Art. 55 BV; press offenses and place of commission; a press offense is a unitary act and is prosecuted only once, at the place where publication/distribution occurs, not necessarily at the printing place. The constitution does not guarantee a forum at the print location. Where the printed matter is released for circulation from more than one place, each such place may qualify as the place of commission if it constitutes the immediate act of publication (consid. 2-3). §§ 40 ff. aarg. Zuchtpolizeigesetz; no violation of equality or denial of justice by refusing representation where the cantonal statute requires personal appearance and no statutory ground for substitution is shown; no constitutional grievance arises merely because the parties are not in fact equally versed in law, so long as the law is applied equally and the accused is not materially prevented from presenting his case (consid. 5).
B. Dieses Straferkenntnis änderte das aargauische Obergericht, an das beide Parteien rekurriert hatten, unterm 8. März 1901 in der Hauptsache dahin ab, daß es die Strafe auf 6 Tage Ge fängnis und 1000 Fr. Geldbuße bestimmte und von der Ein räumung der Befugnis an den Kläger absah, auf Kosten des Beklagten das Urteil in extenso durch die Post zu verbreiten. Aus der Begründung des obergerichtlichen Entscheides ist als hier orts wesentlich hervorzuheben.
des Gesuches kommen müssen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß beim Bezirksgericht Baden und auch anderwärts in Preßinjuriensachen mit Rücksicht auf deren besondere Natur im Einverständnis der Parteien die Vertretung bewilligt werde, auch wenn den Vorschriften des Gesetzes nicht Genüge geleistet sei. b. Auch die Abweisung des Gesuches um Verbeiständung nicht ungesetzlich, da letztere durch das Zuchtpolizeigesetz nicht vor gesehen werde, auch das Ergänzungsgesetz von 1886 auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe und der Kläger zu einer Verbei ständung des Beklagten sein Einverständnis nicht ausdrücklich er teilt habe. Immerhin ergebe sich aus dem Amtsbericht des Bezirks gerichts Brugg, daß Dr. Feigenwinter als Anwalt des Beklagten mit diesem erschienen war und während der ganzen Verhandlung ihm mit Rat beistand, ohne daß das Gericht oder der Kläger Einwendung erhoben hätten. Materiell sei also der Beklagte da durch, daß er einem rechtskundigen Gegner gegenüber sich zu ver teidigen gehabt habe, nicht benachteiligt worden. c. Es sei Zai als Verfasser der eingeklagten Flugschrift wenn auch nicht leicht, doch nicht unmöglich gewesen, im Laufe der Ver handlungen die von Dr. Müri verlesenen Ausführungen der Klage schrift zu verfolgen, zu behandeln und über die klägerischen Be weismittel sich auszusprechen. Der Beklagte habe sich denn auch auf die Klage eingelassen, die Antwort erstattet und zwar nach dem Amtsbericht ebenfalls eine, auf die Verhandlung vorbereitete und in Schrift verfaßte Antwort verlesen. Diese Antwort sei vom Standpunkte der Verteidigung aus so erschöpfend und enthalte auch so viele Beweisanträge, daß das Obergericht eine neue Ver handlung zu deren Ergänzung bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht als nötig erachte. Die Replik des Klägers sei bedeutend einläßlicher als die Duplik des Beklagten, da jener einerseits als Rechtskundiger und früherer Gerichtspräsident und anderseits ver möge der genauen Kenntnis der verurkundeten Akten dem rechts unkundigen Beklagten gegenüber im Vorteile gewesen sei. Allein die Replik und Duplik seien, abgesehen von allfälligen Beweis anträgen, nicht ausschlaggebend und es wäre daher nicht zu ver antworten, eventuell behufs Erstattung der Duplik eine neue Ver handlung anzuordnen. C. (Zustellung des Urteils.) D. Zai erhob nun rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrage, es seien das obergerichtliche und das bezirksgerichtliche Urteil als gesetz und verfassungswidrig aufzuheben. Die beiden Entscheide, führt der Rekurrent aus, verstoßen zu nächst, insoweit nämlich, als sie für die Beurteilung des Falles die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Brugg als vorhanden er klären, gegen die Preßfreiheit. Wie das Obergericht, in Aus legung von 28 Z. P. G., zutreffend ausspreche, habe bei Preß delikten als ausschließliches Forum dasjenige des Druckortes Platz zu greifen und dürfen daneben nicht noch eine unbestimmte Zahl weiterer Gerichtsstände des Verbreitungsortes für die einzelnen Verbreitungsakte zulässig sein. Entgegen der dem 28 cit. ge gebenen einschränkenden Interpretation müsse aber dieser Grundsatz, kraft Art. 55 der Bundesverfassung, ohne Rücksicht auf die Kan tonsgrenzen, für das ganze Gebiet der