Art. 41 Abs. 1 SchKG; Verzicht des Schuldners auf die Betreibung auf Pfandverwertung und Geltendmachung der Einwendungen gegen die Betreibungsart: Die Pfandverwertung ist bei pfandversicherten Forderungen nicht zwingend ausschliesslich vorgeschrieben, sondern dient in erster Linie dem Schuldnerschutz. Auf diese Vergünstigung kann der Betriebene verzichten; ein solcher Verzicht kann auch konkludent durch Unterlassung einer rechtzeitigen Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der ordentlichen Betreibung angenommen werden. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der gewählten Betreibungsart sind nicht mit Rechtsvorschlag, sondern mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegen das Betreibungsamt geltend zu machen (vgl. Erw. 1 f.).
II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, erneuerte Hirsch sein Rechtsbegehren in einem rechtzeitig eingereichten Re kurse an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie die Bundesbehörden wiederholt erkannten, enthält die Be stimmung des Art. 41 Abs. 1 B. G., wonach für pfandver sicherte Forderungen die Betreibung durch Pfandverwertung fort gesetzt wird, nicht zwingendes Recht, in dem Sinne, daß für pfandversicherte Forderungen diese Betreibungsart die einzige ge setzlich statthafte sei. Vielmehr will Art. 41 cit. vor allem dem betriebenen Schuldner eine Rechtswohlthat einräumen, indem er ihn befugt, zu verlangen, daß die Betreibung sich in erster Linie gegen das für die betriebene Forderung bestellte Pfand richte und vor dessen Realisierung sich nicht auf sonstiges Vermögen er strecken solle. Demgemäß ist aber die Möglichkeit eines Verzichtes auf diese Vergünstigung seitens des Schuldners gesetzlich nicht ausgeschlossen, und es hat denn auch die bisherige Praxis einen solchen Verzicht wenigstens dann als rechtsverbindlich anerkannt, wenn er erst nach angehobener Betreibung erfolgte (vgl. Archiv I, 22 und 23; II, 65; III, 131; Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Dinkel vom 19. März 1901; Amtl. Samml., Bd. XXVII 1, Nr. 20, S. 129 ff., und Sep. Ausg. IV, Nr. 10, S. 37 ff.). Des fernern ist, wie in den soeben eitierten Entscheiden ebenfalls angenommen wurde, für die Rechtsgültigkeit eines derartigen Ver zichtes auch nicht etwa erforderlich, daß er seitens des Schuldners ausdrücklich erklärt sei; sondern er muß schon als vorhanden angesehen werden, wenn der Betriebene gegen die Zustellung des auf die ordentliche Pfändungs bezw. Konkursbetreibung lautenden Zahlungsbefehles nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Diese Unterlassung als solche kommt von Gesetzes wegen einem Ver zichte gleich, selbst wenn beim Schuldner die Absicht eines solchen nicht obgewaltet haben sollte. Gemäß vorstehenden Grundsätzen kann von der Aufhebung der in Frage stehenden Konkursandrohung nicht die Rede sein. Denn gegen die Zustellung des Zahlungsbefehles vom 6. Juli 1901 hat Hirsch bei der Aufsichtsbehörde nicht Beschwerde geführt. Diese Vorkehr konnte auch nicht dadurch ersetzt werden, daß der Rekur rent bei Erklärung des Rechtsvorschlages gegen die Betreibung auf Konkurs Protest einlegte. Denn die Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer bestimmten Betreibungsart sind eben nicht durch Rechtsvorschlag und beim Betreibungs bezw. Konkursamte, son dern durch Beschwerde gegen letztere Amtsstelle bei der Aufsichts behörde geltend zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.