Art. 131 OR; set-off requires due claims, but a counterclaim need not be liquidated or judicially established; a disputed claim may still be invoked for compensation if it is already due. A contractual damages claim arises when the facts triggering liability occur, not only upon judgment declaring such liability (consid. 4). Whether set-off is excluded because the claim is mortgage-secured is a matter of cantonal law (consid. 2). The debtor must prove the existence of the asserted counterclaims; if the lower court rejects set-off solely for lack of due date, it misapplies federal law and the matter must be remitted for evidence-taking and reconsideration.
1899 betrieben die Kläger den de Coral für Forderungen von
845 Fr. und 240 Fr. Es wurde ihnen ein Guthaben ihres
Schuldners an die beklagte Aktiengesellschaft im Betrage von
3000 Fr. gepfändet. Bei der Pfandverwertungssteigerung erwar
ben die Kläger dieses Guthaben (um 270 Fr.). Sie fordern mit
der vorliegenden Klage Bezahlung desselben, indem sie das Rechts
begehren stellen: Die Beklagte sei zu verurteilen, an die Kläger
als Rechtsnachfolger des Grafen de Coral zu bezahlen 3000 Fr.
nebst Zins à 5% von der Verurkundung der Klage an. Die
Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie geltend
machte: Es sei zwar richtig, daß sie zur Zeit, da die Kläger
gegen de Coral Betreibung anhoben, demselben circa 3000 Fr.
geschuldet habe; allein es stehe ihr, gestützt auf (den oben ange
führten) 7 ihres Vertrages mit de Coral, eine Gegenforderung
von weit mehr als 3000 Fr. zu, die sie zur Kompensation ver
stelle.
Es sei nämlich der Beklagten nicht möglich gewesen, alle von
de Coral eingegangenen Lieferungsverträge zu erfüllen, obschon
sie sich alle Mühe gegeben habe, die alten Bestellungen auszu
führen und so viel fabriziert habe, als entsprechend den vorhande
nen Einrichtungen überhaupt möglich gewesen sei. So sei es der
Beklagten unmöglich gewesen, die nachbezeichneten, von de Coral
übernommenen Lieferungen vertragsgemäß zur Ausführung zu
bringen:
xelles;
c. Bestellung Brüder Kanneberger in Weipert (Böhmen);
d. Bestellung Gebrüder Seebach in Elberfeld;
e. Bestellung Singer Cie. in Asch (Böhmen);
f. Bestellung M. S. Zerkowitz, Wien.
Ad a. Die Bestellung Bartels, Dierichs Cie. habe 1500 Kg.
betragen, wovon 1100 Kg. nicht haben geliefert werden können.
Die genannte Firma verlange eine Entschädigung von 70,213 Fr.
Der Prozeß sei vor dem aargauischen Handelsgericht anhängig.
Ad b. Bestellung Torley. Zur Lieferung hätten 400 Kg. Kunst
seide gelangen sollen. In Wirklichkeit habe die Bestellerin nur
55 Kg. erhalten. Für die nicht gelieferten circa 343 Kg. fordere
sie einen Schadenersatz von 6955 Fr. Auch hier verweise die
Beklagte auf die beim aargauischen Handelsgericht anhängige
Prozedur.
Ad c. Bei den Gebrüdern Kanneberger handle es sich um
verschiedene größere Bestellungen, die beide nicht in vertraglicher
Weise zur Ablieferung haben gelangen können. Die (in Böhmen)
eingeklagten Entschädigungen betragen zusammen 94,000 Fr. Der
erste Rechtsstreit, in welchem circa 42,000 Fr. Entschädigung
eingeklagt gewesen seien, sei durch Vergleich erledigt. Die Beklagte
habe eine Abfindungssumme von 20,000 Fr. bezahlen, und außer
dem gewisse Bedingungen eingehen müssen. Der zweite Prozeß
spiele weiter.