Schweiz gelten, was die Vorinstanz übrigens anläßlich ihrer Erörterung über 29 leg. cit. selbst erkläre. Nun gehe das Obergericht zwar davon aus, daß die eingeklagte Flugschrift in Basel gedruckt worden, behaupte aber anderseits, daß sie nicht dort, sondern im Kanton Aargau herausgekommen, an die Offentlichkeit gelangt sei. Diese Annahme werde durch nichts in den Akten belegt. Allerdings sei der größte Teil der Auflage von Turgi und Brugg aus verbreitet worden, manche Exemplare habe der Beklagte aber auch von Basel aus direkt an den Mann gebracht. Und abgesehen hievon, wäre Basel trotzdem der Druck und Herausgabe Ort. Wolle man aber auch, entgegen dem Gesetzestext ( 28 Z. P. G.), nicht auf den Druck ort als solchen, sondern auf den Ort abstellen, von wo aus die Broschüre nach verschiedenen Orten gelangte, sich ihr Flug gabelte, so könnte doch Herausgabe Ort in diesem Sinne nur Turgi, nicht aber Brugg sein, da letzteres für den Flug erst eine weitere Etappe gebildet habe. Statt nun aber entweder in konse quenter Durchführung der im Urteil selbst anerkannten Doktrin Basel als Forum auch für alle Verbreitungshandlungen zu er klären, oder doch in Anbetracht der ballenweisen Einfuhr der Flugschrift im Kanton Aargau den Ort der ersten Gabelung
als gerichtsstandsbegründenden Herausgabeort anzusehen, komme das Obergericht unlogischer Weise am Schlusse seiner Ausfüh rungen dazu, den Vollendungsort als Begehungsort zu prokla mieren. in zweiter Linie habe der Rekurrent eine Rechtsverweigerung durch eine Schmälerung wesentlicher Rechte der Verteidigung er litten, deshalb nämlich, weil er als Laie mündlich, aus dem Steg reif und unter Ausschluß jeden Rechtsbeistandes auf die wohl vorbereitete und ausführliche schriftliche Klage seines rechtskundigen Rechtsgegners habe antworten müssen. Während die gegnerische Rechtsschrift voll zum Bestandteil der Akten geworden sei, habe sich der Rekurrent auf seine mündliche Improvisation eines hilf losen Laien angewiesen gesehen, die je nach Geschick und Belieben des Gerichtsschreibers nur bruchstückweise, gekürzt und vielleicht gefärbt in die Akten habe gelangen können. Auf alle Fälle hätte man dem Rekurrenten entweder einen neuen Termin zur Abgabe der Antwort gewähren oder ihm dann doch die schriftliche Klage vor der Verhandlung vom 20. Dezember rechtzeitig bekannt geben sollen. Möge nun das aargauische Gesetz, die aargauische Praxis, oder der in casu fungierende Richter am eingeschlagenen Ver fahren die Schuld tragen, so könne dasselbe vor dem Grundsatze der Rechtsgleichheit nicht Stand halten. Es lasse sich auch nicht einwenden, daß die Objektivität, die formelle Korrektheit, mit welcher die zweite Instanz ihres Amtes gewaltet, daß die selb ständige Prozeßinstruktion, die sie ihrerseits vor Fällung ihres Urteils vorgenommen habe, die dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftenden Mängel und Unbilligkeiten geheilt habe. Denn der oft unbewußte Einfluß des Vorentscheides sei erfahrungsgemäß kein geringer. Endlich sei es ein bescheidener Trost, wenn das Obergericht gegenüber dem Umstande, daß dem Rekurrenten als Laien das Duplizieren erst recht schwer gefallen sei, darauf ab stelle, daß Replik und Duplik ja nicht ausschlaggebend seien. E. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte, sich zu Gegenbemerkungen in der Sache nicht veranlaßt zu sehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Sachen Zai gegen Schultheß bereits des nähern dargethan hat, als zulässiger Gerichtsstand, weil eigentlicher Begehungsort des Preßdeliktes, der Ort angesehen werden, wo die betreffende Druckschrift herausgekommen, von wo aus ihre Veröffentlichung betrieben worden ist. Wie es sich verhält, wenn ein Preßerzeugnis im Auslande gedruckt wurde, kann hier unerörtert gelassen wer den; ebenso ist die Frage, ob und inwieweit bundesrechtlich ein Gerichtsstand des Wohnortes des Angeklagten oder der Wider klage anzuerkennen sei, für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. 