Art. 603 Abs. 3, Art. 594 Abs. 1 and Art. 605 OR; contribution to a limited partnership and restitution of unlawful withdrawals: the limited partner’s contribution need not be made in cash, but may consist of any patrimonial contribution capable of monetary valuation, including set-off of receivables, provided the arrangement is not creditor-defeating and does not make worthless claims; the amount entered in the commercial register is decisive for external liability, not the manner of performance. Withdrawals of interest or profit that reduce the limited capital are subject to restitution under Art. 605 OR; Art. 596 OR governs only the internal relations among partners and cannot be used to reduce the restitution claim against the partner. Where the record does not establish whether payments were actually received or only credited, the matter must be remitted for factual clarification (consid. 3-4).
C. Habicht Oechslin 2044 60 Oechslin Billeter Maier Frey Erben 2210 05 II. Eventualität: Ersatz der sämtlichen Bezüge aus den Jahren 1895 und 1896, nämlich:
Erzinger Fr. 1525
Habicht 1473 60 Oechslin Billeter
Maier Frey
III. Eventualität: Belastung der Kommanditäre mit einer grö rn Verlustquote als der Hälfte, nämlich: pro Rata der Ein lagen mit ¾, eventuell nach Köpfen mit 1/, eventuell einem andern Bruchteil über der Hälfte. c) Verzinsung seit Konkursausbruch (19. März 1899) aller der Klägerschaft gutgeheißenen Beträge à 5 %, eventuell seit der Klage. Die Beklagten stellen dagegen die Anträge: Hauptbegehren: Es sei die klägerische Partei mit ihren Forderungsansprüchen abgewiesen. Eventualbegehren:
manditäre 20,000 Fr. betrage, dagegen nicht, in welcher Weise gemäß Vertrag die Einzahlungen stattzufinden hatten. Die Kom manditgesellschaft führte die Bücher der Aktiengesellschaft weiter und ließ die ursprüngliche Wertbilanz per 31. Dezember 1893 darin stehen. Nach Eingang des von der Aktiengesellschaft mit Meyer stipulierten Kaufpreises im Oktober 1894 folgte eine Auszahlung von 350 Fr. per Aktie an die Aktionäre; im Juli 1896 konnte dann noch eine weitere Zahlung von 37 Fr. per Aktie stattfinden. Die Kommanditeinlagen der Beklagten wurden in folgender Weise geleistet:
Zins à 2 ½% pro 1895500
5% pro 1896. Total Fr. 2335 60 2. Konto Habicht Oechslin: Zins à 5% pro 1894 351 20 Gewinnanteil pro 1894
Zins à 2½ % pro 1895
5% pro 18961025 Total Fr. 2251 20 3. Konto Oechslin Billeter: Zins à 5% pro 1894
Fr. Gewinnanteil pro 1894
Zins à 2½% pro 1895 473 60 5% pro 1896 1000 - Total Fr. 2044 60
Gewinnanteil pro 1894
Zins à 2½% pro 1895
5% pro 1896 Total Fr. 2210 05 Pro 31. Dezember 1894 eröffnete die Gesellschaft einen Re servekonto durch Übertragung von 2200 Fr. ab Amoriisations konto; diesem Konto wurde pro 1895 ein Betrag von 1973 Fr. 60 Cts. zum Zwecke der Bestreitung von Zinsen an die Beklag ten entnommen. Für das Jahr 1897 bezogen die Beklagten keine Zinse. Die Bezüge haben teils durch bar, teils durch Gut schrift stattgefunden, doch ist aus den Akten nicht ersichtlich, in welchen Beträgen das eine und das andere. Am 19. März 1898 brach der Konkurs über die Kommandit gesellschaft und über Josef Meyer persönlich aus. 2. Im Juni 1898 erhob nun die Konkursmasse der Möbel fabrik Schaffhausen, Josef Meyer Cie., gegen die vier Kom manditäre (wobei an Stelle des Kommanditärs Maier Frey dessen Erben belangt wurden) Klage mit den Rechtsbegehren: Die Be klagten seien zu verpflichten: 1. Die vertraglichen Kommandit einlagen von je 20,000 Fr. in die Gesellschaft Möbelfabrik Schaff hausen, Josef Meyer Cie., zu bezahlen, soweit sie sich nicht darüber ausweisen, daß die Einlage effektiv bereits geleistet wor den sei, und zwar im Mindestbetrage von 4000 Fr.; alle Be züge, welche sie als Kommanditäre der genannten Gesellschaft, sei es als Zins, sei es als Gewinn, gemacht haben, an die Klägerin zurückzuzahlen, und zwar wiederum im Mindestbetrage