- Urteil vom 29. März 1901
in Sachen Berner Handelsbank gegen Jaisli.
Die kantonatrechtlichen Bestimmungen über Beschränkung der Ver
fügungsbefugnis einer Witwe mit Kindern sind durch das Bundes
gesetz betreffend persönliche Handlungsfähigkeit nicht aufgehoben.
Ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 70 ff. O.-R. Unerlaubte
Handlung (Art. 50 ff. O.-R.), darin liegend, dass sich eine nicht
röltig handlungsfähige Person als total handlungsfähig geriert.
A. Durch Urteil vom 22. November 1900 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Über das erste Rechtsbegehren der Klage ist nicht zu ur
teilen.
- Der Klägerin sind die beiden Rechtsbegehren der Klage sub
Ziffer 2 und 3 im Sinne der Erwägungen zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt: Es seien in Ab
änderung des Urteils des bernischen Appellations und Kassa
tionshofes vom 22. November 1900 die von der Klägerin Frau
Witwe Jaisli, mit Handen sie handelt, in ihrer Klage vom
13./16. Januar 1900 ins Recht gesetzten Rechtsbegehren ab
zuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Beklagten seinen Berufungsantrag. Der Anwalt der Klägerin be
antragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen und das an
gefochtene Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Mai 1895 starb in Bern Johann Friedlich Jaisli,
Schreinermeister von Aarwangen, mit Hinterlassung seiner Ehe
frau Ida Jaisli geb. Portmann (der Klägerin) und dreier min
derjähriger Kinder. Die Klägerin trat seine Erbschaft, welche laut
amtlichem Güterverzeichnisse ein reines Vermögen von 18,614 Fr.
40 Cts. darstellte, an. Im Februar 1897 starb die Mutter der
Klägerin, Laut Teilungsvertrag vom 22. Juni 1897 fiel der
Klägerin, abzüglich eines Vorempfanges von 4000 Fr., ein Erb
teil im Betrage von 21,329 Fr. 60 Cts. zu, worunter sich ein
Kassaschein Nr. 740, Serie IV, von 5000 Fr., lautend auf die
Berner Handelsbank (die Beklagte) befand, zu 3 ½ % verzinslich,
auf drei Jahre vom 1. November 1895 an fest und nachher
gegenseitig kündbar mit sechsmonatlicher vorheriger Kündigung.
Am 13. November 1897 zahlte die Beklagte der Klägerin das
Kapital dieses Kassascheins im Betrage von 5000 Fr. nebst Zins
ausstand von 49 Fr. 40 Cts. unter Abzug einer Entschädigung
von 25 Fr. wegen vorzeitiger Kündigung zurück. Am 20. Mai
1898 wurde die Klägerin auf ihr Begehren unter Vogtschaft ge
stellt. Die am 26. Mai 1898 erfolgte Aufnahme des vormund
schaftlichen Inventars über das Vermögen der Klägerin ergab,
daß dieselbe an Wertschriften bloß noch 12,286 Fr. 38 Cts. be
saß gegenüber dem Betrage von 20,522 Fr. 20 Cts., den sie an
Wertschriften geerbt hatte und überhaupt an reinem Vermögen
bloß 22,672 Fr. 88, gegenüber geerbten 35,944 Fr. Mit Klage
vom 13./16. Januar 1900 erhob der Vormund der Klägerin in
deren Namen gegenüber der Berner Handelsbank folgende Rechts
begehren:
- Es sei gerichtlich zu erkennen, die Handlungen, durch welche
Frau Witwe Jaisli am 13. November 1897 das von der Berner
Handelsbank laut Kassaschein vom 22. Juni 1885, Serie IV,
Nr. 740 schuldige Kapital von 5000 Fr. einkassiert und den
Kassaschein quittiert herausgegeben hat, seien ungültig.
