- Urteil vom 7. Juni 1901
in Sachen I. Hopf Schnewlin und R. Hauser Cie.
gegen E. Bavier Cie.
Kauf. (Gattungskauf über eine Ware, deren Produktionsgebiet örtlich
beschränkt ist.) Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts. Scha
denersatzklage des Käufers wegen Nichterfüllung. Einrede der
Unmöglichkeit der Lieferung, Art. 145 O.-R.
A. Durch Urteil vom 29. April 1901 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil in seinem
Dispositiv bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat die streitberufene Firma R. Hauser
Cie. die Berufung an das Bundesgericht erklärt und die An
träge gestellt:
Es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel
stadt vom 29. April 1901 und des Civilgerichts Baselstadt vom
- März 1901 aufzuheben und die Klagepartei mit ihrer Klage
gänzlich abzuweisen.
Das von der Streitberufenen in ihrer Vernehmlassung gestellte
Eventualbegehren werde fallen gelassen.
Es seien die vor den kantonalen Instanzen gestellten Beweis
anträge, welchen die kantonalen Instanzen nicht Folge gegeben
haben, zu bewilligen, und die bezüglichen Beweise zu erheben,
nämlich:
I. Amtliche Erhebungen und Erkundigungen durch den schwei
zerischen Generalkonsul in Japan darüber, daß der Artikel Kuri
wata nur aus Japan exportiert werde, daß die Produktion dieses
Artikels nur in einem räumlich begrenzten Gebiete von Japan
stattfinde, daß in der Kampagne Juni 1899 Juni 1900 das
Produktionsgebiet der Kuriwata durch einen Typhon und durch
Überschwemmungen verheert worden und die Kuriwataernte dadurch
fast gänzlich vernichtet worden sei, daß in der Kampagne 1899
1900 fast keine Kuriwata aus Japan erhältlich worden sei.
Sodann darüber, daß ohne Dazwischentreten des Typhon und
der Überschwemmung die Beschaffung des von der Streitberufenen
verkauften Quantums ohne weiteres möglich gewesen wäre.
II. Befragung von Sachverständigen, daß in der Zeit vom
September 1899 bis Juni 1900 es unmöglich gewesen sei, Er
satzware zu finden und zu kaufen.
III. Abhörung des Herrn Fritz Müller, Prokuristen der Streit
berufenen, darüber, daß während der mehr als zehnjährigen Ge
schäftsverbindung der Streitberufenen mit der Firma Jardine
Matheson Cie. in Yokohama und bei einem jährlichen Umsatz
von mehr als einer Million Franken der Fall einer Nichtliefe
rung verkaufter Ware noch nie vorgekommen sei.
C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht er
neuert der Anwalt der Berufungskläger diese Anträge. Der An
walt der Kläger und Berufungsbeklagten beantragt Abweisung
der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gemäß Telegramm und Brief vom 9. und 12. Juni 1899
verkaufte der Beklagte J. Hopf Schnewlin in Basel an die Kläger
E. Bavier Cie. in Lyon 1500 Kilogramm soie brillantine,
80 % Nr. 1 und 20 % Nr. II zu 7 Fr. net 30 jours, mar-
chandise rendue franco char Marseille, poids de Marseille,
embarquement en décembre. Bavier Cie. verkauften die
Ware unmittelbar nachher unter der Bezeichnung Tussah de
Corée zu 7 Fr. 50 Cts. weiter an die Firma Boutet frères
Cie in Paris. Am 11. September 1899 teilte der Beklagte den
Klägern mit, es sei ihm nicht möglich, die verkaufte Ware zu
liefern, weil sein Lieferant ihm dieselbe nicht zu liefern vermöge,
indem die Ernte der fraglichen Seide in Japan durch einen Cyklon
und durch Überschwemmungen vollständig zerstört worden sei. Die
Kläger protestierten hiegegen und beharrten auf der Effektuierung
der Bestellung. Der Beklagte seinerseits bestätigte, daß er von
seinem Verkäufer im Stiche gelassen worden sei und die Ent
schädigungsansprüche der Kläger abwarte. Im Februar 1900
schrieb der Beklagte den Klägern, ein Teil der bestellien Seide
werde jetzt, der Rest zu einer spätern, noch nicht genau bestimm
baren Zeit abgehen. Die Kläger lehnten jedoch die Annahme als
verspätet ab. Durch Urteil vom 8. Mai 1900 wurden sodann
die Kläger durch das Tribunal de commerce in Lyon gegenüber
ren Abnehmern Boutet Cie wegen Nichtlieferung zur Zah
lung eines Schadensersatzes von 3375 Fr. nebst Zins und Kosten
verurteilt. Diesen Schaden im Gesamtbetrage von 3598 Fr. 30 Cts.
