Art. 145 SchKG, Art. 53 SchKG; supplementary seizure and competence after realization and debtor’s relocation: the creditor must be granted a brief practical period to assess the insufficiency of the realization proceeds; a request made a few days after the sale remains timely if the enforcement office acts without undue delay. The subsequent execution by requisition does not defeat immediacy. Art. 106 and 107 SchKG; where a bankruptcy estate claims assets seized in an enforcement against a former partner, the estate is to be treated as a third party. Disputed ownership cannot be resolved by direct admassierung, but only through the statutory objection procedure. A collective partnership is a separate legal subject with its own estate, irrespective of commercial register entry (consid. 2-3).
stehe, daß der Erlös zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht hinreiche, was unmittelbar nach dem Zuschlag des letzten in der Pfändung begriffenen Verwertungsojektes der all sei. Später aber bleibe dem Gläubiger nichts übrig, als gestützt auf den ihm auszustellenden Verlustschein gemäß Art. 149 l. 3 Betr. Ges. die Betreibung fortzusetzen bezw. die Vornahme einer neuen Pfändung zu verlangen. Hier habe im Hinblick auf das Ergebnis der Steigerung vom 6. Februar 1901 nicht zwei felhaft sein können, daß die Forderung der Käsereigesellschaft Brügg Agerten Studen von 6472 Fr. 50 Cts. nur zu einem geringen Teile aus dem Erlöse des gepfändeten Guthabens gedeckt werden würde und es hätte daher jedenfalls noch am gleichen Tage eine Ergänzung der Pfändung angeordnet werden sollen. Am 8. Februar sei ein Begehren um eine solche Ergänzung der Pfändung nicht mehr zulässig gewesen, und die Nachpfändung vom 12. Februar 1901 müsse daher schon aus diesem Grunde als ungesetzlich aufgehoben werden. Denn zur Vornahme bezw. Anordnung sonstiger Betreibungshandlungen gegen Indermühle, der inzwischen von Kiesen nach Zuchwyl (Solothurn) gezogen, sei das Betreibungsamt Konolfingen nicht mehr kompetent gewesen. b. Nach Maßgabe dieses Erkenntnisses gelangte die Aufsichts behörde hinsichtlich der Beschwerde der Käsereigesellschaft Brügg Agerten Studen zu einem abweisenden Entscheide, da nach Auf hebung der Nachpfändung vom 12. Februar 1901 diese Rekurrentin selbstverständlich nicht mehr berechtigt sei, sich der Admassierung der fraglichen Vermögensobjekte zu widersetzen. IV. Gegen diese beiden Entscheide rekurrierte die Käsereigesell schaft rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei sie anbrachte: In thatsächlicher Beziehung werde darauf aufmerksam gemacht daß gemäß Vertrag vom 26. Mai 1900 die Firma Bertschi Indermühle sich aufgelöst habe. Bertschi habe Aktiven und Pas en der Firma übernommen und sich zur Ausrichtung einer Summe von 5000 Fr. an den ausgetretenen Gesellschafter Alex. Indermühle verpflichtet. Durch eine nachträgliche Eintragung ins Handelsregister hätten die frühern Gesellschafter, von denen zudem der eine, Bertschi, inzwischen in Konkurs gefallen sei, die Rechte ihrer Gläubiger nicht alterieren und einen Teil des Gesellschafts vermögens wieder auferstehen lassen können. Die Pfändung vom 12. Februar 1901 sei innert der gesetzlichen Frist seit Mitteilung der Pfändungsurkunde nicht angefochten worden. Sie habe sich auf Privatvermögen Indermühles erstreckt. Die Konkursverwaltung im Konkurse der Firma Indermühle Bertschi sei überhaupt nicht, oder zum Mindesten nicht was die Pfändung der (nicht in die Masse gefallenen) Liegenschaften anlange, legitimiert, sich zu beschweren und habe es auf alle Fälle verspätet gethan. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
