Art. 59 Org.-Ges.; value in dispute in shareholder actions annulling corporate resolutions is determined by the defendant company's interest as representative of all shareholders. Art. 656 Ziff. 4 and 5 O.R.; balance-sheet rules on inventories and disclosure of doubtful items do not establish a general rule that traded claims or mortgage certificates must be booked only at acquisition cost. The balance sheet must reflect the real value of assets, but valuation lies within the reasonable discretion of the corporate organs. Judicial intervention is warranted only where the valuation departs from rational assessment and becomes arbitrary; in such a case, shareholders may challenge the resolution by action.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beschlüsse protestierte der Vertreter des Klägers zu Protokoll und wahrte die Rechte seines Klienten. Letzterer leitete hierauf Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die beklagte Aktien gesellschaft ein. Seine Rechtsbegehren, so wie er sie im Laufe des Prozesses, in der Hauptverhandlung, formuliert hat, gehen da hin: Es sei zu erkennen:
Statutenverletzung, nicht dagegen aber wegen bloßer Unzweck mäßigkeit oder Unangemessenheit verlangen und ist seine Klage, sofern eine Gesetzes oder Statutenverletzung in den Beschlüssen nicht liegt, ohne weiteres abzuweisen. (Die Frage aber, ob eine Gesetzes oder Statutenverletzung vorliege, bildet den Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache, und ist nicht anläßlich der Prüfung der Aktivlegitimation zu erörtern. 4. Die Anfechtungsklage wird nun wesentlich damit begründet, die von der beklagten Aktiengesellschaft erworbenen Hypothekartitel seien, auch soweit sie mit Einschlägen erworben worden seien, zu ihrem vollen Nominalwerte in die Aktiven der Bilanz eingestellt worden, während sie, wie nach richtigen Grundsätzen kaufmän nischer Buchführung, so auch nach dem Gesetz höchstens zum Anschaffungswerte hätten eingestellt werden dürfen; werde anstatt des Nominalwertes der Anschaffungswert der Schuldbriefe in die Bilanz eingestellt, so ergebe sich kein Reingewinn, gegenteils ein Defizit. Der Rechtssatz, daß die Schuldbriefe höchstens zum An schaffungswerte in die Bilanz dürfen eingestellt werden, wird einer seits aus Art. 656 Ziff. 4 und 5 O. R., anderseits aus Sinn und Geist des Gesetzes abgeleitet, indem ausgeführt wird, daß, wenn auch die angeführten Gesetzesbestimmungen den gedachten Rechtssatz nicht direkt enthalten sollten, derselbe doch aus den dem Obligationenrecht zu Grunde liegenden Grundsätzen über die Ge staltung der Bilanz der Aktiengesellschaft sich ergebe. Ausdrücklich ist dabei, speziell in der Replik des Klägers, betont worden, daß dieser nicht etwa eine Abschätzung des Schuldbriefbestandes der Beklagten, also die Einstellung des Schatzungswertes der Schuld briefe in die Bilanz verlange, sondern vielmehr die Ermittlung des Anschaffungspreises derselben und die Einstellung dieses Prei ses in die Bilanz. Die Klage, so wie sie begründet worden ist, beruht also wesentlich auf der Behauptung, daß die Schuldbriefe in die Bilanz höchstens zum Anschaffungspreise eingestellt werden dürfen. 