- Urteil vom 26. Januar 1901 in Sachen
Konkursmasse der Möbelfabrik Schaffhausen,
Josef Meyer Cie.
gegen L. Erzinger und Genossen.
Klage der Konkursmasse einer Kommanditgesellschaft gegen deren
Kommanditäre auf Einzahlung der Kommanditsumme. Art. 603
Abs. 3 O.-R. Auf welche Weise kann die Kommanditeinlage gültig
erfolgen? Klage auf Rückzahlung von angeblich rechtswidrig be
zogenen Zinsen und Gewinnen, Art. 605 O.-R.
A. Durch Urteil vom 2. November 1900 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen erkannt:
- Es seien die Beklagten gerichtlich anzuhalten, an die kläge
rische Konkursmasse aus Zinsenbezügen pro 1895 und 1896 zu
rückzuvergüten:
Fr. 526 2f
a) L. Erzinger
520 25
b) Habicht Oechslin
517 53
c) Erben Maier Frey
508 40
d) Jakob Oechslin
jeweils mit 5 % Zins vom Datum des Konkursausbruches,
- März 1898, an.
- Es sei die klägerische Partei mit ihren weitergehenden For
derungsansprüchen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Die Klägerin beantragt, die Klage sei im ganzen in der Ap
pellationsinstanz in den Schlußsätzen aufrecht erhaltenen Umfange
gutzuheißen. Im einzelnen gehen demgemäß die Berufungsanträge
dahin:
a) Bezüglich der Kommanditsumme:
I. Eventualität: Verurteilung der Beklagten zur Einzahlung
derjenigen Beträge der gemäß Publikation versprochenen Kom
manditsummen, welche von ihnen nicht in bar eingelegt worden
sind, nämlich:
Fr. 5,950
L. Erzinger
4,200
Erben A. Maier Frey
18,000
C. Habicht Oechslin
15,000Ib. Oechslin Billeter
Total der geforderten Beträge Fr. 43,150
II. Eventualität: Für den Fall, daß die Aktien der Aktien
gesellschaft Möbelfabrik als in die Kommanditgesellschaft qua
Einlage eingelegt gelten sollten, ist denselben nur derjenige Wert,
welchen die Kommanditäre nachweisen und welcher höchstens
250 Fr. per Stück beträgt, beizumessen. Überdies ist der Nach
schuß von 37 Fr. per Aktie nachzuzahlen.
III. Eventualität: Bei Wertung der Aktien zu 350 Fr. und
Anerkennung derselben als Kommanditeinlage: Einlage genannten
Nachschusses, überdies: Verurteilung des Hrn. C. Habicht Oechs
lin zur Zahlung von 8200 Fr., des Oechslin Billeter zur Zah
lung von 4500 Fr., weil diese Beträge von ihnen der Komman
ditgesellschaft noch nicht eingelegt sind, eventuell nur zum Teil
(IV. Eventualität).
b) Bezüglich von Zins und Gewinnanteil:
I. Eventualität: Rückerstattung der sämtlichen Bezüge im Ge
samtbetrag, nämlich:
Fr. 2335 60
L. Erzinger
C. Habicht Oechslin
2044 60
Oechslin Billeter
Maier Frey Erben
2210 05
II. Eventualität: Ersatz der sämtlichen Bezüge aus den Jahren
1895 und 1896, nämlich:
Erzinger
Fr. 1525
Habicht
1473 60
Oechslin Billeter
Maier Frey
III. Eventualität: Belastung der Kommanditäre mit einer grö
rn Verlustquote als der Hälfte, nämlich: pro Rata der Ein
lagen mit ¾, eventuell nach Köpfen mit 1/, eventuell einem
andern Bruchteil über der Hälfte.
c) Verzinsung seit Konkursausbruch (19. März 1899) aller der
Klägerschaft gutgeheißenen Beträge à 5 %, eventuell seit der Klage.
Die Beklagten stellen dagegen die Anträge:
Hauptbegehren:
Es sei die klägerische Partei mit ihren Forderungsansprüchen
abgewiesen.
