Art. 178 Ziff. 3 OG; staatsrechtlicher Rekurs; Begründungspflicht und Beilage des angefochtenen Entscheides. Zur genügenden Substanziierung der Beschwerde genügt es nicht, den Dispositivinhalt wiederzugeben und Verfassungsverletzungen zu behaupten; vielmehr ist die angefochtene Verfügung, soweit zumutbar, im Original oder in zuverlässig beglaubigter Abschrift beizulegen, damit Inhalt und Begründung überprüft werden können. Fehlt diese Beilage ohne entschuldbaren Grund, liegt ein formeller Mangel vor, der nicht durch den Instruktionsrichter zu heilen ist und unmittelbar zur Ungültigkeit bzw. zum Nichteintreten führt (vgl. auch Art. 184 OG).
Dieser Entscheid sei verfassungswidrig und müsse was dar auf des längern zu begründen versucht wird aufgehoben wer den. Im Anschluß an ihr in diesem Sinne lautendes Rechts begehren stellt sodann die Rekurrentin an den Instruktionsrichter das Gesuch, in Drittmannshänden befindliche Urkunden, welche hienach als Beweismittel angerufen worden sind, nötigenfalls auf dem Editionswege zur Stelle zu schaffen. Unter den nachher genannten Beweismitteln figuriert sub Ziff. 3 auch das Civil audienzprotokoll des Richteramtes Niedersimmenthal vom 14. Mai 1901 Den angefochtenen Entscheid hat die Rekurrentin bezw. ihr rtreter weder in einer Ausfertigung noch in Kopie der Rekurs schrift beigelegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 178 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege soll die Beschwerdeschrift im staats rechtlichen Rekursverfahren neben den Anträgen des Rekurrenten auch deren Begründung enthalten. Zur vollständigen Begründung des Rekurses genügt es aber nicht, daß die angefochtene Ver fügung in ihrem Dispositiv angeführt wird und die gegen ihre Verfassungsmäßigkeit sprechenden Argumente dargelegt werden; sondern es muß dem Beschwerdeführer auch obliegen, soweit ihm dies überhaupt möglich war, darzuthun, daß die Verfügung in dem behaupteten Sinne thatsächlich erfolgt und aus welchen Motiven sie erfolgt sei. Nur auf diese Weise kann eine Be schwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte ihre ge nügende Fundamentierung erhalten. Demnach gehört es zu den Formalien der Beschwerdeführung, daß der Rekurrent die ange fochtene Entscheidung, sei es im Original, sei es in hinreichend glaubwürdiger Abschrift seiner Rekurseingabe beilegt, sobald nicht anzunehmen ist, daß er diesem Erfordernisse nach den besondern Verhältnissen des Falles nicht habe nachkommen können. Eine Unterlassung des Rekurrenten in der angegebenen Beziehung hat nicht etwa der Instruktionsrichter auf dem Wege einer Akten vervollständigung von sich aus gut zu machen; sondern sie muß ohne weiteres die gesetzliche Ungültigkeit der Beschwerdeführung zur Folge haben. Diese Auffassung verträgt sich auch allein mit Sinn und Zweck des Art. 184 des Organisationsgesetzes: Wenn laut dieser Bestimmung der mit der Instruktion eines Rekurses betraute Richter in erster Linie zu prüfen hat, ob die Beschwerde sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet darstelle und deshalb von einem weitern Instruktionsverfahren Umgang zu nehmen sei, so ist klar, daß eine solche Prüfung in zuverlässiger Weise nur auf Grund einer hinreichend sichern und vollständigen Kenntnis des gesamten Inhaltes der angefochtenen Verfügung erfolgen kann und also die Einlegung der letztern als eines inte grierenden Teiles der Rekursschrift zur Voraussetzung hat. Vorliegenden Falles nun brachte die Rekurrentin den Entscheid des Gerichtspräsidenten von Niedersimmenthal, gegen den sich ihre Beschwerde richtet, nicht bei, ohne auch nur zu behaupten, daß sie hiezu außer Stande gewesen wäre. In ihrer Rekursschrift sind sogar nicht einmal die Motive angeführt, auf welche sich das als verfassungswidrig bezeichnete Incidentalurteil stützt. Die Beschwerde führung ermangelt also nach dem Gesagten der gesetzlichen Gültig keit. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen mangelnder Substanziierung nicht eingetreten.