5. Dieser Satz kann nun aber zunächst nicht aus dem dafür in erster Linie angerufenen Art. 656 Ziff. 4 O. R. abgeleitet werden. Art. 656 Ziff. 4 cit. stellt für Warenvorräte den Grund satz auf, daß sie höchstens zum Kostenpreis, und falls dieser höher als der Marktpreis stehen sollte, höchstens zu diesem angesetzt werden dürfen. Diese Vorschrift kann ihrem klaren Wortlaute nach auf Forderungen nicht bezogen werden, denn es ist doch gewiß völlig unmöglich, den Besitz einer Aktiengesellschaft an Forderungen, speziell an hypothekarisch versicherten Schuldbrief forderungen unter der Bezeichnung Warenvorräte (nach französischem Text approvisionnements de marchandises) mit zuverstehen. Schon aus der Wortverbindung Warenvorräte er gibt sich deutlich, daß das Gesetz dabei nur körperliche Sachen, deren Wert in ihrer Substanz selbst liegt, nicht dagegen Wert papiere und Forderungen im Auge hat; es versteht übrigens über haupt das Obligationenrecht durchgängig unter Waren nur die körperlichen Handelsobjekte, unter Ausschluß von Wertpapieren u. s. w. Richtig ist allerdings, daß der Verkehr in Schuldbriefen, deren Anschaffung und Veräußerung, den Hauptgeschäftszweig der beklagten Aktiengesellschaft bildet und daß also die Schuldbriefe für die beklagte Aktiengesellschaft Gegenstand des Handels, also Waren in diesem Sinne sind. Allein daraus folgt natürlich nicht, daß nun die für die bilanzmäßige Bewertung von Warenvorräten aufgestellte Sondervorschrift des Art. 656 Ziff. 4 O. R. auch für die Bewertung der Schuldbriefbestände gelte, für welche sie nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes gar nicht aufgestellt ist. Die Regel, daß Warenvorräte höchstens zum Anschaffungswerte in die Bilanz eingestellt werden dürfen, ist denn übrigens auch keines wegs etwa eine selbstverständliche, die auch, abgesehen von beson derer Vorschrift, sich von selbst ergeben würde. Noch der vom zustizdepartement vorgelegte Entwurf des Obligationenrechts von 1879 hatte diese Bestimmung nicht enthalten, sondern im Gegen teil in Ziffer 4 des damaligen, dem nunmehrigen Art. 656 ent sprechenden Art. 664 bestimmt, daß Warenvorräte höchstens zu ihrem derzeitigen Marktwerte in die Bilanz eingestellt werden dürfen. 6. Ebensowenig wie auf Art. 656 Ziff. 4 O. R. kann die Klage auf Art. 656 Ziff. 5 gestützt werden, wonach die Gesamt summe der zweifelhaften Posten und die Gesamtsumme der vorgenommenen Abschreibungen anzugeben sind. Diese Gesetzes vorschrift enthält keine materielle Vorschrift darüber, inwieweit
Abschreibungen vorgenommen werden müssen und in welcher Weise zweifelhafte Posten in die Aktiven der Bilanz eingestellt werden dürfen, sondern nur die formelle Vorschrift, daß die Gesamtsummen der Abschreibungen und zweifelhaften Posten anzugeben seien. Dieser Vorschrift war nun, soweit es die Angabe der abge schriebenen Verluste anbelangt, im vorliegenden Falle ent sprochen, dagegen hätte sich fragen können, ob die Aktionäre nicht berechtigt seien, auch eine besondere Angabe der Gesamtsumme der zweifelhaften Posten zu verlangen, oder ob die in Bilanz und Geschäftsbericht gegebenen Daten genügen. Allein der Kläger hat weder in der Generalversammlung noch im Prozesse ein dahin zielendes Begehren gestellt, sondern vielmehr ohne weiteres Auf hebung des Bilanzgenehmigungs und Dividendenbeschlusses der Generalversammlung verlangt. Daß nun aber diese Anträge durch die Berufung auf Art. 656 Ziff. 5 O. R. nicht begründet wer den können, ergibt sich nach dem Ausgeführten von selbst. 