verlangen nun die Kläger mit der vorliegenden Klage vom Be
klagten ersetzt, und außerdem fordern sie noch 750 Fr. als ent
gangenen Gewinn (50 Cts. per Kilogramm auf dem verkauften
Quantum von 1500 Kilogramm). Der Beklagte selbst hatte den
Verkauf an die Kläger abgeschlossen auf Grund eines Kaufver
trages, den er mit der Firma R. Hauser Cie. in Basel im
Juni 1899 über 1500 Kilogramm Kuriwata 1 nach Muster
zu 6 Fr. 50 Cts. vereinbart hatte. Die Firma Hauser Cie.
ihrerseits hatte dem Beklagten erklärt, aus denselben Grünoen
nicht liefern zu können. Der Beklagte beantragte gegenüber den
Klägern Abweisung der Klage und verkündete gleichzeitig der
Firma R. Hauser Cie. den Streit für den Fall, daß er den
Klägern gegenüber Schadenersatz leisten müßte. Seinen Antrag
auf Abweisung der Klage begründete der Beklagte mit der Un
möglichkeit der Erfüllung, und bemerkte zur Streitverkündung, er
nehme auf die Streitberufenen den Regreß für alles, wozu er
den Klägern gegenüber verurteilt werden sollte; die Streitberufenen
hätten ihm die in Aussicht gestellten Nachweise für die behaupte
ten Naturereignisse in Japan nie vorgelegt, so daß er auch seinen
Abnehmern gegenüber diese Angaben nicht habe belegen können.
Die Streitberufenen ihrerseits beantragten Abweisung der Klage
und eventuell die Abweisung der Streitverkündung, indem sie im
wesentlichen geltend machten: Die Kuriwata , welche der Be
klagte von ihnen gekauft habe, sei eine bestimmte Art Seide, welche
nur im Süden von Japan produziert werde. Im Oktober 1899
haben sie von ihrem Hause Jardine Matheson Cie. in Yoko
hama, von dem sie die betreffende Seide gekauft haben, die Mit
teilung erhalten, daß die Kuriwata durch einen Typhon, der
den Süden von Japan verwüstete, vernichtet worden sei. In der
Folge sei ihnen diese Mitteilung mehrfach von ihrem Verkäufer
bestätigt worden, unter Beilegung eines Ausschnittes aus einer
Zeitung aus Hongkong. Die Kuriwata Tussah brillantine sei eine
wilde Seide, die auf den Bäumen im Süden Japans gewonnen
werde, weshalb der Ertrag ganz von der Witterung abhänge.
Anderwärts sich die Ware zu beschaffen, sei ausgeschlossen ge
wesen, da die frühern Ernten verbraucht gewesen und neue auch
zu den höchsten Preisen nicht erhältlich gewesen sei. Die Lieferung
sei daher sowohl für den Beklagten als für die Streitberufenen
durch höhere Gewalt oder Zufall unmöglich geworden. Die Klä
ger treffe ein Verschulden, daß sie diese Thatsachen im Prozesse
gegen Boutet Cie nicht angeführt haben. Eventuell sei die Re
greßklage des Beklagten als unbegründet abzuweisen; einmal wegen
der Unmöglichkeit der Erfüllung, und sodann weil der Beklagte
die Kläger zur Einklagung eines hohen Schadens aufgefordert
habe, statt die Auffassung der Streitberufenen bei den Klägern
zur Geltung zu bringen und sich am Prozesse gegen Boutet zu
beteiligen. Vor der ersten kantonalen Instanz anerkannten die
Kläger, daß das vorgelegte Muster sich mit der von ihnen ge
kauften Ware decke. Durch Urteil vom 8. März 1901 hat die
erste Instanz dahin erkannt, der Beklagte werde verurteilt, an die
Kläger 3593 Fr. 30 Ets. nebst Zins à 5% seit 25. Mai 1900
und 750 Fr. nebst 5% Zins vom 5. Juli 1900 (Tag der Klage)
an zu bezahlen, und die Streitberufenen werden verurteilt, dem
Beklagten alles zu ersetzen, was er hienach den Klägern zu zahlen
haben werde. Durch das eingangs sub A angeführte Urteil hat
die Vorinstanz diese Entscheidung bestätigt.
