- Urteil vom 11. Mai 1901 in Sachen
Papierfabrik Perlen gegen Konkursmasse Gubler.
Verpfändung einer Lebensversicherungspolice. Rechtliche Natur
dieser Police. Benachrichtigung des Schuldners; Inhalt und
Zeitpunkt derselben. Art. 215 O.-R.
A. Durch Urteil vom 9. März 1901 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich den Rekurs ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrage: Die Klage sei in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides in vollem Umfange gutzuheißen.
C. Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen
eventuell beantragt sie, das von der Klägerin beanspruchte Pfand
recht sei nur in einem Betrage von 1228 Fr. a Cts., weiter
eventuell nur im Betrage von 2000 Fr. zu schützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 8. Dezember 1899 löste sich die Kollektivgesellschaft
A. Gubler Cie. in Zürich auf; die Liquidation der Aktiven
und Passiven wurde durch den bisherigen Gesellschafter August
Gubler durchgeführt. Die Gesellschaft hatte in Geschäftsverkehr
mit der Klägerin, Papierfabrik Perlen, gestanden, und dieser
Verkehr wurde auch nach Auflösung der Gesellschaft mit Gubler
fortgesetzt. Der Saldo aus diesem Geschäftsverkehr betrug am
- Dezember 1899 4982 Fr. 85 Cts. zu Gunsten der Klä
gerin. Die Klägerin mahnte den Gubler mehrfach um Zahlung,
und weigerte sich, mit ihm weiter in Verkehr zu treten, bevor
die alte Rechnung geordnet sei. Mit Brief vom 21. Dezember
1899 anerbot sich Gubler, der Klägerin als Hinterlage seine
Lebensversicherungspolice von 5000 Fr. auf die Lebensver
sicherungs und Ersparnisbank in Stuttgart zu übergeben. Nach
dem die Klägerin den Gubler ersucht hatte, ihr die fragliche
Police zur Einsicht zu übersenden, übergab ihr Gubler dieselbe
am 25. Dezember 1899. Die Klägerin bescheinigte den Empfang
mit Zuschrift vom 28. Dezember 1899, lautend: Mit Ihrem
Geehrten vom 25. ct. übermachen Sie uns zur Sicherung un
seres jeweiligen Guthabens bei Ihnen im Maximalbetrage von
2000 Fr. eine Police Nr. 79,410 der Lebensversicherungs und
Ersparnisbank Stuttgart, datiert 12. September 1889 über
5000 Fr. zu Ihren Gunsten. Wir nehmen den Titel unter
üblichem Vorbehalt in Verwahrung und bitten noch, der Ord
nung wegen, uns gefl. die Prämienquittung für das laufende
Jahr vorzulegen. Am 18. August 1900 starb Gubler. Sein
Nachlaß wurde sowohl von den Intestaterben, als auch von der
Witwe ausgeschlagen, und am 27. September 1900 wurde die
konkursamtliche Liquidation im ordentlichen Verfahren angeordnet.
