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Urteil vom 9. Oktober 1901
in Sachen Berger und Konsorte gegen Aargau.
Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs. Art. 113 Ziff. 3 B.-V.;
Art. 178 Ziff. 2 Org.-Ges. Legitimiert sind nur die in ihren subjek
tiven Rechten Verletzten. Charakter des subjektiven öffentlichen
Rechts. Behauptete Verletzung der Rechtsgleichheit. Eingriff in
das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt.
A. Am 19. Dezember 1851 hatte der Große Rat des Kantons
Aargau eine Civilprozeßordnung erlassen und am 10. Januar 1876
beschlossen, sie einer Revision zu unterziehen. Ohne daß dieser
Beschluß seither ausgeführt worden wäre, gab sich der Kanion
Aargau im Jahre 1885 eine neue Verfassung, deren Art. 58
folgenden Wortlaut hat:
Die Prozeßordnung für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
ist im Sinne der Vereinfachung und Beschleunigung der Prozeß
führung längstens innert zwei Jahren einer Revision zu unter
stellen. Die neue Prozeßordnung soll folgenden Grundsätzen ent
sprechen:
a) die Bezirksgerichte entscheiden in Civilstreitigkeiten ohne Ap
pellation an das Obergericht bei Streitgegenständen, deren Wert
den Betrag von 300 Fr. nicht übersteigt
b) für das Verfahren in allen Civilstreitigkeiten gilt der Grund
satz der Mündlichkeit. Bei Streitigkeiten über 300 Fr. sind nur
Klage und Antwort schriftlich;
c) für das Beweisverfahren gilt grundsätzlich die freie Beweis
würdigung;
d) das Beweismittel des Eides ist möglichst zu beschränken;
e) die Appellation gegen Beweisurteile ist nur ausnahmsweise
gestattet.
Ein erster Entwurf einer neuen Prozeßordnung wurde am
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Februar 1889 in der Volksabstimmung verworfen. Dagegen
nahm das Volk eine zweite vom 12. März 1900 datierte Vor
lage durch Abstimmung vom 28. April 1901 an, deren Resultat
im kantonalen Amtsblatt vom 18. Mai 1901 bekannt gegeben
wurde.
B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Juni 1901 fochten
die Notare I. F. Berger in Zofingen und E. Salm in Veltheim
beim Bundesgerichte dieses Civilprozeßgesetz an mit dem Begehren,
es seien die 121 126, 71 Abs. 3 und 395 litt. e des
selben als verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben.
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Die 121 126, welche den V. Titel des Gesetzes bilden
und das Verfahren in nicht appellabeln Streitsachen regeln, sollen
nach den Ausführungen der Rekurrenten gegen den im angegebe
nen Art. 58 der Verfassung aufgestellten Grundsatz der Mündlich
keit verstoßen.
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Der angefochtene 71 Abs. 3 sodann erklärt die Notare
und Geschäftsagenten in den Fällen des 123 (d. h. dann, wenn
der Gerichtspräsident in nicht appellablen Streitsachen einer Partei
das Recht, sich vertreten zu lassen, zuerkennt) für verpflichtet,
unentgeltlich Rechtsbeistandschaft zu leisten, wenn sie in solchen
Streitigkeiten vor dem angerufenen Gerichte die Vertretung der
Parteien berufsmäßig besorgen. Dadurch werde ihrem Stande,
machen die Rekurrenten geltend, eine öffentlich rechtliche Pflicht
auferlegt ohne entsprechende Einräumung von Rechten, was gegen
Art. 17 der kantonalen Verfassung (Grundsatz der Rechtsgleichheit)
verstoße.
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An 395 litt. e setzen die Rekurrenten aus: es werden
durch denselben nicht weniger als 30 Paragraphen des selbstän
digen Gesetzes über die Aufstellung und das Verfahren vor Frie
densrichter vom 22. Dezember 1852 aufgehoben oder modifiziert,
dafür 42 Paragraphen der neuen Civilprozeßordnung mit den
dem Verfahren vor Friedensrichter entsprechenden Abänderungen
eingeschaltet und sodann verfügt: der Große Rat habe eine diese
Gesetzesabänderungen berücksichtigende neue Ausgabe des Gesetzes
über Aufstellung und Verfahren der Friedensrichter vom 22. Christ
monat 1852 zu erlassen und gleichzeitig mit der neuen Civil
prozeßordnung in Kraft und Vollzug zu setzen. In diesem Vor
gehen erblicken die Rekurrenten eine unzulässige Delegation des
dem Volke zustehenden Gesetzgebungsrechtes an den Großen Rat.
