Arts. 17-19 SchKG; settlement by the bankruptcy administration in a collocation dispute is not a supervisory measure but a bilateral contract whose validity is for the civil judge to assess. Art. 260 SchKG presupposes a genuine waiver of the estate's claim; a compromise whereby the estate, instead of pursuing the risk of full rejection, limits its objection by agreement does not constitute such a waiver. Arts. 250-251 SchKG: individual creditors may only contest claims admitted by the estate; where the estate has rejected a claim and the ensuing dispute is settled, the settlement binds the creditor body and excludes subsequent separate objection by a single creditor. Protection against abusive conduct by bankruptcy organs lies in the rules on official liability.
Mitteilung an den Einzelrichter zu verhalten, daß der Vergleich als rechtsungültig zu betrachten sei, zielt in Wirklichkeit darauf ab, die Aufsichtsbehörden zu einer Prüfung der Rechtsbeständigkeit dieses Vergleiches zu veranlassen. Damit ist aber klar, daß man es hiebei mit einer Frage des materiellen Rechtes zu thun hat, zu deren Beurteilung also die Kompetenz der genannten Behörden nicht gegeben ist. Eine Verfügung im Sinne der Art. 17 19 B. G., wie sie allein Gegenstand des betreibungsrechtlichen Be schwerdeverfahrens sein kann, liegt hier nicht vor. Eine solche Verfügung stellt sich ihrer Natur nach stets als ein einseitiger Akt eines Betreibungs bezw. Konkursbeamten dar. Dagegen fällt unter diesen Begriff nicht der Abschluß eines zweiseitigen Ver trages seitens der Konkursverwaltung. Das durch einen solchen Vertrag zwischen der Masse und dem dritten Kontrahenten ent stehende Rechtsverhältnis unterliegt vielmehr ausschließlich der Kognition der richterlichen Behörden. 2. Als unbegründet scheint auch das weitere auf Art. 260 B. G. gestützte Begehren des Rekurrenten, durch das Amt dem Richter mitteilen zu lassen, daß er, Rekurrent, sich die Weiterführung des Prozesses im eigenen Namen vorbehalte. Denn aus Art. 260 cit. stehen dem Beschwerdeführer irgend welche Rechte überhaupt nicht zu, da ein Verzicht der Masse auf einen Rechtsanspruch im Sinne des Artikels nicht stattgefunden hat. Allerdings hat die Masse eine Verzichtserklärung insofern abgegeben, als sie nach Abschluß des fraglichen Vergleiches dem Einzelrichter mitteilte, daß sie von dem Prozesse abstehe bezw. die ihr gesetzlich zukommende Befugnis zur gerichtlichen Bestreitung der Forderung fallen lasse. Damit hat jedoch in Wirklichkeit die Masseverwaltung auf ihr Bestreitungs recht nicht schlechthin verzichtet, sondern dasselbe umgekehrt gerade durch den Vergleichsabschluß ausgeübt, geltend gemacht, und zwar in der Art, daß sie es vorzog, statt das Risiko einer gänz lichen Abweisung ihrer Bestreitung durch den Richter zu tragen, zum vornherein, wenn auch nur teilweise, dieser Bestreitung ihren Erfolg zu sichern. Das Bundesgericht hat denn auch bereits in einem ähnlichen Falle einen derartigen Vergleichsabschluß als eine besondere Art der Geltendmachung des betreffenden Anspruches erkärt (s. Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 71 Sep. Ausg. I, Nr. 33, S. 121 ff.; vgl. auch Archiv III, 18). 3 Endlich kann auch dem Antrage, den Kollokationsplan neu aufzulegen und so dem Rekurrenten dessen Anfechtung zu ermög lichen, keine Folge gegeben werden. Das Recht der einzelnen Gläubiger zur Bestreitung wird durch die Art. 250/251 auf die jenigen Forderungen beschränkt, welche die Konkursverwaltung zur Kollokation zugelassen hat. Hat dagegen die Verwaltung eine Forderung abgewiesen, so vertritt sie in dem darauffolgenden Kol lokationsstreit die Gesamtheit der Gläubiger und die Erledigung dieses Prozesses, auch wenn sie auf dem Vergleichswege erfolgt, schafft für alle von ihnen Recht. Eine nachträgliche gesonderte Anfechtung der betreffenden Forderung seitens eines einzelnen Gläubigers erscheint damit als ausgeschlossen (vgl. Archiv III, Jäger, Kommentar, Note 8 zu Art. 250). Wenn der Rekurrent geltend macht, daß auf diese Weise die Konkursorgane es in der Hand hätten, eine angemeldete Forderung nur deswegen zu be streiten, um die einzelnen Gläubiger um ihr Anfechtungsrecht zu bringen und es so zu ermöglichen, die Forderung nachträglich auf dem Wege eines Vergleiches zuzulassen, so ist hierauf zu erwidern, daß gegen ein derartiges Gebahren die gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Konkursbehörden den erforderlichen Schutz bieten würden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.