Arts. 164, 167, 169, 172 Org.-Ges.; Art. 1 and 2 Patenttaxengesetz; admissibility and scope of cassation review; definition of commercial traveller. A cassation complaint is admissible when filed in due time against a final cantonal criminal judgment based on federal law and alleging violation of federal provisions. The Kassationshof lacks reformative power and may only annul and remit, not acquit on the merits. The Bundesrat is not a party merely because it receives federal judgments under Art. 155 Org.-Ges. under the supervisory reporting regime. A commercial traveller is one who, outside the business place, takes orders for goods; taking orders for work or services does not fall within the statutory concept, even if the work is later performed by others and the material is ancillary.
C. Unter dem gleichen Datum hat der Verurteilte gegen das genannte Urteil ferner die Appellation an das Obergericht des Kantons Luzern ergriffen, mit dem Antrag auf Freisprechung. D. Das Obergericht des Kantons Luzern hat durch Urteil vom 25. Mai 1901 erkannt, auf die Sache sei mangels Appella bilität nicht einzutreten. E. In seiner die Kassationsbeschwerde begründenden, am 16./17. März 1901 eingereichten Rechtsschrift stellt der Kassationskläger die Anträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 22. Februar 1901 sei zu kassieren. 2. Der Angeklagte und Kas sationskläger Kotzin sei von Schuld und Strafe freizusprechen. F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erklärt mit Zuschrift vom 16. Dezember 1901, sie habe keine Gegenanbringen zu machen. Der Kassationshof zieht in Erwägung
kläger nach dem in Erwägungen 1 und 2 oben festgestellten That bestande als Handelsreisender im Sinne des eidgenössischen Patenttaxengesetzes angesehen werden könne. Denn das Bundes gesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden betrifft die Thätigkeit der Handelsreisenden, und nur diese. In dieser Hinsicht nun ist ganz klar, was das genannte Gesetz unter Handels reisenden versteht: es sieht als solche vor Personen, welche durch Reisen außerhalb des Geschäftsortes Bestellungen auf Handels artikel aufnehmen. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende als Prinzipal oder als Angestellter reise (vergl. Amtl. Samml. der bundesger. Entscheid., Bd. XXVI, 1. Teil, S. 342, Erw. 2, in Sachen Keller Steffen vom 3. Juli 1900). Dagegen fällt nicht unter den Begriff des Handelsreisenden derjenige, der Arbeitsauf träge entgegennimmt, und zwar gleichgültig, ob er dies thut für sein eigenes oder ein fremdes Geschäft. Wenn das angefochtene Urteil den Unterschied zwischen der Aufnahme von Bestellungen auf Handelsartikel und der Aufnahme von Arbeitsaufträgen nur anerkennen will für den Fall, als der Aufnehmende die Arbeit selber ausführe, da er andernfalls als Zwischenhändler erscheine, so ist das nicht richtig. Die Erteilung eines Arbeitsauftrages wird nicht dadurch zur Handelsware, daß der Auftrag nicht selbst persönlich ausgeführt wird, oder daß es dem Aufnehmenden frei steht, die Arbeit weiter zu geben; der Angestellte oder Beauftragte wird durch eine derartige Thätigkeit weder ökonomisch noch recht lich zum Zwischenhändler. Es verhält sich also im vorliegenden Falle ganz gleich, wie wenn die Aufträge von einem Kunstmaler persönlich, auf seine Rechnung, aufgenommen worden wären. Anders liegt der Fall, wenn nicht nur Arbeit, sondern auch der Stoff zu liefern, und letzterer etwas wesentliches, nicht rein neben sächliches ist; dieser Fall liegt aber hier nicht vor; der Stoff (Photographie, Leinwand, Rahmen zum Gemälde) ist hier gegen über der Arbeit etwas durchaus nebensächliches. Da somit das angefochtene Urteil den Kassationskläger in Verletzung der Be stimmungen des Patenttaxengesetzes über den Begriff der Handels reisenden verurteilt hat, ist dasselbe aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund der vorstehenden Erwägungen an das Bezirksgericht Luzern zurückzuweisen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen und somit das Ur teil des Bezirksgerichtes Luzern vom 22. Februar 1901 aufge hoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das genannte Gericht zurückgewiesen.