Eventualbegehren:
- Es seien die Beklagten aus Zinsenbezügen pro 1895 und
1896 zu belasten.
Fr. 526 25
a) L. Erzinger mit.
520 25
b) Habicht Oechslin mit
517 53c) Erben Maier Frey mit
506 40
d) Jakob Oechslin mit.
jeweils mit 5 % Zins vom Datum des Konkursausbruches,
- März 1898, an.
- Es sei die klägerische Partei mit ihren weitergehenden For
derungsansprüchen abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholen und begründen
die Vertreter der Parteien diese Berufungsanträge und tragen
gegenseitig auf Abweisung der gegnerischen Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Aktiengesellschaft Möbelfabrik Schaffhausen in Schaff
hausen, die ein Aktienkapital von 80,000 Fr. besaß, beschloß im
Jahr 1894 nach Kenntnisnahme der Bilanz per 31. Dezember
1893 ihre Liquidation. Sie suchte einen Käufer für das Geschäft
und fand einen solchen in der Person des Architekten Josef Meyer,
bisherigen Delegierten des Verwaltungsrates. Am 31. Mai 1894
kam zwischen diesem und dem Verwaltungsrate der Aktiengesell
schaft ein Kaufvertrag zustande, wonach Meyer mit 1. Juli 1894
das Geschäft der Aktiengesellschaft mit Aktiven und Passiven über
nahm auf Grundlage der Bilanz pro 31. Dezember 1893, und
zwar zum Preise von 64,105 Fr. 45 Cts. Die im Vertrage vor
gesehene Ratifikation der Generalversammlung der Aktiengesell
schaft Möbelfabrik Schaffhausen wurde am 14. Juni 1894 er
teilt. Am 30. Juni 1894 schloß alsdann I. Meyer mit den
heutigen Beklagten Erzinger, Habicht Oechslin, Maier Frey (an
dessen Stelle im Laufe des Prozesses seine Erben getreten sind)
und Oechslin Billeter, sämtlich in Schaffhausen und sämtlich
Aktionäre der Aktiengesellschaft Möbelfabrik Schaffhausen , zur
Weiterführung der Möbelfabrik Schaffhausen einen Kom
manditgesellschaftsvertrag ab. Die Gesellschaft sollte die Firma:
Möbelfabrik Schaffhausen, Josef Meyer Cie. führen; Meyer
war unbeschränkt haftender Gesellschafter, die vier Beklagten waren
Kommanditäre. Von den letztern hatte jeder eine Einlage von
20,000 Fr. zu machen, während Meyer selber 10,000 Fr. ein
zulegen hatte; die Einzahlungen des Geschäftsinhabers und der
Kommanditäre erfolgten nach Art. 3 des Vertrages durch Ver
rechnung mit ihren zur Liquidation gelangenden Aktienbeträgen
der aufgelösten Aktiengesellschaft Möbelfabrik Schaffhausen,
die Restzahlungen waren zwischen dem 1. Juli und 30. Septem
ber 1894 zu leisten. Meyer bezog für die Geschäftsleitung ein
jährliches Salär von 3000 Fr.; die Einlagen der Gesellschafter
waren mit 5 % jährlich zu verzinsen; weiterer Gewinn sollte
zur einen Hälfte dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter Meyer,
zur andern den Kommanditären und heutigen Beklagten zu vier
gleichen Teilen zukommen; über den Verlust war nichts bestimmt,
Bei günstigen Rechnungsabschlüssen war ein Reservefonds zu do
tieren, der dazu dienen sollte, den Zins der Anteile auf 5
zu ergänzen, sofern das Abschlußergebnis hierzu nicht ausreichen
würde. Die Kommanditgesellschaft nahm ihren Anfang auf
- Juli 1894; Art. 1 des Vertrages nahm ausdrücklich auf den
Kauf der Möbelfabrik Schaffhausen durch I. Meyer Bezug.
Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons
Schaffhausen erfolgte am 7. Juli 1894, die Publikation im
schweizerischen Handelsamtsblatt am 11. gleichen Monats. An
beiden Orten ist gesagt, daß die Einlage eines jeden der Kom
manditäre 20,000 Fr. betrage, dagegen nicht, in welcher Weise
gemäß Vertrag die Einzahlungen stattzufinden hatten. Die Kom
manditgesellschaft führte die Bücher der Aktiengesellschaft weiter
und ließ die ursprüngliche Wertbilanz per 31. Dezember 1893
darin stehen. Nach Eingang des von der Aktiengesellschaft mit
Meyer stipulierten Kaufpreises im Oktober 1894 folgte
eine Auszahlung von 350 Fr. per Aktie an die Aktionäre; im
Juli 1896 konnte dann noch eine weitere Zahlung von 37 Fr.
per Aktie stattfinden.
Die Kommanditeinlagen der Beklagten wurden in folgender
Weise geleistet:
- L. Erzinger: in bar
Fr. 14,050 -
durch Verrechnung von 17 Stück Aktien
5,950
Fr. 15,800
- A. Maier Frey: in bar
durch Verrechnung von 12 Stück Aktien
4,200
Fr. 2,000
- C. Habicht Oechslin: in bar
9,800
durch Verrechnung von 28 Stück Aktien
durch Verrechnung eines Guthabens aus Konto
7,980 35
korrent per 21. September 1894
per 31. Dezember 1894
219 65
- Jakob Oechslin: in bar
Fr. 5,000
durch Verrechnung von 30 Stück Aktien
10,500
durch Verrechnung eines Guthabens aus Konto
4,500
korrent per 31. Dezember 1894
Die hier aufgeführten Guthaben des Beklagten Habicht Oechslin
betreffen der Möbelfabrik gemachte Darlehen und Zinsgutschriften,
diejenigen des Beklagten Oechslin Billeter Mietzins für Vermie
tung des Fabrikgebäudes und Fakturen; bei beiden handelt es sich
um einen Privatkontokorrentverkehr, der schon mit der Aktien
gesellschaft bestanden hatte und der nach dem Übergang des Ge
schäftes auf I. Meyer durch einfache Weiterführung der Konti
in den übernommenen Geschäftsbüchern fortgesetzt wurde.
Die erste Bilanz der Kommanditgesellschaft, pro 31. Dezember
1894, zeigte nach Vergütung eines Zinses von 5 % für die
Kommanditkapitaleinlagen mit 1353 Fr. 55 Cis., einen Rein
gewinn von 3382 Fr. 96 Cis., der wie folgt verteilt wurde:
1500 Fr. an I. Meyer,
1500 Fr., d. h. je 375 Fr., an die Beklagten,
300 Fr. den Angestellten als Tantieme,
50 Fr. 01 Ct. dem Reservefonds; der Rest von
32 Fr. 95 Cts. wurde auf neue Rechnung vorgetragen. Die
Bilanz pro 31. Dezember 1895 ergab dagegen einen Verlust von
3651 Fr. 14 Cts.; dieser Verlust wurde mit 3618 Fr. 19 Ets.
(d. h. unter Abzug der 32 Fr. 95 Gewinnvortrag pro 1894
auf die Rechnung des Jahres 1896 vorgetragen, und trotz des
selben bezogen die Beklagten einen Zins von 2½ %, nämlich
Erzinger, Habicht und Maier je 500 Fr., Oechslin 473 Fr.
60 Cts. Auch die Bilanz pro 31. Dezember 1896 schloß mit
einem Verlust ab, und zwar von 4958 Fr. 52 (wobei der Ver
lust pro 31. Dezember 1895 inbegriffen ist), nachdem die 80,000 Fr.
Kommandiikapital mit 5% Zins in die Rechnung eingestellt
worden waren. Die Gesamt bezüge der Beklagten betrugen da
nach:
- Konto Erzinger:
Zins à 5% pro 1894
410 60
Gewinnanteil pro 1894
Zins à 2 ½% pro 1895500
5% pro 1896.
Total Fr. 2335 60
2. Konto Habicht Oechslin:
Zins à 5% pro 1894
351 20
Gewinnanteil pro 1894
Zins à 2½ % pro 1895
5% pro 18961025
Total Fr. 2251 20
3. Konto Oechslin Billeter:
Zins à 5% pro 1894
Fr.