7. Wenn demgemäß die vom Kläger angerufenen Spezial bestimmungen über die Bilanz der Aktiengesellschaft die Anfech tungsklage nicht zu begründen vermögen, so muß sich fragen, ob dieselbe etwa nach allgemeinen, aus dem Zusammenhang des Ge setzes und der Natur der Sache sich ergebenden Grundfätzen als begründet erscheine. In dieser Richtung ist grundsätzlich zu be merken: Auch insoweit das Gesetz besondere Bestimmungen über die Bewertung einzelner Bilanzposten nicht aufstellt, bestehen immerhin hiefür die aus dem Zwecke der Bilanzaufstellung sich ergebenden, allgemeinen Regeln, an welche die Gesellschaftsorgane gebunden sind. Die Bilanz hat, wie in Abs. 1 des Art. 656 O. R. besonders betont wird, die Aufgabe, den Aktionären einen möglichst sichern Einblick in die wirkliche Vermögenslage der Gesellschaft zu gewähren. Die mit der Aufstellung der Bilanz beauftragten Ge sellschaftsorgane sind also (wie dies übrigens den allgemeinen Anforderungen rationellen und redlichen Geschäftsbetriebs ent spricht) verpflichtet, die Bilanz in einer, der wirklichen Vermögens und Geschäftslage entsprechenden Weise aufzustellen; sie sind nicht berechtigt, Vermögensgegenstände in willkürlicher Weise zu be werten und danach z. B. non valeurs in der Bilanz als wirk liche Werte aufzuführen, sondern ihre Pflicht ist vielmehr, die Ermittlung des wirklichen Wertes der Vermögensgegenstände an zustreben und den auf Grund einer solchen Ermittlung gefundenen wirklichen Wert, nicht einen willkürlichen, der Wirklichkeit nicht entsprechenden Wertansatz in die Bilanz einzustellen. Sofern ein Wertansatz letzterer Art eingestellt wird, so steht nicht nur (so fern auf Grund der unrichtigen Bilanz die Verteilung einer nicht verdienten, sondern aus dem Grundkapital zu schöpfenden Divi dende beschlossen werden sollte) den Gesellschaftsgläubigern, wie dies das Bundesgericht in der Entscheidung in Sachen Gesellschaft für Begründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn gegen N. O. B. vom 10. April 1886 (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XII, S. 365 f., Erw. 5 ff.) grundsätzlich anerkannt hat, ein Einspruchsrecht zu, sondern auch dem einzelnen Aktionär. Denn letzterm steht ja, wie oben ausgeführt, ein Recht auf gesetz und statutenmäßige Verwaltung zu, welches durch eine falsche Bilanz verletzt wird, und es ist auch durchaus nicht richtig, wenn etwa angenommen wird, eine allzu hohe Bewertung von Aktiven in der Bilanz und eine damit verbundene Verteilung fiktiver Divi denden könne nicht dem Aktionär, der ja gegenteils die nicht ver diente Dividende ausbezahlt erhalte, sondern nur den Gesellschafts gläubigern zum Nachteile gereichen. Vielmehr kann ja gewiß das dauernde Interesse der Gesellschaft und das damit verbundene Interesse des dauernd in der Gesellschaft verbleibenden Aktionärs durch Auszahlung fiktiver Dividenden aufs empfindlichste verletzt werden, während anderseits sehr wohl denkbar ist, daß die Leiter der zeitweisen Mehrheit einer Generalversammlung dennoch ein Interesse daran haben, fiktive, nicht verdiente Dividenden auszu zahlen (um eine künstliche Hausse hervorzurufen und während derselben ihre Titel vorteilhaft losschlagen zu können u. s. w.). Es ist also der Rechtsgrundsatz festzuhalten, daß in der Bilanz der wirkliche und nicht ein fiktiver Wert der Vermögensobjekte einzustellen ist, und daß, wenn dieser Rechtsgrundsatz von den Gesellschaftsorganen, speziell der Generalversammlung, verletzt wird, den einzelnen Aktionären ein Anfechtungsrecht gegen die betreffen den Beschlüsse zusteht. Soweit das Gesetz nicht besondere Be wertungsgrundsätze für einzelne Vermögensobjekte aufstellt, ist daran festzuhalten, daß als maßgebender Wert derjenige Wert
