Art. 896 O.-R.; liability insurance; forfeiture clause for false declarations concerning number of workers and wages: such a contractual clause is admissible where it sanctions a culpable breach of duties of disclosure and record-keeping and serves the insurer’s legitimate interest in accurate risk assessment (consid. 3). The clause is not limited to intentional deceit unless the policy expressly so provides; objective inaccuracy coupled with at least gross negligence suffices. Where the injured worker bases a direct claim on the policy, that claim remains confined to the contractual scope and is subject to all policy-based objections available against the insured, including forfeiture (consid. 3).
Betrag der bezahlten Löhne zu täuschen. In diesen Fällen kann die Gesellschaft die Bezahlung der thatsächlich geschuldeten Prämien verlangen und von dem Versicherungsnehmer den Be trag der Zahlungen, welche sie infolge von Unfällen irrtümlicher weise gemacht hatte, zurückfordern; ebenso kann sie den Vertrag durch einfachen eingeschriebenen Brief auflösen. Gemäß Art. 15 r Police hatte Surber der Beklagten am Ende eines jeden Quartals eine Aufstellung vorzulegen, welche die Gesamtzahl der Arbeitstage und den Gesamtbetrag der Arbeitslöhne seiner Arbei ter u. s. w. im betreffenden Quartal enthalten mußte. Die Prä mie wurde zu 60% von Surber und zu 40% von seinen Arbeitern durch Lohnabzug aufgebracht. Surber der festgestell termaßen nicht unter dem Haftpflichtgesetze steht schrieb den Generalagenten der Beklagten in Zürich, Gebrüder Stebler, im Postskriptum einer Zuschrift vom 26. Oktober 1894, in der er sich über die Höhe der verlangten Prämie wunderte: Ich z. B. stehe nicht unter dem Fabrikgesetz. Auf den Auszug der viertel jährlichen Lohnlisten vom April 1898 setzte Surber die Notiz Zur Aushülfe beschäftigte im ersten Quartal nur Taglöhner, die nicht auf die Arbeiterversicherungsliste kommen. Gebrüder Stebler antworteten ihm am 31. Mai, das beruhe auf Irrtum, und nachdem Surber auf seinem Standpunkt verharrt hatte, am
die Arbeiter Surbers so zu stellen, wie wenn er unter dem Haft pflichtgesetz stünde. Und zwar handle es sich entweder um eine Versicherung für fremde Rechnung, oder um eine Versicherung zu Gunsten der Arbeiter; in beiden Fällen sei der Kläger aktiv legitimiert. Sodann liege ein Betriebsunfall vor. Die erste In stanz verwarf sodann die Einrede der Verjährung gestützt auf 531 des zürch. P. G. B., und endlich lehnte sie die Einrede der Verwirkung des Anspruches ab, das aus dem Grunde, weil nicht erwiesen sei, daß Surber arglistig gehandelt habe. Sie hieß aus diesen Gründen und bezüglich des Quantitativs im Anschluß an die ärztliche Expertise die Klage im Betrage von 4000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 1899 gut. Die zweite In stanz ist ebenfalls davon ausgegangen, die Versicherungskontra henten seien einig darüber gewesen, die Sache in der Folge so zu behandeln, wie wenn der Versicherungsnehmer unter dem Haft pflichtgesetz stünde; sie hat dann aber die Frage der Aktivlegiti mation des Klägers unentschieden gelassen und ist zur Abweisung der Klage gelangt gestützt auf Art. 3 und 21 der Police, also deshalb, weil der Versicherungsanspruch durch die unrichtigen An gaben des Versicherungsnehmers über den Betrag der Löhne ver wirkt sei. 3. Da die Vorinstanz nur die Frage der Verwirkung des An spruchs wegen unrichtiger Angaben seitens des Versicherungs nehmers entschieden und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen hat, empfiehlt es sich zunächst auch hier, die Richtigkeit dieser Entscheidung zu überprüfen, da im bejahenden Falle die Berufung ohne weiteres abzuweisen ist, ohne daß die Fragen der Natur des Vertrages und der Aktivlegitimation des Klägers zu lösen wären. Nun ist zunächst zweifellos, daß die Verwirkungsklausel des Art. 21 der allgemeinen Bedingungen der vorliegenden Versicherungspolice zulässig ist, sofern wenigstens die Verwirkung darin an eine schuld hafte Nichterfüllung der Pflichten des Versicherungsnehmers ge knüpft ist; sie enthält nichts, was gegen die Rechtsordnung, oder speziell gegen die guten Sitten verstoßen würde, sondern sie be ruht gegenteils auf einem berechtigten Interesse des Versicherers, das darin besteht, über den Umfang des Risikos genau unter richtet zu sein und unlautern Machenschaften des Versicherungs nehmers vorzubeugen. Festgestellt ist nun, daß der Versicherungs nehmer Surber thatsächlich objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, indem er schon seit dem vierten Quartal des Jahres 1894 die Zahl der von ihm beschäftigten Arbeiter und den Betrag der von ihm bezahlten Löhne zu niedrig angegeben hat. Allein auch darüber, daß diese unrichtigen Angaben auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhen, kann ein ernstlicher Zweifel nicht bestehen. Auch die erste Instanz hat das nicht angenommen, son dern sie ist nur davon ausgegangen, ein Dolus des Surber sei nicht erwiesen. Bei dieser Auslegung hat sie jedoch, wie die Vor instanz richtig ausführt, den wahren Sinn der fraglichen Be stimmung der Police verkannt. Schon der Wortlaut dieser Be stimmung deutet nicht unbedingt darauf hin, daß nur absichtliche oder bewußte Verschweigungen, oder falsche Angaben die Ver wirkung nach sich ziehen, sondern sie kann, wie die Vorinstanz bemerkt, sehr wohl dahin ausgelegt werden, daß damit die objek tive Thatsache des in Irrtums Versetzens gemeint ist. Und wenn die Bestimmung im Zusammenhange mit den übrigen verwandten Bestimmungen der Police, speziell mit Art. 3 und 15, betrachtet wird, so ergibt sich, daß eben die Pflicht der richtigen Angaben und der gehörigen Führung richtiger Lohnlisten ganz speziell als Vertragspflicht stipuliert war; nun zieht aber im allgemeinen jede schuldhafte Nichterfüllung von Vertragspflichten, nicht nur die vorsätzliche, gewisse Folgen nach sich, und es müßte daher ganz ausdrücklich gesagt sein, daß nur die vorsätzlich falschen An gaben die Verwirkung herbeiführen; das ist aber nach dem Wort laute weder des Art. 21, noch nach demjenigen des Art. 3 der Fall. Daß aber vorliegend den Versicherungsnehmer ein Ver schulden, und zwar mindestens grobe Fahrlässigkeit, trifft, ist von der Vorinstanz so zutreffend ausgeführt worden, daß ihrer Be gründung nichts beigefügt zu werden braucht. Unter diesen Um ständen ist nur noch die Frage zu lösen, ob die Einrede der Ver wirkung auch dem Kläger entgegengehalten werden könne. Diese Frage ist zu bejahen. Vorausgesetzt, daß dem Kläger überhaupt ein selbständiges, direktes Klagerecht gegen die Beklagte zusteht, daß er also einen Versicherungsanspruch gegen sie besitzt, besteht dieser doch nur in dem Umfange, wie er durch die Police be
gründet wurde, und kann die Beklagte alle Einwände, die sich auf die Police stützen, auch gegen den Kläger vorbringen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 1900 in allen Teilen be stätigt.