Art. 35 OR; Handels- und Gewerbefrau; Pfändung und Eigentumsklage; the provision on the married woman’s business capacity does not establish a separate business estate and does not modify the cantonal matrimonial-property regime. In seizure proceedings, the question whether seized movables are in the wife’s possession is governed exclusively by applicable cantonal marital-property rules. If those rules vest enjoyment, administration, and possession in the husband, the wife’s status as merchant and the fact that she leased the dwelling herself are irrelevant for the internal possession relationship (consid. 1). The filing period for the ownership action may be tied to notification of the Federal Court’s decision.
zur Anhebung der Eigentumsklage ansetzte. Frau Spinner erhob Beschwerde mit dem Begehren, die Klägerrolle den Pfändungs gläubigern zuzuweisen. Sie sei Handelsfrau, machte sie geltend, und als solche im Handelsregister eingetragen; die gepfändeten Mobilien befänden sich in der von ihr persönlich gemieteten Woh nung und seien deshalb in ihrem Gewahrsam und nicht in dem jenigen ihres Mannes. II. Von den beiden kantonalen Instanzen mit ihrer Beschwerde abgewiesen, zog Frau Spinner dieselbe rechtzeitig an das Bundes gericht weiter. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat (vgl. z. B. Amtliche Samml., Bd. XXV, Nr. 122), bezieht sich die Bestimmung von Art. 35 des Obligationenrechtes über die Han dels und Gewerbefrau nur auf die Handlungsfähigkeit der letztern und will ihr keineswegs ein ihrem Geschäftsbetrieb dienen des selbständiges Sondervermögen einräumen oder überhaupt an dem nach kantonalem Rechte bestehenden ehelichen Güterrechts verhältnisse etwas ändern. Demnach ist der von der Rekurrentin angeführte Umstand, daß ihr die Eigenschaft einer Handels und Gewerbefrau zukomme, für die streitige Frage, ob sie als im Gewahrsam der gepfändeten Objekte befindlich anzusehen sei oder nicht, von keiner Bedeutung, sondern entscheidet sich diese Frage ausschließlich auf Grundlage der einschlagenden güterrecht lichen Bestimmungen des Kantons Zürich. Laut denselben steht aber, wie die Vorinstanz erklärt und das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat, dem Ehemanne der Genuß, die Verwaltung und damit auch der Gewahrsam am gesamten ehelichen Vermögen, speziell also auch an den gepfändeten, in der Wohnung der Ehe gatten befindlichen Gegenständen zu. Daß die Rekurrentin und nicht ihr Ehemann die Wohnung mietete, hat für das gegenseitige Rechtsverhältnis beider, und insbesondere für die Verwaltungs und Besitzesrechte des Ehemannes, keine Bedeutung, sondern nur für ihr Verhältnis zu Dritten, insofern als die Frau solchen gegenüber aus dem Mietvertrage direkt verpflichtet ist. Der Rekurs ist also abzuweisen, immerhin in dem Sinne, daß die der Rekurrentin angesetzte Klaganhebungsfrist erst von Mitteilung des vorliegenden Entscheides an zu laufen beginnt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. nahm. Frage stehenden Gläubiger nicht