- Urteil vom 10. Mai 1901
in Sachen I. M. Neher Söhne gegen Carpentier.
Nichtigkeitsklage gegenüber einem Patent für ein Register für Ge
schäftsbücher. Legitimation zur Klage, Art. 10 Abs. 2 Pat.-Ges.
Erfindung .
A. Durch Urteil vom 18. Januar 1901 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Dem Kläger ist sein Klagsbegehren zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung
das Bundesgericht ergriffen, und die Abänderungsanträge
stellt:
- Es sei der Kläger mit dem Rechtsbegehren seiner Klage
abzuweisen.
- Eventuell, es sei die Klage insoweit abzuweisen, als der
Patentanspruch der Beklagten angefochten wird in Bezug auf
seine Verwendung auf Kopierbücher und es sei das Patent der
Beklagten wenigstens insoweit aufrecht zu erhalten und zu schützen,
als die patentierte Erfindung für Kopierbücher verwendet wird.
In prozessualer Hinsicht wird für den Fall, als das Bundes
gericht es für thunlich erachten sollte, die Anordnung einer Ober
expertise verlangt, unter Hinweis auf die Divergenz der Aus
führungen der Experten.
In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht beantragt
der Anwalt der Beklagten Gutheißung der Berufung. Der An
walt des Klägers beantragt, dieselbe abzuweisen und das ange
fochtene Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 11. Oktober 1895 erhielt Friedrich Schubert in Zürich
auf seine Verantwortlichkeit und ohne Gewährleistung des Vor
handenseins, der Neuheit oder des Wertes der Erfindung vom
eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum ein Patent für Re
gister an Geschäftsbüchern für die in der beigefügten Darlegung
beschriebene Erfindung. In dieser Darlegung sind als Patent
ansprüche bezeichnet:
- Register an Geschäftsbüchern, gekennzeichnet durch an un
eingeschnittene Registerblätter befestigte, über den Buchschnitt vor
stehende Registerbuchstaben.
- Ausführungsform des unter 1 gekennzeichneten Registers,
bei welcher die Buchstaben behufs Verhinderung des Einreißens
in die Registerblätter doppelteilig und mit oberer und unterer
Verlängerung, und zur besseren Übersichtlichkeit mit abgeschrägter
Außenkante versehen sind.
Am 26. Juli 1897 trat Schubert das Patent an die gegen
wärtigen Beklagten für den Preis von 3375 Fr. ab. Am 18. Sep
tember 1899 teilte der Kläger, Inhaber einer Geschäftsbücherfabrik
in Zürich, den Beklagten mit, daß er ihr Patent nichtig erklären
lassen werde, sofern sie dasselbe nicht bis zum 23. gl. Mts. löschen
lassen. Da die Beklagten diesem Begehren nicht entsprachen, stellte
der Kläger mit Klage vom 25. Mai 1900 bei der Vorinstanz
das Rechtsbegehren, es sei das der beklagten Firma zustehende
schweizerische Erfindungspatent Nr. 10,830 vom 11. Oktober 1895
gerichtlich als nichtig zu erklären. Zur Begründung dieses Begehrens
führte der Kläger an: Die durch den Patentanspruch gekennzeichnete
Einrichtung sei zur Zeit ihrer Anmeldung in der Schweiz nicht
neu, sondern derart bekannt gewesen, daß deren Ausführung jedem
Sachverständigen möglich gewesen sei. Der Hauptanspruch des
Patentes enthalte nichts anderes, als das alte längst bekannte,
durch das eingeschnittene Register nahezu ganz verdrängte, und
daher beinahe in Vergessenheit geratene System der Anordnung
von Registerbuchstaben, die über den Buchschnitt vorstehen, bei
welcher Anordnung das Einschneiden der Registerblätter keinen
Zweck habe, und daher dessen Unterlassung von selbst gegeben sei.
