Art. 192 OR; assignment of claims and warranty of the assignor. In an onerous cession, the assignor is liable only for the existence of the claim at the time of transfer; liability for solvency, collectability or quality of the claim arises only from an express agreement or from the underlying transaction. A buyer who, after negotiations and without reservation, accepts the assigned title cannot later avoid the transaction by invoking a condition that related merely to the duty to accept, unless the other party expressly assured its fulfilment or acted deceitfully. Mere silence, where the party is entitled to refuse a guarantee, does not amount to assent or fraud.
wohl Rittermann als Heß als solide und thätige Leute gelten, welche Vermögen besitzen und regelmäßig zahlen, erklärte sie am 22. Dezember 1899 der Beklagten bezüglich der genannten Schuld briefe und anderer, die ihr die Beklagten angeboten hatten, sie sei bereit, diese Titel zu acceptieren unter der Bedingung, daß sie ihr mit einer regelrechten Cession übermittelt werden, und daß die Zinsen der im Rang vorstehenden Hypotheken à jour seien. Bezüglich einer Anzahl weiterer Titel erklärte sie, dieselben nicht annehmen zu können, da ihr die eingezogenen Erkundigungen nicht genügend erscheinen. Mit Schreiben vom 23. Dezember be stätigte die Klägerin den Beklagten, daß sich diese einverstanden erklärt hätten, von den ihr abgetretenen Titeln Notiz zu nehmen und ihr von allfälligen sie interessierenden Zufällen sofort Kennt nis zu geben, und fügte bei: Wir vorbehalten uns nur noch die Zusicherung, daß die Zinsen der vorstehenden Hypotheken regelmäßig bezahlt worden sind. Die Wertschriften können Sie uns, mit Ihrer Cession versehen, übermachen, damit wir den Gegenwert in Losen für Ihre Rechnung der Staatsbank über geben können. Am 28. Dezember 1899 berichteten die Beklagten der Klägerin, sie hätten soeben erfahren, daß gegenwärtig nicht mehr Rittermann, sondern Alexander Heß Eigentümer der in dem 9000 Franken Schuldbrief verschriebenen Liegenschaft sei. Der Klägerin stehe die Wahl offen, sich an den einen oder den andern zu halten, jedenfalls sei auch nach Meinung der Beklagten die Schuld schon durch die Hypothek mehr als gedeckt. Den in Frage kommenden Titel werden die Beklagten ihr nächster Tage in Ori ginal zustellen, da solcher von Ihnen acceptiert und die Sicher heit durch Zutritt eines neuen Schuldners eher noch größer ge worden ist. In ihrer Antwort vom 29. Dezember beklagte sich die Klägerin darüber, wie unpraktisch und mit allerlei Hinder nissen und Zögerungen die Cedierung von zürcherischen Schuld briefen verbunden ist, und machte den Beklagten den Vorschlag, sie sollen die Titel selbst kaufen und der Klägerin als Faust pfänder für die Lose übergeben. Die Beklagten gingen hierauf nicht ein, und beschwerten sich, daß die Klägerin unverhältnis mäßig viel Zeit brauche, um über die Annahme oder Nichtan nahme der ihr unterbreiteten Titel Bescheid geben zu können. Mit Schreiben vom 13. Januar 1900 entschuldigte sich die Klä gerin damit, daß ihre Anfragen über die Solidität der proponier ten Titel von der Auskunftei nicht rascher beantwortet worden seien, und daß sie selbstverständlich keine Titel annehmen wolle, worüber sie (nicht) von ihren Vertrauensmännern genügenden Aufschluß habe. Sie kommt sodann nochmals auf ihren am 29. Dezember gemachten Vorschlag zu sprechen, der von den Be klagten abgelehnt worden sei und frägt: Da wir aber überzeugt sind, daß Sie uns nur gute und solide Briefe abtreten wollen, könnten Sie uns diese Titel nicht mit Ihrer Garantie cedieren? Diese nominalische Formalität