Art. 260 SchKG; cession to individual creditors in bankruptcy; pending litigation and vindication actions: the statutory cession is not a civil-law assignment of the substantive claim, but a procedural transfer of the conduct of the action for the benefit and at the risk of the creditors. It applies also where the estate’s claim is already pending, including claims to resist a vindication action. The cessionary creditors enter into the procedural position of the estate and need not recommence proceedings ab ovo. Cantonal procedural rules may not obstruct this federal mechanism; the case does not fall under intervention or nominatio auctoris (consid. 4-6).
Kaufvertrag vom 9. Oktober 1899. Der Konkursverwalter wies die Eigentumsansprache durch Verfügung vom 29. Mai 1900 ab und setzte den Ansprechern gemäß Art. 242 Betr. Ges. Frist bis zum 8. Juni zur Anhebung der Klage. Die zweite Gläubiger versammlung, die am 31. Mai 1900 stattfand, beschloß jedoch, den Prozeß nicht aufzunehmen. Durch Klage mit Vorladung vom 7./8. Juni 1900 stellten nun Stettler und Mosimann gegenüber der Konkursmasse das Begehren auf Anerkennung ihres Eigen tums an den betreffenden (näher bezeichneten) Gegenständen und auf Herausgabe derselben. Am 15. Juni 1900 nahm sodann der Konkursverwalter im Konkurse des Jakob Zinniker folgende Abtretung vor: Gestützt auf den Beschluß der 2. Gläubiger versammlung im Konkurse des Jakob Zinniker, gew. Kübler in Langnau, vom 31. Mai 1900, wonach die Gesamtheit der Gläubiger darauf verzichtet, die Prozeßverhandlungen auf die vorstehende Klage der Herren Arnold Stettler, Gerber und Werner Mosimann, Apotheker, beide in Langnau, für Rechnung der Konkursmasse aufzunehmen, werden hiemit den nachbe nannten Gläubigern, nämlich: 1. der Tit. Schweizerischen Volks bank in Bern, 2. dem Herrn Karl Schneider, Wagenbauer in Bern, 3. dem Herrn Karl Wyß, Schlosser im Weißenbühl daselbst, 4. dem Herrn Fritz Lüthi, Sager in Bomatt b. Zoll brück, 5. dem Herrn Ib. Witschi Glauser in Hindelbank, auf ihr Verlangen bezüglich des gegenwärtigen Streitgegenstandes alle Rechtsansprüche mit sämtlichen der Konkursmasse des Jakob Zinniker zustehenden Rechten und Pflichten gemäß Art. 260 Betr. Ges. abgetreten. Die fraglichen Maschinen und Zube hörden 2c. werden den obgenannten Gläubigern nunmehr in ihren Gewahrsam übergeben und wird ihnen der Schlüssel zur Werkstatt, wo sich die Gegenstände befinden, zur Verfügung gestellt. Die Cessionare haben von heute hinweg für Aufbe wahrung der Maschinen 2c. und für Verzinsung des Lokals bezw. der Lokale selbst zu sorgen. Ebenso wird die vorstehende Klage mit Vorladung den mehrerwähnten Gläubigern resp. zu deren Handen an die von ihnen bezeichneten Anwälte Herren Fürsprecher Lenz und Spreng in Bern zugestellt und denselben zur Pflicht gemacht, an dem in vorstehender Klage festgesetzten Termin den 22. Juni 1900 des Morgens um 8 Uhr gemäß Art. 26 Civilprozeßgesetz am Platze der unter zeichneten Konkursverwaltung als nunmehrige Beklagte vor der Civilaudienz des Herrn Gerichtspräsidenten von Signau im Amthause in Langnau zur Verhandlung über das vorstehende Rechtsbegehren zu erscheinen. Im Termine vom 22. Juni 1900 erschienen nun vor dem Gerichtspräsidenten von Signau zur Verhandlung über die Klage vom 7./8. Juni der Vertreter der Kläger einerseits, der Vertreter der in der Abtretung ge nannten Gläubiger anderseits. Letzterer stellte namens seiner Klienten folgende Anträge: 1. Die Kläger seien mit ihrem Rechtsbegehren abzuweisen; eventuell 2. Widerklage: Der angeb liche Kaufvertrag zwischen den Klägern als