Effect of third-party claim judgment in later enforcement

BGE 27 I 610Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I26.08.1901Dismissed

Zusammenfassung

Ludwig Roths Erben had previously succeeded with a third-party claim to 29 seized items in an enforcement against Hermann Obermüller. When Frau Marschall later initiated a new enforcement and the same items were seized again, the heirs complained that the earlier recognition of their ownership should preclude the new seizure. The Federal Tribunal rejected the complaint, holding that the objection procedure under Art. 106 ff. B.-G. has effect only within the specific enforcement proceeding and does not bind future proceedings, even between the same parties.

Regest

Art. 106 ff. B.-G.; Wirkung eines im Widerspruchsverfahren zugunsten des Einsprechers ergangenen Entscheids auf spätere Betreibungen. Das Widerspruchsverfahren ist bloss akzessorisch zur konkreten Betreibung und dient nur der Abklärung, ob der gepfändete Gegenstand in dieser Betreibung zu belassen und zu verwerten sei. Ein Urteil, eine Anerkennung oder das Unterlassen der Bestreitung entfalten deshalb keine materielle Rechtskraft über die betreffende Betreibung hinaus und binden weder in einer späteren Betreibung noch zwischen denselben Parteien. Massgebend bleibt, ob die dinglichen Verhältnisse im Zeitpunkt der neuen Pfändung bestehen; diese können sich inzwischen geändert haben (Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 21. Dezember 1901 in Sachen Ludwig Roths Erben. Einspruchsverfahren (Widerspruchsklage), Art. 106 ff. B.-G.: Wir kungen eines zu Gunsten des Einsprechers lautenden Urteils. I. Im Frühjahr 1901 betrieb Frau Marschall geb. Adrion den Hermann Obermüller, Schmied in Zürich V, für eine For derung von 200 Fr. und Kosten, und ließ am 14. Februar 34 Gegenstände pfänden. Die Rekurrenten, Ludwig Roths Erben, sprachen an 29 derselben das Eigentum an und reichten auf er folgte Bestreitung nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes Klage ein, welcher sich die betreibende Gläubigerin, Frau Marschall, am 29. Mai unterzog. Hernach hob die letztere gegen Obermüller eine weitere Betrei bung für eine Forderung von a Fr. und Kosten an und ließ am 26. August 1901 die früher vindizierten Gegenstände neuerdings pfänden, wobei immerhin das Betreibungsamt die Eigentums ansprüche der Rekurrenten in der Pfändungsurkunde vormerkte. Dieses Vorgehen fochten die Rekurrenten auf dem Beschwerde wege an, mit der Begründung, es hätten die fraglichen Gegen stände nicht mehr gepfändet werden dürfen, nachdem ihr Eigentum an denselben von der betreibenden Gläubigerin bereits in der frü hern Betreibung anerkannt worden sei. II. Mit dieser Beschwerde von den kantonalen Instanzen ab gewiesen, gelangten Ludwig Roths Erben damit rechtzeitig an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekurrenten gehen von der Ansicht aus, daß der Dritt ansprecher, der in einer Betreibung seinen auf die gepfändete Sache erhobenen Anspruch mit Erfolg im Sinne von Art. 106 ff. des Betreibungsgesetzes durchsetzt, damit dem betreibenden Gläu biger gegenüber das Recht erlange, definitive Anerkennung dieses Anspruches zu fordern. Diese Auffassung entspricht aber dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über das Ein spruchsverfahren nicht: Dasselbe stellt sich lediglich als ein In cidenz der Betreibung dar, innerhalb der es sich abspielt; es Sicherheit darüber schaffen, ob ein Objekt, das durch die Pfän dung in die Betreibung einbezogen wurde, weiter in derselben be lassen und darin liquidiert werden dürfe oder nicht. Deshalb kann auch ein im Verfahren der Art. 106/9 ergangenes gerichtliches Urteil bezw. eine ihm gleichstehende Parteianerkennung oder Unter lassung der Bestreitung gegnerischer Ansprüche keine Wirkung über die betreffende Betreibung hinaus entfalten; dies speziell auch nicht in Betreff eines spätern Betreibungsverfahrens, selbst wenn dasselbe zwischen den nämlichen Parteien durchgeführt wird. In zutreffender Weise haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß die materiellen Rechtsverhältnisse hinsichtlich eines vindizierten Objektes später, bei Durchführung einer andern Betreibung sich geändert haben können, daß namentlich der betriebene Schuldner nunmehr vielleicht Eigentümer der früher mit Recht von einem Dritten vindizierten Sache ist. Wollte man entgegen derartigen Eventualitäten der frühern Anerkennung eines solchen Drittan spruches die ihr von den Rekurrenten gegebene Tragweite bei messen, so müßte dies zu den größten Unbilligkeiten und Schwierig keiten führen (vgl. auch Jäger, Komentar, Note 20 zu Art. 106 und Note 15 zu Art. 106). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementthird-party claimseizureres judicataownership claimopposition procedure