Gewinnanteil pro 1894
Zins à 2½% pro 1895
473 60
5% pro 1896
1000 -
Total Fr. 2044 60
- Konto Maier Frey:
335 05
Fr.
Zins à 5% pro 1894
Gewinnanteil pro 1894
Zins à 2½% pro 1895
5% pro 1896
Total Fr. 2210 05
Pro 31. Dezember 1894 eröffnete die Gesellschaft einen Re
servekonto durch Übertragung von 2200 Fr. ab Amoriisations
konto; diesem Konto wurde pro 1895 ein Betrag von 1973 Fr.
60 Cts. zum Zwecke der Bestreitung von Zinsen an die Beklag
ten entnommen. Für das Jahr 1897 bezogen die Beklagten keine
Zinse. Die Bezüge haben teils durch bar, teils durch Gut
schrift stattgefunden, doch ist aus den Akten nicht ersichtlich, in
welchen Beträgen das eine und das andere.
Am 19. März 1898 brach der Konkurs über die Kommandit
gesellschaft und über Josef Meyer persönlich aus.
2. Im Juni 1898 erhob nun die Konkursmasse der Möbel
fabrik Schaffhausen, Josef Meyer Cie., gegen die vier Kom
manditäre (wobei an Stelle des Kommanditärs Maier Frey dessen
Erben belangt wurden) Klage mit den Rechtsbegehren: Die Be
klagten seien zu verpflichten: 1. Die vertraglichen Kommandit
einlagen von je 20,000 Fr. in die Gesellschaft Möbelfabrik Schaff
hausen, Josef Meyer Cie., zu bezahlen, soweit sie sich nicht
darüber ausweisen, daß die Einlage effektiv bereits geleistet wor
den sei, und zwar im Mindestbetrage von 4000 Fr.; alle Be
züge, welche sie als Kommanditäre der genannten Gesellschaft, sei
es als Zins, sei es als Gewinn, gemacht haben, an die Klägerin
zurückzuzahlen, und zwar wiederum im Mindestbetrage von
4000 Fr.; 2. die sämtlichen zu zahlenden Beträge vom Tage des
Konkursausbruches, eventuell vom Tage der Klageführung an
mit 5 % zu verzinsen. Die Klägerin stellte sich dabei bezüglich
des ersten Rechtsbegehrens auf den Standpunkt, es sei Sache der
Beklagten, zu beweisen, daß sie ihre Einlagen voll geleistet haben;
sodann vertrat sie die Anschauung, nur Barzahlungen seien als
gesetzmäßige Einlagen anzusehen; eventuell seien die Aktien nicht
mit 350 Fr., sondern nur mit 250 Fr. in Anrechnung zu
bringen, und seien jedenfalls die Verrechnungen mit Kontokorrent
forderungen bei den Beklagten Habicht Oechslin und Oechslin
Billeter unzulässig. Das zweite Rechtsbegehren stützte sich auf
Art. 605 O. R.; die Klägerin machte geltend, es wäre Sache der
Beklagten, zu beweisen, daß sie die Zinse und Gewinne pro 1894,
1895 und 1896 im guten Glauben auf Grund einer ordnungs
mäßigen Bilanz bezogen hätten, und dieser Beweis könne nicht
geleistet werden, da das Gegenteil schon erwiesen sei. Das erste
Hauptbegehren ist von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen
worden, indem sie davon ausgingen, daß die Verrechnung der
Aktienbeträge, sowie die Verrechnung der Forderungen aus Privat
konto sich als zulässige Kommanditeinlagen darstellen. Das zweite
Hauptbegehren ist von beiden kantonalen Instanzen prinzipiell
gutgeheißen worden, soweit es die Bezüge pro 1895 und 1896
betrifft; sie haben alsdann eine Ausrechnung bezüglich der Ver
lustanteile, die die Beklagten für diese Jahre treffen, auf Grund
des Art. 596 O. R. vorgenommen. Dabei hat die zweite Instanz
eine Expertise über die Frage, ob die Bilanzen der Kommandit
gesellschaft pro 1894 1896 ordnungsmäßig geführt worden seien,
bestellt.
