Art. 716 and 717 OR; distinction between ideal and economic associations; an association whose purpose is mutual insurance for its members, financed by member contributions and benefits payable from the common fund, is an economic association. For such associations, legal personality arises only by entry in the commercial register. The criterion is the purpose of the association, not whether it occasionally enters into transactions or holds assets. Sickness funds of this type are not ideal-purpose associations merely because they serve public welfare in a broad sense; the decisive point is that the benefit is owed to members as a contractual/member right and not out of disinterested charity to third persons. An unregistered economic association lacks legal personality and therefore cannot sue.
Verein habe den Namen zuerst geführt und somit im Gebiete seines Wirkungskreises, in welchem die Beklagte sich ebenfalls bethätige, ein ausschließliches Recht auf denselben. Durch die Mitbenutzung des Namens Helvetia seitens der Beklagten werde der klägerische Verein geschädigt. Die Beklagte machte hiegegen geltend: Dem Kläger fehle die Rechtspersönlichkeit und damit die Parteifähigkeit und Aktivlegiti mation, denn derselbe sei ein wirtschaftlicher Verein, der gemäß Art. 678 O. R. um Persönlichkeit zu haben, im Handesregister eingetragen sein müßte, was thatsächlich nicht zutreffe. Die Klage ei auch deshalb abzuweisen, weil gemäß Art. 873 O. N. die Firma der beklagtischen Genossenschaft sich lediglich von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden müsse, von einer bereits eingetragenen Firma des klägerischen Vereins aber keine Rede sei. Übrigens bestehe keine Gefahr der Verwechslung der beiden Namen. Irgend eine dolose Absicht oder illoyale Kon kurrenz sei der Beklagten ferne gelegen; sie habe bei ihrer Grün dung von der Existenz des klägerischen Vereins keine Ahnung gehabt. 2. Der klägerische Verein macht mit der gegenwärtigen Klage ein Persönlichkeits oder Individualrecht geltend. Erste Voraussetzung der Klage bildet somit, daß er auch wirklich Per sönlichkeit d. h. rechtlich anerkannte Individualität besitze. Diese Frage ist in soweit eine Frage des eidgenössischen Rechts und daher der Entscheidung des Bundesgerichts unterstellt, als nach dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht einerseits alle kor porativ gestalteten privatrechtlichen Personenverbände durch Ein tragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit er werben können, anderseits bei Personenverbänden mit gemeinsamen Zwecken des wirtschaftlichen Verkehrs die Eintragung für die Entstehung dieses Recht schlechthin unerläßlich ist, während Vereine mit idealen Zwecken auch ohne Eintragung in das Handelsregister als juristische Personen zu gelten haben, sofern das kantonale Recht sie als solche anerkennt. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen Entscheidung der Vorinstanz sind nun, soweit das kantonale zürcherische Recht in Betracht kommt, bei dem klägerischen Verein die Voraussetzungen der Rechtspersönlich keit vorhanden. Da aber dieser Verein unbestrittenermaßen nicht im Handelsregister eingetragen ist, muß sich fragen, ob er zu derjenigen Kategorie von Personenverbänden gehört, deren kraft kantonalen Rechts bestehende Persönlichkeit auch bundesgesetzlich anerkannt wird, oder ob es sich bei ihm um einen Personenver band handle, der kraft eidgenössischen Rechts nur durch Ein tragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit erwerben kann. Diese Frage hängt nach dem Gesagten davon ab, ob der klägerische Verein sich als wirtschaftlicher Verein, d. h. als Personenverband mit gemeinsamen Zwecken des wirtschaft lichen Verkehrs, oder aber als Verein für ideale Zwecke darstelle (Art. 717 Abs. 1 O. R.). 3. Was nun die Abgrenzung der beiden Kategorien von einander anbelangt, so ist von vorneherein klar, und von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden, daß das Kriterium eines wirtschaftlichen Vereins jedenfalls nicht, wie die Beklagte behauptet hat, im Besitz eines Vermögens gefunden werden kann, denn der Besitz eines Vermögens schließt ja offenbar nicht aus, daß der Vereinszweck auf die Pflege idealer Güter gerichtet sei, sondern ist im Gegenteil hiezu geeignet, und teilweise auch, je nach dem betreffenden Gebiete, auf welchem die idealen Zwecke ver folgt werden, zur wirksamen Erreichung derselben sogar erforderlich. Ebenso hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, daß sich ein Personenverband auch nicht etwa schon dann ohne weiteres als wirtschaftlicher Verein darstelle, wenn er sich irgendwie wirtschaft lich bethätigt, insofern nämlich unter wirtschaftlicher Bethätigung überhaupt jede Bethätigung im wirtschaftlichen Verkehr verstanden wird. Gewiß können auch Vereine zu idealen Zwecken Rechtsge schäfte abschließen, die durchaus wirtschaftlichen Charakter haben, z. B. Erwerbung von Sachen zu Vereinseigentum, Anstellung von Dienste leistenden Personen u. s. w., ohne dadurch ihren Charakter als Körperschaften im Sinne des Art. 716 O. R. zu verlieren. Das Wesentliche für die Unterscheidung zwischen irtschaftlichen und sogenannten idealen Vereinen und damit das Kriterium für die Notwendigkeit der Eintragung in das Handels register liegt nicht in der gelegentlichen Bethätigung, sondern in der Zweckbestimmung des Personenverbandes. So lange der Zweck