Nach ihrer Ansicht hätte das besondere Gesetz über das Friedens
richterverfahren a) entweder in das neue Civilprozeßgesetz auf
genommen werden und in diesem völlig aufgehen sollen, oder
es hätte b) in der besondern Form, wie sie durch die Art. 26
(Recht der Initiative), 35 (Vorschriften über Beratung der Ge
setzesvorschläge) und 25 (Obligatorisches Gesetzesreferendum) der
Kantonsverfassung vorgeschrieben sei, behandelt, beraten und vom
Volke angenommen werden müssen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt in dessen
Namen in seiner Antwort Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Den ersten Beschwerdepunkt, die behauptete Verletzung des
Art. 58 der aarg. Staatsverfassung anlangend, frägt es sich vor
allem, ob die Rekurrenten zur Beschwerdeführung legitimiert seien.
Gemäß Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung können von ein
zelnen Bürgern nur wegen solcher Verfassungsverletzungen Be
schwerden erhoben werden, welche verfassungsmäßige Rechte dieser
Bürger betreffen, und Art. 178 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893
umschreibt dieses Rekursrecht des nähern dahin, daß dasselbe sich
beziehe auf solche Rechtsverletzungen, welche Bürger und Kor
porationen selbst durch allgemein verbindliche oder sie persönlich
betreffende Erlasse erlitten haben. Man wollte damit in bewußter
Weise an dem Rechtszustand festhalten, wie er unter der Herr
schaft des frühern Organisationsgesetzes sich gebildet hatte (vgl.
Motive von Bundesrichter Hafner zu dessen Entwurf des neuen
Organisationsgesetzes, S. 140/41, und Motive zum bezüglichen
bundesrätlichen Gesetzesentwurf, S. 105), Dementsprechend hat
denn auch schon unter der Herrschaft des frühern, wie unter der
jenigen des neuen Organisationsgesetzes die bundesgerichtliche
Praxis regelmäßig daran festgehalten, daß der einzelne Bürger
nur dann beschwerdeführend auftreten könne, wenn die von ihm
angefochtene behördliche Maßnahme einen Eingriff in ein ihm
verfassungsmäßig oder bundesgesetzlich garantiertes Individualrecht
enthält (vgl. Blumer Morel, Bundesstaatsrecht, 1887, Bd. III,
S. 174, Ziff. 2, und neben den daselbst angeführten z. B. noch
die nachfolgenden bundesgerichtlichen Entscheide: Bd. XIII, Nr. 23,
122; IX, Nr. 37, S. 223; XV, Nr. 32, S. 203/204; XVI
Nr. 46, S. 323; XVII, Nr. 9, S. 49; XVIII, Nr. 27, S.
128/29; XX, Nr. 122, S. 789; XXIII, 2. Teil, Nr. 209,
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1565 f.; XXIV, 1. Teil, Nr. 87, S. 466; XXV, Nr. 96,
S. 470). Es genügt somit für die Statthaftigkeit eines staats
rechtlichen Rekurses nicht schon das Vorhandensein einer objektiven
Verletzung von eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht.
Wie das Bundesgericht in dem bereits angeführten Entscheide in
Sachen Stadtgemeinde Luzern (Amtl. Samml., Bd. XVI, Nr. 41,
S. 323) hervorhob, hat der staatsrechtliche Rekurs nicht etwa
den Charakter einer Popularklage, vermöge welcher der Rekurrent
nicht in seinem eigenen individuellen Interesse, sondern im Ge
meininteresse und als Organ desselben handelnd aufträte. Eine
derartige Konstruktion des Rechtsmittels wäre in der That mit
Wortlaut und Sinn der oben angeführten, in Betracht kommen
den Verfassungs bezw. Gesetzesvorschriften unvereinbar und würde
sich auch mit den modernen staatsrechtlichen Grundsätzen, wonach
mit der Wahrung der allgemeinen Interessen nicht einzelne Bürger
nach ihrem Belieben, sondern speziell dafür bestimmte Behörden
kraft ihrer Amtspflicht betraut sind, nicht in Einklang bringen
lassen (vgl. Jelkinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte,
S. 67/68).
Alle diejenigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, durch welche
nicht eigentliche subjektive öffentliche Rechte der Bürger begründet
werden wollten, stehen daher nicht unter dem Schutze des Bundes
gerichts, und ihre Verletzung durch eine Behörde kann nicht Gegen
stand eines staatsrechtlichen Rekurses sein, auch dann nicht, wenn
die betreffende Vorschrift des objektiven Rechts, welche außer
Acht gelassen worden ist, zum Schutze bestimmter allgemeiner
(persönlicher) Interessen aufgestellt wurde. Aller Schutz des Ge
meininteresses schützt, wie Jellinek cit. S. 42 zutreffend aus
führt, notwendig auch eine ungezählte Summe von Einzelinte
ressen, ohne deswegen subjektive Rechte zu schaffen. So z. B.