3. Das erste Hauptbegehren, das die Klägerin in erster Linie
auch heute noch in vollem Umfange aufrechthält, stützt sich auf
Art. 603 Abs. 3 O. R., wonach die Gläubiger der Kommandit
gesellschaft im Konkurse der letztern verlangen können, daß die
Kommanditsumme zur Masse abgeliefert werde, soweit sie noch
nicht eingeworfen ist. Nun ist thatsächlich festgestellt und überdies
von keiner der Parteien bestritten, daß vorliegend die Kommandit
einlagen auf dreierlei Arten geleistet worden sind: 1. durch Bar
zahlungen, 2. durch Verrechnung der Aktienbeträge aus den zur
Liquidation gelangenden Aktien der alten Aktiengesellschaft Mö
belfabrik Schaffhausen , 3. durch Verrechnung der Überträge aus
Privatkonto bei zwei Beklagten. Fraglich ist zunächst, ob die Kom
manditeinlage überhaupt anders als durch Barzahlung gültig ge
leistet werden könne; die Klägerin verneint in erster Linie auch
heute noch diese Frage. Nun sieht in casu schon der Kommandit
gesellschaftsvertrag die Leistung der Kommanditeinlage durch Ver
rechnung mit den zur Liquidation gelangenden Aktienbeträgen der
früheren Aktiengesellschaft vor, und nach dem auch die Bestim
mungen über die Kommanditgesellschaft im allgemeinen beherrschen
den Grundsatze der Vertragsfreiheit (der für das Rechtsverhältnis
der Gesellschafter unter einander ausdrücklich in Art. 594
Abs. 1 O. R. ausgesprochen ist) ist diese Vertragsbestimmung
auch nach außen hin
den Dritten, speziell den Gläubigern
gegenüber als gültig anzusehen, sofern sie nicht ausdrücklichen
Vorschriften des Gesetzes widerspricht, oder dem Wesen der Kom
manditgesellschaft, wie es sich aus dem Gesetze ergibt, entgegen
steht. Zum Wesen der Kommanditgesellschaft nach schweizerischem
Obligationenrecht gehört nun u. a., daß wenigstens einer der
Gesellschafter unbeschränkt, der andere oder die anderen bis zum
Betrage einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditsumme)
haften wollen. Unter Vermögenseinlage aber ist im allgemeinen
jede Einlage zu verstehen, die einen Vermögens oder Geldwert
repräsentiert, also nicht nur die Einlage von Geld, sondern auch
die von Sachen und Forderungen. Der Ausdruck Kommandit
summe , der an mehreren Orten im Gesetze wiederkehrt, bedeutet
nicht, daß die Einlage in Geld geschehen müsse, sondern er will
nur ausdrücken, daß eine bestimmte, in Geld ausdrückbare Ver
mögenseinlage gefordert wird; bis zu diesem bestimmten Betrage
haftet der Kommanditär, und dieser bestimmte Betrag bildet einen
Bestandteil des Gesellschaftsvermögens (Art. 608 Abs. 2); es ist
daher notwendig, daß dieser Betrag sich in Geld ausdrücken lasse,
also einen Geldwert repräsentiere. Dagegen wird hiemit dem In
teresse der Gläubiger im allgemeinen genügend gedient, und ist
Barzahlung nicht erforderlich. Das Gesetz verlangt aber weiter
hin auch nicht, daß die Art und Weise der Leistung der Einlage
publiziert werde, sondern nur der Betrag der Vermögenseinlage
jedes Kommanditärs ist im Handelsregister einzutragen (Art. 591
Ziff. 2). So sehr eine Vorschrift, welche statuieren würde, der
Betrag der in bar bezahlten Einlage sei ebenfalls anzugeben,
wünschenswert wäre, ist anderseits nicht zu verkennen, daß es
wirtschaftlich im allgemeinen bei der Kommanditgesellschaft mehr
auf die Kreditfähigkeit der Kommanditäre, als auf den Betrag
der bar einbezahlten Einlage ankommt; für das Verhältnis der
Kommanditgesellschaft nach außen ist wirtschaftlich und juristisch
ausreichend, daß die Einlage auf einen bestimmten Betrag fixiert
sei (vgl. Staub, Kommentar zum a. D. H. G. B., 3. und 4.
