Art. 67 Abs. 2 OG; Art. 172 Abs. 2, 176 OR; Art. 271, 278, 279 SchKG; appeal must expressly indicate the challenged parts of the judgment, at least by reference to the prayers below; the Federal Court does not enter on a merely inferable appeal request. A set-off claim founded on participation in fraud requires strict substantiation of the unlawful conduct and damage; mere silence, absent a duty to speak, does not suffice. Conditional claims are, as to provisional protective measures, to be treated like unconditional claims, but the SchKG does not create a broader substantive right to security; attachment remains governed by the ordinary statutory requirements.
dem Hrn. Raible gesprochenen Betrag ihm alsdann auszuzahlen. Unter der Urkunde erklärt der Kläger schriftlich sein Einverständ nis. Der Kläger zog hierauf seine Einsprache zurück und die Fertigung fand statt. Am 5. Januar 1900 schlossen alsdann der Kläger und Bloch einen weitern Vertrag ab, wonach ersterer vom
30,000 M. beziffert worden; allein der Beweis hiefür sei weder erbracht, noch sei ein dahin zielender Beweisantrag gestellt wor den. Der Beklagte, als routinierter Gütermakler, hätte sich über die Maße vergewissern können, wenn er geglaubt habe, von Metz ger getäuscht worden zu sein; es gehe nicht an, nach Verfluß von mehr als einem Jahre nach dem Kaufsabschluß das Rechts geschäft unter diesem Gesichtspunkte anzugreifen (Art. 28 O. R.), abgesehen davon, daß der Beklagte gewußt habe, daß a Juchar ten Wald von einem Miller in St. Gallen angesprochen werden, da er laut Kaufvertrag an Stelle Metzgers in den bezüglichen Prozeß eingetreten sei. In Bezug auf das zweite Rechtsbegehren ergebe sich aus der Erklärung vom 13. Dezember 1899, daß der Beklagte beabsichtigt habe, dem für sein Guthaben besorgten Klä ger Sicherheit zu leisten. Unbestritten herrsche in Frankfurt a. M. ein Prozeß zwischen dem Kläger und Metzger, und es sei deshalb namentlich in Ansehung des Schlußsatzes der Erklärung, die Be klagtschaft gehalten, die Sicherstellung bis nach Austrag der Sache in vollem Umfange zu leisten und bestehen zu lassen. Ob Bloch in Deutschland Vermögen besitze, sei ohne Bedeutung; denn der Kläger habe das Recht zu verlangen, daß ihm die Sicherheit da geleistet werde, wo ihm der Anspruch darauf erwachsen sei, also in der Schweiz. Ebenso unerheblich sei die (vom ursprünglichen Beklagten erhobene) Einwendung, Metzger wolle gar kein Dar lehen mehr und er sei selber der Pflicht, Sicherheit zu leisten, enthoben. Abgesehen davon, daß eine derartige Abmachung zwischen Metzger und Bloch einen ziemlich anrüchigen Charakter hätte, erscheine die Richtigkeit der Behauptung als zweifelhaft angesichts des Umstandes, daß in einem zwischen Metzger und Bloch in Karlsruhe schwebenden Prozeß letzterer gegenüber dem erstern die dem Kläger Raible sicherzustellenden 4500 M. in Anrechnung bringen wolle. Daß Metzger auf ein Darlehen verzichten wolle, weil die Abzüge des Bloch ihm zu groß erscheinen, könne mög lich sein, ändere aber nichts an der Verpflichtung Blochs gegen den Kläger. 