Factory liability legislation; scope of business operation and accident at a beer depot: activities necessary to prepare a manufactured product for commerce remain within the operation of the undertaking, even if performed outside the central factory. The decisive criterion is not the physical location of the accident, but whether it occurred in connection with the business operation; an indirect but sufficient nexus exists where the work is functionally integrated into the enterprise (consid. 1). The law is an exceptional social-protection statute and must not be construed narrowly as to the concept of operational accident.
des Ausdehnungsgesetzes. Die Haftpflicht der Beklagten könne nur darauf gestützt werden, daß das Bierdepot in Genf als eine mit dem Fabrikbetrieb im Zusammenhang stehende Dienstverrich tung oder Hilfsarbeit erklärt werde; die Arbeit müsse ein Be standteil des Fabrikationsgewerbes sein; der rein zufällige Um stand, daß der Arbeitgeber des Verletzten zugleich Inhaber eines Fabrikationsgeschäftes sei, genüge nicht zur Herstellung der Haft pflicht. Jener Zusammenhang bestehe nun hier nicht. Wenn eine Brauerei, anstatt, wie es die Regel bilde, ihr Depot einem selb ständigen Kaufmann zu übergeben, selbst das Depot halte und die Geschäftsverrichtungen ausübe, so werde dadurch das Depot noch nicht zum Bestandteil des Fabrikationsgeschäftes oder zu einer Werkstätte für Hilfsarbeit. Diese Ausführungen können je doch nicht als richtig angesehen werden, sondern es ist der Auf fassung der Vorinstanz beizustimmen. Ihren Erwägungen mag noch folgendes beigefügt werden: Die Fabrikhaftpflichtgesetzgebung hat zum Zwecke, eine gewisse Klasse von Gewerbeangehörigen mit Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen besser zu stellen als alle übrigen. Die Botschaft des Bundesrates vom Jahre 1886 zum Bundesgesetz betreffend Ausdehnung der Haft pflicht bezeichnet daher das Fabrikhaftpflichtgesetz geradezu als Klassengesetz, weil es zum Unterschiede von andern Dienstherrn nur die Fabrikbesitzer treffe und sich demnach als Ausnahmegesetz qualifiziere. Es ist aber ein Ausnahmegesetz auch hinsichtlich der Fabrikarbeiter, welche als durch das Gesetz im Vergleich zu an dern Arbeitnehmern Begünstigte erscheinen. Nicht die Gefährlichkeit des Fabrikbetriebes für Gesundheit und Leben der Arbeiter allein war das beim Erlasse des Fabrikhaftpflichtgesetzes ausschlaggebende, sondern es spielte auch das wirtschaftliche Moment der Unter stützungsbedürftigkeit der Fabrikarbeiter einerseits und die im all gemeinen vorhandene bedeutende Unterstützungsfähigkeit der Fabrik eren anderseits, somit ein Gedanke sozialer Ausgleichung, eine Rolle. Der Begriff des Betriebsunfalles darf deshalb nicht zu eng gefaßt werden, und es ist namentlich gleichgültig, ob sich ein Unfall an der Centralstelle des Geschäftsbetriebes, oder außer halb dieser Centralstelle ereignet habe. Notwendige Voraussetzung ist einzig, daß er beim Betriebe des Geschäftes eingetreten ist, und es genügt, wenn er mit dem Betrieb auch nur in mittel barem Zusammenhange steht. (Vergl. Amtl. Samml. der bundes ger. Entsch., Bd. XVIII, S. 357 ff.) Zum Mindesten ist dieser Zusammenhang aber vorliegend, wie die Vorinstanz richtig aus geführt hat, vorhanden, so daß der Anspruch des Klägers grund sätzlich als begründet erscheint. Demnach hat das Bundsgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 12. April 1901 in allen Teilen bestätigt.