Art. 65 OR; Art. 62 OR; civil liability of the Confederation for damage caused by military animals and riders; cantonal law excluded unless reserved by federal law. The Confederation is liable as animal keeper only if the statutory conditions are fulfilled, including the absence of exculpation by proof of all required care in custody and supervision. Art. 62 OR presupposes a business owner-employer relationship and does not extend to a federal military training institution that is not carried on as a commercial undertaking. Even where the damage is causally connected with the movement of the animal and carriage, liability fails if the rider's conduct is not shown to be negligent on the concrete street and traffic conditions (consid. 2-4).
Der Kläger stellte folgende Begehren:
in schiefe Stellung, aber nicht an den Boden gekommen, sondern er ist einerseits auf dem stehenden, anderseits auf dem liegenden Bock gelegen. Der Maurer ist auch nicht gefallen, er hat sich festgehalten und ist nachher abgestiegen. Ich habe angehalten und das gesehen; er hat auch gesagt, keine Verletzungen erlitten zu haben, fortgearbeitet, ich habe ihn bei der Rückkunft und auch Nachmittags wieder arbeiten sehen. Mir ist unerklärlich, wie hier eine Gehirnerschütterung hat eintreten können, ich muß das be streiten; er ist nicht auf den Boden gefallen, überhaupt nicht gefallen. Der Durchpaß war so eng, daß kaum ein Wagen pas sieren konnte; es wäre gegangen, wenn das Handpferd nicht erchlüpft wäre. Ich bin im Schritt gefahren auf der Bachstraße und bei der Straßenbiegung, erst als das Handpferd erschrocken, hat es einen halben Trab angeschlagen, das andere ist im Schritt geblieben. Ich habe dem Kommando sofort von dem Fall Anzeige gemacht. Ich füge bei, daß der zweite Bock weiter hinausgeragt hat, als der erste; es ist ein Bein in der Schale gestanden; wenn er so gestanden wäre, wie der erste, so wäre das nicht passiert; es hat bloß um 1 oder 2 Centimeter angehängt. 5. In einer spätern Einvernahme sagte der Zeuge Roth aus: Ich bestätige meine erstgemachten Angaben, und glaube heute noch, daß ein Hinterrad den Gerüstbock umgerissen hat, und nicht das Wag scheit. Der Bereiter ist im Trab gefahren bis zum Gerüst, dann hat er die Pferde angehalten im Schritt, aber der Durchpaß war eng, die rechten Räder sind auf Steine gekommen und so wurde der Hinterwagen links geschoben. Der Steinhauer ist hinunter gefallen, wenn ich nicht irre, auf den Rücken; es ist nicht wahr, daß er erst nachher abgestiegen sei, die Gerüstladen sind in zu schiefe Lage geraten, als daß er sich noch hätte halten können. Andere Zeugen waren meines Wissens nicht anwesend. Auf Grund der Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die Akten seien dem Bezirksgericht Aarau zur zuchtpolizeilichen Erledigung vorzulegen mit dem Antrag:
Beklagte dagegen, es sei von der Auflage irgend einer Entschädi gung auf die Eidgenossenschaft und von jeder Kostenauflage Um gang zu nehmen und die Klagpartei mit ihrem gegen die Eidge nossenschaft gerichteten Begehren des gänzlichen abzuweisen. Das Obergericht hat jedoch durch sein eingangs Fakt. A angeführtes Urteil in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Entscheides beide Rekursbegehren abgewiesen. 