- Urteil vom 27. November 1901
n Sachen Bürgergemeinde Ilanz gegen Graubünden.
Rekurs gegen die Interpretation eines kantonalen Gesetzes betreffend
Beteiligung des Kantons am Ausbau des Schmalspurbahnnetzes
Beanspruchung unentgeltlicher Abtretung von Gemeindeland. Will
kürliche Auslegung? Behauptete Verletzung von Art. 26 Ziff. 3
B.-V. und des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privatrechten.
- Natur der den Gemeinden durch das betreffende Gesetz auferlegten
Leistungen.
A. Am 20. Juni 1897 hatte das Bündner Volk einen ihm
vom Großen Rate einhellig empfohlenen Gesetzesentwurf betreffend
Beteiligung des Kantons am Ausbau des bündnerischen Schmal
spurbahnnetzes mit 9362 gegen 2578 Stimmen angenommen,
und gestützt hierauf wurde das Gesetz am 1. Juli 1897 auf diesen
Tag vom Regierungsrat als in Kraft getreten erklärt. Danach
sicherte der Kanton für die neu zu erstellenden Bahnen zu
nächst waren die Linien Reichenau bezw. Bonaduz Ilanz und
Thusis Oberengadin in Aussicht genommen unter gewissen
Bedingungen eine erhebliche Beteiligung durch Übernahme von
Aktien zu, wobei angenommen wurde, daß die bereits bestehende
und im Besitz eines Schmalspurnetzes befindliche Gesellschaft der
Rhätischen Bahnen, in der sich der Staat gleichzeitig durch Er
werbung fast sämtlicher Aktien das Übergewicht verschaffte, die
neuen Linien bauen und betreiben werde. Das Gesetz zog auch
die beteiligten Gemeinden, abgesehen davon, daß die Beteiligung
des Staates von einer Aktienübernahme der an der betreffenden
Linie interessierten Gemeinden und Privaten in bestimmtem Be
trage abhängig gemacht war, direkt zu dem Unternehmen heran,
indem es in 6 festsetzte: Die Gemeinden, deren Territorium
zum Bau dieses vom Kanton durch Aktienbeteiligung unterstütz
ten Schmalspurbahnnetzes berührt werden muß, sind gehalten,
den zu diesem Zweck in Anspruch zu nehmenden Gemeindeboden,
sowie das auf solchem befindliche Material an Steinen, Kies
und Sand, an die Bahnunternehmung unentgeltlich abzutreten.
B. Als die Rhätische Bahn, gestützt auf den hievor eitierten
6 des kantonalen Eisenbahngesetzes, die Abtretung von 11,088
Quadratmeter Kulturlandes der Gemeinde Ilanz verlangte, erhob
die Bürgergemeinde dagegen Einsprache. Hierauf erkannte der
Kleine Rat am 4. Januar 1901:
Die Gemeinde Ilanz ist pflichtig, den von der Rhätischen
Bahn für den Bahnbau beanspruchten Gemeindeboden unentgelt
lich abzutreten.
C. Gegen diesen Beschluß rekurrierte die Bürgerkorpora
tion Ilanz an den Großen Rat. Sie machte hiebei besonders
geltend, daß 6 des Gesetzes betreffend Beteiligung des Kantons
Graubünden am Ausbau des bündnerischen Schmalspurbahnnetzes
sich nicht auf Kulturland, das zur Nutzung den Bürgern zugeteilt
ist, beziehen könne, sondern nur auf das übrige Gemeindeland.
D. Am 31. Mai 1901 wies der Große Rat den Rekurs ab
und bestätigte den kleinrätlichen Entscheid, dem er die Erwägung
beifügte: Die Frage der Entschädigung der betroffenen Expro
priaten ist zunächst Sache der Gemeinde selbst und soll hier
diese Frage ausdrücklich vorbehalten bleiben.
E. Gegen diesen Entscheid hat die Bürgergemeinde Ilanz
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen
und beantragt, dasselbe wolle erkennen:
- Der Entscheid des Großen Rates wird wegen Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte aufgehoben.
- Die Rhätische Bahn ist pflichtig, die Expropriation des
Bürgergutes der Gemeinde Ilanz gemäß den Vorschriften des
Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von
Privatrechten vom 1. Mai 1850 vorzunehmen.
Zur Begründung dieser Anträge wird geltend gemacht: Das
in der Sondernutzung der Bürger stehende Kulturland könne nach
der ratio legis unmöglich zu dem Boden gehören, den die Ge
meinden nach 6 leg. cit. unentgeltlich abzutreten haben. Die
Rekurrentin verweist in dieser Beziehung auf die in ihren an den
Kleinen und an den Großen Rat gerichteten Eingaben enthaltenen
Ausführungen. Die dort angeführten und die in der Rekursschrift
verwerteten Gründe sind folgende:
- Die vom Kleinen und Großen Rat in Aussicht gestellte
Entschädigung der Losinhaber durch die politische Gemeinde sei
nach gegenwärtigem kantonalem Staatsrechte gar nicht möglich.