stellte und der Betreibungsbeamte von Konolfingen diesem Be gehren noch gleichen Tages Folge gab, indem er den Beamten von Nidau mit der Pfändung der dort befindlichen Objekte betraute, und daß endlich dieser die Pfändung am 12. Februar voll zog. Nun wäre zunächst die Auslegung des Art. 145 Betr. Gesetz bezw. des darin gebrauchten Ausdruckes unverzüglich jedenfalls insofern eine zu enge, als man ein schon am zweiten Tage nach der Verwertung gestelltes Nachpfändungsbegehren als nicht mehr statthaft erklären würde. Es muß vielmehr den be treibenden Gläubigern eine gewisse Frist eingeräumt sein, um sich über das Verwertungsresultat und die Möglichkeit einer Nach pfändung zu vergewissern, und diese Frist scheint mit einigen Tagen nicht zu lang bemessen. War aber das Nachpfändungs begehren rechtzeitig gestellt, so ließ es anderseits das Betreibungs amt Konolfingen an einer raschen Ausführung desselben gewiß nicht fehlen, da es das Requisitionsgesuch an das Amt von Nidau noch am gleichen Tage stellte. Diese Maßnahme der für die angehobene Betreibung zuständigen Behörde ist aber für die Frage, ob den Anforderungen des Art. 145 Genüge geleistet worden sei, ausschlaggebend, und es kann der besondere Um stand, daß sich der Pfändungsvollzug wegen der Notwendig keit, zum Requisitorialverfahren greifen zu müssen, etwas verzögerte, nicht von Bedeutung sein. Hat man es aber mit einer gesetzlich noch statthaften Nachpfändung zu thun, so war auch die Kompetenz des Betreibungsamtes Konolfingen zu deren Vornahme, trotz dem seither erfolgten Wegzuge Indermühles aus dessen Betreibungskreise, nach Maßgabe des Art. 53 B. G. gegeben. 3. Die Beschwerde der Rekurrentin gegen die vom Konkurs amte Nidau verfügte Admassierung der fraglichen Objekte anlan gend ist zu bemerken: Allerdings sind diese Objekte je zur ideellen Hälfte in die (nach dem Gesagten als gültig anzusehende) Pfän dung vom 12. Februar 1901 einbezogen worden. Anderseits aber beansprucht sie die Konkursverwaltung als Massagut der falliten Firma Indermühle Bertschi. Diese Firma nun war als Kollektivgesellschaft ein von ihren Mitgliedern unterschiedenes, selbständiges Rechtssubjekt mit eigenem Vermögen und Schulden (Art. 559 O. R.), gleichgültig, ob sie nun im Handelsregister eingetragen sein mochte oder nicht (Art. 552 eod.). Mit ihrer Auflösung, mag dieselbe, wie Rekurrentin behauptet, schon früher, oder erst mit der Konkurseröffnung eingetreten sein, hatte die Liquidation des Gesellschaftsvermögens getrennt von demjenigen der Gesellschafter und zu Gunsten der Gesellschafts , nicht der Privatgläubiger zu geschehen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Liquidations bezw. nunmehrige Konkursmasse den frühern Gesellschaftsmitgliedern selbständig gegenüber steht und daß sie anläßlich einer Pfändung, welche bei einem solchen Mitgliede vorgenommen wird, die gleiche Rechtsstellung einnimmt, wie ein sonstiger Dritter. Hält also das Konkursamt Nidau als Organ der Konkursmasse Indermühle und Bertschi dafür, es seien die gepfändeten Objekte Massegut, so hat das Betreibungsamt Nidau in der fraglichen Betreibung das Einspruchsverfahren nach Art. 106 und 107 bezw. 109 Betr. Ges. zu eröffnen, um die streitige Eigentumsfrage zur Erledigung zu bringen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Die Beschwerde betreffend Nachpfändung wird begründet erklärt, diejenige betreffend Admassierung dagegen im Sinne der Erwä gungen abgewiesen.