Käufern und Jakob Zinniker als Verkäufer, vom 9. Oktober 1899, um die in der Klage mit Vorladung vom 7./8. Juni 1900 genannten Objekte sei ungültig zu erklären; 3. das Ergebnis bezw. der Erlös aus den mehrerwähnten Objekten habe nach Abzug der Kosten zur Deckung der im Kollokationsplane Zinniker anerkannten Forde rungen der Beklagten und Widerkläger zu dienen, wobei ein all fälliger Überschuß an die Masse abzuliefern sei; alles unter Kostenfolge. Der Vertreter der Kläger beantragte hiegegen: Es sei zu erkennen, die heute als Beklagte und Widerkläger auf tretenden Personen seien nicht berechtigt, in dieser Eigenschaft am Platze der Konkursmasse Zinniker als Partei aufzutreten, und es seien die Kläger nicht schuldig, sich mit denselben in der von ihnen in Anspruch genommenen Parteistellung einzulassen, unter Kostenfolge. Der Vertreter der Beklagten trug auf Ab weisung dieses Zwischenbegehrens an; der Gerichtspräsident sprach dasselbe jedoch den Klägern zu. Auf Appellation der Beklagten und Impetraten hin hat auch der Appellations und Kassations hof des Kantons Bern durch das eingangs genannte Urteil dieses Zwischenbegehren gutgeheißen. 2. Der erstinstanzliche Richter hatte sein Urteil wie folgt be gründet: Auf welchem Wege der Gläubiger, der sich Ansprüche der Masse gemäß Art. 260 Betr. Ges. habe abtreten lassen, diese Ansprüche gerichtlich verfolgen könne, werde durch die Civilprozeß ordnung, und zwar durch 26 und 27 bestimmt. Nun hätte
aber die beklagte Konkursmasse gemäß diesen Bestimmungen am Prozesse teilnehmen und hier die Einrede der Nennung des eigentlichen Beklagten stellen sollen; da das nicht geschehen, die Einmischung der Impetraten in den Prozeß unstatthaft. Die zweite Instanz führt dagegen zur Begründung ihres Urteils in der Hauptsache aus: Aus 26 C. P. O. können die Impe traten ihr Recht, in den Prozeß einzutreten, nicht ableiten. Im weitern sei nicht zu bestreiten, daß durch die gemäß Art. 260 Betr. Ges. erfolgte Abtretung der in Frage stehenden Rechts ansprüche der Masse an die Impetraten diese letztern ein materielles Recht an jenen erlangten; fraglich sei jedoch, ob ihnen hiedurch auch das prozessuale Recht zugefallen sei, ohne weiteres in den bereits gegen die Masse angehobenen Rechtsstreit einzutreten. Diese Frage sei nach kantonalen Prozeßgesetzen zu entscheiden; denn Art. 260 Betr. Ges. sei keine civilprozessuale, sondern eine materiellrechtliche Vorschrift, da sie den Fall, wo bereits bei der Abtretung ein Prozeß über die abgetretenen Rechtsansprüche ob walte, nicht normiere. Eine Reassumtion des Prozesses infolge Singularsuccession sei nun durch keine Bestimmung des ber nischen Civilprozesses gestattet (was des nähern dargethan wird). 3. Über die Kompetenz des Bundesgerichtes, die vom Ver treter der Impetranten verneint wird und überdies von Amtes wegen zu prüfen ist, ist folgendes zu bemerken: Der Streitwert bei Vindikationen im Konkurse richtet sich nach der amtlichen Schätzung der vindizierten Gegenstände (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entscheidungen, Bd. XXI, S. 282 f., Erw. 3), und da diese vorliegend 2000 Fr. übersteigt, ist der für die Be rufung an das Bundesgericht erforderliche Streitwert gegeben. Ebenso ist die Berufung statthaft rücksichtlich des anzuwendenden Rechts, da die Impetraten und Berufungskläger Verletzung des Art. 260 Betr. Ges., also einer eidgenössischen Rechtsvorschrift, geltend machen. Es fragt sich daher nur noch, ob es sich um ein kantonales Haupturteil handle. Die Impetranten und Be rufungsbeklagten bestreiten das, indem sie behaupten, das