- Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1901
in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Scheuermeier.
Art. 1 Abs. 1 Pat.-Ges. ; was heisst in ihrem Gewerbe verwen
den ? Gesetzwidrigkeit der dieser Bestimmung durch das eid
genössische Handelsdepartement im Februar 1898 gegebenen Aus
legung.
A. Durch Urteil vom 1. Juli 1901 hat die III. Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Der Angeklagte ist der Übertretung des Bundesgesetzes be
treffend die Patenttaxen der Handelsreisenden nicht schuldig; die
ihm am 13. Februar 1901 vom Statthalteramte Horgen aufer
legte Buße wird daher aufgehoben.
B. Gegen dieses dem eidgenössischen Handelsdepartemente, ge
mäß Kreisschreiben des Bundesrates vom 27. Dezember 1899
von der Direktion der Justiz und Polizei des Kantons Zürich
unterm 31. August und 4. September 1901 übersandte Urteil
hat der schweizerische Bundesrat unterm 9. September 1901 bei
der Regierung des Kantons Zürich, zu Handen des dortigen
Obergerichtes, die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof
des Bundesgerichtes eingelegt, und die Bundesanwaltschaft mit
der Einleitung und Durchführung der Beschwerde beauftragt.
C. Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer rechtzeitig einge
reichten Kassationsbeschwerde den Antrag: Es sei das angefoch
tene Urteil als nichtig aufzuheben und die Sache zu neuer Ent
scheidung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen, in der
Meinung, daß diese die der Kassation zu Grunde liegende Beur
teilung auch ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben.
D. Der Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung der Kassations
beschwerde an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Der Kassationsbeklagte Scheuermeier, Anteilhaber der Firma
Scheuermeier, Zollinger Cie., Ol Importhaus in Zürich
wurde vom Statthalteramt Horgen durch Verfügung vom 13.
Februar 1901 wegen Übertretung des eidgenössischen Patenttaxen
gesetzes mit einer Polizeibuße von 100 Fr. belegt und zur Be
zahlung der umgangenen Taxe im Betrage von 100 Fr., sowie
den Kosten verurteilt, weil er am 27. März 1900 bei einem
Besuche bei Kißling, mechanische Schreinerei in Horgen, eine Be
stellung auf Maschinenöl aufgenommen hat, ohne im Besitze einer
Taxkarte für Handelsreisende gewesen zu sein. Auf Beschwerde
des Kassationsbeklagten hin haben sowohl die untere wie die
obere kantonale Instanz die Bußenverfügung aufgehoben, letztere
in ihrem eingangs wiedergegebenen Urteil mit der Be
gründung: Kißling habe als Inhaber einer mechanischen Schrei
nerei das Maschinenöl für den Betrieb nötig gehabt; es handle
sich also um den Fall des Verkaufes eines Handelsartikels, der
vom Käufer in seinem Gewerbe verwendet werde, so daß die Be
stellung gemäß Art. 1 Abs. 1 P. T. G. nicht taxpflichtig gewesen
sei, eine Übertretung des Patenttaxengesetzes also nicht vorliege.
2. Die Begründung der Kassationsbeschwerde der Bundes
anwaltschaft geht nun dahin, die der genannten Bestimmung des
Art. 1 Abs. 1 P. T. G. durch das angefochtene Urteil gegebene
Auslegung sei rechtsirrtümlich. Laut Interpretation des Patent
taxengesetzes durch das eidgenössische Handelsdepartement, vom
Februar 1898, bedürfe es einer Taxkarte, wenn die angebotenen
Waren nur zum Unterhalte der Produktionsmittel (z. B. Ol
für Maschinen, Futter für Fuhrhaltereien u. s. w.) dienen. Die
Richtigkeit dieser Auslegung ergebe sich sowohl aus dem Wort
laute, wie auch aus der Entstehungsgeschichte jener Bestimmung.