3. Zum ersten Rechtsbegehren der Klage ist zu bemerken: Streitig sind, nachdem die heutigen Beklagten vor Bundesgericht eine Forderung des Klägers von 2310 Fr. anerkannt haben, nur noch 815 Fr., sowie die Gegenforderung der Beklagten. Nun enthält das Berufungsbegehren einen Antrag bezüglich der be strittenen 815 Fr. der Klageforderung nicht, und es war den Akten in keiner Weise zu entnehmen, wieso die Beklagten zu einer Anerkennung dieser Klageforderung im Betrage von 2310 Fr. gelangten, da nirgends ersichtlich war, bis wann der Kläger thatsächlich im Dienste des ursprünglichen Beklagten gestanden. Sofern nun vom Bundesgericht auch auf jenen bestrittenen Be trag von 815 Fr. einzutreten wäre, müßte die Sache in diesem Punkte an die Vorinstanz zurückgewiesen werden; denn es kann ihrer Ansicht, die Begründetheit der Lohnforderung ergebe sich schon ohne weiteres aus dem Vertrage vom 5. Januar 1900, nicht beigestimmt werden. Allein das Bundesgericht kann auf diesen Punkt nicht eintreten. Denn die Berufungserklärung ent hält, wie bemerkt, einen bestimmt formulierten, klaren Antrag in diesem Punkte nicht. Nun hat aber das Bundesgericht wiederholt (vgl. z. B. Urteil vom 21, Januar 1898 i. S. Orcellet gegen Borel, Amtl. Samml., Bd. XXIV, II, S. 6 f.) ausgesprochen, es genüge nicht, daß man aus der Berufungserklärung mit mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit darauf schließen könne, welche Ab änderungen des angefochtenen Urteils verlangt werden, vielmehr müssen die Anträge ausdrücklich formuliert sein, zum mindesten durch Bezugnahme auf die vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren. Diesem Erfordernisse an dem durchaus festzuhalten ist genügt nun die vorliegende Berufungserklärung mit Be zug auf die bestrittenen 815 Fr. in keiner Weise; die Berufungs erklärung enthält keinen Antrag auf teilweise Abweisung der Forderung von 3125 Fr. Auf diesen Punkt ist deshalb vom Bundesgericht nicht einzutreten, so daß es hier mit dem Urteil der Vorinstanz sein Bewenden hat. 4. Dagegen ist auf die erste Rechtsfrage und das bezügliche Berufungsbegehren einzutreten, soweit die zur Kompensation ver stellte Gegenforderung in Frage steht. Hierüber folgendes: Es handelt sich in casu nicht etwa um den Fall, daß der Kläger aus dem Abschlusse des Kaufvertrages zwischen Metzger und dem ursprünglichen Beklagten Bloch einen Vorteil auf Kosten des letztern erlangt hätte. Denn die Gratifikation von 3000 M.,
welche Metzger nach der Behauptung des Klägers diesem für den Fall des Verkaufes des Schlosses versprochen haben soll, ist von Metzger selbst zu zahlen und nicht etwa von Bloch übernommen worden. Die Gegenforderung stützt sich nicht darauf, daß der Kläger persönlich aus dem betrügerischerweise herbeigeführten Kaufvertrage Metzger/Bloch ein Recht gegen den letztern erworben habe, dessen Aufhebung mit der Anfechtungsklage begehrt werden könne, weil der Kläger den seitens Metzger gegen Bloch verübten Betrug gekannt habe. Vielmehr behauptet Bloch, daß der Kläger bei der von Metzger ihm, Bloch, gegenüber verübten Täuschung mitgewirkt habe und deshalb neben Metzger, wegen Teilnahme am Betrug, nach Art. 60 O. R., solidarisch zum Ersatze des Schadens verpflichtet sei, welchen Bloch durch die Täuschung er litten habe. Die Vorinstanz irrt nun in der Annahme, daß Bloch das Kaufgeschäft anfechten wolle. Eine Klage auf Anfechtung desselben könnte selbstverständlich nur gegen Metzger gerichtet werden, da ja der Kläger beim Kaufvertrage nicht beteiligt ist. Ob die Klage noch zulässig wäre, hätte das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da es sich um einen Liegenschaftenkauf handelt, welcher dem kantonalen Rechte untersteht, auch soweit es sich um dessen Unverbindlichkeit bezw. Anfechtbarkeit wegen eines Willens mangels handelt. Sofern oder soweit jedoch der dem Betrogenen erwachsene Schaden durch die Aufhebung des Kaufvertrages nicht beseitigt wird, oder der Betrogene auf die Anfechtung des Ver trages verzichtet, bezw. den Vertrag