr. und Konk. Ges. fallend und somit als gültig erklärt
werden muß, kann die weitere Frage entstehen, ob der Klägerin
gegenüber dem Beklagten ein Anspruch, analog dem in der deutschen
Konk. Ordg. 34 (alt 27) Abs. 2 normierten, zusteht.
4. Nun stellt Art. 204 Abs. 1 den Grundsatz auf, daß Rechts
handlungen, die der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung
in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören,
vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig sind. Daß
die hier in Frage stehende Zahlung Bezug hat auf Vermögens
stücke, die zur Konkursmasse gehören, kann keinem Zweifel unter
liegen, und sie ist daher, gemäß diesem Grundsatze, als ungültig
zu erklären, falls auf sie nicht die Ausnahmebestimmung des
Abs. 2 eod. zutrifft. Diese Bestimmung stellt eine einzige Aus
nahme von dem in Abs. 1 an die Spitze gestellten Grundsatze
auf: Die Zahlung eines vom Gemeinschuldner ausgestellten oder
auf ihn gezogenen Wechsels wird, trotzdem sie nach der Konkurs
eröffnung gemacht wird, dann als gültig erklärt, wenn sie erstens
geschieht bei Verfall, wenn sie zweitens erfolgt vor der öffent
lichen Bekanntmachung des Konkurses, wenn ferner der Wechsel
inhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte, und
wenn endlich der Wechselinhaber im Falle der Nichtzahlung den
wechselrechtlichen Regreß gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben
können. Diese streng umschriebene Ausnahme vom allgemeinen
Grundsatze der Ungültigkeit der nach der Konkurseröffnung vom
Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtsgeschäfte erklärt sich einzig
aus wechselrechtlichen Grundsätzen, nämlich daraus, daß unter
gewissen Voraussetzungen der Wechselinhaber bei Verlust seines
Wechselanspruchs gegen andere Wechselverpflichtete zur Annahme
der Zahlung verpflichtet ist. Die Bestimmung hat zum Zwecke,
den Wechselinhaber davor zu bewahren, daß einerseits die Zahlung
ungültig erklärt wird (er sie also zurückerstatten muß), und er
anderseits seinen Regreßanspruch verliert. Die Bestimmung will
somit genau dasselbe besagen, wie 34 (alt 27) Abs. 1 der
deutschen Konkurs Ordnung, wobei der Umstand, daß sie sich in
dem deutschen Gesetze im Abschnitte über die Anfechtbarkeit der
vor der Konkurseröffnung (aber nach der Zahlungseinstellung
oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens) vorge
nommenen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners findet, für
deren Wesen und Zweck im Vergleich mit der Bestimmung des
eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetzes ohne Bedeutung ist (vgl.
v. Salis in Reichels Komment. Art. 204, Anm. 8; Jäger,
Komment. Art. 204, Anm. 11). Fragt es sich also, ob die in
Frage stehende Zahlung unter die genannte Ausnahmebestimmung
falle, so ist richtig, daß vorliegend die Zahlung erfolgte vor der
öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, daß ferner der Wechsel
inhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte, und daß
er endlich im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Re
greß gegen Dritte (d. h. gegen den Beklagten) mit Erfolg hätte
ausüben können . Allein der innere Grund, weshalb die gedachte
Ausnahmebestimmung getroffen worden ist, trifft auf die fragliche
Zahlung nicht zu: Die Kantonalbank war nicht bei Verlust ihres
Regreßanspruches gegen den Beklagten verpflichtet, die Zahlung
entgegenzunehmen. Denn bei Verfall war der Wechsel nicht be
zahlt worden, und nun hatte die Kantonalbank den Protest mangels
Zahlung unbestrittenermaßen rechtzeitig und in gehöriger Form
erheben lassen. Damit aber hatte sie sich ihr Regreßrecht gegen
den Beklagten gewahrt, und sie konnte also nicht mehr bei Ver
lust ihres Regreßrechts zur Annahme der Zahlung verbunden
sein. Es handelt sich demnach nicht um eine Zahlung, die ge
schehen ist unter den in Art. 204 Abs. 2 vorgesehenen Voraus
setzungen; die Zahlung muß daher nach dem allgemeinen Grund
satz des Abs. 1 eod. als ungültig erklärt werden (vgl. auch Entsch.
des Reichsgerichts, Bd. 40, S. 41/43). Alsdann aber kann nach
dem in Erwägung 3 Gesagten von einem Klagerecht der Klägerin
gegen den Beklagten keine Rede sein und muß die Klage abge
wiesen werden.
5. Welche Rechtsmittel der Kantonalbank, der gegenüber die
Zahlung als ungültig erklärt werden mußte, gegen den Beklagten
zustehen, ist im vorliegenden Prozesse nicht zu entscheiden. Immer
hin mag hingewiesen werden auf Art. 813 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 827 Ziff. 2 O. R., wonach dem Wechselinhaber im ge
wöhnlichen Prozesse auch nach der Verjährung der wechselrecht
lichen Klagen die Bereicherungsklage gegen den ersten Indossanten
zusteht. Auch bleibt die Frage offen, ob nicht gegen den fehlbaren
Beamten, durch dessen Verschulden die Konkurspublikation in ganz
unbegreiflicher Weise verzögert worden ist, ein Schadenersatz
anspruch mit Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Ap
pellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 21. März
1901 in allen Teilen bestätigt.