- Nach dem auf Grund von Art. 23 B. V. (früher 21) er
lassenen Bundesgesetze über Abtretung von Privatrechten könne
die Abtretung von Land zum Bau von Eisenbahnen nur gegen
volle Entschädigung verlangt werden. Jeder Bürger habe hienach
im Falle der Abtretung ein verfassungsmäßiges Recht auf Ent
schädigung und das gelte auch für Gemeinden. Dem gegenüber
könne kantonales Recht keine Geltung haben, denn Bundesrecht
derogiere kantonalem Rechte. Die angefochtenen Entscheide des
Kleinen und des Großen Rates verletzen also verfassungsmäßige
Rechte der Rekurrentin.
Aus der dieser Argumentation vorausgeschickten Einleitung er
bt sich jedoch, daß die Rekurrentin das Gesetz betreffend die
Rhätische Bahn nur insoweit ansicht, als dasselbe von den
kantonalen Behörden entgegen der ratio legis auch auf das in
der Sondernutzung der Bürger stehende Kulturland angewandt
werde.
- Die Rekurrentin habe umsomehr Anspruch auf den Schutz
des Bundesgerichtes, als der Kanton Graubünden den weitaus
größten Teil der Aktien der Rhätischen Bahn besitze und weil da
her Klein und Großrat sich bei Fassung der rekurrierten Ent
scheide nicht in ganz unparteiischer Stellung befunden hätten.
F. In ihren Antworten auf den Rekurs bestreiten der Kleine
Rat und die Rhätische Bahn die Legitimation der Bürgergemeinde
zur Beschwerdeführung, indem sie hiefür geltend machen:
Die beiden rekurrierten Entscheide statuieren Rechte zwischen
der Rhätischen Bahn und der politischen Gemeinde Ilanz. Die
Rekurrentin sei aber nicht diese Gemeinde, sondern die Bürger
gemeinde Ilanz. Das graubündnerische Staatsrecht kenne nur
eine Gemeinde, die politische, wie sie in Art. 40 K. V. definiert
sei. Innerhalb der politischen Gemeinde bestehe die bürgerliche
Korporation , von der im dritten Absatz von Art. 40 K. V. die
Rede sei. Die beiden Gemeinden seien durchaus nicht identisch.
Eine Vertretung der einen durch die andere sei durchaus unstatt
haft. Die Bürgergemeinde könne nicht einen Entscheid weiter
ziehen, der sie gar nichts angehe. Nur die politische Gemeinde hätte
rekurrieren können, habe es aber nicht gethan. Diese Legitimations
frage habe nicht bloß formelle Bedeutung, sondern auch materielle,
denn die rekurrierten Entscheide gehen davon aus, daß die even
tuelle Entschädigung der Inhaber der in Anspruch genommenen
Bürgerlose nicht von der Bürgergemeinde, sondern von der poli
tischen Gemeinde zu leisten sei.
Für den Fall des Eintretens wird von den Rekursbeklagten
geltend gemacht
Die durch 6 des graubündnerischen Eisenbahngesetzes den
Gemeinden auferlegte Pflicht zur unenigeltlichen Abtretung von
Gemeindeboden sei nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich recht
licher Natur. Sie bestehe zu Recht, weil die Gemeinden öffentlich
rechtlichen Charakter haben, und ihre Verwaltung sich nach den
Normen des öffentlichen Rechtes zu richten habe. Das eidgenös
sische Recht über Abtretung von Privatrechten könne daher nicht
zur Anwendung kommen.
Ob die vom Kleinen und Großen Rat in Aussicht genommene
Entschädigung der betroffenen Löserbesitzer möglich sei oder nicht,
sei hier nicht zu beantworten. Auch das falle dem kantonalen
Rechte anheim.
Das Eisenbahngesetz mit dem 6 sei auch von der Gemeinde
Ilanz mit 101 gegen 13 Stimmen angenommen worden. Es
gehe nicht an, dasselbe hintennach als verfassungswidrig anzu
fechten.
Es handle sich nicht um die Abtretung von Privatrechten, son
dern um Auflage von Subventionen an die Gemeinden. Daß eine
solche Auflage bundesrechtswidrig sei, sei nicht einmal behauptet,
geschweige nachgewiesen. Es könnte sich höchstens fragen, ob eine
solche Auflage mit der Kantonsverfassung (Art. 9) vereinbar sei.