von 4000 Fr.; 2. die sämtlichen zu zahlenden Beträge vom Tage des Konkursausbruches, eventuell vom Tage der Klageführung an mit 5 % zu verzinsen. Die Klägerin stellte sich dabei bezüglich des ersten Rechtsbegehrens auf den Standpunkt, es sei Sache der Beklagten, zu beweisen, daß sie ihre Einlagen voll geleistet haben; sodann vertrat sie die Anschauung, nur Barzahlungen seien als gesetzmäßige Einlagen anzusehen; eventuell seien die Aktien nicht mit 350 Fr., sondern nur mit 250 Fr. in Anrechnung zu bringen, und seien jedenfalls die Verrechnungen mit Kontokorrent forderungen bei den Beklagten Habicht Oechslin und Oechslin Billeter unzulässig. Das zweite Rechtsbegehren stützte sich auf Art. 605 O. R.; die Klägerin machte geltend, es wäre Sache der Beklagten, zu beweisen, daß sie die Zinse und Gewinne pro 1894, 1895 und 1896 im guten Glauben auf Grund einer ordnungs mäßigen Bilanz bezogen hätten, und dieser Beweis könne nicht geleistet werden, da das Gegenteil schon erwiesen sei. Das erste Hauptbegehren ist von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen worden, indem sie davon ausgingen, daß die Verrechnung der Aktienbeträge, sowie die Verrechnung der Forderungen aus Privat konto sich als zulässige Kommanditeinlagen darstellen. Das zweite Hauptbegehren ist von beiden kantonalen Instanzen prinzipiell gutgeheißen worden, soweit es die Bezüge pro 1895 und 1896 betrifft; sie haben alsdann eine Ausrechnung bezüglich der Ver lustanteile, die die Beklagten für diese Jahre treffen, auf Grund des Art. 596 O. R. vorgenommen. Dabei hat die zweite Instanz eine Expertise über die Frage, ob die Bilanzen der Kommandit gesellschaft pro 1894 1896 ordnungsmäßig geführt worden seien, bestellt. 3. Das erste Hauptbegehren, das die Klägerin in erster Linie auch heute noch in vollem Umfange aufrechthält, stützt sich auf Art. 603 Abs. 3 O. R., wonach die Gläubiger der Kommandit gesellschaft im Konkurse der letztern verlangen können, daß die Kommanditsumme zur Masse abgeliefert werde, soweit sie noch nicht eingeworfen ist. Nun ist thatsächlich festgestellt und überdies von keiner der Parteien bestritten, daß vorliegend die Kommandit einlagen auf dreierlei Arten geleistet worden sind: 1. durch Bar zahlungen, 2. durch Verrechnung der Aktienbeträge aus den zur Liquidation gelangenden Aktien der alten Aktiengesellschaft Mö belfabrik Schaffhausen , 3. durch Verrechnung der Überträge aus Privatkonto bei zwei Beklagten. Fraglich ist zunächst, ob die Kom manditeinlage überhaupt anders als durch Barzahlung gültig ge leistet werden könne; die Klägerin verneint in erster Linie auch heute noch diese Frage. Nun sieht in casu schon der Kommandit gesellschaftsvertrag die Leistung der Kommanditeinlage durch Ver rechnung mit den zur Liquidation gelangenden Aktienbeträgen der früheren Aktiengesellschaft vor, und nach dem auch die Bestim mungen über die Kommanditgesellschaft im allgemeinen beherrschen
den Grundsatze der Vertragsfreiheit (der für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander ausdrücklich in Art. 594 Abs. 1 O. R. ausgesprochen ist) ist diese Vertragsbestimmung auch nach außen hin den Dritten, speziell den Gläubigern gegenüber als gültig anzusehen, sofern sie nicht ausdrücklichen Vorschriften des Gesetzes widerspricht, oder dem Wesen der Kom manditgesellschaft, wie es sich aus dem Gesetze ergibt, entgegen steht. Zum Wesen der Kommanditgesellschaft nach schweizerischem Obligationenrecht gehört nun u. a., daß wenigstens einer der Gesellschafter unbeschränkt, der andere oder die anderen bis zum Betrage einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditsumme) haften wollen. Unter Vermögenseinlage aber ist im allgemeinen jede Einlage zu verstehen, die einen Vermögens oder Geldwert repräsentiert, also nicht nur die Einlage von Geld, sondern auch die von Sachen und Forderungen. Der Ausdruck Kommandit summe , der an