Art. 164 Abs. 2, 167 Org.-Ges.; Art. 20 des fiskalischen Strafgesetzes; Art. 34 Bundesstrafgesetz vom 4. Februar 1853: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde und anwendbares Verjährungsrecht bei Übertretungen des Patenttaxengesetzes. Die rechtzeitige Einreichung der Kassationsbeschwerde beim Regierungsrat genügt als Einreichung bei der kantonalen Gerichtsstelle. Das sog. Fiskalstrafgesetz gilt nicht allgemein für alle strafpolizeilichen Bundesgesetze, sondern nur für Delikte gegen unmittelbar bundeseigene Verwaltungszweige. Für Übertretungen eines Bundes-Spezialgesetzes ohne eigene Verjährungsordnung ist die Lücke grundsätzlich durch Bundesrecht zu schließen; maßgeblich sind daher die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Bundesstrafrechts von 1853 und nicht das kantonale Strafrecht. Das Bedürfnis nach einheitlicher Rechtsanwendung in der Eidgenossenschaft spricht für diese Lösung (consid. 1, 5, 6).
E. Der Kassationsbeklagte Iff trägt auf Abweisung der Kas sationsbeschwerde an. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
könnte nicht angenommen werden. Es liegt in der Natur der Sache und ist sozusagen ein Postulat der Rechtsordnung, daß es ür derartige Vergehen eine Verjährbarkeit geben muß. Die Lücke muß also ausgefüllt werden. Von vornherein kann hiebei keine Rede davon sein, daß Bundes Spezialstrafgesetze, z. B. das Mar kenschutzgesetz, analog auf das Patenttaxengesetz zur Anwendung gebracht werden; denn die Verjährungsbestimmungen dieser Ge setze können nur gelten für die dort geregelten Delikte. (Vergl. v. Waldkirch, Die Staatsaufsicht über die privaten Versiche rungsunternehmungen in der Schweiz, S. 102.) Von eidgenös sischen Gesetzen kann vielmehr nachdem das Fiskalstrafgesetz als nicht anwendbar hat erklärt werden müssen nur das Bun desstrafrecht vom 4. Februar 1853 in Frage kommen; es fragt sich, ob das Patenttaxengesetz, das keine Bestimmungen über die Verjährung enthält, mit Bezug auf die Frage der Verjährung aus dem genannten Bundesgesetze oder aber aus den kantonal rechtlichen Bestimmungen zu ergänzen sei. Über diese in der Dok trin umstrittene Frage (vergl. einerseits: Stooß in den Grund zügen des schweizerischen Strafrechts, I, S. 49, und in der Zeitschrift für schweizerisches Strafrecht, III, S. 249 ff.; ander seits: Meili, Zeitschrift für schweizerisches Strafrecht, VIII, 74 ff.; v. Waldkirch, a. a. O., S. 101 f.; v. Orelli, Kommentar zum Bundesgesetz betreffend Urheberrecht, S. 98 nur mit Bezug auf Teilnahme und Versuchshandlungen)) ist zu be merken: Für die Anwendung des Bundesstrafrechts spricht in erster Linie der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß Lücken eines Bundesgesetzes aus derjenigen Gesetzgebungsquelle zu ergänzen sind, welche dieses Gesetz erlassen hat, also wiederum aus Bundes recht. Nun hat das Bundesstrafrecht die Frage der Verjährung geordnet in seinem allgemeinen Teil, Art. 34. Nach jenem all geweinen Rechtsgrundsatze hat daher die Verjährungsbestimmung dieses Gesetzes Anwendung zu finden auf alle sogenannten Neben strafgesetze des Bundes, welche keine besondern Bestimmungen über die Verjährung enthalten. Zu dieser aus allgemeinen Gründen staatsrechtlicher Natur hergeleiteten Erwägung kommt die weitere des praktischen Vorzuges, der Zweckmäßigkeit dieser Lösung der streitigen Frage: Die Verjährung ist alsdann für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft einheitlich geregelt, während andern falls ein und dasselbe Vergehen in verschiedenen Kantonen einer verschiedenen Verjährung unterliegt, ein Zustand, der mit der auf diesem Gebiete nun einmal statuierten Rechtseinheit unverein bar ist und gegen die Rechtslogik verstößt. Zwar läßt sich nicht verkennen, daß auf der andern Seite gewichtige Gründe gegen diese Lösung und für die Anwendung der kantonalrechtlichen Ver jährungsbestimmungen sprechen. Allerdings wird kaum dahin argu mentiert werden können (wie es Meili a. a. O. thut), die Gesetz gebung über das Strafrecht sei vor der Verfassungsrevision von 1898 im Grundsatze den Kantonen überlassen, die Gesetz gebungsgewalt des Bundes sei in dieser Materie beschränkt auf gewisse spezielle Gebiete; die Lücken, die sich in der Bundesgesetz gebung finden, seien aus der Rechtsquelle zu ergänzen, die im allgemeinen über das Strafrecht zu legiferieren befugt sei und das seien eben die Kantone. Diese Argumentation vermöchte jenen oben aufgestellten allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht zu erschüttern. Denn sobald einmal ein Gebiet des Strafrechts eidgenössisch ge regelt ist, hat das kantonale Strafrecht im ganzen und im einzelnen auf demselben keinen Platz mehr. Ebensowenig kann darauf entscheidendes Gewicht gelegt werden, daß verschiedene Bundesgesetze so gerade das Patenttaxengesetz das Ver fahren den Kantonen vorbehalten; denn es erscheint doch als sehr fraglich, ob die betreffenden Gesetze auch die Verjährung dem Verfahren zuweisen wollen. Dagegen ist ein anderes Bedenken von größerer Bedeutung: Der Satz, das Bundesstrafrecht von 1853 enthalte in seinem allgemeinen Teile Bestimmungen, die auf alle vom Bunde geregelten Verbrechen, Vergehen und Über retungen, und nicht nur auf die im besondern Teil jenes Gesetzes selbst geregelten Delikte Anwendung finden können und Anwen ung zu finden haben, ist in dieser Allgemeinheit sehr anfechtbar. Eine ganze Anzahl Bestimmungen dieses Gesetzes spricht vom gegenwärtigen Gesetz und den durch dasselbe angedrohten Strafen (Art. 1 über das räumliche Geltungsgebiet des Bundes strafrechts; ähnlich Art. 27 betreffend Zurechnungsfähigkeit), oder verweist ausdrücklich auf die in dem besonderen Teile dieses Ge setzbuches bezeichneten Strafen (so Art. 11 betreffend Vorsatz und Fahrlässigkeit). Auch ist nicht zu verkennen, daß die Ver jährungsbestimmungen des Bundesstrafrechts selber für Über
tretungen, um die es sich bei den Bundes Spezialstrafgesetzen meist so gerade beim Patenttaxengesetz handelt, nicht durchaus passend sind. Allein diese Bedenken können nicht als durchschlagend angesehen werden gegenüber dem oben angeführten praktischen Vorzug und der Zweckmäßigkeit der Lösung zu Gunsten der An wendung des Bundesstrafrechts. Wesentlich vom letztern Gesichts punkte aus ist vielmehr die streitige Frage zu Gunsten der An wendung des genannten Bundesgesetzes zu lösen. Das kantonale Gericht hat daher die Frage der Verjährung neu auf diesem Bo den zu prüfen und auf diesem Boden ein neues Urteil auszu fällen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen und somit das Ur teil des Bezirksgerichtes Zell vom 30. März 1901 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurück gewiesen.