Art. 189 Abs. 4 Org.-Ges.; Zuständigkeit des Bundesrates bei Beschwerden, welche die politische Stimmberechtigung oder kantonale Wahlen und Abstimmungen betreffen. Ein Referendumsbegehren ist eine Ausübung des politischen Stimmrechts; wird es von der zuständigen kantonalen Behörde wegen angeblich ungenügender gültiger Unterschriften abgewiesen, so betrifft die Rüge die Voraussetzungen einer kantonalen Abstimmung und fällt als politisches Recht in die Kompetenz des Bundesrates. Das Bundesgericht tritt auf eine solche Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein (consid. 2).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Parteien behaupten übereinstimmend, das Bundesgericht sei nach Art. 175 Ziff. 3 und Art. 178 des Organisationsgesetzes kompetent zur Beurteilung der vorliegenden Streitfrage. Das Bundesgericht hat aber von Amtes wegen seine Zuständigkeit zu prüfen, und wo verfassungsmäßige Rechte der Bürger in Frage stehen, ist in gewissen Fällen nicht es, sondern der Bundesrat kompetent, in solchen Streitigkeiten nämlich, die aus einer Ver letzung der in Art. 189 des Org. Ges. aufgezählten Rechte ent stehen. Zu diesen Streitigkeiten gehören unter andern auch die unter Abs. 4 des citierten Artikels genannten Beschwerden be treffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen. Es fragt sich nun, ob in casu eine solche Beschwerde vorliege. Das Gesetz bewegt sich frei lich mehr in allgemeinen Ausdrücken; über den Begriff der Stimm berechtigung und der kantonalen Wahlen und Abstimmungen spricht es sich nicht aus. Aber gerade daraus, daß in dieser all gemeinen Fassung dem Bundesrat die Beurteilung von Be schwerden, die sich auf die politische Stimmberechtigung der Bürger sowie auf kantonale Wahlen und Abstimmungen beziehen, über tragen worden sind, läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber den Willen hatte, alles was damit irgendwie im Zusammenhang steht, dem Bundesrat als der politischen Behörde zu überweisen (vgl. Bundesratsbeschluß vom 3. Mai 1901 über die Beschwerde des E. Mettler, B. Bl. 1901, III, S. 305 ff.). Nun kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß das von den Rekurrenten gestellte Refe rendumsbegehren, es sei die vom Landrat erlassene Verordnung über das Wuhrwesen der Volksabstimmung an der Landsgemeinde zu unterbreiten, sowohl mit dem politischen Stimmrecht im all gemeinen als mit dem Abstimmungsaki selbst im besondern in engem Zusammenhang steht. Nicht die Verletzung irgend eines durch die urnerische Verfassung garantierten Individualrechts der Bürger, sondern die Verletzung eines Individualrechts politischer Natur steht in Frage. Denn, wie der Bundesrat in dem citierten Entscheide mit Recht ausführt, ist ein gestelltes Referendums begehren eine Außerung des politischen Stimmrechts derjenigen Personen, von denen es ausgeht. Wenn nun, wie im vorliegen den Falle, die kompetente kantonale Behörde das gestellte Referen dumsbegehren abweist, weil es nach ihrer Ansicht nicht die vom Gesetz geforderte Anzahl von Unterschriften enthält, so steht die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Referendums vorgelegen haben oder nicht, nach Art. 189 Abs. 4 des Org. Ges. dem Bundesrate, nicht dem Bundesgerichte zu, da sich nach dem Gesagten die Beschwerde auf ein mit der kantonalen Abstimmung eng zusammenhängendes politisches Recht bezieht. (Vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXV, 1, S. 449 f.; Ent scheidung des Bundesgerichts vom 6. Februar 1901 in Sachen Mettler gegen Regierungsrat St. Gallen.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.