Aufl., Art. 150 7, S. 271). Ist dem aber so, und sind auch
Forderungen als gültige Einlagen zu betrachten, so steht mangels
eines Verbotes im Gesetze nichts entgegen, daß auch eine Ver
rechnung der Forderungen gegen die Gesellschaft mit den Forde
rungen, die sie an die Kommanditäre hat, stattfinde, daß also die
Einlage auch durch diese Verrechnung geschehe; das wäre nur
dann nicht zulässig (bezw. anfechtbar), wenn diese Verrechnung
zum Zwecke der Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen
würde; ebenso ist klar, daß die Einlage von gänzlich wertlosen
Forderungen als Erfüllung der Einlagepflicht nicht angesehen
werden könnte. Diese Ausnahme liegt nun aber hier nicht vor,
und es könnte sich nur noch fragen, inwieweit mit Forderungen
kompensiert werden dürfe, die vor Gründung der Kommandit
gesellschaft entstanden sind. Allein auch diese Frage löst sich in
casu zu Gunsten der Verrechnung, da die Kommanditgesellschaft
das Geschäft der Möbelfabrik Schaffhausen , das allerdings
Meyer persönlich gekauft hatte, mit Aktiven und Passiven über
nommen hat. Damit ist die Gesellschaft Schuldnerin des Miet
zinses an Stelle des J. Meyer geworden, so daß die Mietzins
forderung ihr gegenüber zur Verrechnung gebracht werden kann.
Aber auch die Zinsguthaben und Darlehensforderungen, die der
Beklagte Habicht Oechslin gegen Meyer hatte, hat die Gesellschaft
übernommen. Danach ist der Hauptberufungsantrag der Klägerin
bezüglich des ersten Rechtsbegehrens abzuweisen. Was die even
tuellen Berufungsanträge zu diesem Begehren betrifft, so ist klar,
daß der Wert der Aktien so zu verrechnen ist, wie er bei der
Liquidation bestimmt und den übrigen Aktionären ausgezahlt
wurde; dieser Betrag war aber 350 Fr. per Aktie, so daß es
auch hiebei sein Bewenden haben muß. Endlich ist ganz unver
ständlich, wieso die Beklagten sollten angehalten werden können,
noch weitere 37 Fr. per Aktie als Kommandite einzuwerfen; ist
mit der Barzahlung und den Verrechnungen der Betrag von
20,000 Fr. erreicht, wie das wirklich der Fall ist, so haben die
Beklagten ihre Einlagepflicht vollständig erfüllt, und hat die
Kommanditgesellschaft auf die weiteren Beträge, die auf die Ak
tien entfielen, durchaus keinen Anspruch; sie hatte Anspruch dar
auf überhaupt nur dadurch, daß die Beklagten die Aktienbeträge
freiwillig zur Verrechnung brachten.