wird die Offentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte jedenfalls
nur aus Erwägungen des allgemeinen Interesses postuliert. Trotz
dem nun eine Mißachtung dieser Bestimmung in einem konkreten
Falle auch bestimmte Einzelinteressen verletzen kann, so kann doch
nicht davon gesprochen werden, daß es sich dabei um die Ver
letzung eines diesen Bürgern garantierten subjektiven Rechtes
handle. Desgleichen können durch eine Zuwiderhandlung gegen
das in Art. 35 der B. V. enthaltene Verbot der Spielbanken.
solche Interessen beeinträchtigt werden, ohne daß jedoch von einer
Verletzung eines Individualrechtes gesprochen werden dürfte.
Sicher ist danach soviel, daß immer dann ein subjektives
Recht nicht vorliegt, wenn klar ist, daß eine Vorschrift nicht zum
Schutze bestimmter Interessen des einzelnen, sondern nur im
Gesamtinteresse erlassen wurde. Dagegen herrscht im übrigen über
die Kriterien, an Hand deren die eigentlichen subjektiven Rechte
vom objektiven Rechte und dessen indirekten Wirkungen auf die
Einzelinteressen (von Jellinek Reflexwirkungen genannt) genau zu
unterscheiden sind, in der Theorie keine Einigkeit (vgl. darüber
Regelsberger, Pandekten, 14 und die dort angeführte Lit
teratur und Jellinek, loc. cit., S. 65 ff.). Das von letzterm
aufgestellte sogenannte formelle Kriterium , daß immer da ob
jektives Recht vorliege, wo ein Individualanspruch durch die Na
tur der Sache oder durch Versagung des Rechtsschutzes ausge
schlossen sei, ist nur eine Umschreibung, aber keine Lösung der
Frage. Und ebensowenig führt die Definition Regelsbergers (loc.
cit., S. 76), die mit dem von Jellinek so genannten materiellen
Kriterium identisch ist (vgl. a. a. O., S. 66 und 74), zum Ziele,
wonach nämlich ein subjektives Recht immer dann vorliege, wenn
die Rechtsordnung die Verwirklichung des anerkannten Zweckes
dem Beteiligten überläßt und ihm zu diesem Behufe eine rechtliche
Macht zuerkennt. Denn eben das ist ja die Frage, ob in casu
eine solche Macht des Einzelnen bestehe. Immerhin weist doch
dieser Gedanke den Weg, auf welchem man zu einem brauchbaren
Kriterium, wenigstens für den vorliegenden Fall, gelangt. Wenn
nämlich die Eigentümlichkeit des subjektiven Rechtes darin besteht,
daß dasselbe dem Berechtigten die Macht verleiht, den durch dieses
Recht geschützten Zweck auch zu verwirklichen, so muß die Geltend
machung des aus einem solchen Rechte entspringenden Anspruches
auch immer möglich sein und die Verwirklichung des durch das
Recht geschützten Zweckes zur Folge haben. Denn ein angebliches
Recht, das nicht realisiert werden kann, ist seines wesentlichsten
Inhaltes entkleidet und verdient daher den Namen eines subjek
tiven Rechtes nicht. Gerade so liegt aber die Sache im vorliegen
den Falle. Es ist unbestreitbar, daß die frühere Civilprozeßordnung
materiell das ganz gleiche Verfahren für die inappellablen Streitig
keiten vorsah, wie die Bestimmungen des neuen Gesetzes. Gemäß
