Art. 110 SchKG; attachment connection and competence of the supervisory authority: A complaint directed against the manner in which a debt collection office itself carried out an attachment is to be heard by the supervisory authority supervising that office. Where the record already permits a definitive ruling, the Federal Tribunal need not remit the matter merely because the cantonal authority wrongly declined jurisdiction. On the merits, Art. 110 SchKG confers the right to request attachment connection on all creditors who are entitled to demand continuation; no territorial limitation exists in favor of creditors active in the same office, and the provision must be interpreted in light of equal treatment of all attachment-eligible creditors and the parity of ordinary and requisitorial attachments.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschloß am 14. August 1901, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Verantwortlichkeit für die angefochtene Pfändung nicht das Betreibungsamt Arlesheim als das requirierte, sondern das Betreibungsamt Dorneck Thier stein als das requirierende Amt treffe und somit die solothurnische Aufsichtsbehörde in Sachen kompetent sei. III. Diesen Entscheid zogen Steiner Söhne rechtzeitig an das Bundesgericht weiter, wobei sie ausführten: Nur das Betreibungs amt Arlesheim könne dafür verantwortlich sein, in welcher Weise es die Pfändung vorgenommen habe, ob durch Anschluß an eine in Arlesheim bestehende Gruppe oder durch Pfändung des Über schusses aus dieser Gruppe. Die Vorinstanz, als die dem genann ten Betreibungsamt vorgesetzte Aufsichtsbehörde, sei also zur Be handlung der Beschwerde kompetent und die letztere deshalb zur Erledigung an sie zurückzuweisen. Eventuell möge das Bundes gericht die Beschwerde aus den angegebenen Gründen von sich aus materiell gutheißen, IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt in ihren Gegenbe merkungen zum Rekurse auf Abweisung desselben antragen, so wohl was die Kompetenzfrage als die eventuelle materielle Ent scheidung des Falles anbetreffe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
einer Arrestbetreibung der Arrestgläubiger die Befugnis habe, vorgängige Deckung zu verlangen und insoweit die an an dern Betreibungsfora geführten Betreibungen von der Exekution in das verarrestierte Vermögen auszuschließen. Ebenso unannehm bar wäre unter anderm die fernere Konsequenz, daß der betreibende Gläubiger, dessen Schuldner nach erfolgter Pfändungsankündigung seinen Wohnsitz verändert, auf das am neuen Wohnsitz befindliche Vermögen nicht in gleichem Maße wie die dort betreibenden Gläu biger greifen dürfte (Art. 53 des Betreibungsgesetzes). Wie sich aus all dem ergibt, kann vielmehr der Art. 110 des Betreibungs gesetzes nur von dem Grundsatze der Gleichbehandlung sämtlicher pfändungsberechtigter Gläubiger, bezw. der Gleichstellung der ordentlichen mit den Requisitorialpfändungen ausgehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.