genehmigt, könnte Ersatz des durch den Betrug herbeigeführten Schadens allerdings mit der dem eidgenössischen Rechte unterstehenden Klage aus unerlaubter Handlung verlangt werden, wobei Art. 50, 51 und 60 O. R. zur Anwendung kämen. In seinem Entscheide vom 19. Januar 1900 in Sachen Schmid gegen Bolliger (Amtl. Samml., Bd. XXVI, II, S. 219 ff.) hat das Bundesgericht anerkannt, daß das kantonale Recht den Schadenersatz gegen den Betrüger auch beim Liegenschaftenkauf nicht ausschließen könne, indem der Betrug zweifellos eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 O. R. sei, so daß aus ihm ein Schadensersatzanspruch des eidgenössischen Rechts entstehe, den das kantonale Recht nicht beseitigen könne. Dagegen kann das kantonale Recht, wie im genannten Entscheide weiter gesagt ist, bestimmen, daß der Betrogene bloß die Wahl habe, entweder bei der Erfüllung des Vertrages so, wie er ab geschlossen, zu beharren, oder aber den Vertrag abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen, daß er also nicht den Vertrag auf recht erhalten und daneben Entschädigung für die schädigende Wirkung des Bestehenbleibens desselben verlangen dürfe. Bestünde eine derartige Bestimmung im Kanton Thurgau, so könnte schon aus diesem Grunde von Gutheißung der Berufung keine Rede sein, da Bloch, entgegen der Annahme der Vorinstanz, gegen Metzger die Anfechtungsklage nicht erhoben hat, sondern umgekehrt den Kauf aufrecht halten will, und sowohl von Metzger als vom Kläger lediglich gestützt auf Art. 50 O. R. Wiederherstellung des früheren Zustandes in der Weise verlangt, daß er Ersatz des ihm durch den Betrug erwachsenen Schadens beansprucht, vom Kläger jedoch nur mittelst der Kompensationseinrede, soweit die in der ersten Rechtsfrage enthaltene Forderung des Klägers reicht. Bloch (bezw. seine Erben) wäre denn auch gar nicht mehr imstande, das Schloß an Metzger zurückzugeben, da er es weiterveräußert hat. Es könnte sich nun fragen, ob nicht die Akten behufs Fest stellung des kantonalen Rechts an die Vorinstanz zurückzuweisen seien. Hievon kann indessen Umgang genommen werden, da die Gegenforderung, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, nicht genügend substanziiert ist. Die Begründung ist oben Erw. 1 mitgeteilt worden. In dem Prozesse gegen Metzger hat Bloch nach einer zu den Akten gebrachten Abschrift eines Schriftsatzes ferner be hauptet, Metzger habe ihm wahrheitswidrige Angaben über die Rendite gemacht. Im vorliegenden Prozesse ist diese Behauptung nicht aufgestellt worden und daher nicht zu untersuchen, ob jene Angabe über das landesübliche Maß von bloßen allgemeinen An preisungen, die auf den Vertragsabschluß nicht bestimmend wirken, hinausgegangen sei. Nach der Darstellung der Beklagten soll der vom Kläger verübte Betrug lediglich darin liegen, daß er den angeblich betrügerischen Angaben Metzgers über die Größe des Gutes nicht widersprochen habe, und zwar gegen das Versprechen einer Gratifikation. Nun hat aber zunächst die Vorinstanz fest gestellt, daß Bloch vor der Zufertigung des Schlosses an ihn
