Art. 56 f. SchKG; Fristen zur Erhebung des Rechtsvorschlages während der Betreibungsferien: Art. 63 SchKG erfasst nicht die Frist zur Einlegung des Rechtsvorschlages. Die Betreibungsferien hemmen lediglich amtliche Betreibungshandlungen, nicht aber prozessuale Vorkehren, welche der Schuldner selbst zur Wahrung seiner Rechtsstellung innert ordentlicher Frist zu treffen hat. Die Erhebung des Rechtsvorschlages ist keine Betreibungshandlung des Amtes, sondern eine vom Betriebenen ausgehende, gegen die Wirkungen des Zahlungsbefehls gerichtete Schutzvorkehr. Eine Fristerstreckung bis zum dritten Tage nach Ablauf der Ferien kommt daher insoweit nicht in Betracht (vgl. Erw. der Kammer).
Ablauf in die Betreibungsferien gefallen sei, gemäß Art. 63 B. G. bis zum dritten Tage nach dem Ende dieser letztern erstreckt werden. II. Hiegegen beschwerte sich Heinzer ohne Erfolg bei der untern Aufsichtsbehörde. Dagegen hieß die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche er seine Beschwerde weiterzog, dieselbe am 9. September 1901 gut, im wesentlichen gestützt auf den bundesrätlichen Entscheid in Sachen Morin (Archiv II, 77). III. Nunmehr unterbreitete Petermann die streitige Frage recht zeitig dem Bundesgericht, wobei er geltend machte: Art. 63 B. G. schreibe in deutlicher Weise ausnahms und bedinglos für alle Fristen, deren Ablauf in die Ferien falle, eine Erstreckung bis zum dritten Tage nach denselben vor. Nach Absicht dieser Bestim mung brauche sich der Schuldner während den Ferien um die Betreibung in keiner Weise zu kümmern. Hätte man für den Rechtsvorschlag eine Ausnahme machen wollen, so wäre es aus drücklich gesagt worden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent gibt dem von ihm angerufenen Art. 63 B. G. die Auslegung, daß alle Fristen ohne Ausnahme, deren Ablauf in die Zeit der Betreibungsferien fällt, speziell auch die für Erhebung eines Rechtsvorschlages, bis zum dritten Tage nach dem Ende dieser geschlossenen Zeiten verlängert werden. Eine solch allgemeine Bedeutung kommt aber dem Art. 63 cit. nicht zu. Derselbe muß vielmehr in Zusammenhang mit den ihm vorangehenden allgemeinen Bestimmungen des Art. 56 über Be treibungsferien und Rechtsstillstand, bezw. mit den rechtlichen Wirkungen dieser Institute, aufgefaßt werden. Nun verbietet das Gesetz in Art. 56 für die betreffenden Zeiträume nur die Vornahme von Betreibungshandlungen, d. h. der vom Betreibungs amte ausgehenden, die Weiterführung der Betreibung bezweckenden Maßnahmen. Dagegen erscheinen dadurch Begehren und Vorkehren, welche die Parteien, und speziell der betriebene Schuldner, im Betreibungsverfahren zur Wahrung ihrer Interessen zu treffen haben, nicht als ausgeschlossen. Es läßt sich namentlich auch nicht sagen, daß der Schuldner zu ihrer Vornahme deshalb nicht ver pflichtet sei und damit bis nach Ablauf der Ferien bezw. des Rechtsstillstandes zuwarten könne, weil er sich während der Be treibungsferien bezw. dem Rechtsstillstande um die Betreibung überhaupt nicht zu kümmern brauche. Eine derartige Konsequenz ginge über die den Art. 56 ff. zu Grunde liegende Absicht hin aus, lediglich eine Hemmung des amtlichen Verfahrens in seinem bereits erreichten Stadium eintreten zu lassen. Vielmehr will der Gesetzgeber, zum mindesten was die Erhebung des Rechtsvor schlages anlangt, dem Betriebenen zumuten, die ihm gesetzlich möglichen Vorkehren zur Verteidigung seiner Rechtsstellung trotz den Ferien bezw. dem Rechtsstillstande innert der ordentlichen Frist vorzunehmen. Die bestehende Lage des Verfahrens wurde hier schon vor Beginn der Ferien bezw. des Rechtsstillstandes durch Zustellung des Zahlungsbefehles geschaffen. Es handelt sich also für den Schuldner bloß darum, durch eine einfache Erklärung eine zu gewärtigende nachteilige Rechtsfolge (Inkrafttreten des Zahlungsbefehls) von sich abzuwenden und insoweit das Verfahren zum Stillstand zu bringen. Mit Entgegennahme und Protokol lierung dieser Erklärung nimmt natürlich auch das Amt keine Betreibungshandlung im Sinne des Art. 56 B. G. vor, da es hiebei nicht eine gegen den Schuldner gerichtete Exekutivmaß nahme vollzieht, sondern im Gegenteil eine zu seinem Schutze gegen die Exekution dienende Vorkehr trifft (vgl. auch den vor instanzlich angerufenen Entscheid im Archiv II, 77). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wiad abgewiesen.