hätte für Sie keine Bedeutung, und wir könnten unsererseits ohne langwierige weitere Erkundi gungen die Briefe annehmen. Ohne hierauf zu antworten, über sandten die Beklagten der Klägerin am 16. Januar 1900 neben einem andern Titel den Schuldbrief auf Gustav Rittermann, nun auf Alexander Heß, im Sinne unseres Vertrages . Der Kläge rin siel auf, daß die auf diesen Titeln angebrachte Cession die Worte ohne Nachwährschaft enthielt, und erbat sich genauen Aufschluß über deren Sinn. Wenn sie bedeuten sollten, daß die Cession erfolge sans garantie de la validité ou régularité du titre , so würde sie dieselbe nicht annehmen können. Ferner ta delte die Klägerin, daß der Schuldbrief nicht, wie vereinbart, die direkte Cession der Beklagten an die Klägerin enthalte. Sie er klärte am Schluß des Briefes, sie acceptiere also die beiden Titel nur sous toutes réserves de régularité, et de la cession directe de votre maison . Behufs Ordnung der Cession wur den dann die beiden Schuldbriefe den Beklagten am 19. Januar 1900 zurückgesandt und von diesen der Klägerin am 22. gleichen Monats wieder zugestellt, die nunmehr ohne weiter einen Vor behalt zu machen, erklärte, sie habe dieselben in Ordnung (régu larisées) erhalten und entlaste die Beklagten. Auf Grund des Vertrages vom 23. Oktober 1899 setzte sich nun der Verkehr zwischen den Parteien weiter fort. Mit Brief vom 31. Januar 1900 konstatierte die Klägerin, daß nach eingezogenen Erkundi gungen die ihr eingesandten Titel nicht absolut sicher seien, und schlug den Beklagten mit Rücksicht hierauf einen Kompromis vor, wonach sie sich verpflichtete, ihnen 8000 Lose von je 20 Fr. zum
Kurse von 17 Fr. abzugeben contre espèces ou contre des bons titres hypothécaires de Zurich ou Lucerne, cessionnés avec votre garantie . Die Beklagten traten indessen auf dieses Anerbieten nicht ein, und erwiderten: Wenn wir es ab lehnen, die Schuldbriefe Ihnen mit unserer Garantie zu cedieren, so geschieht dies nicht aus Angst vor dem Risiko, sondern einfach deshalb, weil wir vertraglich zu nichts derartigem verpflichtet sind. Die Klägerin beharrte nun nicht weiter auf ihrem Vor schlag, sondern schrieb den Beklagten am 6. Februar: Nous vous avions fait une proposition qui nous semblait devoir être bien accueillie de vous; du moment que vous préférez n'apporter aucune modification à notre contrat, nous retirons notre offre, sans insister. Am 11. Mai 1900 erhielt die Klägerin vom Betreibungsamt Zürich V die Anzeige, daß sämt liche dem Alexander Heß gehörenden Liegenschaften infolge Ver wertungsbegehren auf öffentliche Steigerung gebracht werden, und am 15. August wurde die in dem streitigen Schuldbriefe ver pfändete Liegenschaft versteigert. Der Erlös war derart, daß der Schuldbrief gänzlich ungedeckt blieb. Die Klägerin belangte des halb die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Rücknahme desselben und Ersatz des Wertes desselben nebst 5 % Zinsen seit 16. Januar 1900. 2. Die Klage stützt sich in erster Linie darauf, daß die Be klagten der Klägerin den fraglichen Schuldbrief unter der Zu sicherung der Güte desselben verkauft haben, jedenfalls aber unter der Zusicherung, daß die Zinse der vorstehenden Hypotheken in Ordnung seien. Da diese Zusicherungen sich als unrichtig erwiesen haben, seien die Beklagten der Klägerin gemäß Art. 243 ff. O. R. haftbar. Eventuell haften die Beklagten, weil sie sich durch die vorbehaltlose Übergabe des Schuldbriefes eines Dolus schuldig gemacht haben; denn gegenüber der von der Klägerin aufgestellten Bedingung betreffend die Zinsen der Vorstände seien die Beklagten nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, entweder