Staatsrechtlicher Rekurs gegen einen Akt der strafrechtlichen Verfolgung; Zulässigkeit erst nach Eröffnung des ein die Verurteilung enthaltenden Endurteils. Solange lediglich ein Überweisungsbeschluss vorliegt, fehlt es am praktischen Interesse an der bundesgerichtlichen Überprüfung, da eine spätere Freisprechung den Angeklagten vollständig rehabilitiert und die Frage der hinreichenden Verdachtsmomente gegenstandslos macht. Der Rekurs ist daher als verfrüht unzulässig (vgl. Erw. 1; in Anlehnung an BGE XIX 102 und den Entscheid vom 17. Juli 1901 in Sachen Hänni).