Solche Register finden sich vielfach vor. Durch den zweiten Pa
tentanspruch solle eine besondere Ausführungsform der durch den
ersten und Hauptpatentanspruch gekennzeichneten Registereinrich
tung geschützt werden, indem die Registerbuchstaben behufs Ver
hinderung des Einreißens in die Registerblätter doppelteilig und
mit oberer und unterer Verlängerung und zur bessern Übersicht
lichkeit mit abgeschrägter Außenkante versehen seien. Diese Kenn
zeichnung lasse jeden technischen Nutzeffekt vermissen. Doppelteilige
Registerbuchstaben seien übrigens längst bekannt. Solche finden
sich an Büchern und Registern des vergangenen Jahrhunderts
im bernischen Staatsarchiv. Das Gleiche gelte bezüglich der nahe
liegenden Maßnahme, den mit dem Registerblatt verbundenen Teil
des Buchstabenlappens stärker, breiter oder länger zu halten, als
den über das Blatt hervorstehenden, den Buchstaben enthaltenden
Teil, und von der Abschrägung der Außenkante. Demnach sei
das Patent in allen Teilen ungültig. Gegenüber dem ersten und
Hauptpatentanspruch liege der Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Neuheit der Erfindung, gegenüber dem Patentanspruch 2 der des
Nichtvorhandenseins einer Erfindung, eventuell ebenfalls der
mangelnden Neuheit einer Erfindung vor. Die Beklagten trugen
auf Abweisung der Klage im vollen Umfang, eventuell soweit die
patentierte Erfindung auf Kopierbücher verwendet werde, an. Zur
Begründung dieses Antrages führten sie im wesentlichen aus:
Das Hauptgewicht werde auf Patentanspruch 2 gelegt, welcher
folgende Punkte enthalte:
- Doppelteiligkeit des Lappens und das Anbringen von Buch
staben auf beiden Seiten.
- Die Verlängerung des Lappens unten und oben, insbesondere
die Verlängerung oben sei neu, stärke das Papier, verhindere das
Einreißen desselben und habe somit großen praktischen Wert.
- Der hintere Teil des Lappens sei breiter gehalten als der
vordere.
- Die schräge Anordnung der Buchstaben erleichtere die Nach
schlagung. Ebenso werde durch die Abschrägung der Außenkanten
die Benutzung des Registers von hinten nach vorn ermöglicht.
Es werde behauptel, daß bei Geschäftsbüchern, insbesondere bei
Kopierbüchern, die Anbringung des Registers außerhalb des Buch
chnittes und innerhalb des Buchdeckels neu gewesen sei. Diese
Erfindung sei namentlich für Kopierbücher von den Fachkreisen
mit Freuden begrüßt worden. Insbesondere sei Form und An
ordnung neu. Es handle sich nicht um eine handwerksmäßige
Gepflogenheit, sondern Form und Anordnung seien derart, daß
besondere Schwierigkeiten zur Ausbeutung der Erfindung und zur
Ausführung überwunden werden müssen; denn auf einfache Art
sei ein doppelteiliger Lappen mit schräger Außenkante gar nicht
herzustellen, sondern es bedürfe dazu bestimmter maschineller Vor
richtungen. Die Erfindung habe technischen Wert und sei in
Deutschland ebenfalls patentiert.