3. Auch für den Kassationshof handelt es sich in erster Linie
um die Auslegung der streitigen Bestimmung des Art. 1 Abs. 1
P. T. G., wonach der Taxpflicht nicht unterliegen die Handels
reisenden, die für Rechnung eines inländischen Hauses die
Schweiz bereisen und dabei ausschließlich mit Geschäftsleuten
in Verkehr treten, welche den betreffenden Handelsartikel wieder
verkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden. Da der
Kassationsbeklagte, obschon Anteilhaber der Firma, für welche
er reist, unzweifelhaft als Handelsreisender im Sinne des
Patenttaxengesetzes anzusehen ist, indem hiefür nichts darauf an
kommt, ob ein Geschäftsmann auf eigene oder auf fremde Rech
nung reise (vgl. Urteil des Kassationshofes vom 3. Juli 1900
V
i. S. Keller Steffen, Amtl. Samml., Bd. XXVI, 1, S. 342
Erw. 2); und da ferner Kißling nicht als Wiederverkäufer des
Maschinenöls in Frage kommt, frägi es sich nur, ob dieser die
genannte Ware in seinem Gewerbe verwende. Das eidgenös
sische Handelsdepartement hat nun allerdings in seinen, von der
Kassationsklägerin eingelegten Interpretationen des Bundesge
setzes betreffend die Patenttaxen, vom Februar 1898, die frag
liche Bestimmung dahin ausgelegt, es sei ein Unterschied zu
machen zwischen den Fällen, wo der betreffende Handelsartikel
direkt im Gewerbe gebraucht oder verbraucht werde (z. B. Ma
schinen und Apparate für industrielle Etablissemente; Sämereien,
landwirtschaftliche Maschinen für Landwirte und landwirtschaft
liche Schulen; Betten, Teppiche, Geschirr, Nahrungs und Ge
nußmittel für Gastwirte, ec. rc.), und denen, wo der Artikel
lediglich zum Unterhalte der Produktionsmittel diene; letztere
Fälle seien taxpflichtig. Allein vorerst ist klar, daß die Gerichte
an diese Auslegung des Gesetzes durch die Verwaltungsbehörde
nicht gebunden sind; diese Auslegung enthält eine einfache Dar
legung der Rechtsansicht des eidgenössischen Handelsdepartementes
sowie eine Instruktion an die zuständigen kantonalen Verwal
tungsbehörden, welche für die Gerichte nicht maßgebend sein
kann, da die Auslegung des Gesetzes mit rechtskräftiger Wirkung
in Streitfällen nur diesen zukommt. Wird demgemäß diese An
sicht des eidgenöfsischen Handelsdepartementes, welche auch von
der Kassationsbeschwerde verfochten wird, auf ihre Richtigkeit
geprüft, so ergibt sich folgendes: Zunächst und das ist das
entscheidende ergibt der Wortlaut der mehrgedachten Bestim
mung keinerlei Anhaltspunkte für die von der Kassationsbe
schwerde vertretene Auffassung. In einem Gewerbe verwendet
werden Waren nicht nur dann, wenn sie unmittelbar zum Ge
brauch oder Verbrauch im Gewerbe dienen, sondern auch dann,
wenn sie notwendige Hülfsmittel zum Betriebe des Gewerbes sind.
Es kann nicht einmal gesagt werden, daß derartige Waren als
dann nur mittelbar zum Betriebe des Gewerbes verwendet
werden; aber auch wenn man annehmen wollte, es handle sich
hiebei nicht um eine unmittelbare, sondern um eine mittelbare
Verwendung, so ist doch zu sagen, daß das Gesetz keinerlei
Unterscheidung trifft zwischen der unmittelbaren und mittelbaren
Verwendung eines Handelsartikels im Gewerbe. Die vom eid
genössischen Handelsdepariement in das Gesetz hineingelegte Unter
scheidung erscheint daher zunächst nach dessen klarem Wortlaut
als willkürlich. Sie ergibt sich aber auch keineswegs aus dem
Geiste des Gesetzes und der innern Begründetheit der von ihm
getroffenen Unterscheidung zwischen taxpflichtigen und nicht tax
pflichtigen Aufnahmen von Bestellungen: Indem das Patent
taxengesetz in Art. 1 die Aufnahme von Bestellungen, welche
bei Geschäftsleuten zum Zwecke des Weiterverkaufes oder zum