den Brief daraufhin noch zu prüfen, oder dann zu erklären, daß das nicht geschehen sei. Das Stillschweigen der Beklagten über diesen Punkt, verbunden mit der Bemerkung, sie senden den Brief im Sinne des Vertrages, habe die Klägerin in den Irrtum versetzen müssen, die Sache sei in dieser Beziehung in Ordnung. Diesen Irrtum haben die Beklagten in unredlicher Weise benützt. In zweiter Linie nimmt die Klägerin den Standpunkt ein, sie habe den Brief nur unter der ausdrücklichen Bedingung angenommen, daß die Zinse der Vorstände in Ordnung seien; diese Bedingung habe sich aber nicht erfüllt, weshalb das streitige Geschäft als nicht zustande gekommen betrachtet werden müsse. 3. Die rechtliche Natur der Klage ist je nach dem einen oder dem andern Standpunkt, von dem aus sie begründet worden ist eine verschiedene. Mit der in erster Linie gestellten Begründung macht die Klägerin eine kaufsrechtliche Gewährspflicht der Be klagten geltend; sie behauptet, wegen Mängel der Kaufsache, bezw. wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften derselben zur Wande lung berechtigt zu sein und stellt in diesem Sinne das Begehren um Aufhebung des Geschäftes. Mit der Behauptung sodann, das Geschäft sei eventuell wegen Richteintretens der Bedingung, unter der es vereinbart wurde, nicht zustande gekommen, gibt die Klä gerin dem von ihr erhobenen Anspruch das Fundament einer Bereicherungsklage, indem diese Behauptung darauf hinzielt, die Klägerin sei durch das fragliche Geschäft nicht verpflichtet wor den, und die Beklagten würden daher, wenn sie nicht zurückerstat teten, was sie durch dasselbe erlangten, ohne Grund zum Nach teil der Klägerin bereichert. 4. Wird nun zunächst der gegen die Beklagten erhobene Ge währleistungsanspruch geprüft, so fällt in Betracht, daß es sich bei der Übertragung der Schuldbriefe, und speziell des im Streite liegenden Schuldbriefes auf Gustav Rittermann, um die Abtre tung von Forderungen, und zwar, da sie an Zahlungsstatt ge schah, um eine entgeltliche Abtretung handelt. Für die Gewährs pflicht der Beklagten kommt somit Art. 192, Abs. 1 und 2 O. R. zur Anwendung, wonach der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung haftet, für die Zahlungsfähig keit des Schuldners dagegen nur, wenn er sich dazu verpflichtet hat. Für die Güte der Forderung (die sog. Bonität im Gegen satz zur Verität der Forderung) gilt mithin eine Gewährspflicht nur dann als übernommen, wenn eine derartige Willensmeinung ausdrücklich erklärt worden ist, oder sich sonst aus der, dem Ces sionsakt zu Grunde liegenden Vereinbarung, dem materiellen, den Cessionsgrund bildenden Rechtsgeschäft ergibt.
der Klägerin hin, daß diese die Titel nur annehme, wenn die Zinsen in Ordnung seien, haben die Beklagten geschwiegen. Dieses Verhalten kann nicht als Zustimmung ausgelegt werden; denn die Klägerin mußte daraus sehen, daß die Beklagten es ab lehnen, eine Garantie in der gedachten Richtung zu übernehmen. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, daß die Beklagten sich eines arglistigen Verhaltens schuldig gemacht haben, indem sie der Klägerin über den fraglichen Punkt keine Auskunft gaben, son dern ihr einfach den Titel im Sinne des Vertrages zusandten. Denn in diesem Verhalten konnte die Klägerin nichts anderes erblicken, als die Erklärung, die Klägerin möge sich über dessen Annahme an Zahlungsstatt schlüssig machen, bezw. denselben an nehmen, wenn sie sich überzeugt haben werde, daß der Titel, der getroffenen Abrede gemäß, an Zahlungsstatt annehmbar sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 1900 in allen Teilen bestätigt.