- Die Beklagte sei schuldig, diesen Kassaschein nebst Coupons
unquittiert der letztern wieder herauszugeben und die Schuldpflicht
für das Kapital von 5000 Fr. nebst titelsgemäßen Zinsen seit
- November 1897 anzuerkennen.
- Die Beklagte sei schuldig gegenüber der Klägerschaft die
Schuldpflicht für das Kapital von 5000 Fr. anzuerkennen und
der letztern seit 13. November 1897 titelsgemäß zu verzinsen und
abzubezahlen
Die Klage stützt sich in rechtlicher Beziehung darauf, daß nach
Art. 6 des bernischen Gesetzes über die Aufhebung der Geschlechts
beistandsschaften im alten Kantonsteil (sogenanntes Emancipations
gesetz) vom 27. Mai 1847 jede Handlung einer Witwe mit Kin
dern, durch welche ohne Beistimmung von Seite der Kinder, bezw.
der kompetenten Vormundschaftsbehörde das Kapitalvermögen we
sentlich verändert oder vermindert werde, ungültig sei. Die Be
klagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie in erster Linie
bestritt, daß durch den Inkasso des Kassascheins seitens der Klä
gerin dieser Bestandteil ihres Kapitalvermögens verändert oder
vermindert worden sei, und in zweiter Linie den Standpunkt ein
nahm, daß die Klagebegehren einerseits gemäß den Grundsätzen
über ungerechtfertigte Bereicherung, und anderseits auch deshalb
abgewiesen werden müssen, weil die Klägerin sich ihr gegenüber
als vollständig verfügungsberechtigte und handlungsfähige Person
geriert und sie dadurch getäuscht habe.
2. Die Vorinstanz hat gefunden, daß die von der Klägerin
angerufene Bestimmung des bernischen Gesetzes vom 27. Mai
1847 hier zutreffe, indem die Einlösung des Kassascheins eine
wesentliche Veränderung ihres Kapitalvermögens in sich geschlossen
habe. Zum Kapitalvermögen einer Witwe gehöre, wie sich aus
Satz. 308 in Verbindung mit Satz. 259 des Civilgesetzbuches er
gebe, alles, was nach dem Tode ihres Ehemannes in das amt
liche Güterverzeichnis oder das vormundschaftliche Inventar auf
genommen wurde, sowie dasjenige, was ihr seither durch Erbschaft
oder Schenkung anfiel. Es könne also nicht bezweifelt werden,
daß der in Frage stehende Kassaschein im Betrage von 5000 Fr.,
den die Klägerin seit dem Tode ihres Mannes durch Erbschaft
von ihrer Mutter erworben habe, zu ihrem Kapitalvermögen ge
höre, und ebenso unzweifelhaft sei ferner, daß der Kassaschein
einen wesentlichen Bestandteil ihres Kapitalvermögens ausmache.
Wenn daher in betreff dieses Kassascheins eine Verminderung oder
Veränderung des Kapitalbestandes eingetreten sei, so sei dieselbe
eine wesentliche. Nun sei aber durch die vorzeitige Kündigung,
bezw. die hierauf bezügliche Abrechnung, die Zurückzahlung und
die Quittierung des Kassascheines das Kapitalvermögen an sich
zwar nicht vermindert, dagegen zweifellos in seinem Bestande ver
ändert worden; denn statt daß sich im Vermögen der Klägerin
ein absolut sicherer zinsbarer Forderungstitel befunden, habe sie
nach der Rückzahlung das leicht verschleuderbare, keinen Nutzen
abwerfende bare Geld in Händen gehabt. Fraglich erscheine dabei
nur, ob die Veränderung durch eine Handlung der Klägerin her
beigeführt worden sei; dies sei aber zu bejahen, da die Rückzah
lung des Kassascheins entgegen der Natur des Titels ausschließ
lich infolge eines auf Veranlassung der Klägerin selbst von ihr
mit der beklagten Bank abgeschlossenen Abkommens erfolgt
Es sei demnach die durch die Rückzahlung des Kassascheins er
folgte wesentliche Kapitalveränderung in der That durch eine
Handlung der Klägerin herbeigeführt, und demnach gemäß Art. 6
des Emanzipationsgesetzes ungültig.
3. Was nun das Verhältnis der hier in Frage stehenden, die
Dispositionsbefugnis der Klägerin beschlagenden kantonalrechtlichen
Bestimmung zu den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
persönliche Handlungsfähigkeit anbetrifft, so hat das Bundesgericht
in konstanter Praxis daran festgehalten, daß die Beschränkung der
Verfügungsbefugnis einer Witwe mit Kindern, wie sie durch
Art. 6 Al. 1 und 2 des genannten bernischen Gesetzes vom
27. Mai 1847 statuiert wird, sich nicht als eine Beschränkung
der persönlichen Handlungsfähigkeit der Witwe, sondern als eine
im ehelichen Güter und Erbrecht begründete, aus dem Warte
recht der Kinder fließende Beschränkung des Rechts der Witwe
am Vermögen qualifiziert, und daher durch das Bundesgesetz vom
22. Juni 1881 nicht aufgehoben worden ist; indem dieses Bun
desgesetz nur die persönliche Handlungsfähigkeit im strengen Sinne
des Wortes, d. h. die durch persönliche und individuelle Momente
bedingte privatrechtliche Selbständigkeit der Person normiert, sich
dagegen nicht auf Beschränkungen der Dispositionsbefugnis be
zieht, welche eine Person nicht aus allgemein persönlichen Grün
den, sondern infolge besonderer Rechtsverhältnisse, in welchen sie
steht, treffen (vgl. die Entscheidungen des Bundesgerichts vom
20. Juni 1884 in Sachen Isenschmidt gegen Hurni, Amtl.
Samml., Bd. X, S. 250, Erw. 4 f. und vom 7. Juli 1900 in
Sachen Spar und Kreditkasse Burgdorf gegen Brudermann).
Das Bundesgericht ist demnach zur Überprüfung der Entscheidung
der Vorinstanz darüber, ob die Klägerin die Beklagte durch die
Entgegennahme der Rückzahlung von ihrer Schuldpflicht gültig
habe befreien können, nicht kompetent, da diese Entscheidung auf
der Anwendung des hiefür maßgebenden kantonalen Rechts be
ruht, und es hat deshalb bei der Beurteilung der vorliegenden
Berufung ohne weiteres davon auszugehen, daß durch jene Rück
zahlung die laut Kassaschein bestehende Schuld der Beklagten nicht
getilgt worden sei.
4. Ist somit die Einrede der Zahlung bereits durch das in
diesem Punkte vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Urteil der
Vorinstanz definitiv erledigt, so muß sich dagegen in erster Linie
fragen, ob und eventuell in welchem Umfange die Klage nicht in
Anbetracht der Grundsätze über ungerechtfertigte Bereicherung ab
zuweisen sei. Denn es ist klar, daß die Klägerin durch die Rück
zahlung des ihr laut Kassaschein geschuldeten Betrages eine Ver
mögenszuwendung sine causa erhalten hat, sobald angenommen
werden muß, daß die im Kassaschein verbriefte Obligation durch
diese Rückzahlung nicht getilgt worden sei; indem die Rückzahlung eben
gerade als Erfüllung dieser Obligation erstattet und angenommen
worden ist. Daß die Klägerin im Momente der Rückzahlung um
den empfangenen Betrag ungerechtfertigt bereichert war, ist hie
nach zweifellos, und da bei der Bereicherungsklage nach Art. 70 ff.
O. R. der die Klage anstellende Kläger (bezw. bei einredeweiser
Geltendmachung eines Anspruches aus ungerechtfertigter Bereiche
rung: der die Einrede erhebende Beklagte) lediglich darzuthun hat,
daß dem Beklagten (bezw. dem Kläger, welchem die Einrede ent
gegengehalten wird) ohne materielle Rechtfertigung eine Zuwen
dung zugekommen sei, so war es Sache der Frau Jaisli, zu be
weisen, daß sie zur Zeit der Anhebung der Klage nicht mehr
bereichert war (vgl. Entsch. des Bundesgerichts vom 17. Novem
ber 1893 in Sachen Fritschin gegen Jeissi; Revue der Gerichts
raxis XII, Nr. 5). Die Vorinstanz hat indessen diesen Beweis
als erbracht betrachtet, und es ist ihr hierin beizustimmen. Denn die
Vorinstanz stellt, gestützt auf eine Vergleichung des amtlichen
Güterverzeichnisses über die Verlassenschaft des Ehemanns der
Klägerin, und des Teilungsvertrages vom 22. Juni 1897 mit
dem im Mai 1898 über das Vermögen der Klägerin aufgenom
menen Inventar fest, daß dasselbe sich in der Zwischenzeit um
13,271 Fr. 12 Cts., bezw. 8021 Fr. 12 Cts. vermindert, und sich
auch keine dem Kassaschein entsprechende Barmittel in ihrem Be
sitz vorgefunden haben. In Anbetracht dieser für das Bundes
gericht verbindlichen Feststellung erscheint die Annahme der Vor
instanz, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis erbracht
habe, weder als aktenwidrig noch als rechtsirrtümlich. Daß sich
die Klägerin etwa böswillig der Bereicherung entäußert habe, ist
nicht behauptet, und was die Frage betrifft, ob die Klägerin beim
Empfange im guten Glauben gewesen sei (Art. 73 Abs. 2 O. R.)
so ist darauf im Zusammenhang mit der weitern Einrede der
Beklagten einzutreten, welche dahin geht, die Klägerin habe sich
vollständig als verfügungsfähige und handlungsfähige Person
geriert und die Beklagte dadurch in rechtswidriger Weise ge
täuscht.
5. Mit dieser letztern Einrede erhebt die Beklagte einen An
spruch aus unerlaubter Handlung (Art. 50 O. R.), den sie der
Klageforderung zur Verrechnung gegenüberstellt. Sie macht zur
Begründung desselben in thatsächlicher Beziehung geltend: Am
13. November 1897 habe die Klägerin in Begleitung des Notars
J. Fr. Baur der Beklagten den erwähnten Kassaschein zur Rück
zahlung vorgewiesen. Die Beklagte habe sich bei dem Anlaß über
die Identität der Klägerin, sowie darüber vergewissert, ob sie zur
Erhebung des Geldes befugt sei, und habe dabei von Baur, der
die Klägerin als Rechtsbeistand begleitet habe, die Versicherung
erhalten, daß die den Kassaschein vorweisende Person in Wirklich
keit die richtige und einzig berechtigte Inhaberin des betreffenden
Kassascheins sei, daß sie das Geld dringend bedürfe und deshalb
um Rückzahlung des Scheins ersuche. Notar Baur habe noch
beigefügt, daß die Handelsbank bei der Einlösung dieses Scheins
keine Gefahren laufe, da Frau Jaisli nicht bevogtet, sondern eige
nen Rechtes und handlungsfähig sei. Auf dieses hin hätten die
Organe der Beklagten keinen Anstand darin gefunden, den Kassa
schein sofort zurückzubezahlen, und in dieser Auffassung sei sie
noch durch die auf dem Rücken des Kassascheins aufgetragene
Eigentumsbescheinigung bestärkt worden, wonach der Kassaschein
in das Alleineigentum der Klägerin übergegangen sei. Die Vor
instanz hat hierüber im wesentlichen ausgeführt: In Bezug auf
die Frage, wie sich die Klägerin bei der Rückzahlung des Kassa
scheins verhalten habe, sei nichts weiteres bewiesen, als daß sie
die sofortige Rückzahlung verlangte und auf Veranlassung des
Prokuristen der Beklagten (Schneider) hin den Notar Baur zu
dem Zwecke beizog, ihre Identität, ihr Alleineigentum und
ihre Verfügungsberechtigung zu bezeugen. Mehr habe sie nicht
gethan; namentlich sei nicht nachgewiesen, daß bei den diesbezüg
lichen maßgebenden Verhandlungen mit dem Direktor der Beklag
ten (Staub) überhaupt die Rede davon war, ob sie noch minder
jährige Kinder habe oder nicht. Nach den Aussagen des Direktors
Staub erscheine es allerdings als wahrscheinlich, daß Notar Baur
bei diesem Anlaß in Gegenwart der Klägerin erklärt habe, sie sei
eigenen Rechts, nicht bevogtet und handlungsfähig, und er be
greife gar nicht, warum man für die Rückzahlung derartige
Schwierigkeiten mache. Allein es fehle jeder Beweis, ja sogar
jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin damals gewußt
habe, daß ihr die Dispositionsbefugnis über den Kassaschein nicht
zustehe; von einem Dolus ihrerseits im Sinne von Art. 50 O. R.
könne daher nicht gesprochen werden. Wenn man aber auch so
weit gehen wolle, anzunehmen, die Klägerin sei verpflichtet ge
wesen, die Gesetze und somit die Beschränkung ihrer Dispositions
befugnis zu kennen, so sei das Verschulden der Klägerin nach
dieser Richtung jedenfalls nur ein geringes, das durch das we
nigstens ebensogroße des Direktors der beklagten Bank im Sinne
des Art. 51 O. R. vollständig aufgewogen werde. Denn auch
dieser habe die Gesetze kennen müssen, und da er im weitern aus
der Eigentumsbescheinigung entnommen habe, daß die Klägerin
Witwe sei, sei es von seiner Seite eine Fahrlässigkeit gewesen,
sich nicht zu erkundigen, ob sie Kinder habe. Wenn somit die
Beklagte durch den genannten Umstand zu Schaden gekommen
sei, so habe sie, trotz einer gewissen Fahrlässigkeit der Klägerin,
denselben hauptsächlich ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben,
und könne deshalb von ihr in Gemäßheit des Art. 51 O. R.
keinen Ersatz beanspruchen. Die Annahme der Vorinstanz nun,
daß die Klägerin nicht gewußt habe, daß sie in der Befugnis,
über den fraglichen Titel zu verfügen, beschränkt sei, ist weder
aktenwidrig, noch beruht sie auf einer bundesgesetzliche Bestim
mungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses. Es ist
deshalb von vornherein mit der Vorinstanz davon auszugehen,
daß die Klägerin die Beklagte nicht absichtlich getäuscht, oder
wissentlich im Irrtum über ihre Dispositionsfähigkeit gelassen
habe; gegenteils darf angenommen werden, sie habe sich bei Em
pfang des Geldes im guten Glauben befunden. Dagegen kann
auch die Auffassung der Vorinstanz, daß die Klägerin immerhin
der Vorwurf einer gewissen Fahrlässigkeit treffe, nicht als rechts
irrtümlich bezeichnet werden, indem die Klägerin es unterließ, sich
über ihre Befugnisse, über den Kassaschein zu verfügen, die nötige
Aufklärung zu verschaffen. Und wenn auch mit der Vorinstanz
zu sagen ist, daß mindestens ein ebensogroßes Maß von Nach
lässigkeit den Organen der Beklagten zur Last fällt, so erscheint
es immerhin nicht gerechtfertigt, die Beklagte den Schaden allein
tragen zu lassen. Es hat vielmehr, unter Würdigung der ge
samten Verhältnisse eine Repartition ex æquo et bono einzu
treten, und ist darnach die klägerische Forderung auf einen Be
trag von 4000 Fr. herabzusetzen.
Demnach hat das Bundsgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird dahin als begründet erklärt,
daß die Klage bloß für einen Betrag von 4000 Fr. zugesprochen
wird.