Art. 92 Ziff. 3 B.-G.; unpfändbare Berufswerkzeuge eines Zahnarztes; Massstab der Notwendigkeit. Berufswerkzeuge sind grundsätzlich unpfändbar, wenn der Schuldner seine wirtschaftliche Betätigung wesentlich in der Ausübung erlernter persönlicher Fähigkeiten und studierter Kenntnisse entfaltet. Der Schutz umfasst jedoch nur diejenigen Gegenstände, ohne welche der Schuldner nach den allgemeinen Verhältnissen des Berufs und den besonderen Umständen des Einzelfalls den notwendigen Lebensunterhalt nicht verdienen könnte. Ein allgemeines Recht auf Fortsetzung der selbständigen Berufsausübung besteht nicht; entscheidend ist die konkrete Erwerbsmöglichkeit in abhängiger oder selbständiger Stellung. Ob und in welchem Umfang Werkzeuge unentbehrlich sind, bedarf, wenn streitig, fachkundiger Abklärung (consid. 2).
Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfange diese Unpfändbarkeit anzuerkennen sei, ist die Vorinstanz von der An nahme ausgegangen, der Rekurrent habe einen gesetzlichen An spruch, seinen Beruf auch künftighin als selbständig etablierter Zahnarzt auszuüben und es könne ihm nicht zugemutet werden, als Assistenzarzt bei einem Kollegen in Stellung zu treten. Diese Auffassung erscheint indessen in ihrer Allgemeinheit nicht als zu treffend. Vielmehr ist dem Schuldner nur insoweit die Möglichkeit weiterer selbständiger Berufsausübung zu wahren, als er durch den Entzug derselben, durch den Zwang, künftighin in abhängiger Stellung als Angestellter, Arbeiter, 2c. thätig zu sein, nach den allgemeinen Bedingungen der betreffenden Berufsbranche und den besondern Verhältnissen des konkreten Falles sich außer Stand sehen würde, den für ihn resp. seine Familie erforderlichen Lebens unterhalt zu verdienen. Nur unter dieser besondern Voraussetzung hat auch die bisherige Praxis ein Anrecht des Schuldners auf Fortsetzung seiner selbständigen Berufsthätigkeit anerkannt (vgl. Archiv I, Nr. 24, und II, Nr. 19). Nur mit einer solchen Ein schränkung läßt sich der fragliche Grundsatz mit dem Sinne und Zwecke des Gesetzes vereinbaren, wonach offenbar die selbständige Berufsausübung nur als Mittel für Gewinnung des notwendigen Unterhaltes aufrecht zu erhalten ist. Vorliegenden Falles muß es sich also vorerst fragen, ob es dem Rekursopponenten möglich sei, eine Anstellung bei einem andern Zahnarzte zu finden, welche ihm das nach den gegebenen Verhältnissen notwendige Einkommen bieten würde. Dabei fällt in Betracht, daß Vogt, wie es scheint, nur für sich selbst zu sorgen hat, da seine Tochter, die freilich in gemeinsamer Haushaltung mit ihm lebt, volljährig und also wohl selbst erwerbsfähig ist. b nun der Schuldner nach den in der Zahnarzineibranche be stehenden Verhältnissen im allgemeinen und nach den besondern Bedingungen seiner Berufsausübung selbst (Alter 2c.) als bloßer Angestellter auf ein Auskommen in genanntem Umfange zählen könnte, ist eine Frage, die mit hinreichender Bestimmtheit nur von einem Fachkundigen sich beurteilen läßt, und es ist deshalb die Ansicht eines solchen hierüber einzuholen. Bejaht derselbe diese Frage, so wird er sich im weitern darüber auszusprechen haben, welche der vorhandenen Werkzeuge für Vogt noch notwendig sind, um seine Berufsthätigkeit in der neuen Stellung eines Assistenten mit Erfolg dauernd ausüben zu können. Kommt der Experte umgekehrt zu einer verneinenden Antwort, so scheint es angezeigt, durch ihn gleichzeitig feststellen zu lassen, in welchem Umfange die streitigen Instrumente für eine weitere selbständige Berufs bethätigung Vogts unentbehrlich sind. Allerdings war dieser Punkt bereits Gegenstand der in Aarau vorgenommenen Expertise. Allein abgesehen davon, daß dieselbe eine andere Betreibung betrifft und daß sich die Verhältnisse seither verändert haben können, läßt sich aus den Akten nicht ersehen, ob sie wirklich auf einer richtigen Grundlage ruht und nur die dem Schuldner thatsächlich unent behrlichen Instrumente ihm belassen will. Es ist nämlich davon auszugehen, daß der Schuldner keineswegs einen Anspruch auf Belassung von Werkzeugen, wie sie nur in einem besser ausge statteten Atelier sich finden, hat, sondern daß sich die Kompetenz qualität auf diejenigen beschränkt, ohne welche überhaupt eine konkurrenzfähige Berufsausübung unter einfachen Verhältnissen nicht mehr möglich wäre. Das Begehren der Rekurrentin um Aufnahme einer neuen Expertise erscheint also nach den gemachten Ausführungen und im Sinne derselben als begründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit die Sache zu weiterer Behandlung im Sinne der Motive an die kantonale Aufsichts behörde zurückgewiesen.