Art. 199 Abs. 2 B.-G.; Verwertungserlös und ausseramtliche Liquidation; Wirkung der Konkurseröffnung und der Einstellung mangels Aktiven: Eine Verwertung im Sinne von Art. 199 Abs. 2 setzt amtliche Durchführung im Betreibungsverfahren voraus; der einvernehmliche freihändige Verkauf von gepfändeten oder retinierten Gegenständen stellt keine betreibungsrechtliche Realisation dar, sondern begründet einen Verzicht auf die Fortsetzung der Betreibung. Die Einwilligung des Gläubigers in eine ausseramtliche Liquidation erfasst sämtliche betroffenen Vermögensstücke. Ein Einstellungsbeschluss nach Art. 230 hebt das Konkursdekret nicht ex tunc auf, sondern beendet nur die zwecklose Fortführung; die Wirkungen der Konkurseröffnung bleiben im Übrigen bestehen (vgl. Erw. 1-4).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung
kurses, die Bedeutung beigemessen werden, daß damit das Kon kursdekret mit allen daran sich schließenden Rechtsfolgen ex tunc aufgehoben werde, wodurch das Beschlagsrecht der Masse dahin fiele und der Gemeinschuldner wieder frei über sein Vermögen verfügen könnte. Der Einstellungsbeschluß tritt lediglich einer zweck losen Fortsetzung des Verfahrens entgegen, läßt dagegen die Wir kungen des Konkurserkenntnisses im übrigen bestehen. Infolge dieser Fortdauer des mit dem Konkurserkenntnisse entstandenen Beschlags rechtes der Gläubiger Wüthrichs liegt also die Möglichkeit vor, daß dasselbe sich auch noch zur Zeit auf die fraglichen Objekte bezw. deren Erlös erstreckt. Es ist deshalb dem Konkursamte, welches mit dem Konkursverfahren über Wüthrich betraut war, vom vorliegenden Entscheide Kenntnis zu geben, damit es sich in der Lage befinde, in der ihm gutscheinenden Weise im Interesse der Gläubigerschaft Wüthrichs vorzugehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die Weigerung des Betreibungsamtes Zürich I, dem Fortsetzungsbegehren des Rekursopponenten Geier Folge zu geben und die fragliche Summe von 1000 Fr. ihm auszuhändigen, gutgeheißen.