Art. 56, 63 und 110 B.-G.; Pfändungsanschlussgesuch als Beteiligungsbegehren des Gläubigers und nicht als Betreibungshandlung; die Betreibungsferien hemmen nur die Vornahme von Vollstreckungshandlungen durch das Amt, nicht aber die Einreichung solcher Gesuche. Das Verbot des Art. 56 richtet sich an die Betreibungsbehörden; ein bloss entgegengenommenes und protokolliertes Begehren entfaltet gegenüber dem Schuldner noch keine rechtliche Wirkung. Art. 63 verlängert die Teilnahmefrist des Art. 110 nicht zu Gunsten des betreibenden Gläubigers; die Frist läuft daher ungehindert weiter und verspätete Anschlussbegehren sind auszuschliessen (consid. 1-2).
Schonung zu gewähren, den weitern Fortgang des Vollstreckungs verfahrens zu seinen Gunsten vorübergehend zu hemmen, wird durch ein im angegebenen Sinne aufgestelltes Verbot hinreichend Genüge geleistet, ohne daß es nötig wäre, auch die Stellung betreibungsrechtlicher Begehren seitens des Gläubigers in diesen Zeitabschnitten als unstatthaft zu erklären. Denn dadurch, daß das Amt solche Begehren entgegennimmt und protokolliert, ent stehen für den betriebenen Schuldner keinerlei Rechtsfolgen, die sich als ein Fortschreiten des Betreibungsverfahrens darstellen würden und ihn seinerseits verteidigungsweise zu Gegenanträgen 2c. veranlassen könnten. Vielmehr befindet er sich erst dann in dieser Lage, wenn das Betreibungsamt das gestellte Begehren zur Vollziehung bringt. Erst darin kann eine während den gesetzlich geschlossenen Zeiträumen unstatthafte Betreibungshandlung liegen (vgl. in gleichem Sinne Jäger, Kommentar, Note 3 zu Art. 56 und Note 4 zu Art. 63). 2. Aus dem Gesagten folgt, daß Rekurrent sein Pfändungs ehren, ohne durch die Betreibungsferien gehindert zu sein, wäh rend der Anschlußfrist hätte stellen können. Er hätte aber auch das Begehren ohne Rücksicht auf die Ferien stellen müssen, da die letztern offenbar auf keinen Fall zu Gunsten des betreiben den Gläubigers eingeführt sind, d. h. ihm ausnahmsweise längere Fristen als gewöhnlich für rechtzeitige Besorgung einer Vorkehr gewähren wollen. Wurde aber der Lauf der Frist für all fällige Begehren um Anschluß durch die Ferien gar nicht berührt, so lief diese Frist nach einem Monat seit der Pfändung, d. h. mit dem 12. April 1901 ab (wobei allerdings der Vollzug von Anschlußpfändungen erst nach Ablauf der Ferien zu erfolgen gehabt hätte). Da das Anschlußbegehren des Rekurrenten erst am 17. April einlangte, so erweist sich dasselbe als verspätet und hat also die Vorinstanz mit Recht den Rekurrenten von der Teilnahme der in Frage stehenden Pfändung ausgeschlossen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.