4. Mit dem zweiten Hauptbegehren der Klage verlangt die
Klägerin Rückzahlung von angeblich rechtswidrig bezogenen Zin
sen und Gewinnen gestützt auf Art. 605 O. R. Die Klage des
Gläubigers auf Grund dieser Gesetzesbestimmung qualifiziert sich
als Rückforderungsklage, condictio; sie hat zum Gegenstand Rück
erstattung dessen, was der Kommanditär aus der Kommandit
summe erhalten hat, und beruht darauf, daß die Kommanditsumme
während des ganzen Bestehens der Kommanditgesellschaft nicht
verkürzt werden darf und daß der Kommanditär Dritten gegen
über mit dem im Handelsregister eingetragenen Betrag haftet
(Art. 602 O. R.). Das Fundament der Klage ist der rechts
widrige Bezug von Zinsen und Gewinn, d. h. ein Bezug, der
die Kommanditsumme vermindert; dieses Fundament ist vom Klä
ger zu behaupten und zu beweisen. Ob er dagegen auch den bösen
Glauben des Empfängers zu beweisen habe, oder ob nicht um
gekehrt dieser beweisen muß, daß er die Bezüge im guten Glauben
gemacht hat, daß er also gemäß Abs. 4 des Art. 605 O. R. nicht
rückerstattungspflichtig ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
Werden nämlich die einzelnen Bilanzen, auf Grund deren die
Beklagten die Bezüge gemacht haben, geprüft, so ergibt sich fol
gendes: Die Bilanz pro 1894, die einen Gewinn erzeigte, ist
nach der Expertise als ordnungsmäßig zu bezeichnen. Für dieses
Jahr fällt daher die Rückerstattungspflicht weg, da thatsächlich
ein Gewinn erzielt worden ist. Anders verhält es sich dagegen
mit den Jahren 1895 und 1896: in diesen Jahren ist nicht ein
Gewinn erzielt worden, sondern es hat sich ein Verlust ergeben.
Unter diesen Umständen aber war der Bezug von Zinsen und
Gewinnanteilen unstatthaft, und er konnte auch unmöglich in
gutem Glauben erfolgen. Daran änderte auch der Umstand nichts,
daß zur Auszahlung der Bezüge zum Teil der Reservefonds ver
wendet wurde; denn nach der Expertise durfte der Reservekonto
hiezu nicht verwendet werden, da er nicht den Charakter eines
solchen, sondern immer noch den eines Abschreibungskonto hatte.
Auch darauf durften die Beklagten sich nicht verlassen, daß sich
in Zukunft wieder ein Gewinn, aus dem der Verlust und die
Bezüge ausgeglichen werden könnten, ergeben werde; jedenfalls
konnte diese bloße ungewisse Hoffnung nicht ihren guten Glauben
begründen. Soweit die Rückforderungsklage die Bezüge für die
Jahre 1895 und 1896 betrifft, ist sie daher prinzipiell begründet.
Diese Bezüge beziffern sich gemäß den in Erwägung 1 mitgeteil
ten Zahlen zusammen auf 6023 Fr. 60 Cts. Die Vorinstanzen
haben nun die Beklagten nicht zur Rückerstattung dieses Betrages,
soweit er von ihnen wirklich bezogen worden, verurteilt, sondern
eine Verlustrechnung auf Grund des Art. 596 O. R. vorgenom
men. Das ist jedoch rechtsirrtümlich; denn die genannte Be
stimmung des Obligationenrechts bezieht sich nur auf das Ver
hältnis der Gesellschafter unter sich, während bei der vorliegenden
Rückforderungsklage das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
in Frage steht; es kann daher keine Rede davon sein, den er
wähnten Artikel hier anzuwenden, sondern die Beklagten sind
grundsätzlich zur Rückerstattung alles dessen verpflichtet, was sie
empfangen haben. Dagegen wenden nun die Beklagten ein, sie
hätten die betreffenden Beträge, zum Teil wenigstens, nicht effektiv
bezogen. Dieser Einwand, über den die Vorinstanz hinweggeschrit
ten ist, muß im gegenwärtigen Verfahren gehört werden; ist nur
Gutschrift der Bezüge erfolgt, so sind die Beklagten lediglich mit
denselben zu belasten; zurückzuerstatten haben sie dagegen nur das,
was sie effektiv bezogen haben. Da nun die effektiv bezogenen
und die bloß gutgeschriebenen Beträge aus den vorliegenden Akten
nicht ersichtlich sind, und die Vorinstanz über diesen Punkt über
haupt nicht geurteilt hat, sind die Akten unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils in diesem Punkte an sie zu neuer Ent
scheidung auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils zurückzu
weisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Bezüglich des ersten Klagebegehrens wird die Berufung der
Klägerin als unbegründet abgewiesen.
- Bezüglich des zweiten Klagebegehrens wird das Urteil des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. November 1900
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei
dung auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils an die Vorinstanz
zurückgewiesen.