Die Rekurrentin habe aber diese Frage nicht aufgeworfen und sie
sei daher nicht zu prüfen. Derartige Inanspruchnahme von Ge
meindegut sei schon seit langer Zeit Praxis im Kanton, entspreche
also kantonalen Rechtsanschauungen, wofür auf die frühern und
neuern Straßenbauten verwiesen wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die angefochtenen Entscheide des Kleinen und des Großen
Rates beruhen auf einem unbestrittenermaßen in verfassungs
mäßiger Weise zu stande gekommenen kantonalen Gesetze. Als
unrichtig angefochten wird nur die Interpretation, welche die kan
tonalen Behörden demselben gegeben haben. Unrichtig soll dieselbe
sein:
a. weil sie zu einem Resultate führe, das der Gesetzgeber un
möglich gewollt haben könne, und
b. weil sie mit Art. 26 und 23 B. V., sowie den in Aus
führung dieser Artikel erlassenen Bundesgesetzen betreffend Bau
und Betrieb der Eisenbahnen und betreffend Abtretung von Privat
rechten unvereinbar sei.
- Was zunächst die angeblich unrichtige Interpretation des
kantonalen Gesetzes betrifft, so ist das Bundesgericht zur Über
prüfung derselben nicht kompetent. Nur insoweit diese Interpreta
tion als willkürlich und eine Rechtsverweigerung in sich
schließend bezeichnet werden könnte, läge für das Bundesgericht
Veranlassung zum Einschreiten vor. Ein solcher Vorwurf ist jedoch
von der Rekurrentin nicht erhoben worden; im Gegenteil aner
kennt dieselbe ausdrücklich, daß der Kleine und der Große Rat
die große Unbilligkeit , die ihr widerfahren, offensichtlich ver
meiden wollten .
Eine willkürliche Interpretation liegt übrigens auch wirklich
nicht vor. Die Rekurrentin versucht nachzuweisen, daß die Vor
aussetzung des Kleinen und des Großen Rates, die politische Ge
meinde habe die Interessenten zu entschädigen, eine unmögliche
sei, und zwar deshalb, weil nach bündnerischem Recht eine der
artige Verwendung des Gemeindegutes unstatthaft sei. Der Kleine
Rat widerspricht dem, und es hat die Rekurrentin an Hand von
Gesetzen den Beweis für ihre Behauptung nicht erbracht, jedenfalls
nicht in der Weise, daß man die gegenteilige Ansicht des Kleinen
und des Großen Rates als eine ganz willkürliche bezeichnen
könnte. Die Berufung auf die Eingaben an die kantonalen Be
hörden führt zu keinem andern Resultate. Dort wird ausgeführt
daß weil ein sehr wesentlicher Wertunterschied von Kulturboden
und Allmend, Waldung inbegriffen, existiere, und weil, wenn auch
das ins Gebiet des Eisenbahntracés fallende Kulturland unent
geltlich abgetreten werden müßte, große Ungleichheiten in der Bei
tragspflicht der verschiedenen Gemeinden sich ergeben müßten, nicht
angenommen werden könne, der Gesetzgeber habe so etwas gewollt.
Für diese Ansicht beruft sich die Rekurrentin auch auf die Bot
schaft des Kleinen Nates zu dem fraglichen Gesetze, und zwar
darauf, daß dort gesagt wird, die Abtretung von Gemeindeboden
sei eine Belastung der Gemeinde, die kaum ins Gewicht fallen
könne. Dem gegenüber hebt schon das Erkenntnts des Großen
Rates vom 31. Mai 1901 hervor, daß Art. 6 des Gesetzes nicht
zwischen einzelnen Kategorien des Gemeindegutes unterscheide, ins
besondere nicht zwischen kultiviertem und unkultiviertem Land. Es
kann nun aber nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn auch
in der Anwendung des Gesetzes ein solcher Unterschied nicht ge
macht wird, zumal auch die Behauptung nicht widersprochen wer
den konnte, daß nach bündnerischem Rechte die unentgeltliche Ab
tretung kultivierten und unkultivierten Gemeindebodens zu Straßen
anlagen die Regel bilde.
3. Wenn somit der Versuch, den rekurrierten Entscheid vom
Standpunkt des kantonalen Rechtes, und vom Standpunkt der
Rechtsverweigerung aus anzufechten, als gänzlich mißlungen
bezeichnen ist, so ist des fernern zu untersuchen, wie es sich mit
der behaupteten Verletzung eines durch die Bundesverfassung und
durch ein Bundesgesetz gewährleisteten Individualrechtes verhält.