Inzwischen, am 25. August 1900, hatte die Klägerin an die
Filialdirektion Zürich der Lebensversicherungs und Ersparnisbank
Stuttgart folgendes Schreiben gerichtet: Als Inhaber der
Lebensversicherungspolice Nr. 79,410 von 5000 Fr., datiert
Stuttgart den 12. September 1889, auf den Namen des am
18. ct. verstorbenen Herrn August Gubler in Männedorf lau
tend, fragen wir Sie an, welche Schritte wir zur Erhebung
dieser Versicherungssumme zu thun haben. Der Generalvertreter
der Versicherungsanstalt für Zürich, Emil Gafafer, gab hierauf
der Klägerin die nötigen Anweisungen. Mit Brief vom 26. Sep
tember 1900 übersandte die Klägerin dem genannten Generalver
treter die gewünschten Belege; sie fügte bei: Nach Prüfung
dieser Akten belieben Sie uns als Inhaber der Police den Ver
sicherungsbetrag unter Abzug allfälliger Kosten prompt zu über
mitteln. Durch Schreiben vom 8. Oktober 1900 forderte die
Direktion der Lebensversicherungsbank in Stuttgart die Klägerin
auf, ihre Rechte auf die Police nachzuweisen. Die Klägerin über
sandte hierauf dem Generalvertreter der Versicherungsanstalt für
Zürich mit Brief vom 12. Oktober 1900 als Legitimation be
glaubigte Abschrift des Briefes des Gubler an sie vom 25. De
zember 1899, und ihrer Antwort an ihn vom 28. gleichen Mo
nats. Unter dem 27. Oktober 1900 ersuchte Gafafer die Klägerin,
ihre Forderung durch den Konkursverwalter im Konkurse über
den Nachlaß des Gubler anerkennen zu lassen. Mit Eingabe vom
3. November 1900 machte alsdann die Klägerin im genannten
Konkurse ihr Guthaben auf A. Gubler Cie. und A. Gubler,
abgeschlossen per 27. September 1900, das 3907 Fr. 25 Cts.
inklusive Zinsen betrug, geltend, und beanspruchte gleichzeitig die
Anerkennung eines Faustpfandrechtes an der ihr s. Z. von Gubler
übergebenen Police Nr. 79,410 auf die Lebensversicherungs und
Ersparnisbank Stuttgart. Der Konkursverwalter anerkannte die
Forderung der Klägerin als laufende, bestritt aber den Pfand
anspruch.
2. Die Klägerin erhob infolgedessen gegen die Konkursmasse
Gubler die vorliegende Klage, die das Rechtsbegehren enthält:
Das Faustpfandrecht der Klägerin an der Police Nr. 79,410 der
Lebensversicherungsbank Stuttgart sei als zu Recht bestehend an
zuerkennen und es sei demgemäß die klägerische Forderung von
3907 Fr. 25 Cts. als pfandversicherte zu kollozieren. Die Be
klagte beantragte in erster Linie vollständige Abweisung der Klage,
eventuell stellte sie die Anträge, das Pfandprotokoll sei höchstens
für den Betrag von 1228 Fr. a Cts., weiter eventuell für den
Betrag von 2000 Fr. zu schützen. Die eventuellen Anträge stützte
die Beklagte darauf, daß die Police nur als Pfand für diejenigen
Lieferungen habe dienen können, welche von der Klägerin nach
Bestellung des Faustpfandes gemacht worden seien, und welche
sich nur auf 1228 Fr. a Cts. belaufen; jedenfalls aber gehe
aus der Empfangsbescheinigung vom 28. Dezember 1899 hervor
daß die Police nicht für einen höhern Betrag als 2000 Fr. ge
geben worden sei. Die Begründung des Hauptantrages der Be
klagten, sowie der kantonalen Urteile ist, soweit notwendig, aus
den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
3. In ihrer Berufungsschrift hält die Klägerin nicht mehr an
dem Standpunkt fest, die in Frage stehende Lebensversicherungs
police sei als Inhaberpapier anzusehen, und zu ihrer Verpfändung
habe daher, gemäß Art. 210 O. R., die Übergabe der Police an
sie, die Klägerin, genügt. Mit Recht ist dieser Standpunkt von der
Klägerin aufgegeben worden. Zwar lautet gemäß der Feststellung
der Vorinstanz die (nicht bei den Akten liegende) Police auf den