2. Frägt es sich, ob die gegen das beklagtische Patent erhobene
Nichtigkeitsklage zu schützen oder aber abzuweisen sei, so ist vorab
daran festzuhalten, daß das eidgenössische Patentgesetz auf dem so
genannten Anmeldeverfahren beruht, wonach die Patentbehörde nur
die formellen Voraussetzungen der Patenterteilung feststellt, da
gegen die Prüfung der materiellen Voraussetzungen den Ge
richten in etwaigen Prozessen zuweist. Die Patenterteilung erfolgt
daher, gemäß Art. 18 des Gesetzes ausdrücklich (und wie in dem
vorliegenden Patent auch gesagt ist) ohne Gewährleistung des
Vorhandenseins und der Neuheit der Erfindung. Das Patent hat
somit keine konstitutive Bedeutung. Liegen die objektiven Vor
aussetzungen des Erfindungsschutzes nicht vor, so kann gemäß
Art. 10 jedermann, der ein Interesse nachweist, bei dem zustän
digen Gerichte auf Nichtigerklärung des Patentes klagen. Zu den
objektiven, materiellen Voraussetzungen der Patenterteilung ge
hört aber in erster Linie, daß eine Erfindung wirklich vorliege,
und es hat denn auch das Bundesgericht wiederholt entschieden,
daß nicht bloß der Mangel der Neuheit oder gewerblichen Verwert
barkeit der Erfindung, sondern auch der Mangel der Erfindung
selbst Grund der Nichtigkeitsklage sei (bundesger. Entsch., Bd. XVI,
S. 596, und Bd. XX, S. 681).
3. In casu ist nun mit Recht nicht bestritten worden, daß der
Kläger als Inhaber einer Geschäftsbücherfabrik in der Schweiz
ein Interesse an der Nichtigerklärung des Patentes der Beklagten
habe, somit zur Klage legitimiert, und daß die Frage, ob eine
Erfindung wirklich vorliege, im Nichtigkeitsprozesse von den Ge
richten zu entscheiden sei. Streitig ist vielmehr gerade einzig diese
Frage des Vorhandenseins einer Erfindung.
4. In Betracht kommt hiebei für das Bundesgericht lediglich
noch der Patentanspruch 2, und zwar auch dieser nur insoweit,
als die Registerbuchstaben behufs besserer Übersichtlichkeit mit ab
geschrägter Außenkante versehen sind. Denn die übrigen in der
Patentanmeldung, bezw. in den Patentansprüchen von F. Schubert
als wesentlich bezeichneten Merkmale der Erfindung, nämlich:
a) Befestigung der Registerbuchstaben an nicht eingeschnittenen
Registerblättern;
b) Sichtbares Vorstehen der Registerbuchstaben;
c) Befestigung der Registerbuchstaben an den Registerblättern
mittelst doppelteiligen oder doppelseitigen oben und unten ver
längerten Lappen;
sind nach der Feststellung der Vorinstanz nicht neu und fallen
deshalb außer Betracht. Daß diese Feststellungen etwa aktenwidrig
seien, oder daß sie von einer unrichtigen Auffassung des Begriffes
der Neuheit einer Erfindung ausgehen, ist von den Beklagten
nicht behauptet worden, und kann auch offenbar nicht gesagt wer
den. Nach den Aussagen der Zeugen und Experten, auf welche
das vorinstanzliche Urteil sich stützt, sind thatsächlich Register mit
den bezeichneten Merkmalen längst vor der Patentanmeldung des
F. Schubert offenkundig hergestellt worden, und scheint es sich in
sofern auf Seite der Beklagten, bezw. ihres Rechtsvorfahren, um
die neue Hervorziehung einer früher üblichen und dann aufge
gebenen Registerart, die von jedem Buchbinder oder Bücherfabri
kanten erstellt werden könnte, zu handeln. Art. 2 des Bundes
gesetzes betreffend die Erfindungspatente ist daher von der Vor
instanz nicht verletzt, sondern richtig angewendet worden. Und
was die Zeugen und Expertengutachten betrifft, so war deren
Würdigung ausschließlich Sache der Vorinstanz und liegt daher
zur Anordnung eines weiteren Beweisverfahrens keine Veranlassung
vor. Übrigens gehen in der Frage der Neuheit alle drei Experten
einig, während die Beklagten nach der Berufungsschrift eine Ober
expertise nur insoweit verlangt haben, als die Experten in ihren
Ausführungen auseinander gehen. Da die bezeichneten Merkmale
nicht neu sind, so ist auch z. B. nicht zu untersuchen, ob die
Patentansprüche 1 und 2 zusammen den Begriff der Erfindung
im Sinne des Bundesgesetzes erfüllen würden, sondern hat sich
die Prüfung des Bundesgerichtes darauf zu beschränken, ob die
Abschrägung der Außenkante der Registerbuchstaben sich als
eine solche Erfindung darstelle.
- Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Eine Er
findung wäre dann vorhanden, wenn zwischen der patentierten
Formgestaltung, der schrägen Abkantung der Registerlappen,
und der Zweckbestimmung, dem Gebrauche des Registers, ein
Zusammenhang bestünde, welcher ein von dem bisher Bekannten
nicht bloß quantitativ, sondern qualitativ verschiedenes Re
sultat ergäbe, indem es die Überwindung einer technischen Schwie
rigkeit enthielte, welche man bisher entweder gar nicht, oder nur
mit andern Mitteln zu überwinden vermochte (vgl. Kohler, pa
tentrechtliche Forschungen, S. 39 f.). In Betracht kommt bei
solchen Registern, wenn nicht ausschließlich, so doch besonders die
Erleichterung des Auffindens der Registerbuchstaben (vgl. Kohler,
über die Grenzen des Gebrauchsmusterschutzes in der Zeitschrift
für gewerblichen Rechtsschutz, Bd. I, Nr.f6). Nun ist allerdings
anzuerkennen, daß nach den Aussagen der Experten und Zeugen
die patentierte Lappengestaltung eine gewisse Abweichung von dem
bisher Bekannten und Gebräuchlichen zeigt, und es mag auch
angenommen werden (was übrigens die Vorinstanz, der die Wür
digung der Zeugen und Expertenaussagen abschließend zu
kommt, nicht als erwiesen erklärt), daß durch die schräge Ab
kantung der Buchstaben die Übersichtlichkeit und dadurch die
Handhabung des Registers, d. h. die Auffindung des einzelnen
Buchstabens etwas erleichtert werde. Allein diese Abweichung, bezw.
Erleichterung ist immerhin von so außerordentlich minimer Be
deutung, daß in der Formveränderung in Zusammenhang mit
dem Resultate derselben auf den Gebrauch des Registers resp. der
Geschäftsbücher, welchen diese Register beigefügt werden, keine
schöpferische Idee, d. h. keine selbständige eigenartige Neuerung
gegenüber dem bisher Bekannten erblickt werden kann, welche durch
Überwindung einer bisher nicht überwundenen Schwierigkeit, die
mit dem Gebrauch der bisher bekannten und benutzten Register
verbunden gewesen, erzielt worden wäre. Darin, daß die Be
nutzung des patentierten Registers möglicherweise in unbedeuten
der Weise erleichtert wird, kann ein durch Überwindung einer
bisher nicht überwundenen technischen Schwierigkeit erzielter tech
nischer Fortschritt offenbar nicht gefunden werden. Das Resultat
der patentierten Kombination ist im wesentlichen das gleiche, wie
das der bisher bekannten und benutzten Registerlappen, und jeden
falls nicht qualitativ von denselben verschieden.
- Das Begehren der Beklagten um Anordnung einer Ober
expertise fällt schon deshalb außer Betracht, weil dasselbe die Über
windung der technischen Schwierigkeit in die Herstellung und
nicht in die Funktion des Registerlappens verlegt, und nur von
diesem unrichtigen Standpunkt aus gestellt worden ist.
Auch was das eventuelle Begehren betrifft, muß dem Urteil
der Vorinstanz beigetreten werden. Wie die Vorinstanz richtig
hervorhebt, und die Beklagten in der That auch gar nicht be
streiten, kommt dem Registerlappen bei Kopierbüchern keine
andere Funktion zu, als bei allen andern Geschäftsbüchern, Pro
tokollen u. s. w. So wenig daher die Registerlappen bei den letz
tern Büchern einen Erfindungsgedanken enthalten, so wenig ist
dies speziell in ihrer Anwendung auf Kopierbücher der Fall. Daß
die Beklagten die Lappen vornehmlich für Kopierbücher verwenden,
und letztere beim Publikum hauptsächlich Absatz gefunden haben,
ist kein Grund für Gutheißung des eventuellen Begehrens, und
etwas weiteres haben die Beklagten zu dessen Begründung nicht
angeführt; insbesondere haben sie nicht etwa behauptet, daß die
Verwendung der Registerlappen gerade bei Kopierbüchern be
sondere Vorteile biete, die der neuen Kombination zu danken
wären und einen Erfindungsgedanken enthalten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 18. Januar 1901 in allen Teilen bestätigt.