Bankrupt debtor lacks standing to complain about asset accretion

BGE 27 I 555Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I16.08.1901Inadmissible

Zusammenfassung

After the debtor had been declared bankrupt, the Bern enforcement office continued a mortgage-enforcement measure for a fire-insurance claim against a property that had partly passed to third parties. The debtor complained and sought annulment, arguing that the proceeding had lapsed under Article 206 SchKG. The cantonal supervisory authority dismissed the complaint. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that, after bankruptcy is opened, authority over the estate's assets passes to the bankruptcy estate; therefore only the estate may challenge a measure concerning asset accretion. The debtor herself lacked standing, so the Federal Court did not enter into the complaint.

Regest

Art. 199 and 206 SchKG; standing to challenge measures concerning asset accretion (Admassierung) after opening of bankruptcy. Upon bankruptcy, the debtor loses the power to dispose of and contest matters relating to the assets and liabilities of the estate; that authority passes to the bankruptcy estate. A complaint under Articles 199 and 206 SchKG aimed at a measure affecting the estate's accretion can therefore be brought only by the estate, not by the bankrupt debtor personally (consid. 1). Lack of standing leads to non-entry.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 11. Oktober 1901 in Sachen Zulliger. Der Gemeinschuldner hat keine Legitimation zur Beschwerde betref fend Admassierung von Vermögen. Art. 199 und 206 Sch.- u. Kon kurs-Ges. Durch Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 1900 leitete die Amtsschaffnerei Bern als Vertreterin der Brandversicherungsanstalt des Kantons Bern gegen Erdmunda Zulliger Müller in Bern Betreibung auf Grundpfandverwertung ein für verschiedene Brand versicherungsbeiträge von zusammen 195 Fr. 64 Cts. Als Pfand gegenstände haften die Gebäude Nr. 24, 24a, 24b und 24c an der Seftigenstraße in Bern nebst Hausplatz. Das Gebäude Nr. 24a mit Parzelle J 438 gehörte zur Zeit der Anhebung der Betreibung nicht mehr der betriebenen Frau Zulliger, sondern war in das Eigentum zur Hälfte der Eheleute Utwardy und zur andern Hälfte der Witwe v. Seidlitz übergegangen, weshalb das Betreibungsamt auch diesen Ausfertigungen des Zahlungsbefehls übermittelte. Nachdem inzwischen Erdmunda Zulliger Müller in Basel in Konkurs gefallen war, stellte die Amtsschaffnerei Bern unterm 18. Juli 1901 an das Betreibungsamt Bern Stadt das Begehren, es möchte die gegen Frau Zulliger angehobene Betrei bung auf Pfandverwertung für den der Brandsteuer für das Gebäude Nr. 24 a entsprechenden Betrag von 17 Fr. 48 Cts. durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt werden. Diesem Be gehren entsprach das genannte Betreibungsamt, indem es der Erdmunda Zulliger unterm 29. Juli 1901 von demselben Mit teilung machte. II. Hiegegen führte Frau Zulliger Beschwerde, wobei sie unter Berufung darauf, daß nach Art. 206 des Betreibungs und Konkursgesetzes die Betreibung dahingefallen sei, Kafsation der fraglichen Verwertungsvorkehr verlangte. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am
  2. August 1901 als unbegründet ab, indem sie sich in An lehnung an den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Wüest

Bucher (Separatausgabe der betreibungs und konkursrechtlichen Entscheidungen, Bd. I, Nr. 83; Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1, Nr. 149, S. 754 ff.) auf den Standpunkt stellte, daß Art. 206 des Betreibungs und Konkursgesetzes sich nicht auf die Pfand verwertungsbetreibungen beziehe, bei denen der Pfandgegenstand im Eigentum eines Dritten stehe. IV. In der rechtzeitig eingereichten Rekursschrift an das Bun desgericht erneuert Frau Zulliger ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen betreibungsamtlichen Verfügung. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Eröffnung des Konkurses über die Rekurrentin hat die selbe die Befugnis, hinsichtlich der Aktiven und Passiven ihres Vermögens Dispositionen zu treffen, verloren und ist diese Be fugnis auf die Konkursmasse übergegangen. Es kann also nur noch der letztern zustehen, die Verfügung des Betreibungsamtés Bern Stadt, welche eine Frage der Admassierung von Vermögen beschlägt, unter Berufung auf die Art. 199 und 206 des Betrei bungs und Konkursgesetzes anzufechten, während der Gemein schuldnerin die Legitimation zu einer derartigen Beschwerde fehlt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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