mehreren Orten im Gesetze wiederkehrt, bedeutet nicht, daß die Einlage in Geld geschehen müsse, sondern er will nur ausdrücken, daß eine bestimmte, in Geld ausdrückbare Ver mögenseinlage gefordert wird; bis zu diesem bestimmten Betrage haftet der Kommanditär, und dieser bestimmte Betrag bildet einen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens (Art. 608 Abs. 2); es ist daher notwendig, daß dieser Betrag sich in Geld ausdrücken lasse, also einen Geldwert repräsentiere. Dagegen wird hiemit dem In teresse der Gläubiger im allgemeinen genügend gedient, und ist Barzahlung nicht erforderlich. Das Gesetz verlangt aber weiter hin auch nicht, daß die Art und Weise der Leistung der Einlage publiziert werde, sondern nur der Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditärs ist im Handelsregister einzutragen (Art. 591 Ziff. 2). So sehr eine Vorschrift, welche statuieren würde, der Betrag der in bar bezahlten Einlage sei ebenfalls anzugeben, wünschenswert wäre, ist anderseits nicht zu verkennen, daß es wirtschaftlich im allgemeinen bei der Kommanditgesellschaft mehr auf die Kreditfähigkeit der Kommanditäre, als auf den Betrag der bar einbezahlten Einlage ankommt; für das Verhältnis der Kommanditgesellschaft nach außen ist wirtschaftlich und juristisch ausreichend, daß die Einlage auf einen bestimmten Betrag fixiert sei (vgl. Staub, Kommentar zum a. D. H. G. B., 3. und 4. Aufl., Art. 150 7, S. 271). Ist dem aber so, und sind auch Forderungen als gültige Einlagen zu betrachten, so steht mangels eines Verbotes im Gesetze nichts entgegen, daß auch eine Ver rechnung der Forderungen gegen die Gesellschaft mit den Forde rungen, die sie an die Kommanditäre hat, stattfinde, daß also die Einlage auch durch diese Verrechnung geschehe; das wäre nur dann nicht zulässig (bezw. anfechtbar), wenn diese Verrechnung zum Zwecke der Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen würde; ebenso ist klar, daß die Einlage von gänzlich wertlosen Forderungen als Erfüllung der Einlagepflicht nicht angesehen werden könnte. Diese Ausnahme liegt nun aber hier nicht vor, und es könnte sich nur noch fragen, inwieweit mit Forderungen kompensiert werden dürfe, die vor Gründung der Kommandit gesellschaft entstanden sind. Allein auch diese Frage löst sich in casu zu Gunsten der Verrechnung, da die Kommanditgesellschaft das Geschäft der Möbelfabrik Schaffhausen , das allerdings Meyer persönlich gekauft hatte, mit Aktiven und Passiven über nommen hat. Damit ist die Gesellschaft Schuldnerin des Miet zinses an Stelle des J. Meyer geworden, so daß die Mietzins forderung ihr gegenüber zur Verrechnung gebracht werden kann. Aber auch die Zinsguthaben und Darlehensforderungen, die der Beklagte Habicht Oechslin gegen Meyer hatte, hat die Gesellschaft übernommen. Danach ist der Hauptberufungsantrag der Klägerin bezüglich des ersten Rechtsbegehrens abzuweisen. Was die even tuellen Berufungsanträge zu diesem Begehren betrifft, so ist klar, daß der Wert der Aktien so zu verrechnen ist, wie er bei der Liquidation bestimmt und den übrigen Aktionären ausgezahlt wurde; dieser Betrag war aber 350 Fr. per Aktie, so daß es auch hiebei sein Bewenden haben muß. Endlich ist ganz unver ständlich, wieso die Beklagten sollten angehalten werden können, noch weitere 37 Fr. per Aktie als Kommandite einzuwerfen; ist mit der Barzahlung und den Verrechnungen der Betrag von 20,000 Fr. erreicht, wie das wirklich der Fall ist, so haben die Beklagten ihre Einlagepflicht vollständig erfüllt, und hat die Kommanditgesellschaft auf die weiteren Beträge, die auf die Ak tien entfielen, durchaus keinen Anspruch; sie hatte Anspruch dar auf überhaupt nur dadurch, daß die Beklagten die Aktienbeträge freiwillig zur Verrechnung brachten. 4. Mit dem zweiten Hauptbegehren der Klage verlangt die