Zwecke der Verwendung im Gewerbe erfolgen, unterscheidet von
allen andern Bestellungen (vgl. Art. 2), hat es die Unter
scheidung zwischen Großreisenden und Detailreisenden statuieren
wollen; als jene werden diejenigen Reisenden betrachtet, die nicht
mit Privaten, sondern mit Geschäftsleuten in Verkehr treten,
als Detailreisende diejenigen, die mit dem Publikum, den Pri
vaten, direkt in Geschäftsverkehr treten. Es liegt nun durchaus
kein innerer Grund dafür vor, mit dem eidgenössischen Handels
departement die Aufnahme von Bestellungen für Waren, welche
zum Unterhalte der Produktionsmittel verwendet werden, dem
Detailreisendenverkehr gleichzustellen. Für die mit der Kassations
beschwerde vertretene Anschauung kann endlich auch nicht
was übrigens nicht ausschlaggebend wäre, da die sogenannten
Materialien des Gesetzes richtiger Ansicht nach nur als Hülfs
mittel für die Interpretation zu verwenden sind, der Sinn des
Gesetzes dagegen in erster Linie aus dem Gesetze selber, dessen
Wortlaut und Geist zu entnehmen ist, die Entstehungsge
schichte der fraglichen Gesetzesbestimmung angeführt werden. Diese
Entstehungsgeschichte, die nach dem Gesagten als Hülfsmittel
für die Interpretation einer an sich dunkeln oder zweideutigen
läßt sich wie
Gesetzesbestimmung verwendet werden dürfte -
folgt zusammenfassen: Nach der Verwerfung der ersten Vor
lage, welche allgemeine Taxfreiheit vorgesehen hatte, in der Volks
abstimmung vom 11. Mai 1884, schränkte der Bundesrat in
dem neuen, den Räten mit Botschaft vom 29. Mai 1891
(B. Bl. 1891, III, S. 1) vorgelegten Entwurf die Taxfreiheit
auf die sogenannten Großreisenden ein, im Anschlusse an die
Vorschläge einer Eingabe des schweizerischen Handels und Indu
strievereins vom 30. April 1889, die auch vom Begutachter des
Entwurfes, Ständerat Cornaz, aufgenommen worden waren.
Der Vorschlag des schweizerischen Handels und Industrievereins
unterschied die Reisenden, die nur mit solchen Leuten in Verkehr
treten, die den betreffenden Artikel zum Wiederverkauf oder zur
Ausübung ihres Gewerbes verwenden, von den sogenannten
Detailreisenden, in der Meinung, daß nur die letzteren taxpflichtig
zu erklären seien. Herr Cornaz schlug vor, die Reisenden dann
von der Taxe zu befreien, wenn die Geschäftsleute, mit denen
sie in Verkehr treten, die betreffenden Waren wieder verkaufen
oder für ihre beruflichen Bedürfnisse verwenden, und der Bun
desrat acceptierte diese Fassung, indem er den französischen Text:
faisant usage de ces marchandises pour leurs besoins
professionnels mit in ihrem Gewerbe verwenden übersetzte.
Im Nationalrat umschrieb der französische Berichterstatter diese
Worte dahin, daß taxfrei sein sollen les voyageurs en gros
qui voyagent en Suisse et ne travaillent qu avec les commer
çants qui revendent leurs articles ou les emploient dans leur
propre commerce. Der deutsche Berichterstatter drückte sich
ähnlich aus: Die Ansicht, daß man die Handelsreisenden,
welche bei Wiederverkäufern und Gewerbetreibenden Bestellungen
aufnehmen, etwas anders behandeln müsse, als diejenigen, welche
von Haus zu Haus Bestellungen aufnehmen, sei allgemein
verbreitet. Als sodann bei Beratung des Art. 1 von einer Seite
darauf hingewiesen wurde, die vorgeschlagene Fassung könne
Zweifeln rufen, ob nur solche Waren gemeint seien, die umge
arbeitet werden, oder auch die im Gewerbe verwendeten Maschinen,
erklärte der Berichterstatter: Die Kommission fasse den Ausdruck
verwenden im weitern Sinne auf und verstehe darunter das
Ge und Verbrauchen, d. h. alle Fälle, in welchen Gegenstände
an Leute verkauft werden, welche dieselben nicht in der
Haushaltung, als Private gebrauchen. Der Ausdruck ver