Ad d, e und f. Drei weitere Firmen, welchen ihre Bestellungen
ebenfalls nicht rechtzeitig geliefert werden konnten, haben der Be
klagten für gelieferte Kunstseide entsprechende Abzüge gemacht,
gestützt auf die Behauptung, die Beklagte habe die von de Coral
eingegangenen Lieferungsverträge nicht gehalten und nicht aus
geführt. So bringen als Schaden in Abzug:
Fr. 8594
weitern bestritten die Kläger die Existenz dieser Gegenforderungen und eventuell deren Fälligkeit. Ebenso bestritten die Kläger die eventuellen Anträge der Beklagten. 2. Die Vorinstanz ist auf die von den Klägern in erster Linie aufgeworfene Frage, ob mit Rücksicht auf die rechtliche Natur der Klageforderung eine Kompensationseinrede überhaupt zulässig sei, nicht eingetreten, weil sie fand, daß die Gegenforderungen der Beklagten nicht fällig seien, und deshalb von einer Kompen sation gemäß Art. 131 O. R. keine Rede sein könne. Jene Frage ist, da die Kläger die Unzulässigkeit der Kompensation aus der Natur der Forderung als einer grundversicherten herleiten, eine solche des kantonalen Rechtes. Denn nach kantonalem Rechte beurteilt sich, ob wirklich in casu eine Grundversicherung begrün det worden sei, bezw. noch bestehe, und ob, in diesem Falle, die Forderung durch Verrechnung mit Gegenforderungen von der Art der von der Beklagten vorgeschützten, tilgbar sei (Art. 130 O. R. ogl. bundesgerichtliche Entscheidungen, Amtl. Samml., Bd. XII, S. 630; Bd. XXI, S. 544, Erw. 2. Revue der Gerichtspraxis, Bd. XIX, Nr. 36). Wenn die Vorinstanz die Kompensations einrede gestützt auf die von den Klägern angerufene Bestimmung des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches verworfen und aus diesem Grunde die Klage gutgeheißen hätte, wäre somit das Bun desgericht in der Streitsache, als einer in Anwendung des kanto nalen Rechts entschiedenen und zu entscheidenden, nicht kompetent. Nun hat aber die Vorinstanz, wie bemerkt, diese Frage unent schieden gelassen und die Kompensationseinrede deshalb abgewiesen, weil die zur Kompensation verwendeten Gegenforderungen, als nicht fällige, überhaupt zur Kompensation nicht tauglich seien. Diese Entscheidung beschlägt eidgenössisches Recht; sie gründet sich auf Art. 131 O. R., wonach zur Kompensation Fälligkeit der Forderungen erforderlich ist. Das Bundesgericht ist daher zu ihrer Überprüfung kompetent. 3. In Bezug auf die Voraussetzungen des Art. 131, Abs. 1 O. R. führt die Vorinstanz aus: Eine Forderung der Beklagten an den Grafen de Coral bestehe überhaupt noch nicht; sie ent stehe allenfalls erst, wenn die Schadenersatzpflicht de Corals gegen über der Gesellschaft aus dem Vertrage vom 29. Oktober 1898 vom Richter festgestellt worden sei, und wenn es sich bei der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Grafen de Coral ergebe, daß der Gesellschaft ein Guthaben bleibe. Heute sei es dem Richter unmöglich, zu prüfen, ob ein Anspruch der Be klagten gegenüber de Coral bestehe, bezw. wie sich die Beziehun gen zwischen der Gesellschaft und ihrem Rechtsvorfahr gestalten. Aus dem Vergleiche, wie er zwischen der Beklagten und den Brü dern Kanneberger abgeschlossen, könne nur so viel abgeleitet wer den, daß zwischen diesen Parteien durch Anerkennung einer Schadensersatzsumme von 20,000 Fr. seitens der Beklagten ein schwebender Prozeß seine gütliche Erledigung gefunden habe. Dar in liege aber nicht der Nachweis einer Schadensersatzpflicht des Grafen de Coral im Sinne des 7 des in Frage stehenden Vertrages. De Coral sei beim Abschlusse jenes Vergleichs nicht beteiligt gewesen. Es stehe auch nicht fest, daß er die Schadens ersatzpflicht anerkenne, gegenteils sei dies nach den Akten zu be zweifeln. Der Vergleich sei daher weder für diesen, noch für die Kläger verbindlich, so daß von daher ein Grund zur sofortigen Abweisung der Klage nicht hergeleitet werden könne. Auch die übrigen Forderungen der Beklagten an de Coral seien in keiner Weise liquid gestellt. Allerdings könne der Schuldner die Ver rechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung be stritten werde; allein, abgesehen davon, daß diese gar nicht fällig sei, sei es selbstverständlich, daß die Liquidstellung dieser Gegen forderung nicht im vorliegenden Prozesse entschieden werden könne. Dies sei vielmehr die naturgemäße Aufgabe des Verantwortlich keitsprozesses gegen de Coral, in dem dieser doch in erster Linie zu hören sei; bisher sei er noch gar nicht zum Worte gekommen. Bei dieser Sachlage könne gegenüber der Forderung der Kläger eine Kompensation nicht bewilligt werden. 4. Zu dieser Ausführung ist zu bemerken: Wie die Vorinstanz selber hervorhebt, kann der Schuldner die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 131, Abs. 2 O. R.). Es steht also der Kompensationseinrede nicht entgegen, daß die zur Kompensation vorgeschützte Gegenforderung nicht liquid ist, sondern erst noch der gerichtlichen Feststellung bedarf (vgl. Schneider und Fick, Kommentar zum Obligationen
