Art. 158, 110 SchKG; effect of a wrongful suspension on supplementary attachment and distinction from Nachpfändung: A creditor who timely files a continuation request on the basis of a deficiency certificate acquires, by operation of law, the rights of an attaching creditor in the existing group. If the competent authority unlawfully suspends the supplementary attachment, that suspension cannot prejudice the creditor's already acquired rights; once lifted, the attachment must be treated as if effected within the statutory participation period. Such a measure is a supplementary attachment under Art. 110 Abs. 1 SchKG and not a Nachpfändung under Art. 145 SchKG; later creditors cannot invoke Art. 145 to preserve competing rights against the earlier group attachment.
sich angeschlossen hätten. Die dieser Gruppe zugepfändeten Objekte seien deshalb einzig zu ihren Gunsten zu verwerten. Die Pfän dung vom 9. Januar könne nicht die Wirkung haben, daß der pfändende Gläubiger in eine längst abgeschlossene Gruppe hinein komme und dadurch die früher erlangten Pfandrechte anderer Gläu biger illusorisch mache. III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Die obere Aufsichtsbehörde führte dabei im wesentlichen aus: Nach Art. 110 des Betreibungsgesetzes erfolge der Anschluß an eine bereits erfolgte Pfändung von Gesetzeswegen, ohne daß der betreffende Gläubiger von der Pfändung Kenntnis zu haben, oder Teilnahme an derselben zu verlangen brauche. Der Betrei bungsbeamte habe dabei für den Anschlußgläubiger keine neue Pfändung aufzunehmen, sondern die bereits bestehende zu er gänzen, sofern sie nicht zur Deckung der neu hinzutretenden For derung samt Zins und Kosten ausreiche. Dieses gesetzliche Insti tut der Gruppenpfändung habe nun offenbar die Rechtsfolge, daß jedes gepfändete Vermögensstück der zuerst gebildeten Gruppe zu gewiesen werden müsse bis zu ihrer völligen Deckung und so lange auch für eine nachfolgende Gruppe nicht gepfändet werden dürfe. Hier nun habe Ehrler innert der nützlichen Frist ein gül tiges Rechtsbegehren gestellt, um an der Gruppe 59 partizipieren zu können. Dadurch, daß die betriebene Partei sich gegen die auf 28. November angesetzte Ergänzungspfändung beschwerte und in Folge dessen einen Sistierungsbefehl erwirkte, hätten die be treibungsrechtlichen Ansprüche Ehrlers nicht depossediert werden können. Sonst würde es lediglich in der Hand eines Schuldners liegen, durch unbegründete Beschwerdeführung einen Gläubiger gegenüber einem andern zu benachteiligen. Übrigens sei die aller dings etwas voreilige Sistierung der Pfandergänzung durch den definitiven Entscheid vom 15. Dezember 1900 aufgehoben und wirkungslos gemacht worden und könne also die späte Vornahme der Ergänzungspfändung auf dessen Anschlußberechtigung keinen Einfluß haben. Demgemäß habe die erwähnte Hemmung einer vom Gesetze geforderten Betreibungshandlung auch für die Rekur renten keinerlei Rechtsvorteil zu begründen vermocht. Nicht sie, sondern der Rekursit könne sich auf wohlerworbenes Pfandrecht berufen und deren Schutz verlangen. Dagegen gehöre, wird zum Schlusse ausgeführt, Hürlimann nach dem Datum seines Fortsetzungsbegehrens in Gruppe 59 und sei, trotzdem er ein bezügliches Begehren nicht gestellt habe, das Verfahren des Betreibungsamtes in diesem Sinne zu be richtigen. IV. Gegen genannten Entscheid rekurrierten Hürlimann und Schmidig rechtzeitig an das Bundesgericht. V. Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt Schwyz tragen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung des Rekurses an. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Unzweifelhaft konnte Ehrler gestützt auf den Pfandausfallschein vom 29. Oktober 1900 gemäß Art. 158 des Betreibungsgesetzes in gültiger Weise das Fortsetzungsbegehren stellen und erwarb mit letzterem nach Art. 110 des Betreibungsgesetzes ohne weiteres die Rechte eines Pfändungsgläubigers in Gruppe 59. Da durch seinen Anschluß eine Ergänzung der für genannte Gruppe bereits erfolgten Pfändungen nötig wurde, so wollte das Betreibungs amt dem Gesetze entsprechend am 26. November, d. h. innert der am 2. Dezember ablaufenden Teilnahmefrist, dazu schreiten. Der Rekursgegner Ehrler hatte also nicht nur bereits damals, d. h. vor den Rekurrenten, einen gesetzlichen Anspruch darauf, die fraglichen Objekte sich, bezw. seiner Gruppe zupfänden zu lassen, sondern es wäre deren Pfändung auch damals schon thatsächlich erfolgt, wenn nicht, entgegen seinem Willen und demjenigen des Betreibungsbeamten selbst, die untere Aufsichtsbehörde die Be treibung sistiert hätte. Diese Sistierungsverfügung wollte und konnte nun rechtlich auf keinen Fall die Wirkung haben, daß während ihrer Dauer die betreibungsrechtlichen Befugnisse Ehr lers durch Exekutivmaßnahmen anderer Gläubiger hätten beein trächtigt werden können; sondern nachdem sie als unberechtigt erkannt und dahingefallen war, mußte es Ehrler möglich sein, die Pfändung der streitigen Objekte mit der gleichen Wirkung vor nehmen zu lassen, wie wenn sie innert der ordentlichen Frist vor allerdings ver genommen worden wäre. Damit hat aber der - Pfändungsakt vom 9. Januar 1901 die Be spätet erfolgte - deutung einer eigentlichen Ergänzungspfändung im Sinne
des Art. 110 Abs. 1, die nur, oder doch in erster Linie den Gläubigern der Gruppe 59 zu Gute kommt, nicht aber die Be deutung einer sogenannten Nachpfändung, bei welcher die bereits erworbenen Rechte anderer Pfändungsgläubiger vorbe halten sind (vergl. Archiv V, Nr. 2, und Jäger, Kommentar, Art. 110, Note 3). Wie sich hieraus mit Notwendigkeit ergibt, sind die von den Rekurrenten geltend gemachten, auf die Pfän dungsakte vom 3. bezw. 14. Dezember gestützten Ansprüche mit den von Ehrler am 9. Januar 1901 erworbenen nicht mehr vereinbar. Das Betreibungsamt hat sie deshalb mit Grund als nicht bestehend bezw. dahingefallen erklärt. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Berufung der Rekurrenten auf Art. 145 des Betreibungsgesetzes als unstichhaltig, da es sich daselbst um einen Fall der Nachpfändung handelt (vergl. Archiv V, Nr. 2). Die Vorinstanz hat den Rekurrenten Hürlimann von Amtes wegen für seine bisher in Gruppe 60 figurierende Forderung in Gruppe 59 versetzt, was ihm nach dem nunmehrigen Ausgang des Rekurses zum Vorteil gereicht. Die Zulässigkeit dieser Maß nahme als solcher ist von keiner Seite angefochten und es muß deswegen bei derselben sein Verbleiben haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.