erscheint, den das betreffende Aktivum als Bestandteil des Gesell schaftsgeschäftes hat. Die Taxation dieses maßgebenden Wertes nun aber ist dem Ermessen der Gesellschaftsorgane, speziell der Generalversammlung, anheimgegeben, und gegen eine Taxation, soweit es sich dabei eben um bloße Taxation des maßgebenden wirklichen Wertes handelt, steht dem Einzelaktionär ein Einspruchs recht offenbar nicht zu; er muß vielmehr die von der General versammlung als dem maßgebenden Schätzungsorgan vorgenom mene Taxation als richtig gelten lassen, sich, wie in andern Gesellschaftsangelegenheiten, dem Befinden und Ermessen derselben unterwerfen. Ein Einspruchsrecht gegen die Taxation der General versammlung steht dem Einzelaktionär nur dann zu, wenn dieselbe sich nicht mehr im Gebiete vernünftiger Erwägungen der maß gebenden Bewertungsfaktoren bewegt, sondern willkürliche Ansätze an Stelle des nach dem Willen des Gesetzes zu ermittelnden wirk lichen Wertes setzt. In diesem Falle ist von der Gesellschaft aller dings das Gesetz verletzt. 8. Fragt sich nun, ob nach Maßgabe dieser Grundsätze die fraglichen Bilanzfeststellungs und Dividendenbeschlüsse als an fechtbar erscheinen, so ist dies zu verneinen. Als anfechtbar möch ten diese Beschlüsse z. B. dann erscheinen, wenn nachgewiesen oder zum Beweise verstellt wäre, daß Schuldbriefe erheblichen Nominalwertes aber zweifelhaftester Güte, wie sie in Zeiten hypo thekarischer Krisen so häufig um ganz minime Beträge zu kaufen sind, von der beklagten Aktiengesellschaft zu minimalen Preisen angekauft, dagegen zu dem vollen Nominalwerte in die Aktiven der Bilanz eingestellt worden seien. In diesem Falle würde es sich allerdings nicht mehr um in den Grenzen vernünftigen Er messens sich bewegende Taxation eines Vermögensobfektes, sondern um die Einstellung eines, zum mindesten großen Teils fiktiven Wertes in die Bilanz handeln. Allein ein derartiger Thatbestand ist vom Kläger weder nachgewiesen, noch behauptet worden; er hat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, daß Schuldbriefe mit Einschlägen gekauft, dagegen zu vollem Nominalwerte in die Bilanz eingestellt worden seien, während nach dem Gesetze, gleich wie bei Warenvorräten, höchstens der Anschaffungswert eingesetzt werden dürfe. Dieser Satz folgt aber durchaus nicht aus dem dem Obligationenrecht zu Grunde liegenden Prinzip, daß die Bilanz aufstellung die Darstellung der wirklichen Vermögenslage der Gesellschaft zu geben habe. Richtig ist allerdings, daß das neue deutsche Handelsgesetzbuch (gleich wie schon die Aktiennovelle von 1884) in 261 Ziff. 1 vorschreibt, daß wie Wertpapiere und Waren, die einen Börsen oder Marktpreis haben, so auch andere Vermögensgegenstände höchstens zu dem Anschaffungs oder Her stellungspreis anzusetzen seien, so daß also nach deutschem Rechte der Standpunkt des Klägers allerdings begründet wäre; es mögen auch vielleicht, speziell in betreff der Bilanz der Aktiengesellschaft legislative Gründe für denselben sprechen. Allein dem geltenden schweizerischen Rechte ist die Regel, daß der Anschaffungspreis der höchste zulässige Bilanzwert sei, als eine allgemeine fremd, und es ist ja auch klar, daß nicht behauptet werden kann, der wirkliche Wert eines