vom Anspruche Millers Kenntnis gehabt habe und (ohne Vor behalt) in den darauf bezüglichen Prozeß eingetreten sei. Sodann bezeugt das Notariat Steckborn, daß der Verkauf des Schlosses von Bloch an Engeler auf der ganz gleichen Beschreibung des Gutes beruhe, wie der Kauf Metzger/Bloch, so daß also Bloch, wenn seine Darstellung richtig wäre, sich gegenüber Engeler des gleichen Betruges schuldig gemacht hätte, wie Metzger ihm gegen über, indem natürlich der sog. Liegenschaftenbeschrieb die Grund lage des Kaufes bildete, während doch offenbar Bloch selbst nicht wird behaupten wollen, daß er seinerseits den Engeler be trogen habe. Endlich ist sehr auffallend, daß Bloch in diesem Prozesse weder über den von ihm an Metzger bezahlten, noch über den mit Engeler vereinbarten Kaufpreis Aufschluß gegeben hat. Alle diese Momente in Verbindung mit dem Umstande, daß Bloch bei der Größe des angeblich von ihm erlittenen Schadens nicht die Aufhebung des Kaufes vorgezogen hat, sprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, daß Bloch, auch wenn Metzger wirklich unwahre Angaben über den Umfang des Gutes gemacht haben sollte, durch dieselben nicht zum Abschlusse des Kaufvertrages be wogen worden sei, zumal er gewerbsmäßiger Güterhändler war und das Gut nicht zum dauernden Besitz, sondern zu Spekula tionszwecken gekauft hat. Daß Metzger etwa vorgegeben habe, seine Größenangaben beruhen auf einer Vermessung des Gutes, wird nicht behauptet; augenscheinlich handelt es sich um bloßes Circamaß , wo bekanntlich viele Irrungen vorkommen. Es ist daher davon auszugehen, daß von einem von Metzger dem Bloch gegenüber verübten Betruge nicht die Rede sein kann. Aber auch wenn dem nicht so wäre, so könnte doch jedenfalls eine Mitschuld des Klägers am Betruge nicht angenommen werden. Diese Mit schuld soll nach der Darstellung vor den kantonalen Instanzen lediglich im Schweigen des Klägers zu den Angaben Metzgers liegen. Allein darin kann eine betrügerische Handlung jedenfalls nicht erblickt werden, da eine Pflicht des Klägers, den Bloch auf zuklären, nicht bestand. Bei der mündlichen Verhandlung hat der Anwalt der Beklagten allerdings behauptet, der Kläger habe dem Bloch die Maßangaben Metzgers in Kenntnis der Unrichtigkeit derselben ausdrücklich bestätigt. Allein diese Behauptung ist neu und daher vom Bundesgericht gemäß Art. a Org. Ges. nicht zu hören. Hinsichtlich der ersten Rechtsfrage ist somit die Berufung ab zuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen. 5. Das zweite Rechtsbegehren geht auf Sicherheitsbestellung für die 5625 Fr. nebst 4 % Zinsen seit 1. Januar 1900, welche der Kläger nach seiner Behauptung an Metzger zu fordern hat und für welche Bloch durch seine Erklärung vom 13. Dezember 1899 Sicherheit versprochen habe. Dieses Begehren wird dem gemäß auf ein behauptetes Versprechen der Sicherheitsleistung durch Bloch gegründet, wie denn der Arrest für den Betrag von 5625 Fr. nebst Zins unter Berufung auf eine Forderung auf Sicherheitsleistung ausgewirkt worden war, wobei als Arrestgrund Art. 271 Ziff. 4 Schuldbetr. und Konk. Gesetz geltend gemacht wurde. Zu diesem Rechtsbegehren ist nun zunächst zu bemerken, daß das Bundesgericht an sich nicht zu prüfen hat, ob die Vor aussetzungen des Arrestes (ein Arrestgrund) gegeben waren. Wenn der (ursprüngliche) Beklagte das bestreiten wollte, so hätte er ge mäß Art. 279 Schuldbeir. und Konk. Ges. binnen fünf Tagen seit Zustellung der Arresturkunde die Aufhebung des Arrestes durch Klage beim Gerichte des Arrestortes verlangen sollen. Nachdem er das unterlassen, kann er Aufhebung des Arrestes wegen Man gels eines Arrestgrundes nicht mehr verlangen. Dagegen ist das Bundesgericht allerdings (gemäß Art. 278 Schuldbetr. und Konk. Ges.) befugt und verpflichtet, zu prüfen, ob die Forderung, für welche der Arrest erwirkt und welche vom Kläger mit der gegen wärtigen Klage eingeklagt wurde, bestehe oder nicht. In dieser Beziehung ist nun ohne weiteres anzuerkennen, daß Bloch durch seine Erklärung vom 13. Dezember 1899 verpflichtet ist, die 4500 M., welche der Kläger von Metzger fordert, von dem von ihm dem Metzger zu gewährenden Darlehen bis zur gerichtlichen Entscheidung der Streitsache zwischen Metzger und dem Kläger zurückzuhalten und den gerichtlich dem Kläger zugesprochenen Be trag alsdann diesem auszubezahlen. Es ist demnach durch jene Erklärung eine bedingte Schuldpflicht des Bloch gegen den Klä ger begründet worden, wonach jener die Schuld des Metzger an den Kläger, sofern und soweit sie gerichtlich festgestellt wird, zu