Inhaber. Allein es ist der Vorinstanz vollständig beizustimmen,
wenn sie ausführt, die Police sei trotzdem nicht als Inhaber
papier zu betrachten. Die Inhaberklausel hat vielmehr bei den
Lebensversicherungs (und andern Personenversicherungs )Policen
lediglich den Zweck, den Versicherer der Prüfung der Legitimation
des Inhabers zu überheben, sie erhebt dagegen nicht den Inhaber
zum Gläubiger, zum Berechtigten; durch die Inhaberklaufel wird
hier nicht die Forderung in der Urkunde selbst verkörpert. Das
ergibt sich nicht nur im allgemeinen aus dem Zwecke derartiger
Policen, aus ihrer wirtschaftlichen Funktion (vgl. hiezu Lewis,
Lehrbuch des Versicherungsrechts, S. 171, sowie Rölli, Vor
entwurf zu einem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag,
Art. 64, und Motive dazu; Verhandlungen des schweizerischen
Juristenvereins 1899, S. 107 f.; Zeitschrift für schweizerisches
Recht, N. F., XVIII, S. 593 f.), sondern im konkreten Fall
auch aus den Statuten der Lebensversicherungsbank Stuttgart,
wo (laut Feststellung der Vorinstanz) ausdrücklich bemerkt ist,
die Bankdirektion habe das Recht (nicht aber die Pflicht), die
Legitimation des Inhabers zu prüfen, sowie aus dem Verhalten
der Direktion der genannten Anstalt der Klägerin gegenüber. I
aber demnach die fragliche Police als sogenanntes Legitimations
papier und nicht als reines Inhaberpapier zu betrachten, so konnte
ihre Verpfändung gültig nur in der von Art. 215 O. R. vor
geschriebenen Form erfolgen.
4. Hienach sind drei Erfordernisse der Verpfändung anderer
Forderungen, als der in einem Inhaberpapier oder einem indos
sabeln Papier verkörperten, aufgestellt:
- Benachrichtigung des Schuldners,
- Übergabe des etwa vorhandenen Schuldscheines an den
Gläubiger,
c. schriftliche Beurkundung der Verpfändung.
Von diesen Erfordernissen ist das sub b aufgeführte unzwei
felhaft erfüllt worden. Ebenso ist dem Erfordernisse sub litt. c
Genüge geschehen, da zur schriftlichen Beurkundung nicht eine be
stimmte Form gefordert wird, diese Beurkundung vielmehr auch
in der Form eines Briefwechsels vorgenommen werden kann. Da
gegen streiten sich die Parteien darüber, ob eine rechtswirksame
Benachrichtigung des Schuldners, d. h. der Lebensversicherungs
bank Stuttgart, stattgefunden habe: während die Klägerin be
hauptet, die rechtswirksame Benachrichtigung sei schon in ihrem
Briefe an den zürcherischen Generalvertreter der genannten Ver
sicherungsanstalt vom 25. August 1900 zu finden, nimmt die
Beklagte den Standpunkt ein, eine gesetzmäßige Benachrichtigung
habe erst am 12. Oktober 1900 stattgefunden, habe aber in diesem
Momente aus einem doppelten Grunde nicht mehr ein Pfandrecht
konstituieren können: erstens, weil sie nach der Konkurseröffnung
über den Nachlaß des Verpfänders (des Versicherten) und zweitens,
weil sie nach dem Tode des Versicherten erfolgt sei. Die erste
Instanz hatte der Beklagten darin beigestimmt, daß eine Benach
richtigung zu Lebzeiten des Verpfänders hätte erfolgen müssen,
und daß daher die Benachrichtigung vom 25. August 1900
die sie an sich als rechtsgültige Benachrichtigung im Sinne
des Art. 215 O. R. ansah verspätet gewesen sei. Die zweite
Instanz dagegen stellt darauf ab, daß im Schreiben der Klägerin
an Gafafer vom 25. August 1900 eine Benachrichtigung nicht
erblickt werden könne, daß eine solche vielmehr erst am 12. Ok
tober 1900 erfolgt sei, daß aber in diesem Momente eine gültige
Pfandbestellung nicht mehr habe stattfinden können, weil inzwischen
der Konkurs über den Nachlaß des Versicherten und Verpfänders
eröffnet worden sei.