2. Die Vorinstanz gründet die Schadensersatzpflicht der schwei zerischen Eidgenossenschaft auf Art. 65 O. R. In der That kann von vornherein davon keine Rede sein, etwa mit der ersten kan tonalen Instanz auf 128 des aargauischen Baugesetzes abzu stellen, welcher bestimmt, wenn ein Angestellter oder Beauftragter ein straßenpolizeiliches Vergehen begangen habe, so hafte der Meister oder Auftraggeber für den durch dasselbe gestifteten Schaden. Denn die Schadensersatzpflicht aus unerlaubten Hand lungen, mögen diese nun den Thatbestand kantonalrechtlich straf barer Delikte erfüllen oder nicht, wird, soweit nicht das Obliga tionenrecht selbst das kantonale Recht vorbehält, ausschließlich durch das eidgenössische Recht, die Vorschriften der Art. 50 u. ff. O. R., und nicht durch das kantonale Recht beherrscht. Und zwar gilt dies selbstverständlich in gleicher Weise, ob der Schadensersatz anspruch für sich allein, im Wege des Civilprozesses, oder in Verbindung mit einer Strafklage im Adhäsionsverfahren geltend gemacht wird, indem dessen rechtliche Natur hiedurch völlig unbe rührt bleibt (vgl. Amtl. Samml. d. bundesger. Entsch., Bd. XVII, S. 158, Erw. 2). 128 des aargauischen Baugesetzes könnte demnach im vorliegenden Falle nur dann zur Anwendung kommen, wenn das eidgenössische Obligationenrecht dem kantonalen Gesetz geber vorbehielte, bezüglich der Haftbarkeit der Eidgenossenschaft für Schädigungen der in Rede stehenden Art besondere Bestim mungen zu treffen; daß aber dem eidgenössischen Obligationenrecht ein solcher Vorbehalt fremd ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden. 3. Auch Art. 62 O. R. ist von der Vorinstanz mit Recht als nicht anwendbar bezeichnet worden; denn die Eidgenossenschaft ist nicht Geschäftsherr des Bereiters Augsburger, für dessen Verhalten sie mit der vorliegenden Klage in Anspruch genommen wird. Die Remontenanstalt, in welcher Augsburger angestellt war, ist eine Anstalt zur Förderung des Wehrwesens, speziell zum Zwecke der militärischen Ausbildung; der Bund betreibt mit dieser Anstalt kein Gewerbe und unterliegt daher wegen Schäden, welche Angestellte derselben in Ansübung ihrer dienstlichen Ver richtungen allfällig verursachen, der in Art. 62 O. R. normierten Verantwortlichkeit nicht. 4. Es kann sich mithin nur fragen, ob die Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht des Bundes gemäß Art. 65 O. R., als des Halters der vom Bereiter Augsburger geführten Pferde, im vorliegenden Falle vorhanden seien oder nicht. In dieser Be ziehung herrscht nun unter den Parteien kein Streit, daß der Schaden, wenn er überhaupt dem Vorbeifahren des Fuhrwerkes Augsburgers zuzuschreiben sei, als durch die von der Eidgenossen schaft gehaltenen Tiere angerichtet betrachtet werden müsse, und was den in Art. 65 cit. dem Beklagten nachgelassenen Beweis der Anwendung aller erforderlichen Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung anbelangt, so hat die Beklagte nicht darauf abgestellt, sie habe zu ihrer Entlastung lediglich den Beweis da für zu erbringen, daß ihrerseits alle erforderlichen Anordnungen und Einrichtungen getroffen worden seien, um eine sorgfältige Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere zu sichern, und daß insbesondere bei der Anstellung, Instruktion und Beaufsichtigung des Bereiters Augsburger alle erforderliche Umsicht angewendet worden sei; sie hat, offenbar absichtlich, den Standpunkt nicht eingenommen, daß, wenn dieser Beweis erbracht sei, ihre Haft pflicht auch dann verneint werden müsse, wenn dem Bereiter per sönlich ein Verschulden zur Last zu legen sei, sondern will, was den vom Kläger erhobenen Civilanspruch anbelangt, ein Ver schulden ihres Angestellten ohne weiteres auch gegen sich gelten lassen. Anderseits hat aber auch der Kläger gar nicht in Abrede gestellt, daß die Beklagte, was an ihr lag, alle erforderliche Sorg falt, die Art. 65 O. R. vom Tierhalter verlangt, angewendet habe, sondern selbst ausgeführt, der Wagenführer Augsburger sei ein gewandter und gewerbsmäßiger Bereiter, der deshalb als Lenker des Dressurwagens bei einiger Anwendung der nötigen Vorsicht wohl im Stande gewesen wäre, das Unglück zu verhüten;
er habe einen Knecht bei sich gehabt und sei mithin in der Lage gewesen, die nötige Vorsicht anzuwenden; auch sei der Dressur wagen ein sehr schweres Fuhrwerk und mit einer soliden Spann vorrichtung versehen, so daß er augenblicklich habe angehalten werden können; endlich sei auch der Bock des Wagens so einge richtet gewesen, daß der Knecht, der neben dem Bereiter sitze, sofort habe abspringen und die Pferde anhalten können. Dies sind, wie bemerkt, die eigenen Behauptungen des Klägers, und es geht aus denselben zur Genüge hervor, daß er selbst davon ausgeht, an den erforderlichen Einrichtungen, an genügendem und hinreichend geschultem Personal, habe es für die Ausfahrt mit dem Dressurwagen nicht gefehlt, und wenn gleichwohl ein Unfall verursacht worden sei, so müsse deshalb die Schuld dem Bereiter Augsburger beigemessen werden. Es frägt sich daher, vom Boden der Klage, wie der Verteidigung aus, einzig, ob Augsburger bei dem Vorbeifahren an dem Gerüste des Klägers schuldhaft ge handelt habe oder nicht. Als festgestellt muß hiebei gelten, daß der von den Remontenpferden gezogene Dressurwagen einen der Böcke, auf denen der Gerüstladen sich befand, mitgerissen, daß infolge dessen das Gerüst sich gesenkt hat, und der auf demselben stehende Kläger zu Boden gefallen ist; denn die Vorinstanz nimmt dies als erwiesen an, und diese thatsächliche Annahme ist, da sie nicht als aktenwidrig erscheint, gemäß Art. 81 Organis. Gesetz für das Bundesgericht verbindlich. Die beiden kantonalen Instanzen haben nun übereinstimmend dem Augsburger ein Ver schulden zur Last gelegt, und das Obergericht führt hierüber im Wesentlichen aus: Augsburger habe sich seiner Aufgabe in con creto nicht gewachsen gezeigt; denn einmal verlange schon die öffentliche Sicherheit, daß mit solchen Dreffurwagen ordentlicher Weise die nicht stark begangenen Straßen benutzt werden, und sodann habe Augsburger wissen müssen, daß der von ihm einge schlagene Weg wegen der Biegung und der verhältnismäßig ge ringen Breite der Straße beim Elektrizitätswerk für den Dressur wagen nicht geeignet gewesen sei, und er habe angesichts der örtlichen Verhältnisse erkennen müssen, daß er die Pferde nicht in lebhafter Gangart und vom Wagen herab vorbeiführen dürfe. Die aufgeworfene Erde und der Graben auf der einen Seite der Straße, das Gerüst auf der andern Seite und die mit den Grabarbeiten u. s. w. verbundenen Unebenheiten des Bodens hätten ihn bei einiger Aufmerksamkeit veranlassen müssen, mit dem Wärter abzusteigen, oder doch diesen absteigen zu lassen, und die Pferde zu führen. Er sei dazu um so mehr verpflichtet gewesen, als er in seiner Stellung habe wissen müssen, wie leicht junge Pferde wegen kleiner Ursachen erschrecken und dann unruhig wer den, und wie die Führung unter diesem Verhalten leide. Immer hin sei das Verschulden ein bescheidenes. Es gehe aus der Unter suchung mit Sicherheit hervor, daß der Unfall auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sei, und es habe ein unglücklicher Zufall wesentlich dazu beigetragen, indem das Hinterrad auf Steine ge kommen sei und dadurch die Verschiebung des Hinterwagens nach links und das Umfallen des Gerüstbockes bewirkt habe. Es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Hinterwagen seit wärts auf das Trottoir geschoben worden sei. Wenn er demnach mit dem Rade den Gerüstbock erfassen konnte, so müsse dieser ent weder bis zur äußersten Grenze des Trottoirs gereicht, oder über dieses hinausgeragt haben. Wenn nun die Vorinstanz dem Augs burger einen Vorwurf daraus macht, daß er überhaupt mit seinem Fuhrwerk die fragliche Straße eingeschlagen habe, so kann hiefür in den Akten ein genügender Grund nicht gefunden werden. Un bestrittenermaßen ist die betreffende Straße eine Landstraße, die von zahlreichen Fußrwerken