3. Indem der Rekurrent sich eventuell selbst auf den soeben erörterten Standpunkt stellt, behauptet er, daß als Begehungs ort im genannten Sinne nur das Bezirksgericht von Baden, nicht aber dasjenige von Brugg zur Beurteilung des gegen ihn eingeklagten Vergehens zuständig sein könne. Auch hierin läßt sich ihm indessen nicht beistimmen: Es mag dahingestellt bleiben, ob der ganze Stock der fraglichen Broschüre zuerst, wie behauptet wird, nach Turgi gebracht worden sei. Denn auf alle Fälle ver möchte diese, die Veröffentlichung nur vorbereitende Maßnahme, einen ausschließlichen, bundesrechtlich garantierten Gerichtsstand nicht zu begründen. Vielmehr muß die Strafverfolgung auch da und in erster Linie da bundesrechtlich möglich sein, wo die Veröffentlichung des Preßerzeugnisses an sich, diejenige Thätig keit, welche unmittelbar seiner Bekanntmachung beim Publikum dient, stattgefunden hat. Dieselbe kann aber hier allein in der Aufgabe der Exemplare zur Post erblickt werden; denn dadurch gab der Verfasser der Broschüre ihren Inhalt, dessen Kenntnis bisher auf wenige bestimmte Personen beschränkt war, einem un bestimmten, ohne sein Zuthun weiter anwachsenden Leserkreis preis. Im genannten Sinne stehen sich aber Turgi und Brugg als An fangs und Mittelpunkte der Verbreitungsthätigkeit gleich; es scheinen sogar nach den Akten eher eine größere Zahl von Exem plaren vom Postbureau Brugg aus vertrieben worden zu sein. Somit mußte es aber verfassungsmäßig zulässig sein, die Straf verfolgung gegen den Rekurrenten bezüglich des ihm zur Last gelegten Preßdeliktes am letztern Orte durchzuführen. 4. Daß die vorinstanzliche Beurteilung der streitigen Gerichts standsfrage in willkürlicher Weise gegen 28 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes verstoße und so unter dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung anfechtbar sei, läßt sich mit Grund nicht be haupten. Wenn das Obergericht annimmt, es komme dem 28 cit. nur interkantonale Bedeutung zu, d. h. er beziehe sich nur auf solche Schriften, die im Kanton Aargau gedruckt werden, so ist diese Auslegung mit Wortlaut und Sinn der Vorschrift wohl vereinbar. Daraus ergibt sich aber ohne weiteres, daß der vor liegende Thatbestand gar nicht unter 28 cit. fällt, diese Be stimmung also durch das obergerichtliche Urteil auch nicht verletzt sein kann. 5. Gegenüber der Beschwerde wegen verfassungswidriger Schmä lerung der Verteidigungsrechte wendet der Rekursgegner Dr. Mürt zunächst ein, daß sie innert sechzigtägiger Rekursfrist von der Kenntnisnahme der betreffenden erstinstanzlichen Verfügungen an beim Bundesgerichte hätte angebracht werden sollen. Diese Auffassung steht indessen mit der bundesgerichtlichen Praxis in Widerspruch, nach welcher gegen derartige Zwischenentscheide ein selbständiges Rekursrecht an das Bundesgericht nicht besteht, son dern solche Verfügungen ihm erst in Verbindung mit der Haupt sache unterbreitet werden können. Dagegen erweist sich die vorliegende Beschwerde materiell als unbegründet. Wenn 40 des Zuchtpolizeigesetzes eine Vertretung der Parteien für die Regel nicht zuläßt, so mag dieser allgemeine Grundsatz freilich unter Umständen, und so auch hier, zu Un billigkeiten führen, da er der Thatsache keine Rücksicht trägt, daß die Möglichkeit der Einzelnen, ihre Rechte selbständig vor Gericht zu wahren, nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eine ganz verschiedene sein kann. Gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstößt aber eine solche Bestimmung nicht. Gemäß derselben wer den ja alle Bürger formell gleich behandelt, und es fordert der Rekurrent, unter Hinweis auf die zwischen ihm und seinem Rechtsgegner bestehende thatsächliche Ungleichheit, diesem gegenüber eine verschiedene Behandlung, wenn er, als Ausnahme von der allgemeinen Regel, für sich Zulassung eines Vertreters bean sprucht. Dem Gesagten entsprechend läßt sich auch darin, daß dem
Rekurrenten nach der kantonalen Gesetzgebung das Recht auf Verbeiständung nicht zukommt, keine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung erblicken. Übrigens war Zai vor Bezirksgericht von einem Rechtskundigen als Ratgeber assistiert. Daß in einer der erwähnten Beziehungen die einschlägigen kantonalen Bestim mungen, namentlich der 40 cit., zum Nachteile des Rekurrenten unrichtig angewendet worden seien, hat dieser nicht dargethan. Wenn er endlich geltend macht, es liege eine Rechtsungleichheit darin, daß ihm kein Termin zur Abgabe seiner Antwort einge räumt wurde, so kann auch in diesem Punkte ein willkürlicher Verstoß gegen eine spezielle Vorschrift der aargauischen Gesetz gebung oder einen allgemeinen Rechtssatz nicht gefunden werden. Übrigens hat der Rekurrent laut vorinstanzlicher Feststellung an der Verhandlung vom 20. September 1900 eine ebenfalls darauf hin vorbereitete und in Schrift verfaßte Aniwort verlesen. Schließ lich muß bemerkt werden, daß das Obergericht sein Urteil auf eine erneute selbständige Prüfung aller Anbringen und Beweis anträge des Rekurrenten stützt, deren Unparteilichkeit und Gründ lichkeit dieser alles Lob zollt. Es läßt sich deshalb nicht einsehen, wie Zai thatsächlich durch allfällig vor Bezirksgericht begangene Fehler des Verfahrens zur Zeit noch benachteiligt sein sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.