dem Abs. 1 des Art. 58 der Verfassung von 1885 sollte nun die
Revision der Prozeßordnung längstens innert zwei Jahren vor
genommen werden. Es leuchtet ein, daß wegen Nichtbeachtung
dieser Verfassungsvorschrift ein staatsrechtlicher Rekurs nicht
hätte erhoben werden können, eben weil das Bundesgericht außer
Stand wäre, die Einhaltung derselben zu erzwingen. Trotzdem
also zweifellos durch diesen Passus der Allgemeinheit gewisse Ga
rantien gegeben werden sollten dafür, daß der bisherige als revi
sionsbedürftig erscheinende Zustand der Prozeßgesetzgebung nicht
mehr allzulange andauere, konnte es sich dabei doch nur um ob
jektives Recht handeln und von einem Individualrecht der Bürger
nicht die Rede sein. Ganz den gleichen Charakter hat aber auch
die Vorschrift in litt. b des nämlichen Artikels, daß bei dieser
Revision der Grundsatz der Mündlichkeit für alle Civilstreitigkeiten
durchzuführen sei. Darin lag wieder lediglich ein Auftrag an die
gesetzgebende Behörde, dessen Tragweite auf ganz die gleiche Linie
zu stellen ist, wie die im 1. Absatz aufgestellte Frist für die Re
vision. Selbst wenn das Bundesgericht ein Gesetz, das dieser Vor
schrift nicht entspricht, in den bezüglichen Bestimmungen kassieren
würde, so wäre damit der Zweck der Rekurrenten keineswegs er
reicht. Denn da offenbar gewisse Bestimmungen für dieses nicht
appellable Verfahren existieren müssen, so würden eben einstweilen
die früheren Vorschriften, die mit den angefochtenen sozusagen
identisch sind, wieder ins Leben treten müssen und weder die Re
kurrenten noch das Bundesgericht hätten ein Mittel, um den
aargauischen Gesetzgeber zu zwingen, ein neues, dem Art. 58 litt. b
entsprechendes Gesetz zu erlassen. Daraus folgt, daß es eben keine
Individualrechte des Inhaltes geben kann, daß der Gesetzgeber
Normen von zum vorneherein bestimmtem Inhalte aufstelle, und
dies namentlich nicht in einem demokratischen Staate, in dem die
Gesetzgebungsgewalt bei dem gleichen Körper, der Volksgesamthei
liegt, von dem auch die Verfassungsvorschriften in letzter Linie
ausgehen. Womit natürlich nicht gesagt ist, daß der einzelne
Bürger in allen Fällen zur Beschwerde gegen gesetzgeberische Er
lasse nicht legitimiert sei. Denn die bundesrechtliche Garantie der
eigentlichen Individualrechte bringt es mit sich, daß der Schutz
des Bundes auch gegen Verletzungen dieser Rechte durch die Ge
setzgebung angerufen werden kann, in dem Sinne, daß gesetz
geberische Eingriffe in diese Rechte vom Bundesgerichte als un
wirksam aufgehoben werden können. Daran, ob eine solche Inter
vention des Bundesgerichts einen wirksamen Schutz gegen die
behauptete Rechtsverletzung bietet oder nicht, wird sich dann eben
jeweilen prüfen lassen, ob subjektives oder nur objektives öffent
liches Recht im Spiele sei. (Vgl. hiezu auch Jellinek, a. a. O.,
S. 67, 92, 95, Nr. 3.)
Danach können die Rekurrenten zur Beschwerde über diesen
ersten Punkt nicht als legitimiert betrachtet werden.