ange fochtene Urteil habe über den eingeklagten Eigentumsanspruch in keiner Weise entschieden, sondern nur eine Prozeßeinrede er ledigt; auch sei den Impetraten die Möglichkeit der Verfolgung ihres Anspruches nicht abgeschnitten, sondern lediglich festgestellt worden, daß sie sich in formell unzulässiger Weise in den Prozeß eingemischt hätten. Dem gegenüber ist jedoch zunächst festzustellen daß auch Urteile, die nicht über die Hauptsache selbst, sondern über Prozeßeinreden erfolgen, den Charakter von Haupturteilen tragen können, dann nämlich, wenn mit dem Entscheid über die Prozeßeinrede über den materiellen Anspruch endgültig entschieden worden ist. Die Frage spitzt sich daher vorliegend dahin zu, ob das angefochtene Urteil für die Impetraten endgültig den Verlust eines materiellen Anspruchs zur Folge habe. Das ist nun aber zu bejahen: Der angefochtene Entscheid hat in seinen Konsequen zen die Folge, daß den Impetraten endgültig das Recht ge nommen wird, dem Eigentumsanspruch der Vindikanten auf dem Wege der Bestreitung, der Widerklage oder der selbständigen Klage entgegenzutreten; denn nachdem die Impetranten gegenüber der Konkursmasse, die die Klage anerkennen müßte, ein obsiegendes Urteil erhalten hätten, stünde ihnen aus diesem Urteil gegenüber den Impetraten die Einrede der abgeurteilten Sache zu. Es könnte zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes vielleicht auch dahin argumentiert werden, daß das Recht, als Singularsuccessor für einen andern in einen Prozeß einzutreten, das den Impetraten vorliegend von der Vorinstanz auf Grund des Veräußerungs verbotes pendente lite abgesprochen wird, materiell rechtlicher Natur sei. Doch genügt jene erste Argumentation, um die Kom petenz des Bundesgerichtes zu begründen. 4. In der Hauptsache steht zur Entscheidung die Frage, wie Art. 260 Betr. Ges. auszulegen sei, speziell, welche Tragweite der darin vorgesehenen Abtretung der Rechtsansprüche der Masse, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet hat, an einzelne Gläubiger zukomme. a. Nun ist zunächst festzustellen, daß die genannte Gesetzes bestimmung nicht nur von Rechtsansprüchen redet, über welche ein Prozeß noch nicht schwebt, wie die Impetranten und die Vorinstanz irrlümlich meinen, sondern überhaupt ganz allgemein von Rechtsansprüchen der Masse. Für den Fall, daß im Mo mente der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner bereits ein Rechtsanspruch hängig ist, sieht Art. 207 Betr. Ges. aus
drücklich eine Einstellung des Verfahrens und die Möglichkeit einer Aufnahme desselben durch die Gläubigerschaft vor. Daß in diesem Falle die Masse in die Rechtsstellung des Gemeinschuldners in vollem Umfange eintritt, kann nicht bezweifelt werden; sie übernimmt den Prozeß in dem Stadium, in dem ihn der Gemein schuldner gelassen hat, und alle Rechtsvorkehren des Gemein schuldners sind daher auch zu ihren Gunsten erfolgt. Die Masse ist aber nicht genötigt, in den Prozeß einzutreten, sondern die Mehrheit der Gläubiger kann beschließen, auf den Eintritt zu verzichten. Nun versteht es sich gewiß von selbst, daß dann in diesen Fällen Art. 260 Betr. Ges. ebenfalls Anwendung finden muß; ebenso einleuchtend ist aber, daß alsdann die einzelnen Gläubiger ihrerseits durch die Abtretung in die Rechtsstellung der Masse eintreten, und daß sie nicht den Prozeß ab ovo be ginnen müssen. Das letztere wäre aber die Konsequenz der An schauung der Vorinstanz, die in ihren Folgerungen zu ganz un haltbaren Annahmen führen müßte; man denke nur an den Fall, daß vor erster Instanz vor der Konkurseröffnung und vor