2. Nachdem die Streitberufenen ihren vor der ersten Instanz
gestellten Eventualantrag haben fallen lassen, und nur noch den
Hauptantrag auf Abweisung der Klage festhalten, ist nur noch
das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern, Bavier Cie., und
dem Beklagten, I. Hopf, Gegenstand des Prozesses und vom
Bundesgericht zu beurteilen. Die Streitberufenen R. Hauser Cie.
haben ihre Regreßpflicht gegen den Beklagten eventuell anerkannt,
sodaß ihr Rechtsverhältnis zum Beklagten der richterlichen Unter
suchung und Feststellung nicht mehr bedarf; sie bestreiten lediglich
noch, indem sie als Streitberufene (im eigenen Interesse) die
Rechtsstellung des Beklagten wahren, die von den Klägern diesem
gegenüber geltend gemachte Entschädigungsforderung. Zur Ent
scheidung über diese Forderung nun ist das Bundesgericht kompe
tent. Wie die übrigen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen
Kompetenz gegeben sind, so ist auch eidgenössisches Recht anwend
bar, denn es handelt sich um eine, der Regelung durch den Par
teiwillen anheimgegebene Vertragswirkung, und nun sind vor den
kantonalen Instanzen die Parteien ohne weiteres davon aus
gegangen, es sei eidgenössisches Recht anwendbar, so daß nach
der konstanten Rechtssprechung des Bundesgerichts anzunehmen
ist, sie haben beim Vertragsschlusse das eidgenössische Recht als
das auf ihre Beziehungen anwendbare örtliche Recht erachtet, und
es sei folgeweise das eidgenössische Recht maßgebend.
3. In der Sache selbst ist der Klage prinzipiell einzig die Ein
wendung entgegengehalten worden, es sei die geschuldete Leistung
durch Umstände, welche der Schuldner nicht zu verantworten habe,
unmöglich geworden und es gelte daher die Forderung nach
Art. 145 O. R. als erloschen. Für die Beurteilung dieser Einrede
ist in erster Linie festzustellen, welche Leistung geschuldet wurde,
und hiefür kommt es, nach dem oben Gesagten, auf den Inhalt
des zwischen den Klägern und dem Beklagten abgeschlossenen Ver
trages an. Darnach waren verkauft 1500 Kilogramm soie bril
lantine, wobei unbestrittenermaßen unter dieser Bezeichnung die
jenige Warengattung verstanden war, welche das vorgelegte Muster
darstellte, und welche in dem Verkaufe der Streitberufenen an den
Beklagten als Kuriwata, in dem Verkaufe der Kläger an Boutet
frères dagegen als Tussah de Corée bezeichnet wurde. Eine be
stimmte Provenienz der Ware war ausdrücklich nicht bedungen,
dagegen ergab sich dieselbe allerdings insofern, als die Ware,
welche durch das Muster dargestellt wird, das in japanischer
Sprache als Kuriwata bezeichnete Produkt einer besondern Art
wilder Seidenwürmer (caligula japonica) nur, oder doch vor
wiegend nur in Japan vorkommt. Dies ist von der Vorinstanz
festgestellt und entspricht auch dem Akteninhalte. Es handelt sich
darnach um einen Gattungskauf über eine Ware, deren Produk
tionsgebiet örtlich verhältnismäßig beschränkt ist, und die übrigens,
wie die Kläger selbst angedeutet haben, auch innerhalb dieses
Produktionsgebietes nur in verhältnismäßig geringen Mengen
vorzukommen scheint. Dagegen ist nicht anzuerkennen, daß Lei
stungsgegenstand nur Kuriwata der Kampagne von 1899/1900
gebildet habe; es ist allerdings wohl richtig, daß nach der Be
stimmung der Verschiffungsfrist in erster Linie an Lieferung von
Kuriwata dieser Kampagne gedacht war und daß natürlich solches
geliefert werden durfte, allein es ist nirgends ausgesprochen, daß
nur Ware dieser Kampagne, nicht auch ältere Ware in der be
stimmten Lieferfrist geliefert werden dürfe, und es wäre ein Grund
zur Beschränkung des Lieferungsgegenstandes in dieser Hinsicht
auch nicht recht einzusehen. Leistungsgegenstand (in obligatione)
war demnach eine bestimmte Quantität (1500 Kilogramm) des,
wenn auch nicht ausschließlich, so doch jedenfalls wesentlich nur
in Japan vorkommenden Artikels Kuriwata, ohne weitere Spe
zialisierung, insbesondere ohne Beschränkung auf die Ware einer
bestimmten Jahreskampagne.