aller Art, insbesondere auch von den eidgenössischen Postwagen benutzt wird, und der Kläger weist selbst darauf hin, daß die Post, trotz der damaligen Verengung durch den Graben und das Gerüst, leicht durchgekommen sei, in dem die freie Fahrbahn dort immer noch mindestens 4 Meter Breite besessen habe. Dafür, daß Augsburger, bevor er diese Straße einschlug, gewußt habe, daß dort Grabungen vorgenommen und gleichzeitig gegenüber denselben ein Bockgerüst errichtet worden. sei, liegt nichts vor, und er durfte sich darauf verlassen, daß eine derartige Beeinträchtigung des Verkehrs durch die Polizeibehörde jedenfalls nur unter gleichzeitiger Anordnung der für die Ver kehrssicherheit erforderlichen Vorsichtsmaßregeln würde geduldet werden. Run waren unbestrittenermaßen derartige Anordnungen nicht getroffen, die Straße war weder ganz noch teilweise abge
sperrt, und es waren auch keine Warnungstafeln angebracht, die den Vorbeifahrenden auf das Bestehen des Bockgerüstes und die Notwendigkeit, sich beim Vorbeifahren darnach einzurichten, auf merksam gemacht hätten. Es kann sich deshalb nur darum han deln, ob nicht Augsburger, als er des Gerüstes ansichtig wurde, verpflichtet gewesen wäre, eine größere Vorsicht anzuwenden, als es thatsächlich geschehen ist. Daß er nun etwa hätte erkennen sollen, daß unter den gegebenen Umständen die Stelle für ihn gar nicht passirbar sei, ohne den Kläger auf seinem Gerüste zu gefährden, wird von der Vorinstanz nicht angenommen, und kann mit Grund nicht gesagt werden, da ja der Kläger selbst angibt, die Straße sei immerhin noch auf eine Breite von mindestens 4 Meter frei gewesen. Es konnte also dem Augsburger offenbar nicht zugemutet werden, etwa geradezu umzukehren; dagegen gebot allerdings die erforderliche Sorgfalt jedenfalls, die Stelle in lang samer Gangart zu passieren. Aus den Akten geht nun aber nicht hervor, daß Augsburger mit dem Fuhrwerk einen zu raschen Gang eingehalten habe. Der Zeuge Roth hat hierüber in der Strafuntersuchung ausgesagt, der Bereiter sei im Trab gefahren bis zum Gerüste, dann habe er die Pferde angehalten im Schritt, allein der Durchpaß sei eng gewesen, die rechten Räder feien auf Steine gekommen, und so sei der Hinterwagen nach links geschoben worden. Nach dieser Aussage, die die kantonalen instanzen nicht als unglaubwürdig bezeichnen, und die, weil sie die Wahrnehmung des einzigen Augenzeugen wiedergibt, maßge bend sein muß, kann dem Augsburger nicht vorgeworfen werden, daß er den Unfall durch zu rasches Fahren verursacht habe; es geht aus derselben vielmehr hervor, daß er die Gangart der Pferde den Umständen entsprechend eingerichtet hat, und daß der Wagen nur deshalb mit dem Gerüst in Berührung gekommen ist, weil ein auf der Straße liegender Stein den Hinterwagen auf die Seite geschoben hat. Da der Gerüstbock, wie die Vorin stanz thatsächlich feststellt, wenn nicht geradezu über das Trottoir hinaus, so doch bis an die äußerste Grenze desselben reichte, so konnte derselbe in der That auf diese Weise von dem Wagen, auch bei ganz langsamer Gangart, gestreift und zum Umstürzen gebracht werden, und es ist auch nicht ersichtlich, wieso dieser Unfall eher hätte verhütet werden können, wenn der Bereiter oder der Knecht abgestiegen wären. Erfahrungsgemäß verursacht unter derartigen Umständen das Absteigen und Führen der Pferde bei diesen oft mehr Unruhe, als wenn sie vom Wagen aus geleitet werden, und es kann daher dem Augsburger auch deshalb, weil er nicht sofort abgestiegen ist, oder den Knecht hat absteigen lassen, eine Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, diejenige der Beklagten dagegen als begründet erklärt, und daher, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 1901, die Klage abgewiesen.