wenden sei klar genug. Auch im Ständerat seien darüber keine
Zweifel geäußert worden. Die nationalrätliche Kommission, an
die der Artikel zurückgewiesen wurde, schlug dann vor, den
Ausdruck im Gewerbe verwenden durch die Worte oder die
selbe (nämlich die Ware) zur Ausübung ihres Gewerbes be
dürfen," wobei es also die Meinung hatte, daß dadurch der
ursprüngliche Sinn des Gesetzes nicht abgeändert, sondern nur
verdeutlicht werden sollte. Da der Ständerat, der die im Natio
nalrat geäußerten Bedenken nicht teilte, die erste Fassung im
Gewerbe verwenden beibehielt, stimmte ihr auch der Nationalrat
in einer späteren Sitzung wieder zu. Mit Recht zieht das an
gefochtene Urteil aus diesen Thatsachen den Schluß: Des be
sondern Falles, daß die Waren, auf welche der Reisende Be
stellungen aufnehme, zum Unterhalte der Produktionsmittel
dienen, sei in den Verhandlungen allerdings nicht gedacht wor
den. Aber es ergebe sich aus dem angeführten, daß der Gesetz
geber das Merkmal, nach welchem die Taxpflichtigen von den
von der Taxe befreiten Reisenden unterschieden werden, einzig
und allein darin erblickt habe, ob die von ihnen angebotenen
Waren zum Gebrauche des Einzelnen bezw. in der Haushaltung
dienen, oder aber zur Verwendung im Gewerbe bestimmt seien.
Irgend ein Hinweis, daß innerhalb dieser grundsätzlichen Unter
scheidung noch ein weiterer Unterschied nach der Art der Ver
wendung gemacht werden solle, finde sich weder in der bundes
rätlichen Botschaft noch im Verhandlungsprotokolle des National
rates. Wenn einmal die angebotenen Waren nicht zum persönlichen
Gebrauche, sondern zur Verwendung im Gewerbe bestimmt seien,
so könne nach dem Zwecke des Gesetzes darauf nichts mehr an
kommen, ob es sich um das zu bearbeitende Rohmaterial handle,
oder um die zur Bearbeitung nötigen Maschinen oder solche Ar
tikel, die zur Instandhaltung der letztern nötig seien. Das Er
fordernis der Verwendung im Gewerbe sei im einen wie im an
dern Falle erfüllt. Diesen Ausführungen ist durchaus beizustimmen,
und es mag nur noch beigefügt werden, daß die hier vertretene
Auslegung des Patenttaxengesetzes auch deshalb den Vorzug vor
der Interpretation des eidgenössischen Handelsdepartementes ver
dient, weil sie die Einschränkung der Handels und Gewerbe
freiheit, die das Patenttaxengesetz doch immerhin enthält, in
restriktivem Sinne auslegt, dem verfassungsmäßigen Grundsatz der
Handels und Gewerbefreiheit also günstig ist.
4. Nach diesen Ausführungen ist dem angefochtenen Urteil
darin beizutreten, daß dem Kassationsbeklagten keine Übertretung
des Patenttaxengesetzes zur Last falle und braucht die dort in
erster Linie erörterte und übrigens allerseits, auch vom Kassa
tionsbeklagten, verneinte Frage, ob das Delikt verjährt wäre,
nicht geprüft zu werden. Diese Frage müßte allerdings, wenn
sie für den Entscheid von Bedeutung wäre, vom Kassationshof
gemäß Art. 171 Abs. 2 Organis. Ges., wonach der Kassationshof
weder an die Beschwerdepunkte noch an deren rechtliche Begrün
dung gebunden ist, von Amtes wegen entschieden werden, und
es würde sich dabei in erster Linie die Frage erheben, ob für die
Verjährung überhaupt, wie das angefochtene Urteil angenommen
hat, kantonales, oder aber eidgenössisches Recht maßgebend ist.
Indessen kann diese Frage der Verjährung hier, nach dem Ge
sagten, dahingestellt bleiben, da die Kassationsbeschwerde ohnehin
deshalb abgewiesen werden muß, weil die der entscheidenden Be
stimmung des Patenttaxengesetzes vom angefochtenen Urteil ge
gebene Auslegung, wonach ein Delikt nicht vorliegt, nicht rechts
irrtümlich ist.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.