2. Dagegen läßt sich den Rekurrenten das Beschwerderecht nicht
absprechen, soweit sie den 71 Abs. 3 des neuen Civilprozesses
anfechten, da sie sich darauf berufen, daß dadurch der ihnen bun
des und kantonalrechtlich garantierte Grundsatz der Rechtsgleich
heit verletzt werde. Indessen erweist sich die Beschwerde in diesem
Punkte zweifellos als materiell unbegründet. Die erwähnte
Vorschrift des 71 legt den Geschäftsagenten und Notaren die
für sie bisher nicht bestandene Verpflichtung auf, unter Umständen
unentgeltlich oder doch mit zweifelhafter Aussicht auf Bezahlung
berufliche Handlungen im Interesse unbemittelter Prozeßparteien
vorzunehmen. Soweit zunächst die Rekurrenten geltend machen,
es sei zu befürchten, daß die bisherige Gerichtspraxis, welche die
unterlegene Partei in den betreffenden Civilstreitigkeiten nur in
beschränktem Maße dem Gegner bezw. ihrem Vertreter kosten
erstattungspflichtig erkläre, auch in das neue Recht hinübergenom
men werde und daß demnach die fragliche Verpflichtung zu einer
besonders drückenden sich gestalten werde, so fällt dieser Beschwerde
punkt zum vornherein außer Betracht. Denn er richtet sich offen
bar nicht gegen das angefochtene Gesetz selbst, sondern bezieht sich
bloß auf eine zukünftig allfällig mögliche Ordnung bestimmter
vom Gesetze nicht betroffener Verhältnisse, so daß eine wirkliche
Rechtsverletzung diesbezüglich gar noch nicht vorliegen kann. So
dann beanstanden die Rekurrenten die Auferlegung der fraglichen
Verpflichtung an sich nicht als unstatthaft, sondern rügen ledig
lich, daß ihnen nicht gleichzeitig entsprechende Rechte eingeräumt
worden seien. Welche Rechte dies aber sein sollen, ist aus dem
Rekurse nicht ersichtlich; es fehlt ihm also insoweit schon an der
nötigen Substanzierung. Abgesehen hievon läßt sich überhaupt in
der Auferlegung der fraglichen Verpflichtung auch für sich allein
betrachtet eine verfassungswidrige Ungleichheit nicht erblicken. Eine
solche läge nach bundesgerichtlicher Praxis nur dann vor, wenn
die besondere Behandlung der Rekurrenten bezw. ihres Berufs
standes gegenüber derjenigen anderer Bürger auf Verschiedenheiten
abstellen würde, die nach anerkannten Grundsätzen der Rechts
und Staatsordnung für die in Frage stehende Rechtsfolge, d. h.
die angefochtene Obliegenheit, als Rechtsbeistand zu funktionieren,
als unerheblich nicht in Betracht kommen könnten (vgl. z. B.
Amtl. Samml., Bd. VI, Nr. 33, S. 172/174; Bd. XIII, Nr. 1
S. 4/5; Nr. 4, S. 20; Bd. XX, Nr. 57, S. 335). Hievon
ausgehend läßt sich aber eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin
nicht finden, daß den Rechtsagenten und Notaren, welche vor
einem bestimmten Gerichte berufsmäßig als Parteivertreter auf
treten, in bestimmten Fällen eine Verpflichtung zur Parteiver
tretung vor dem betreffenden Gerichte auferlegt wird, ohne daß
diese Verpflichtung auch die andern Bürger (die Rechtsanwälte
ausgenommen) trifft. Denn diese verschiedene rechtliche Behand
lung findet ihre ausreichende Begründung in den thatsächlichen
Unterschieden.
3. Die im weitern als verfassungswidrig beanstandete Revision
des Gesetzes über die Aufstellung und das Verfahren der Friedens
richter nahm der Große Rat in der Weise vor, daß er die außer
Kraft tretenden Bestimmungen des genannten Gesetzes in der
neuen Civilprozeßordnung ( 395 litt. e) einzeln bezeichnete,
unter Angabe der Bestimmungen dieser letztern, welche mit den
dem Friedensrichterverfahren entsprechenden Anderungen an die
Stelle jener aufgehobenen Vorschriften zu treten hätten. Dieses
in der erwähnten litt. e 395 in seinen Einzelheiten normierte
Vorgehen bedeutet ohne Zweifel materiell und formell eine gültige
Revision des fraglichen Spezialgesetzes, und es hat dieselbe, da
395 litt. e als Teil der Civilprozeßordnung der Volksab
stimmung unterbreitet und in derselben ebenfalls angenommen
wurde, Gesetzeskraft erlangt. Wenn litt. e cit. im weitern dem
Großen Rat aufträgt, eine der vorgenommenen Revision ent
sprechende neue Ausgabe des Friedensrichtergesetzes zu erlassen
(welchen Auftrag das Volk übrigens durch seinen annehmenden
Entscheid implicite gutgeheißen hat), so hat man es hier mit
keiner gesetzgeberischen Arbeit mehr zu thun, sondern mit einer
bloßen Kanzleiaufgabe zum Zwecke der Erleichterung des Gesetzes
vollzuges. Von einem Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden
Gewalt, und damit einer Verletzung eines Individualrechtes der
Rekurrenten als stimmfähiger Bürger, könnte erst dann die Rede
sein, wenn bei Ausführung der vorgesehenen Neuausgabe des
fraglichen Gesetzes die durch 395 litt. e gegebenen Weisungen
nicht beobachtet, sondern Anderungen materieller Natur am Ge
setzestert vorgenommen werden sollten, die dem Art. 395 litt. e
nicht entsprechen würden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.