5. Nun ist allerdings zunächst der Klägerin darin beizu
stimmen, daß für die Benachrichtigung des Schuldners bei der
Verpfändung einer (einfachen) Forderung eine bestimmte Form
nicht vorgeschrieben ist. Dagegen ergibt sich sowohl aus dem Wort
laute des Art. 215 O. R., wie auch aus dem Zwecke der Benach
richtigung, daß der Verpfändende dem Schuldner von der That
sache der Verpfändung Mitteilung zu machen hat. Aus dem
Wortlaute folgt dies, da gesagt ist, der Schuldner müsse davon,
und das kann in diesem Zusammenhange nichts anderes heißen
als von der Verpfändung, benachrichtigt werden. Der Zweck
der Benachrichtigung aber ist, im Gegensatze zur Anzeige, De
nunziation, bei der Abtretung, die nicht zum Übergang der For
derung auf den Cessionar erforderlich ist, sondern lediglich dem
Schutze des Schuldners dient, der, das Pfandrecht zu konstituieren;
die Benachrichtigung bildet ein wesentliches Moment der Konsti
tuierung des Pfandrechtes. Erfolgt die Benachrichtigung des
Schuldners durch den Pfandgläubiger, so muß sie daher in irgend
einer Weise dessen Willen, den Schuldner als Pfandgläubiger in
Anspruch zu nehmen, bekunden; erfolgt sie was ebenso zu
lässig ist, durch den Pfandschuldner (den Verpfänder der For
derung), so muß sie ebenfalls von der Thatsache der Verpfändung
Nitteilung machen. Nach diesen Grundsätzen aber kann nun in
der That im Schreiben der Klägerin vom 25. August 1900 eine
zur Vollendung der Verpfändung genügende, rechtswirksame Be
nachrichtigung des Schuldners nicht gefunden werden; sondern
es ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß die Benachrichtigung
erst am 12. Oktober 1900 erfolgte.
6. In diesem Momente konnte nun aber eine gültige Pfand
bestellung jedenfalls aus dem Grunde nicht mehr stattfinden, weil
damals schon die konkursamtliche Liquidation über den Nachlaß
des Verpfänders eröffnet war. Denn obschon Art. 193 Schuldb.
und Konk. Ges., der von der Liquidation einer ausgeschlagenen
Verlassenschaft handelt, nur vorschreibt, diese Liquidation geschehe
unter Beobachtung der im siebenten Titel (der das Konkursver
fahren regelt) enthaltenen Bestimmungen durch das Konkursamt
und auf die Bestimmungen des materiellen Konkursrechtes, wie
namentlich auch Art. 197, nicht Bezug nimmt, kann doch keinem
Zweifel unterliegen, daß die Bestimmung, wonach nach der Kon
kurseröffnung rechtgültige Verfügungen, die die Rechtsstellung der
Konkursgläubiger verändern, nicht mehr vorgenommen werden
können, daher insbesondere auch die Bestellung eines Pfandrechtes
nach der Konkurseröffnung ungültig ist, auch Anwendung
findet auf die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen
Verlassenschaft. Da nun die Rechte aus der Lebensversicherungs
police zum Massagut gehören, und zum mindesten im Zeitpunkt
der Konkurseröffnung ein gültiges Pfandrecht noch nicht bestellt
war, konnte eine wirksame Bestellung nach jenem Zeitpunkte nicht
mehr erfolgen.
Da die Klage jedenfalls aus diesem Grunde abzuweisen ist,
kann die weitere Frage unerörtert bleiben, ob bei der Liquidation
einer ausgeschlagenen Verlassenschaft die Wirkungen der Konkurs
eröffnung zurückzubeziehen seien auf den Zeitpunkt des Todes des
Erblassers und ob daher die Benachrichtigung des Schuldners
von der Verpfändung der Police unter allen Umständen schon
zu Lebzeiten des Verpfänders hätte erfolgen müssen, um gültig
zu sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.