4. Frägt es sich nun, ob die beklagte Partei bewiesen habe
daß die in dieser Weise bestimmte schuldige Leistung durch Um
stände, welche sie nicht zu verantworten habe, ihr unmöglich ge
worden sei, so ist zu bemerken: Die Unmöglichkeit der Leistung
wird vom Beklagten und den Streitberufenen im wesentlichen dar
aus abgeleitet, daß die Kuriwata Ernte 1899/1900 in den japa
nischen Produktionsgebieten durch einen Typhon und damit ver
bundene Überschwemmungen nahezu gänzlich zerstört worden sei,
und daß es im Herbst 1899 unmöglich gewesen sei, anderweitig
Ersatzware zu beschaffen. Auf Grund der gegenwärtigen Akten
nun kann die Einrede der Unmöglichkeit der Lieferung jedenfalls
deshalb nicht gutgeheißen werden, weil deren thatsächliche Unter
lagen nicht bewiesen sind. Was der Beklagte und die Streit
berufenen an Beweismitteln für ihre Behauptungen vorgelegt
haben, ist in der That nicht beweisend. Für die von ihnen be
hauptete Zerstörung der Kuriwata Ernte durch einen Typhon haben
sie (außer den selbstverständlich nicht beweisenden Erklärungen des
Hauses Jardine Matheson Cie. in Yokohama und seines Teil
habers) nichts vorgebracht als einen, angeblich einem Journal
von Hongkong entstammenden kleinen Zeitungsausschnitt, welcher
allerdings von einem neulichen Typhon spricht; dieser Zeitungs
ausschnitt beweist jedoch, von allem andern abgesehen, deshalb für
die vorliegende Frage nicht das mindeste, weil er von einem, durch
den Typhon an der Kuriwata Ernte verursachten Schaden nicht
spricht und nicht einmal ergibt, daß der Typhon das, ja gerade
nach den Behauptungen der Streitberufenen räumlich sehr be
schränkte Produktionsgebiet der Kuriwata vernichtend betroffen
hat. Demnach kann es sich denn nur fragen, ob die vorinstanz
liche Entscheidung einfach zu bestätigen, oder ob nicht die Sache
zur weitern Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
5. Die Vorinstanz hat nun die angetragenen Beweise, ins
besondere die Erkundigung beim schweizerischen Konsulat in Japan
aus einem doppelten Gesichtspunkte als unerheblich abgelehnt, ein
mal weil der Kausalzusammenhang zwischen dem Typhon und der
Nichtlieferung der Ware nicht nachgewiesen und auch nicht nach
weisbar sei, und die Erkundigung beim schweizerischen Konsulat
aller Voraussicht nach ergebnislos bleiben würde, und zweitens
weil, auch wenn ein solcher Kausalzusammenhang bestünde, die
Streitberufenen von der Haftpflicht für die Nichtlieferung nicht
befreit wären, indem sie dadurch, daß sie die in ihrer Beschaffung
allerlei Zufälligkeiten unterworfene Ware fest verkauft haben, ohne
sie zu besitzen, das Risiko der Beschaffung der Ware übernommen
haben. Die gegen diese Ausführungen gemachten Einwendungen
der Berufungskläger erweisen sich nicht als begründet. Die Schuld,
deren Erfüllung unmöglich geworden sein soll, ist, wie oben be
merkt, eine Gattungsschuld. Das Obligationenrecht enthält nun
nicht (wie z. B. das deutsche bürgerliche Gesetzbuch in 279)
Spezialvorschriften über die nachträgliche Unmöglichkeit der Er
füllung bei Gattungsschulden, sondern es gilt dafür lediglich der
allgemeine Grundsatz des Art. 145 O. R., daß die Forderung
als erloschen gilt, soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht
zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist. Aus
der Natur der Gattungsschuld folgt aber, daß eine (nachträgliche)
den Schuldner befreiende Unmöglichkeit der Erfüllung bei derselben
nicht leicht eintreten kann. Denn der Umstand, daß diejenigen
individuellen Sachen, welche er zu liefern gedachte, durch Zufall
zu Grunde gingen, befreit den Schuldner einer Gattungsschuld
nicht, dieser bleibt vielmehr verpflichtet, sich rechtzeitig Ersatzware
zu verschaffen und diese zu liefern. Dagegen wird allerdings auch
der Schuldner einer Gattungsschuld befreit, wenn überhaupt die
Leistung aus der versprochenen Gattung durch von ihm nicht zu
verantwortende Umstände ihm unmöglich geworden ist. Eine bloße,
wenn auch noch so unverschuldete, und noch so empfindliche Er
schwerung der Erfüllung hingegen befreit den Schuldner nicht;
derselbe ist eben verpflichtet, alles was möglich ist, und nach den
Grundsätzen der guten Treue erwartet werden kann, zu thun, um
sich den Leistungsgegenstand rechtzeitig zu sichern.
6. Nun haben die Streitberufenen zum Beweise (durch Er
kundigung beim schweizerischen Konsulat in Japan) verstellt, daß
die Kuriwata Ernte 1899/1900 des japanischen Produktionsgebietes
durch einen Typhon und Überschwemmungen fast gänzlich ver
nichtet worden sei und daß in dieser Kampagne fast keine Kuri
wata aus Japan ausgeführt worden sei; sie haben im fernern
den Beweis durch Sachverständige dafür angeboten, daß es in
der Zeit vom September 1899 bis Juni 1900 unmöglich ge
wesen sei, Ersatzware zu finden und zu kaufen. Wenn nun für
Ablehnung dieser Beweisanträge die Vorinstanz unter anderm dar
auf abgestellt hat, daß die beantragte Erkundigung beim schwei
zerischen Generalkonsulat in Yokohama aller Voraussicht nach
resultatlos bleiben müsse, weil sich für einen so unbedeutenden, in
keinen offiziellen Berichten behandelten Exportartikel, wie Kuri
wata, nach zwei Jahren nicht mehr konstatieren lasse, was der
Typhon für einen Einfluß auf die Ernte gehabt habe, so ist diese
Ausführung eine prozeßrechtliche und als folche der Nachprüfung
des Bundesgerichts entzogen. Allein auch abgesehen hievon sind
die Beweisanträge der Berufungskläger nicht derart, daß durch
eine Beweiserhebung über dieselben der den Berufungsklägern
obliegende Nachweis der zufälligen unverschuldeten Unmöglichkeit
der Erfüllung erbracht werden könnte. Sie sind hiefür viel zu
unbestimmt und vag gefaßt. Die Berufungskläger behaupten nicht,
daß die ganze Kuriwata Ernte 1899/1900 durch einen Typhon
und Überschwemmungen zu Grunde gegangen sei, sondern nur,
daß die Kuriwata Ernte fast gänzlich vernichtet worden und daß
in der Kampagne 1899/1900 fast keine Kuriwata aus Japan
verschifft worden sei. Es ist denn übrigens auch aus den Akten
und den eigenen Vorbringen der Streitberufenen ersichtlich, daß
keinenfalls die ganze Ernte zu Grunde gegangen sein kann; so
hat z. B. der Verkäufer der Streitberufenen nach dem behaupte
ten verheerenden Typhon eine teilweise Lieferung von 5 10 oder
12 Piculs in Aussicht gestellt. Möchte nun auch bestätigt werden,
daß die Kuriwata Ernte 1899/1900 fast gänzlich vernichtet worden
sei, so würde dadurch doch nicht ausgeschlossen, daß die Erfüllung
des streitigen Kaufes nichtsdestoweniger möglich blieb, sofern nur
die äußersten Anstrengungen hiefür gemacht, auch außergewöhn
liche Bemühungen und Opfer nicht gespart wurden, um die über
haupt disponiblen Warenvorräte zu diesem Zwecke zu verwenden;
dies umsomehr, als ja nicht unbedingt Ware der Kampagne
1899/1900 geliefert werden mußte, sondern auch ältere Ware
geliefert werden konnte, und nun nicht als feststehend anzunehmen
ist, daß solche ältere Ware überhaupt nicht mehr zu erlangen ge
wesen sei. Die Berufungskläger haben allerdings zum Beweise
durch Sachverständige verstellt, daß es in der Zeit vom Sep
tember 1899 bis Juni 1900 unmöglich gewesen sei, Ersatzware
zu finden und zu kaufen. Allein abgesehen davon, daß dieser Be
weisantrag nicht ausdrücklich auch der Beschaffung älterer Ware
erwähnt, so könnte doch von einer nachgewiesenen eigentlichen
Unmöglichkeit der Beschaffung von Ersatzware nur dann gesprochen
werden, wenn solche überhaupt nicht vorhanden war, wenn daher
nicht nur die sämtliche Ware der Kampagne 1899/1900 zerstört,
sondern auch die ältere Ware überall vollständig aufgebraucht war.
War überhaupt noch, wenn auch vielleicht nicht auf gewöhnlichem
offenem Markte, zur Erfüllung taugliche Ware vorhanden, so
lag an sich die Möglichkeit vor, dieselbe, wenn auch mit erhöhtem
Kostenaufwande, für die Erfüllung der übernommenen Verbind
lichkeit zu gewinnen, und es kann daher von einer nachgewiesenen,
vom Schuldner nicht zu verantwortenden Unmöglichkeit der Er
füllung nicht die Rede sein. Denn nach Gestaltung des vorliegen
den Rechtsverhältnisses, wo es sich um eine noch nicht im Be
sitze des Verkäufers befindliche Ware handelte, und die, wie den
Verkäufern bekannt war, oder bekannt sein mußte, nur in engen
Produktionskreisen und in nicht sehr großen Quantitäten produ
ziert wird, so daß deren Beschaffung leicht auf Schwierigkeiten
stoßen konnte, wurde durch einen unbedingten Verkauf der Ware
auf festen Termin hin für den Verkäufer jedenfalls die Verpflich
tung begründet, die äußerste Umsicht und Sorgfalt aufzuwenden,
um sich die von ihm versprochene Ware zu sichern und dafür
weder vermehrte Mühe noch außergewöhnliche Kosten zu scheuen.
Die Berufungskläger haben allerdings auch zum Beweise verstellt,
daß ohne das Dazwischentreten des Typhons und der Über
schwemmungen die Beschaffung des verkauften Quantums ohne
weiteres möglich gewesen wäre. Allein es liegt doch bereits nach
den gegenwärtigen Akten und nach den eigenen Vorbringen der
Streitberufenen vor, daß es sich um eine Ware handelte, deren
Beschaffung in größern Quantitäten, ihrer Natur nach, leicht auf
Schwierigkeiten stoßen konnte. Nun haben die Berufungskläger
weder zum Beweise verstellt, daß die ganze Gattung, aus welcher
zu liefern war, untergegangen sei, noch auch den Beweis kon
kreter Thatsachen anerboten, aus denen sich ergeben würde, daß
sie zur Beschaffung der versprochenen Ware aus der Ernte von
1899/1900 oder aus älteren Beständen, die äußerste Mühe und
Sorgfalt, ohne Rücksicht auf die Kosten, aufgewendet haben, und
daß nichtsdestoweniger die Beschaffung der Ware sich als unmög
lich erwiesen habe. Die von ihnen wirklich gestellten Beweis
anträge sind zum Beweise unverschuldeter Unmöglichkeit der Er
füllung untauglich. Demnach ist denn die auf diesen Befreiungs
grund gestützte Einrede zu verwerfen. Denn es ist klar, daß der
Beklagte oder die Streitberufenen sich zu ihrer Exkulpation nicht
etwa einfach darauf berufen können, sie haben auf die richtige
Erfüllung seitens ihrer Vormänner gezählt und zählen dürfen.
7. Muß demgemäß die Klage grundsätzlich gutgeheißen werden,
so ist auch in quantitativer Beziehung die vorinstanzliche Ent
scheidung einfach zu bestätigen. Denn es liegt durchaus nicht vor,
daß die den Klägern zugesprochene Schadensersatzsumme übersetzt
wäre. Die Entschädigung, zu welcher die Kläger gegenüber ihren
Abnehmern durch das Handelsgericht in Lyon verurteilt wurden,
und deren Ersatz sie mit Recht vom Beklagten, als eines durch
dessen Nichterfüllung verursachten Schadens, verlangen, erscheint
durchaus nicht als übermäßig, und ebensowenig liegt ein Grund
vor, ihnen Ersatz des entgangenen Gewinnes zu verweigern. Um
einen Schaden, welcher bei Eingehung des Vertrages nicht als
Folge der Nichterfüllung vorausgesehen werden konnte, handelt es
sich offenbar nicht; im Gegenteil war diese Schadensfolge, da es
sich um ein Produkt handelte, welches bestimmt und geeignet war,
rasch von Hand zu Hand zu gehen, beim Vertragsschlusse sehr
wohl voraussehbar.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
29. April 1901 in allen Teilen bestätigt.