Vermögensgegenstandes, speziell einer Schuld briefforderung, könne den Betrag des Anschaffungspreises nicht übersteigen. Im Gegenteil geht natürlich gerade beim Ankaufe von Schuldbriefen zur Weiterveräußerung der Käufer des Schuld briefes gewiß davon aus, daß der von ihm bezahlte Ankaufspreis den Wert, welchen der Schuldbrief in seinem Geschäfte darstelle, nicht erreiche. Wenn der Kläger behauptet hat, das Gesetz ver lange für die Bilanz der Aktiengesellschaft die Einsetzung des niedrigsten Wertes, also davon ausgeht, es dürfe in die Bilanz der Aktiengesellschaft nicht der volle Wert eingesetzt werden, so ist dies nicht richtig; soweit das Gesetz nicht Sonderbestimmungen für einzelne Bilanzposten aufstellt, darf in die Bilanz der Aktien gesellschaft der volle Wert der Vermögensgegenstände eingesetzt werden. Daß im übrigen die für den Schuldbriefbestand in die Bilanz eingesetzten Wertansätze sich nicht in den Grenzen einer nach vernünftigem Ermessen unter Würdigung aller Umstände angenommenen Schätzung des Wertes dieser Briefe bewegen, hat der Kläger weder bestimmt behauptet, noch weniger zum Beweise verstellt, und es erscheint dies überhaupt nach den Akten als aus geschlossen. Schon nach den vorliegenden Akten ergibt sich, obschon darüber eine Beweiserhebung nicht stattgefunden hat, daß die Schuldbriefe nicht schlechthin zu ihrem Nominalwerte in die Ak tiven der Bilanz eingesetzt sind; denn es ist jedenfalls daran die
sogenannte innere Reserve von 32,000 Fr., um welche nach der unbestrittenen Angabe der Beklagten der in die Aktiven der Bilanz eingesetzte Schuldbriefbestand infolge Rückstellung gemindert wurde, in Abzug gebracht, in diesem Umfange also eine Abschrei bung vorgenommen worden. Sodann steht dem auf der Aktivseite der Bilanz eingetragenen Bestande des Schuldbrief Kontos auf der Passivseite das Deleredere Konto mit 33,000 Fr. gegenüber, welches (s. Simon, S. 137 ff.), wenn auch in anderer Form der Buchung, materiell die gleiche Wirkung ausübt, wie eine Abschreibung, also thatsächlich eine Abschreibung von dem auf der Aktivseite eingesetzten Werte der Forderungen bedeutet, auch, da die Bilanzansätze für die übrigen Forderungen nicht beanstandet sind, speziell auf den Schuldbrief Konto zu beziehen ist. Nimmt man dazu noch, daß der Reservefonds mit Beträgen gespeist worden ist, welche die zur Tilgung allfälliger bilanzmäßiger Ver luste vorgeschriebenen Minimaleinlagen weit übersteigen und daß ein nicht unerheblicher Betrag zur Verfügung der Generalver sammlung auf neue Rechnung übertragen worden ist, so kann durchaus nicht gesagt werden, daß bei Berücksichtigung der ent sprechenden Einträge auf der Passivseite der Bilanz der Schuld briefbestand zu einem Betrage als Aktivum gewertet sei, welcher die Grenzen einer in vernünftigen Schranken sich bewegenden Abschätzung überschreite. Wenn der Kläger heute noch darauf ab stellte, es sei die sofortige Buchung der Einschläge als Gewinn im Provisions Konto unzulässig, so ist darauf zu erwidern, daß diesem Punkte selbständige Bedeutung gar nicht zukommt. Ent scheidend ist, zu welchem Betrage die Schuldbriefe in die Aktiven der Bilanz eingestellt werden dürfen, woraus sich dann nach Ver gleichung der Aktiven mit den Passiven der Reingewinn ohne weiteres von selbst ergibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Ur teil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 1901 in allen Teilen bestätigt.