bezahlen hat. Gegen das Bestehen dieser Schuldpflicht hat der (ursprüngliche) Beklagte nur geltend gemacht, Metzger wolle nun das Darlehen gar nicht aufnehmen, woraus er die Folgerung zu ziehen scheint, dadurch sei auch seine Verpflichtung aus der Er klärung vom 13. Dezember 1899 dahingefallen. Diese Auffassung ist jedenfalls unbegründet. Zunächst ist die Behauptung betreffend das Darlehensverhältnis zwischen Metzger und Bloch gar nicht bewiesen, und sodann ist klar, daß, nachdem Bloch sich durch die Erklärung vom 13. Dezember 1899 einmal gegenüber dem Kläger zur Zahlung der eventuellen Schuld des Metzger verpflichtet hat, diese Verpflichtung durch Aufhebung des zwischen Metzger und Bloch vereinbarten Darlehensverhältnisses nicht mehr aufgehoben werden konnte, vielmehr die Zahlungspflicht des Bloch gegen den Kläger bestehen blieb. Sache des Bloch war es, vor Ablegung seines Versprechens für seine Deckung gegen Metzger zu sorgen. Sollte er das, was sehr unwahrscheinlich ist, vernachlässigt haben, so würde die Folge davon ihn und nicht den Kläger treffen. Es ist also durchaus anzunehmen, daß dem Kläger gegen Bloch (und nun gegen seine Erben) eine bedingte Forderung auf Zahlung des ihm von Metzger geschuldeten Betrages zusteht. Allein wenn dem auch so ist, so besteht doch diejenige Forde rung, für welche der Arrest vom 9. Juni 1900 gelegt wurde, nämlich eine fällige Forderung auf Sicherstellung nicht zu Recht. Wenn sowohl die Klagepartei als auch die Vorinstanz von einer solchen Forderung auf Sicherstellung sprechen, welche durch die Erklärung vom 13. Dezember 1899 begründet worden sei, so scheint dies auf einer Verwechslung zu beruhen. Allerdings ist durch jene Erklärung eine Verpflichtung des Bloch zum Zwecke der Sicherstellung des Klägers für seine Forderung an Metzger geschaffen worden; dagegen ist durch dieselbe eine Verpflichtung des Bloch, den Kläger in anderer Weise, als eben durch Über nahme der in der Erklärung enthaltenen Verpflichtung sicherzu stellen, ganz offenbar nicht übernommen worden. Das ergibt sich ganz unzweideutig aus dem Wortlaute der Erklärung und der ganzen Sachlage. Von einer vertraglich durch Bloch übernomme nen Verpflichtung, dem Kläger die Erfüllung der Verpflichtung aus der Erklärung vom 13. Dezember 1899 sicherzustellen, kann also nicht die Rede sein. Der Kläger macht indessen noch geltend, eine Pflicht zur Sicherstellung, bezw. ein Recht für ihn, Sicher stellung zu fordern, ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Wirkungen bedingter Rechtsgeschäfte, speziell aus Art. 172 Abs. 2 und 176 O. R. Von diesen Bestimmungen trifft die letzt angeführte von vornherein nicht zu, da nicht ersichtlich ist, daß die beklagte Partei den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert hätte. Eher könnte sich fragen, ob sich der Kläger nicht mit Recht auf Art. 172 Abs. 2 O. R. berufe. Diese Bestimmung schreibt, nachdem an die Spitze der Grundsatz gestellt worden ist, daß der bedingt Verpflichtete während des Schwebens der