Art. 199 and 206 SchKG; standing to challenge measures concerning asset accretion (Admassierung) after opening of bankruptcy. Upon bankruptcy, the debtor loses the power to dispose of and contest matters relating to the assets and liabilities of the estate; that authority passes to the bankruptcy estate. A complaint under Articles 199 and 206 SchKG aimed at a measure affecting the estate's accretion can therefore be brought only by the estate, not by the bankrupt debtor personally (consid. 1). Lack of standing leads to non-entry.
Bucher (Separatausgabe der betreibungs und konkursrechtlichen Entscheidungen, Bd. I, Nr. 83; Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1, Nr. 149, S. 754 ff.) auf den Standpunkt stellte, daß Art. 206 des Betreibungs und Konkursgesetzes sich nicht auf die Pfand verwertungsbetreibungen beziehe, bei denen der Pfandgegenstand im Eigentum eines Dritten stehe. IV. In der rechtzeitig eingereichten Rekursschrift an das Bun desgericht erneuert Frau Zulliger ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen betreibungsamtlichen Verfügung. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Eröffnung des Konkurses über die Rekurrentin hat die selbe die Befugnis, hinsichtlich der Aktiven und Passiven ihres Vermögens Dispositionen zu treffen, verloren und ist diese Be fugnis auf die Konkursmasse übergegangen. Es kann also nur noch der letztern zustehen, die Verfügung des Betreibungsamtés Bern Stadt, welche eine Frage der Admassierung von Vermögen beschlägt, unter Berufung auf die Art. 199 und 206 des Betrei bungs und Konkursgesetzes anzufechten, während der Gemein schuldnerin die Legitimation zu einer derartigen Beschwerde fehlt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.