Art. 178 Ziff. 3 Org.-Ges.; staatsrechtlicher Rekurs: Die Beschwerdeschrift muss innert Frist die Anträge und deren Begründung selber enthalten. Ein blosses Verweisen auf eine frühere, im kantonalen Verfahren eingereichte Kassationsbeschwerde genügt der Substanziierung nicht. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, aus den kantonalen Akten die für den staatsrechtlichen Rekurs massgebenden Vorbringen zusammenzusuchen oder umfangreiche, auch andere Fragen behandelnde Rechtsschriften zu durchsuchen. Die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist in der Rekursschrift selbst darzutun.