des Vereins ausschließlich ein idealer bleibt, bedarf der Verein, sofern das kantonale Recht ihm die Rechtspersönlichkeit verleiht, der Eintragung in das Handelsregister nicht, auch wenn er in die Lage kommt, Rechtsgeschäfte des wirtschaftlichen Verkehrs ab zuschließen, wie umgekehrt der Umstand, daß die Bestimmung eines Personenverbandes in der Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Zwecke besteht, schlechthin genügt, um seine Eintragungspflicht zu begründen, gleichviel, ob der Umfang der thatsächlich statt findenden wirtschaftlichen Bethätigung ein größerer oder gerin gerer sei. 4. Es muß sich also einzig fragen, ob der Zweck des kläge rischen Vereins innerhalb des Gebietes der Wirtschaft, der Ver folgung eigener ökonomischer Interessen durch Zusammenwirken der Vereinsgenossen liege, oder außerhalb desselben, auf dem Gebiete der idealen Güter des menschlichen Daseins, sei es in der Pflege der Nächstenliebe und Wohlthätigkeit, der Religion, wissenschaftlicher, künstlerischer oder auch geselliger Bestrebungen. Der klägerische Verein nun bezweckt nach den Statuten, seine Mitglieder bei Erkrankungen, Unglücksfällen, und im Sterbefall zu unterstützen. Diesem Zwecke dienen die statutarisch vorgesehenen Eintrittsgebühren und die von jedem Mitgliede zu leistenden monatlichen Beiträge. Der Verein verfolgt hiernach nicht etwa gemeinnützige, außer den eigenen Interessen, bezw. den Interessen seiner Mitglieder liegende Zwecke, sondern lediglich Interessen der Mitglieder selbst, und zwar ökonomische. Wer dem Vereine bei tritt, will sich gegen die Nachteile, die Krankheit, Unglücksfälle und der Sterbefall für seine wirtschaftliche Situation im Gefolge haben, versichern, und zwar durch Leistung der statutarisch vor geschriebenen Geldbeiträge. Dieser Zweck ist unverkennbar ein rein wirtschaftlicher. Allerdings sind solche Krankenvereine Institutionen zur allge meinen Wohlfahrt, und bedeutet die Unterstützung, die im einzelnen Falle einem Mitgliede zu Teil wird, eine Wohlthat für dasselbe; allein darum gehören sie noch keineswegs zu den Körperschaften, welche Art. 716 O. R. im Auge hat und die Art. 717 cit. in Gegensatz zu den wirtschaftlichen Vereinen setzt. Wie bereits der Bundesrat in seinem Rekursalentscheid vom 2. April 1896 in Sachen der allgemeinen Krankenkasse der Stadt Biel (Bundes blatt 1896, II. Teil, Seite 857 f.) betont hat, versteht das eid genössische Obligationenrecht, wenn es in Art. 716 von Vereinen zu wohlthätigen Zwecken spricht, Zwecke reiner Wohlthätig keit, der Wohlthätigkeit gegen Andere, nach Außen. Bei dem klägerischen Verein, wie bei den Krankenkassen überhaupt, wird aber dem Einzelnen Unterstützung nicht etwa aus Freigebigkeit, aus altruistischen Motiven, gewährt; die ihm zukommende Leistung erfolgt auf Grund des Mitgliedschaftsrechts und ihr steht als Gegenleistung die Pflicht des Einzelnen zur Zahlung der Bei träge gegenüber, aus deren Summe die Unterstützungen bestritten werden. Die Wohlthätigkeit eines solchen Vereins seinen Mit gliedern gegenüber ist also eine wirtschaftliche Unterstützung, sie ist Versicherung (siehe bundesrätl. Entscheid a. a. O.). 5. Die Vorinstanz hat nun aber dem klägerischen Verein die Rechtspersönlichkeit trotz mangelnder Eintragung ins Handelsre gister deshalb zugesprochen, weil sie annahm, unter wirtschaftlichen Vereinen im Sinne des Art. 717 O. R. seien nur diejenigen Personenverbände zu verstehen, bei welchen die wirtschaftliche Thätigkeit nicht bloß nach innen, gegenüber den Mitgliedern, son auch nach außen hin zur Geltung komme, die nicht nur gelegent lich in den Verkehr treten, sondern geradezu einen Geschäfts verkehr mit Dritten bezwecken. Allein dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Aus der Fassung des Art. 678 O. R., welcher die Eintragung ins Handelsregister von Personenverbänden fordert, welche gemeinsame Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs, verfolgen, läßt sich entscheidendes dafür nicht herleiten. Denn auch die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein selbst und den einzelnen Mitgliedern charakterisiert sich bei solchen Krankenvereinen, deren Zweck, wie bereits bemerkt, ein wirtschaft licher ist, als wirtschaftlicher Verkehr. Und sodann ergibt sich aus dem Zusammenhang der Art. 716 und 717 O. R. mit Sicher heit, daß Art. 717, welcher von der juristischen Persönlichkeit von wirtschaftlichen Vereinen handelt, mit dieser letztern Bezeichnung den Gegensatz zu den in Art. 716 bezeichneten Vereinen zu idealen Zwecken ausdrücken will, woraus folgt, daß unter die wirtschaft lichen Vereine nach Meinung des Gesetzes alle diejenigen zu
zählen sind, deren Zweck überhaupt nicht ein idealer im Sinne des Art. 716, sondern ein wirtschaftlicher ist, ohne Rücksicht auf die Art und Weise, wie dieser Zweck erreicht wird, ob durch eigentliche Verkehrsgeschäfte, oder durch auf Gegenseitigkeit gegrün dete Versicherung der Milglieder. 6. Ist aber der klägerische Verein nach dem Gesagten als ein Personenverband mit wirtschaftlichem Zwecke zu betrachten, so mangelt ihm gemäß Art. 717 O. R. die juristische Persönlichkeit, und ist deshalb die Klage ohne weiteres abzuweisen, ohne daß auf die weiteren Einwendungen der Beklagten eingetreten zu werden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen, und demnach in Abänderung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 8. Februar 1901 die Klage abgewiesen.