- Urteil des Kassationshofes vom 30. Dezember 1901
in Sachen Kotzin gegen Luzern.
Frist für Kassationsbeschwerden und ihre Begründung, Art. 164 und
167 Org.-Ges. Zulässigkeit (Endurteil). Anträge, Art. 172 eod.
- Stellung des Bundesrates; Art. 169 und 155 eod. Handels
reisender , Art. 1 und 2 Patenttaxengesetz.
A. Durch Urteil vom 22. Februar 1901 hat das Bezirksgericht
Luzern den Ch. Kotzin der Übertretung des Bundesgesetzes be
treffend die Patenttaxen der Handelsreisenden schuldig erklärt und
ihn zu einer Geldbuße von 20 Fr. verurteilt, sowie zur Nach
lösung einer Taxkarte für das I. Semester 1901 verpflichtet.
B. Gegen dieses ihm am 26. Februar 1901 zugesandte Urteil
hat der Verurteilte Kotzin am 5. März gleichen Jahres beim
Bezirksgericht Luzern die Kassationsbeschwerde im Sinne der
Art. 160, 162 und 165 eidgen. Org. Ges. eingelegt, mit dem
Antrage, das angefochtene Urteil sei zu kassieren.
C. Unter dem gleichen Datum hat der Verurteilte gegen das
genannte Urteil ferner die Appellation an das Obergericht des
Kantons Luzern ergriffen, mit dem Antrag auf Freisprechung.
D. Das Obergericht des Kantons Luzern hat durch Urteil
vom 25. Mai 1901 erkannt, auf die Sache sei mangels Appella
bilität nicht einzutreten.
E. In seiner die Kassationsbeschwerde begründenden, am 16./17.
März 1901 eingereichten Rechtsschrift stellt der Kassationskläger
die Anträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom
22. Februar 1901 sei zu kassieren. 2. Der Angeklagte und Kas
sationskläger Kotzin sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erklärt mit
Zuschrift vom 16. Dezember 1901, sie habe keine Gegenanbringen
zu machen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung
- Das mit der Kassationsbeschwerde angefochtene Urteil des
Bezirksgerichts Luzern beruht auf folgendem Thatbestand: Der
Kassationskläger Ch. Kotzin hat im Januar 1901 in Luzern
die Firma M. Kotzin, Portraitkunstmalerei in Zürich, bei Pri
vaten Bestellungen auf Portraitmalerei aufzunehmen gesucht und
aufgenommen, ohne im Besitze einer Taxkarte zu sein. Das an
gefochtene Urteil erblickt hierin eine Übertretung des Patenttaxen
gesetzes, indem erstens nicht erstellt sei, daß der Kassationskläger
Maler sei, und somit angenommen werden dürfe, daß er nicht
für Produkte der eigenen Arbeit Bestellungen aufnehme; indem
er zweitens im Verhör ausdrücklich erklärt habe, daß die Bilder
nur zum Teil von ihm angefertigt werden, was voraussetze, daf
ein Teil anderswoher bezogen werde, der Kassationskläger also
als Zwischenhändler auftrete; indem drittens nichts darauf an
komme, daß der Kassationskläger der Sohn des Firma Inhabers
M. Kotzin sei.
- Die Kassationsbeschwerde macht nun diesen Ausführungen
gegenüber geltend, der Kassationskläger sei nicht als Handels
reisender zu qualifizieren: er besuche Privatleute, um Bestellungen
für Portraits aufzunehmen, welche alsdann nach Photographien
der Besteller in dem Atelier seines Vaters von ihm und den An
gestellten des letztern aufgenommen werden; in dieser Thätigkeit
könne unmöglich die Ausübung des Berufes eines Handelsreisen
den erblickt werden.
- In rechtlicher Beziehung ergibt sich zunächst aus den in
Fakt. A, B und C mitgeteilten Daten, daß sowohl die Kassations
beschwerde, als auch die sie begründende Rechtsschrift innert der
in Art. 164 und 167 Org. Ges. vorgesehenen Fristen und am
zuständigen Orte eingereicht worden sind. Da das angefochtene
Urteil sich überdies als Endurteil eines kantonalen Gerichtes in
einer Strafsache, die nach eidgenössischem Gesetze zu beurteilen
war, qualifiziert, und die Kassationsbeschwerde damit begründet
wird, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer eid
genössischen Rechtsvorschrift beruhe, ist auf die Kassationsbeschwerde
einzutreten. Dagegen kann allerdings im Falle der Gutheißung
der Kassationsbeschwerde dem Antrage des Kassationsklägers, er
sei von Schuld und Strafe freizusprechen, keine Folge gegeben
werden, da der Kassationshof gemäß Art. 172 Org. Ges. niemals
ein Urteil in der Sache selbst zu fällen hat, nicht mit reforma
torischer Befugnis ausgestattet ist, sondern nur das angefochtene
Urteil aufheben und die Sache zu neuer Beurteilung auf Grund
lage seines Urteils an die kantonale Behörde zurückweisen kann.