Klägerin Rückzahlung von angeblich rechtswidrig bezogenen Zin sen und Gewinnen gestützt auf Art. 605 O. R. Die Klage des Gläubigers auf Grund dieser Gesetzesbestimmung qualifiziert sich als Rückforderungsklage, condictio; sie hat zum Gegenstand Rück erstattung dessen, was der Kommanditär aus der Kommandit summe erhalten hat, und beruht darauf, daß die Kommanditsumme während des ganzen Bestehens der Kommanditgesellschaft nicht verkürzt werden darf und daß der Kommanditär Dritten gegen über mit dem im Handelsregister eingetragenen Betrag haftet (Art. 602 O. R.). Das Fundament der Klage ist der rechts widrige Bezug von Zinsen und Gewinn, d. h. ein Bezug, der die Kommanditsumme vermindert; dieses Fundament ist vom Klä ger zu behaupten und zu beweisen. Ob er dagegen auch den bösen Glauben des Empfängers zu beweisen habe, oder ob nicht um gekehrt dieser beweisen muß, daß er die Bezüge im guten Glauben gemacht hat, daß er also gemäß Abs. 4 des Art. 605 O. R. nicht rückerstattungspflichtig ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Werden nämlich die einzelnen Bilanzen, auf Grund deren die Beklagten die Bezüge gemacht haben, geprüft, so ergibt sich fol gendes: Die Bilanz pro 1894, die einen Gewinn erzeigte, ist nach der Expertise als ordnungsmäßig zu bezeichnen. Für dieses Jahr fällt daher die Rückerstattungspflicht weg, da thatsächlich ein Gewinn erzielt worden ist. Anders verhält es sich dagegen mit den Jahren 1895 und 1896: in diesen Jahren ist nicht ein Gewinn erzielt worden, sondern es hat sich ein Verlust ergeben. Unter diesen Umständen aber war der Bezug von Zinsen und Gewinnanteilen unstatthaft, und er konnte auch unmöglich in gutem Glauben erfolgen. Daran änderte auch der Umstand nichts, daß zur Auszahlung der Bezüge zum Teil der Reservefonds ver wendet wurde; denn nach der Expertise durfte der Reservekonto hiezu nicht verwendet werden, da er nicht den Charakter eines solchen, sondern immer noch den eines Abschreibungskonto hatte. Auch darauf durften die Beklagten sich nicht verlassen, daß sich in Zukunft wieder ein Gewinn, aus dem der Verlust und die Bezüge ausgeglichen werden könnten, ergeben werde; jedenfalls konnte diese bloße ungewisse Hoffnung nicht ihren guten Glauben begründen. Soweit die Rückforderungsklage die Bezüge für die Jahre 1895 und 1896 betrifft, ist sie daher prinzipiell begründet. Diese Bezüge beziffern sich gemäß den in Erwägung 1 mitgeteil ten Zahlen zusammen auf 6023 Fr. 60 Cts. Die Vorinstanzen haben nun die Beklagten nicht zur Rückerstattung dieses Betrages, soweit er von ihnen wirklich bezogen worden, verurteilt, sondern eine Verlustrechnung auf Grund des Art. 596 O. R. vorgenom men. Das ist jedoch rechtsirrtümlich; denn die genannte Be stimmung des Obligationenrechts bezieht sich nur auf das Ver hältnis der Gesellschafter unter sich, während bei der vorliegenden Rückforderungsklage das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten in Frage steht; es kann daher keine Rede davon sein, den er wähnten Artikel hier anzuwenden, sondern die Beklagten sind grundsätzlich zur Rückerstattung alles dessen verpflichtet, was sie empfangen haben. Dagegen wenden nun die Beklagten ein, sie hätten die betreffenden Beträge, zum Teil wenigstens, nicht effektiv bezogen. Dieser Einwand, über den die Vorinstanz hinweggeschrit ten ist, muß im gegenwärtigen Verfahren gehört werden; ist nur Gutschrift der Bezüge erfolgt, so sind die Beklagten lediglich mit denselben zu belasten; zurückzuerstatten haben sie dagegen nur das, was sie effektiv bezogen haben. Da nun die effektiv bezogenen und die bloß gutgeschriebenen Beträge aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich sind, und die Vorinstanz über diesen Punkt über haupt nicht geurteilt hat, sind die Akten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Punkte an sie zu neuer Ent scheidung auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils zurückzu weisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: