Art. 215 OR; pledge of claims and life insurance policies; notice to the debtor and timing. A life insurance policy with bearer wording is not thereby transformed into a true bearer instrument if the clause serves only legitimating purposes and does not incorporate the claim into the document. Pledge of such a claim requires the statutory formalities of Art. 215 OR: transfer of the instrument where available, written evidence of the pledge, and notification of the debtor. The notification must clearly convey that the claim has been pledged; a mere inquiry or communication lacking that content is insufficient. If bankruptcy liquidation has already been opened, subsequent perfection of the pledge is ineffective because dispositions changing the position of creditors are no longer admissible.
mit Zuschrift vom 28. Dezember 1899, lautend: Mit Ihrem Geehrten vom 25. ct. übermachen Sie uns zur Sicherung un seres jeweiligen Guthabens bei Ihnen im Maximalbetrage von 2000 Fr. eine Police Nr. 79,410 der Lebensversicherungs und Ersparnisbank Stuttgart, datiert 12. September 1889 über 5000 Fr. zu Ihren Gunsten. Wir nehmen den Titel unter üblichem Vorbehalt in Verwahrung und bitten noch, der Ord nung wegen, uns gefl. die Prämienquittung für das laufende Jahr vorzulegen. Am 18. August 1900 starb Gubler. Sein Nachlaß wurde sowohl von den Intestaterben, als auch von der Witwe ausgeschlagen, und am 27. September 1900 wurde die konkursamtliche Liquidation im ordentlichen Verfahren angeordnet. Inzwischen, am 25. August 1900, hatte die Klägerin an die Filialdirektion Zürich der Lebensversicherungs und Ersparnisbank Stuttgart folgendes Schreiben gerichtet: Als Inhaber der Lebensversicherungspolice Nr. 79,410 von 5000 Fr., datiert Stuttgart den 12. September 1889, auf den Namen des am 18. ct. verstorbenen Herrn August Gubler in Männedorf lau tend, fragen wir Sie an, welche Schritte wir zur Erhebung dieser Versicherungssumme zu thun haben. Der Generalvertreter der Versicherungsanstalt für Zürich, Emil Gafafer, gab hierauf der Klägerin die nötigen Anweisungen. Mit Brief vom 26. Sep tember 1900 übersandte die Klägerin dem genannten Generalver treter die gewünschten Belege; sie fügte bei: Nach Prüfung dieser Akten belieben Sie uns als Inhaber der Police den Ver sicherungsbetrag unter Abzug allfälliger Kosten prompt zu über mitteln. Durch Schreiben vom 8. Oktober 1900 forderte die Direktion der Lebensversicherungsbank in Stuttgart die Klägerin auf, ihre Rechte auf die Police nachzuweisen. Die Klägerin über sandte hierauf dem Generalvertreter der Versicherungsanstalt für Zürich mit Brief vom 12. Oktober 1900 als Legitimation be glaubigte Abschrift des Briefes des Gubler an sie vom 25. De zember 1899, und ihrer Antwort an ihn vom 28. gleichen Mo nats. Unter dem 27. Oktober 1900 ersuchte Gafafer die Klägerin, ihre Forderung durch den Konkursverwalter im Konkurse über den Nachlaß des Gubler anerkennen zu lassen. Mit Eingabe vom 3. November 1900 machte alsdann die Klägerin im genannten Konkurse ihr Guthaben auf A. Gubler Cie. und A. Gubler, abgeschlossen per 27. September 1900, das 3907 Fr. 25 Cts. inklusive Zinsen betrug, geltend, und beanspruchte gleichzeitig die Anerkennung eines Faustpfandrechtes an der ihr s. Z. von Gubler übergebenen Police Nr. 79,410 auf die Lebensversicherungs und Ersparnisbank Stuttgart. Der Konkursverwalter anerkannte die Forderung der Klägerin als laufende, bestritt aber den Pfand anspruch. 2. Die Klägerin erhob infolgedessen gegen die Konkursmasse Gubler die vorliegende Klage, die das Rechtsbegehren enthält: Das Faustpfandrecht der Klägerin an der Police Nr. 79,410 der Lebensversicherungsbank Stuttgart sei als zu Recht bestehend an zuerkennen und es sei demgemäß die klägerische Forderung von 3907 Fr. 25 Cts. als pfandversicherte zu kollozieren. Die Be klagte beantragte in erster Linie vollständige Abweisung der Klage, eventuell stellte sie die Anträge, das Pfandprotokoll sei höchstens für den Betrag von 1228 Fr. a Cts., weiter eventuell für den Betrag von 2000 Fr. zu schützen. Die eventuellen Anträge stützte die Beklagte darauf, daß die Police nur als Pfand für diejenigen Lieferungen habe dienen können, welche von der Klägerin nach Bestellung des Faustpfandes gemacht worden seien, und welche sich nur auf 1228 Fr. a Cts. belaufen; jedenfalls aber gehe aus der Empfangsbescheinigung vom 28. Dezember 1899 hervor daß die Police nicht für einen höhern Betrag als 2000 Fr. ge geben worden sei. Die Begründung des Hauptantrages der Be klagten, sowie der kantonalen Urteile ist, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. 3. In ihrer Berufungsschrift hält die Klägerin nicht mehr an dem Standpunkt fest, die in Frage stehende Lebensversicherungs police sei als Inhaberpapier anzusehen, und zu ihrer Verpfändung habe daher, gemäß Art. 210 O. R., die Übergabe der Police an sie, die Klägerin, genügt. Mit Recht ist dieser Standpunkt von der Klägerin aufgegeben worden. Zwar lautet gemäß der Feststellung der Vorinstanz die (nicht bei den Akten liegende) Police auf den Inhaber. Allein es ist der Vorinstanz vollständig beizustimmen, wenn sie ausführt, die Police sei trotzdem nicht als Inhaber papier zu betrachten. Die Inhaberklausel hat vielmehr bei den
Lebensversicherungs (und andern Personenversicherungs )Policen
lediglich den Zweck, den Versicherer der Prüfung der Legitimation
des Inhabers zu überheben, sie erhebt dagegen nicht den Inhaber
zum Gläubiger, zum Berechtigten; durch die Inhaberklaufel wird
hier nicht die Forderung in der Urkunde selbst verkörpert. Das
ergibt sich nicht nur im allgemeinen aus dem Zwecke derartiger
Policen, aus ihrer wirtschaftlichen Funktion (vgl. hiezu Lewis,
Lehrbuch des Versicherungsrechts, S. 171, sowie Rölli, Vor
entwurf zu einem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag,
Art. 64, und Motive dazu; Verhandlungen des schweizerischen
Juristenvereins 1899, S. 107 f.; Zeitschrift für schweizerisches
Recht, N. F., XVIII, S. 593 f.), sondern im konkreten Fall
auch aus den Statuten der Lebensversicherungsbank Stuttgart,
wo (laut Feststellung der Vorinstanz) ausdrücklich bemerkt ist,
die Bankdirektion habe das Recht (nicht aber die Pflicht), die
Legitimation des Inhabers zu prüfen, sowie aus dem Verhalten
der Direktion der genannten Anstalt der Klägerin gegenüber. I
aber demnach die fragliche Police als sogenanntes Legitimations
papier und nicht als reines Inhaberpapier zu betrachten, so konnte
ihre Verpfändung gültig nur in der von Art. 215 O. R. vor
geschriebenen Form erfolgen.
4. Hienach sind drei Erfordernisse der Verpfändung anderer
Forderungen, als der in einem Inhaberpapier oder einem indos
sabeln Papier verkörperten, aufgestellt:
Gläubiger,
c. schriftliche Beurkundung der Verpfändung.
Von diesen Erfordernissen ist das sub b aufgeführte unzwei
felhaft erfüllt worden. Ebenso ist dem Erfordernisse sub litt. c
Genüge geschehen, da zur schriftlichen Beurkundung nicht eine be
stimmte Form gefordert wird, diese Beurkundung vielmehr auch
in der Form eines Briefwechsels vorgenommen werden kann. Da
gegen streiten sich die Parteien darüber, ob eine rechtswirksame
Benachrichtigung des Schuldners, d. h. der Lebensversicherungs
bank Stuttgart, stattgefunden habe: während die Klägerin be
hauptet, die rechtswirksame Benachrichtigung sei schon in ihrem
Briefe an den zürcherischen Generalvertreter der genannten Ver
sicherungsanstalt vom 25. August 1900 zu finden, nimmt die
Beklagte den Standpunkt ein, eine gesetzmäßige Benachrichtigung
habe erst am 12. Oktober 1900 stattgefunden, habe aber in diesem
Momente aus einem doppelten Grunde nicht mehr ein Pfandrecht
konstituieren können: erstens, weil sie nach der Konkurseröffnung
über den Nachlaß des Verpfänders (des Versicherten) und zweitens,
weil sie nach dem Tode des Versicherten erfolgt sei. Die erste
Instanz hatte der Beklagten darin beigestimmt, daß eine Benach
richtigung zu Lebzeiten des Verpfänders hätte erfolgen müssen,
und daß daher die Benachrichtigung vom 25. August 1900
die sie an sich als rechtsgültige Benachrichtigung im Sinne
des Art. 215 O. R. ansah verspätet gewesen sei. Die zweite
Instanz dagegen stellt darauf ab, daß im Schreiben der Klägerin
an Gafafer vom 25. August 1900 eine Benachrichtigung nicht
erblickt werden könne, daß eine solche vielmehr erst am 12. Ok
tober 1900 erfolgt sei, daß aber in diesem Momente eine gültige
Pfandbestellung nicht mehr habe stattfinden können, weil inzwischen
der Konkurs über den Nachlaß des Versicherten und Verpfänders
eröffnet worden sei.
5. Nun ist allerdings zunächst der Klägerin darin beizu
stimmen, daß für die Benachrichtigung des Schuldners bei der
Verpfändung einer (einfachen) Forderung eine bestimmte Form
nicht vorgeschrieben ist. Dagegen ergibt sich sowohl aus dem Wort
laute des Art. 215 O. R., wie auch aus dem Zwecke der Benach
richtigung, daß der Verpfändende dem Schuldner von der That
sache der Verpfändung Mitteilung zu machen hat. Aus dem
Wortlaute folgt dies, da gesagt ist, der Schuldner müsse davon,
und das kann in diesem Zusammenhange nichts anderes heißen
als von der Verpfändung, benachrichtigt werden. Der Zweck
der Benachrichtigung aber ist, im Gegensatze zur Anzeige, De
nunziation, bei der Abtretung, die nicht zum Übergang der For
derung auf den Cessionar erforderlich ist, sondern lediglich dem
Schutze des Schuldners dient, der, das Pfandrecht zu konstituieren;
die Benachrichtigung bildet ein wesentliches Moment der Konsti
tuierung des Pfandrechtes. Erfolgt die Benachrichtigung des
Schuldners durch den Pfandgläubiger, so muß sie daher in irgend
einer Weise dessen Willen, den Schuldner als Pfandgläubiger in Anspruch zu nehmen, bekunden; erfolgt sie was ebenso zu lässig ist, durch den Pfandschuldner (den Verpfänder der For derung), so muß sie ebenfalls von der Thatsache der Verpfändung Nitteilung machen. Nach diesen Grundsätzen aber kann nun in der That im Schreiben der Klägerin vom 25. August 1900 eine zur Vollendung der Verpfändung genügende, rechtswirksame Be nachrichtigung des Schuldners nicht gefunden werden; sondern es ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß die Benachrichtigung erst am 12. Oktober 1900 erfolgte. 6. In diesem Momente konnte nun aber eine gültige Pfand bestellung jedenfalls aus dem Grunde nicht mehr stattfinden, weil damals schon die konkursamtliche Liquidation über den Nachlaß des Verpfänders eröffnet war. Denn obschon Art. 193 Schuldb. und Konk. Ges., der von der Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft handelt, nur vorschreibt, diese Liquidation geschehe unter Beobachtung der im siebenten Titel (der das Konkursver fahren regelt) enthaltenen Bestimmungen durch das Konkursamt und auf die Bestimmungen des materiellen Konkursrechtes, wie namentlich auch Art. 197, nicht Bezug nimmt, kann doch keinem Zweifel unterliegen, daß die Bestimmung, wonach nach der Kon kurseröffnung rechtgültige Verfügungen, die die Rechtsstellung der Konkursgläubiger verändern, nicht mehr vorgenommen werden können, daher insbesondere auch die Bestellung eines Pfandrechtes nach der Konkurseröffnung ungültig ist, auch Anwendung findet auf die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft. Da nun die Rechte aus der Lebensversicherungs police zum Massagut gehören, und zum mindesten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein gültiges Pfandrecht noch nicht bestellt war, konnte eine wirksame Bestellung nach jenem Zeitpunkte nicht mehr erfolgen. Da die Klage jedenfalls aus diesem Grunde abzuweisen ist, kann die weitere Frage unerörtert bleiben, ob bei der Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft die Wirkungen der Konkurs eröffnung zurückzubeziehen seien auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers und ob daher die Benachrichtigung des Schuldners von der Verpfändung der Police unter allen Umständen schon zu Lebzeiten des Verpfänders hätte erfolgen müssen, um gültig zu sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen.