Art. 106 ff. B.-G.; Wirkung eines im Widerspruchsverfahren zugunsten des Einsprechers ergangenen Entscheids auf spätere Betreibungen. Das Widerspruchsverfahren ist bloss akzessorisch zur konkreten Betreibung und dient nur der Abklärung, ob der gepfändete Gegenstand in dieser Betreibung zu belassen und zu verwerten sei. Ein Urteil, eine Anerkennung oder das Unterlassen der Bestreitung entfalten deshalb keine materielle Rechtskraft über die betreffende Betreibung hinaus und binden weder in einer späteren Betreibung noch zwischen denselben Parteien. Massgebend bleibt, ob die dinglichen Verhältnisse im Zeitpunkt der neuen Pfändung bestehen; diese können sich inzwischen geändert haben (Erw. 1).