In dieser Beziehung ist zunächst hervorzuheben, daß die Rekur
rentin dem Gesetzgeber des Kantons Graubünden keineswegs das
Recht zum Erlaß des den Bau der Rhätischen Bahn betreffenden
Gesetzes bestreitet. Sie anerkennt implicite (vgl. sub E 2 hievor
die die Subventionen der Gemeinden betreffende Bestimmung in
Art. 6 desselben, soweit sie sich auf unkultivierten und Waldboden
bezieht. Es ist auch nicht einzusehen, mit welchen Gründen den
Kantonen das Recht zum Erlaß von Gesetzen, durch welche die
Gemeinden zu Leistungen von Eisenbahnsubventionen verpflichtet
werden, bestritten werden könnte. Die Bestimmung von Art. 26
der Bundesverfassung ist hiefür ungeeignet und mit Unrecht von
der Rekurrentin als verletzt bezeichnet. Sie gibt dem Bunde nur
das Recht der Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisen
bahnen. Sie hindert aber die Kantone nicht, für einzelne Eisen
bahnen mit Genehmigung des Bundes Spezialgesetze zu erlassen.
Ebensowenig steht der Art. 23 B. V. dem Gesetz des Kantons
Graubünden vom 20. Juni 1897 entgegen. Allerdings hat der
Bund aus diesem Artikel das Recht zum Erlaß des Expropriations
gesetzes vom 1. Mai 1850 mit Bezug auch auf den Eisenbahn
bau abgeleitet, und es kann nicht bestritten werden, daß, soweit
nicht besondere Verträge mit den Expropriaten etwas anderes be
stimmen, alle zum Bau von Eisenbahnen erforderlichen Zwangs
abtretungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vor sich zu gehen haben.
Aber im vorliegenden Falle ist durchaus nicht feststehend, daß
es sich um eine Expropriation im Sinne des Bundesgesetzes
betreffend die Abtretung von Privatrechten handle, sondern durch
Art. 6 des Gesetzes betreffend die Rhätische Bahn wird nach der
Auffassung des Kleinen und des Großen Rates den Gemeinden,
welche von der Bahn berührt werden, als Aquivalent für die
ihnen aus dem Bau und Betrieb entstehenden Vorteile, eine Sub
vention in Form unentgeltlicher Abtretung des zum Bau er
forderlichen Gemeindebødens auferlegt. Diese Leistung wird als
eine öffentlich rechtliche bezeichnet, die schon dieser juristischen Qua
lität wegen nicht unter das Bundesgesetz betreffend Abtretung von
Privatrechten vom 1. Mai 1850 fallen könne.
Da die Rekurrentin nicht bloß keinen Versuch gemacht hat,
dem Bündner Gesetzgeber das Recht zu bestreiten, die Gemeinden
zur Leistung solcher Subventionen zu verpflichten, gegenteils das
Gesetz anerkennt, soweit es sich auf Abtreiung unkultivierten und
Wald Gemeindebodens bezieht, und nicht nachweist, noch nachzu
weisen versucht, daß ein rechtlicher Unterschied zwischen der Ab
tretung unkultivierten Landes, Wald inbegriffen, und der Abtretung
kultivierten Landes sei, und da die durch dieses Gesetz den
Gemeinden auferlegten Leistungen offenbar Subventionen sind, die
den Gemeinden wegen der Vorteile auferlegt werden, die ihre
Verkehrsverhältnisse durch den Betrieb der Bahn erfahren, also
Subventionen aus Gemeindegut als Ausgleich von der Gesamt
heit der Gemeindeeinwohner zukommenden Vorteilen, so liegt in
der That eine Leistung öffentlich rechtlicher Natur vor, eine Lei
stung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt der Gemeinde aus
dem für diese Wohlfahrt bestimmten Vermögen der Gemeinde.
4. Trotz einiger Ähnlichkeit des vorliegenden Falles mit dem
vom Bundesgericht am 21. November 1895 beurteilten Falle der
Gemeinden Hottwil, Stein, Gansingen u. s. w. liegt doch ein
wesentlicher Unterschied vor. Damals handelte es sich um die
Frage, ob durch Dekret des Großen Rates die Gemeinden zu
unentgeltlicher Abtretung des zum Eisenbahnbau benötigten Ge
meindelandes verpflichtet werden können. Diese Frage wurde vom
Bundesgericht verneint, einmal, weil dem Großen Rat, der nicht
Gesetzgeber sei, die zum Erlaß des Dekretes erforderliche Kompe
tenz nicht zustehe, und dann aber auch mit Rücksicht auf die in
der Verfassung des Kantons Aargau anders als in Graubünden
geordnete Gemeindeautonomie. Die Rekurrentin kann sich also
nicht auf den citierten Entscheid berufen, sondern der Rekurs muß
auf Grund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet be
zeichnet werden.
5. Unter diesen Umständen braucht auf die durch die Rechts
schriften der Parteien noch keineswegs abgeklärte Frage der Legi
timation der Bürgergemeinde zum Rekurs nicht eingetreten zu
werden. Denn der Rekurs müßte auch dann abgewiesen werden,
wenn die Legitimationsfrage im Sinne der Rekurrentin zu ent
scheiden wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.