recht, Art. 131, Anm. 3). Da es sich im übrigen beidseitig um Forderungen handelt, die auf Geldsummen gerichtet sind, so hängt nach Art. 131 O. R. die Frage, ob der Kompensationseinrede der Beklagten statt zu geben, d. h. ob auf sie materiell einzu treten sei, einzig davon ab, ob die Beklagte solche Gegenforderungen geltend mache, die, ihre Begründetheit überhaupt vorausgesetzt, sich als fällige Forderungen darstellen. Fällig ist aber eine Forderung, wenn die betreffende Leistung vom Schuldner verlangt werden kann; und zwar tritt die Fälligkeit in der Regel, d. h. sofern es sich nicht um betagte Forderungen handelt, unmittelbar mit deren Entstehung ein (vgl. Dernburg, Pandekten, II. Bd., 34). Die Beklagte stützt nun ihre Gegenforderungen auf die akten mäßige Thatsache, daß der Rechtsvorfahr der Kläger, de Coral, sich ihr gegenüber vertraglich verpflichtet hat, für den Schaden aufzukommen, der ihr daraus entstehe, daß es ihr nicht möglich sein werde, einzelne der von ihm eingegangenen Lieferungsverträge zu halten und die Lieferungen auszuführen. Sie behauptet, bei mehreren solcher Lieferungsverträge sei ihr die Einhaltung der Lieferfrist und überhaupt die vertragsgemäße Erfüllung nicht möglich gewesen, und es sei ihr daraus ein, die Klageforderung bedeutend übersteigender Schaden entstanden, indem sie den be treffenden Kontrahenten für deren Interesse an der Vertrags erfüllung einzustehen habe, und von denselben auch in der That hierauf bereits belangt worden sei. Die Richtigkeit dieser Behaup tungen vorausgesetzt, handelt es sich nach dem Gesagten um fäl lige Forderungen, und es ist rechtsirrtümlich, wenn die Vorin stanz davon ausgeht, eine Forderung der Beklagten an de Coral entstehe allenfalls erst, wenn die Schadensersatzpflicht de Corals gegenüber der Beklagten aus dem mit dieser abgeschlossenen Ver trage vom Richter festgestellt worden sei, und sich bei der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und de Coral ergebe, daß der Beklagten noch ein Guthaben bleibe. Denn was zunächst den letztern Punkt anbetrifft, so hat die Beklagte zur Begründung ihrer Kompensationseinrede nur den Bestand der von ihr behaup teten Gegenforderungen darzuthun; die Frage, ob bei einer all fälligen Gesamt Abrechnung zwischen der Beklagten und de Coral der erstern ein Guthaben an diesen bleibe, berührt Kompensationseinrede und damit den vorliegenden Prozeß nur insofern, als von Seite der Kläger den zur Kompensation ver wendeten Forderungen der Beklagten wiederum Forderungen de Corals gegenübergestellt worden sind. Soweit solche Forderungen von Seite der Kläger nicht geltend gemacht worden sind, berührt die Frage, ob eventuell die Beklagte dem de Coral außer den 3000 Fr. noch weitere Summen schulde, und wie sich darnach das Resultat einer endgültigen Abrechnung zwischen der Beklagten und de Coral gestalten werde, den vorliegenden Prozeß nicht. Zum andern sodann entsteht eine Schadensersatzpflicht de Corals auf Grund des 7 des erwähnten Vertrages nicht erst durch Richterspruch, sondern durch die Erfüllung, den Eintritt, der Thatsachen, von welchen sie in dem Vertrage abhängig gemacht worden ist. Der Richterspruch stellt allerdings den Anspruch fest, aber er schafft ihn nicht erst, sondern deklariert ihn als einen bereits bestehenden. Die Schadensersatzpflicht de Corals ist viel mehr als entstanden zu betrachten, sobald aus der in 7 des Vertrages angegebenen Ursache der Beklagten ein Schaden ent standen ist; und da dieser Schaden, nach den Angaben der Be klagten, in der Verpflichtung der letztern besteht, ihrerseits ihre Kontrahenten (wegen Nichterfüllung der abgeschlossenen Lieferungs verträge) zu entschädigen, so ist derselbe, wenn auch nicht in seinem Umfange bestimmt festgestellt, so doch jedenfalls entstanden, wenn an die Beklagte von Seite eines ihrer Kontrahenten eine be gründete Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung der in dem genannten 7 angeführten Lieferungsverträge gestellt worden ist. Mit diesem Momente wurde de Coral der Beklagten ersatzpflich tig, und konnte die Beklagte von ihm fordern, daß er sie in be treff der erhobenen Ansprüche schadlos halte. 5. Die Beklagte macht also zur Begründung ihrer Kompen sationseinrede Gegenforderungen geltend, die ihrer Natur nach gemäß Art. 131 O. R. zur Verrechnung tauglich sind. Sie ist deshalb mit dem von ihr angetragenen Beweise, daß ihr diese Gegenforderungen wirklich erwachsen seien, zu hören, und da die Vorinstanz hierüber keine Entscheidung getroffen hat, ist die Sache zur Vornahme dieser Entscheidung an dieselbe zurückzuweisen,
wobei immerhin die in erster Linie zu entscheidende Frage vor behalten bleibt, ob die Klageforderung eine grundversicherte sei, und aus diesem Grunde nach Maßgabe des kantonalen Rechts der Verrechnung mit den von der Beklagten vorgeschützten Gegen forderungen nicht unterliege. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin für begründet erklärt, daß das an gefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Februar 1901 aufgehoben, und die Sache zur Aktenvervoll ständigung und neuer Beurteilung im Sinne der obstehenden Er wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.