der Abtretung ein weitläufiges Beweisverfahren durchgeführt wor den wäre, oder wo gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurs eröffnung ein verurteilendes Erkenntnis erwirkt wurde, gegen das er noch Rechtsmittel ergriffen werden können, und die Un möglichkeit des Eintrittes der auf Grund einer Abtretung pro zessierenden Gläubiger in den Prozeß zur Folge haben müßte, daß jenes Urteil in Rechtskraft erwachsen und von ihnen gar nicht mehr angefochten werden könnte. Wenn sonach gemäß der ganzen Tendenz des Gesetzes und dem klaren Wortlaut des Art. 260 darauf gar nichts ankommen kann, ob ein Anspruch schon rechtshängig sei oder nicht, und in beiden Fällen eine Abtretung nach der genannten Bestimmung möglich ist, so ist nicht einzu sehen, warum nicht auch der Anspruch auf Bestreitung einer im Konkurs angemeldeten Vindikation ebenfalls darunter fallen sollte; ein Rechtsanspruch kann nicht nur positiver, er kann auch negativer Natur sein, und auch derartige Ansprüche sind nach dem Wortlaute des Art. 260 hier inbegriffen (vgl. hiezu Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXIII, 2. Teil, Nr. 177; Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 153, Separat Ausg. I, Nr. 87). Die Fälle der Bestreitung von Vindikationen werden zu den praktisch häufigsten gehören. b. Es fragt sich nun weiter, welche Bedeutung dem Ausdruck zukomme: Auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläu biger verzichtet hat. Auch hier ist der Standpunkt der Impe tranten unhaltbar, wenn sie glauben, weil die Masse als solche auf Geltendmachung verzichtet habe, hätte die Konkursverwaltung die Gegenstände ihnen, den Vindikanten, herausgeben sollen. Damit identifizieren sie den Verzicht auf die Prozeßführung mit einer Anerkennung des Klageanspruches namens der Masse. Davon kann nun aber keine Rede sein. Der Beschluß der Gläubiger versammlung, den Prozeß nicht auf eigene Kosten zu führen, ist ein interner Vorgang im Innern der Gläubigerschaft, keine Rechtshandlung gegenüber den dritten Ansprechern; diese können sich daher auch nicht darauf als auf eine die Masse bindende und für sie rechtsbegründende Thatsache berufen. Wenn ein solcher Beschluß der Anerkennung der Drittansprache gleichkäme, so könnte der Anspruch auf Bestreitung von der Masse nicht mehr an ein zelne Gläubiger abgetreten werden; er wäre dann eben endgültig aufgegeben und bestünde nicht mehr. Das ganze Vorgehen der Impetranten läuft denn auch, indem sie nur die Masse als Be klagte anerkennen wollen, die ihrerseits nicht mehr prozessieren kann, darauf hinaus, mit dem zu erwirkenden verurteilenden Er kenntnis gegenüber der Masse allfälligen Klagen einzelner Gläu biger die Einrede der abgeurteilten Sache entgegen halten zu können. c. Wenn also nach dem Gesagten der Verzicht der Mehrheit der Gläubiger auf die Geltendmachung eines Anspruches nicht gleichbedeutend mit einer Anerkennung des Anspruches sein kann, so ist im weitern zu sagen, daß auch die vom Gesetze vorgesehene Abtretung nicht den Sinn haben kann, den die Impetranten und der Vorderrichter in den Begriff legen. Unter der Abtre tung ist nicht eine eigentliche Cession im civikrechtlichen Sinne zu verstehen, welche zur Folge hätte, daß der Anspruch ein für allemal aus dem Massevermögen gänzlich ausscheiden und mit allen rechtlichen Folgen einer Cession an die einzelnen Gläubiger übergehen würde. Das ergibt sich klar aus folgenden Thatsachen:
Rechte und die Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners vor, wie im Fall einer Klage durch die Konkursverwaltung namens der Gesamtheit der Gläubiger. Auch die einzelnen Gläubiger klagen und werden belangt namens der Gesamtheit der Gläubiger, nur mit dem Unterschied, der aber ihre rechtliche Stellung gegenüber dem Dritten in keiner Weise berührt, daß sie den Prozeß auf eigenes Risiko führen, wogegen dann die Prozeßprämie das Aqui valent bildet. Eigentliche Prozeßpartei ist aber immer noch die Gläubigerschaft; sie hat nur ihre Vertretung für den Prozeß gewechselt und das Prozeßrisiko auf andere Schultern abgewälzt. Daß die Abtretung bei der Beratung des Gesetzes nur in diesem Sinne aufgefaßt wurde, darauf weist auch der Wortlaut aller Entwürfe hin, die sämtlich immer nur von einer Abtre tung des Anspruches an einzelne Gläubiger sprechen, um den selben unter Aufsicht der Konkursverwaltung, aber auf eigene Kosten, rechtlich geltend zu machen. So war der Artikel (277) noch in dem auf Grundlage der zweiten Beratung der Bundes versammlung festgestellten Entwurfe gefaßt; und erst in der sog. redaktionellen Bereinigung durch den Bundesrat erhielt er den heutigen Wortlaut, ohne daß jedoch dabei eine materielle Anderung beabsichtigt gewesen wäre. 5. Hat aber nach dem Gesagten Art. 260 Betr. Ges. diese weniger civilrechtliche, als vielmehr prozeßrechtliche Bedeutung so ist klar, daß entgegenstehende Bestimmungen kantonaler Pro zeßordnungen, welche die Verwirklichung dieses Gedankens des eidgenössischen Gesetzes hindern, weichen müssen. Der bernische Civilprozeß scheint indessen überhaupt keine Bestimmung, die einem derartigen Übergang der Prozeßführung von der Gesamt heit der Gläubiger auf einzelne derselben im Wege stehen würde, zu enthalten. Daß hiebei weder von einer Haupt , noch von einer Nebenintervention gesprochen werden kann, ist nach dem Gesagten zweifellos; 35 und 36 bern. C. P., sowie 34, von denen die Vorinstanz spricht, treffen daher nicht zu. Aber auch der in 26 vorgesehene Fall der nominatio auctoris, unter den die erste Instanz das Rechtsverhältnis subsumiert hatte (wie denn auch 26 in der von der Konkursverwaltung ausgestellten Abtretungsurkunde angeführt ist), deckt sich mit dem vorliegenden Falle nicht. Eigentlich Beklagter ist nach wie vor die Gesamtheit der Gläubiger, und die einzelnen prozessierenden Gläubiger werden nicht in eigenem Namen, sondern namens der Gläubigergesamt heit und als Träger ihrer Rechte verklagt. Da die Abtretung vorliegend ausdrücklich im Sinne des Art. 260 Betr. Ges. erfolgte, so ist damit hinlänglich dargethan, daß sie diesen gesetz lichen Inhalt haben sollte; die irrtümliche Auslegung des Art. 260 kann weder der Masse noch den Impetraten zum Nachteil ge reichen. 6. Fraglich könnte daher einzig noch sein, ob nicht das kanto nale Prozeßrecht für den vom eidgenössischen Recht vorgesehenen Übergang der Prozeßführung bestimmte Formen aufstellen darf. Diese Frage braucht indessen heute nicht gelöst zu werden, da derartige Bestimmungen von der Vorinstanz nicht namhaft ge macht worden sind, sondern die Wegweisung der Impetraten aus dem Prozesse deshalb erfolgte, weil die Formen, die für die Nebenintervention vorgeschrieben sind, nicht beachtet worden seien. Es genügt daher, festzustellen, daß der Thatbestand des Art. 260 nicht unter die Nebenintervention fällt, um das angefochtene Urteil aufzuheben und die bernischen Gerichte zur Zulassung der Impe traten zu verhalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt. Demgemäß sind in Aufhebung des Urteils des Appellations und Kassations hofes des Kantons Bern vom 16. November 1900 die Impe tranten mit ihrem im Termin vom 22. Juni 1900 gestellten Zwischenbegehren abgewiesen.