Bedingung nichts vornehmen dürfe, was die gehörige Erfül lung seiner Verbindlichkeit hindern könnte, vor, der bedingt Be rechtigte sei befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Siche rungsmaßregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist anzuerkennen, daß der bedingt Berechtigte bei Gefährdung seiner Rechte Anspruch auf die nämlichen Sicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Sicher stellung der Erfüllung seiner Forderung hat, welche dem Gläubi ger einer unbedingten Forderung zustehen, daß also Sicherungs maßnahmen nicht deshalb verweigert werden dürfen, weil die Forderung eine bedingte (in ihrem Bestande noch unsichere) ist. Dies gilt von allen Arten der Sicherheit, speziell auch für den Arrest. Hiebei handelt es sich zwar nicht um eine materielle civil rechtliche Forderung auf Sicherheitsbestellung, wohl aber um den Anspruch auf ein prozessuales, dem Zwecke der Sicherstellung dienendes Rechtsschutzmittel. Ob ein derartiger Anspruch auf Sicher stellung durch Arrest besteht, ist zunächst an Hand der den Arrest. regelnden Bestimmungen des Schuldbetreibungs und Konkurs gesetzes zu entscheiden. Nun stellt Art. 271 dieses Gesetzes den Grundsatz auf, daß der Arrest unter der Voraussetzung des Vor handenseins der nominell aufgezählten Arrestgründe für eine ver fallene Forderung verlangt werden könne, und macht (in Absatz 2) von dem Erfordernisse der Fälligkeit der Forderung nur dann eine Ausnahme, wenn die Arrestgründe Nr. 1 und 2 zutreffen, d. h. wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat, oder wenn er in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu
entziehen, Vermögensgegenstände bei Seite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. In diesen letztern Fällen bewirkt der Arrest gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. Über die bedingten Forderungen spricht sich das Schuld betreibungs und Konkursgesetz (im Gegensatze z. B. zum 916 Abs. 2 der C. P. O.) nicht aus. Allein es darf daraus nicht der Schluß gezogen werden (vgl. Kommentar Reichel zum Schuld betr. und Konk. Ges. 2. Aufl. d. Komment. Weber u. Brüst lein , S. 391, Anm. 3), für bedingte Forderungen bestehe über haupt kein Arrestanspruch. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes über den Arrest den allgemeinen Grundsatz des Obligationenrechts (Art. 172 Abs. 2), wonach die bedingten Forderungen mit Bezug auf Sicherungsmaßnahmen den unbedingten gleichzustellen sind, nicht abändern wollten und nicht abgeändert haben. Danach sind aber anderseits die bedingten Forderungen den unbedingten nur gleichgestellt und nicht bessergestellt als diese. Es trifft daher auch für die bedingten Forderungen der in Art. 271 Schuldbetr. und Konk. Ges. aufgestellte Grundsatz zu, daß von den hier nicht in Betracht kommenden Arrestgründen der Ziffern 1 und 2 ab gesehen nur für fällige Forderungen der Arrest begehrt werden kann. Mit andern Worten, es ist für bedingte Forderungen, da diese nicht fällig sind, der Arrest nur insoweit zulässig, als er es für unbedingte Forderungen ist. Danach aber kann vorliegend von einem Anspruch auf Sicherstellung keine Rede sein, da auch bei Unbedingtheit der Forderung des Klägers ein solcher Anspruch nicht anzuerkennen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie sich auf die erste Rechtsfrage bezieht, dagegen hinsichtlich der zweiten Rechtsfrage gutgeheißen, so daß die Beklagten nicht pflichtig sind, dem Kläger für den Betrag von 5625 Fr. nebst Zins zu 4 % seit 1. Ja nuar 1900 Sicherstellung zu leisten.