- In prozessualer Hinsicht hätte sich fragen können, ob die
Kassationsbeschwerde nicht auch dem Bundesrate zur Vernehm
lassung hätte mitgeteilt werden sollen. Dies ist jedoch zu ver
neinen. Nach Art. 169 Org. Ges. ist die Beschwerdeschrift der
Gegenpartei mitzuteilen. Als solche erscheint nun aber der Bun
desrat bei Beschwerden wegen Verletzung des eidgenössischen Patent
taxengesetzes nicht. Allerdings hat der Bundesrat von der ihm
durch Art. 155 Org. Ges. erteilten Befugnis Gebrauch gemacht
zu verfügen, daß sämtliche im Gebiete der Eidgenossenschaft er
gehenden Gerichtsurteile 2c. auf dem Gebiete der Übertretung des
Patenttaxengesetzes ihm einzusenden seien. Allein mit dieser, im
Interesse der Wahrung des einheitlichen Rechts und der Über
wachung der Rechtssprechung getroffenen Maßregel ist der Bun
desrat nicht zur Partei im Strafverfahren geworden; Partei ist
vielmehr der Angeklagte einerseits, die kantonale Strafverfolgungs
behörde anderseits.
- In der Sache selbst fragt sich einzig, ob der Kassations
kläger nach dem in Erwägungen 1 und 2 oben festgestellten That
bestande als Handelsreisender im Sinne des eidgenössischen
Patenttaxengesetzes angesehen werden könne. Denn das Bundes
gesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden betrifft die
Thätigkeit der Handelsreisenden, und nur diese. In dieser Hinsicht
nun ist ganz klar, was das genannte Gesetz unter Handels
reisenden versteht: es sieht als solche vor Personen, welche durch
Reisen außerhalb des Geschäftsortes Bestellungen auf Handels
artikel aufnehmen. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende als
Prinzipal oder als Angestellter reise (vergl. Amtl. Samml. der
bundesger. Entscheid., Bd. XXVI, 1. Teil, S. 342, Erw. 2, in
Sachen Keller Steffen vom 3. Juli 1900). Dagegen fällt nicht
unter den Begriff des Handelsreisenden derjenige, der Arbeitsauf
träge entgegennimmt, und zwar gleichgültig, ob er dies thut für
sein eigenes oder ein fremdes Geschäft. Wenn das angefochtene
Urteil den Unterschied zwischen der Aufnahme von Bestellungen
auf Handelsartikel und der Aufnahme von Arbeitsaufträgen nur
anerkennen will für den Fall, als der Aufnehmende die Arbeit
selber ausführe, da er andernfalls als Zwischenhändler erscheine,
so ist das nicht richtig. Die Erteilung eines Arbeitsauftrages
wird nicht dadurch zur Handelsware, daß der Auftrag nicht selbst
persönlich ausgeführt wird, oder daß es dem Aufnehmenden frei
steht, die Arbeit weiter zu geben; der Angestellte oder Beauftragte
wird durch eine derartige Thätigkeit weder ökonomisch noch recht
lich zum Zwischenhändler. Es verhält sich also im vorliegenden
Falle ganz gleich, wie wenn die Aufträge von einem Kunstmaler
persönlich, auf seine Rechnung, aufgenommen worden wären.
Anders liegt der Fall, wenn nicht nur Arbeit, sondern auch der
Stoff zu liefern, und letzterer etwas wesentliches, nicht rein neben
sächliches ist; dieser Fall liegt aber hier nicht vor; der Stoff
(Photographie, Leinwand, Rahmen zum Gemälde) ist hier gegen
über der Arbeit etwas durchaus nebensächliches. Da somit das
angefochtene Urteil den Kassationskläger in Verletzung der Be
stimmungen des Patenttaxengesetzes über den Begriff der Handels
reisenden verurteilt hat, ist dasselbe aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung auf Grund der vorstehenden Erwägungen an
das Bezirksgericht Luzern zurückzuweisen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen und somit das Ur
teil des Bezirksgerichtes Luzern vom 22. Februar 1901 aufge
hoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das genannte
Gericht zurückgewiesen.